L 1 U 189/18 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 33 U 1356/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 189/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (S 33 U 1356/17) begehrt der Beschwerdeführer im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der Höhe der Verletztenrente in Folge eines Arbeits-unfalles vom 12. Juni 1996.

Der 1968 geborene Beschwerdeführer erlitt am 12. Juni 1996 bei einer Auslandsdienstreise in Brasilien einen Verkehrsunfall. Durch Bescheid vom 24. April 1997 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 12. Juni 1996 als Arbeitsunfall an, definierte die Unfallfolgen und gewährte ab dem 1. Dezember 1996 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 25 v. H ... Durch Bescheid vom 9. April 1998 bewilligte die Beklagte ab dem 1. Mai 1998 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v. H. Grundlage hierfür waren jeweils Gutachten von Dr. H ...

In einem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 1. Juni 2007 schätzte der Chirurg Dr. Sch. die MdE ab dem 1. Januar 2005 mit 30 v. H. ein. Dem widersprach der Beratungsarzt Dr. Ha. in einer Stellungnahme vom 24. August 2007. Darin führte dieser aus, dass aus rein funktionellen Gesichtspunkten nur eine MdE in Höhe von 10 v. H. begründbar sei. Aufgrund nachvollziehbarer subjektiver Beschwerden, die über das normale Maß hinausgingen, sei eine MdE-Einschätzung in Höhe von 20 v. H. ausnahmsweise gerechtfertigt. Darauf-hin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2007 die Gewährung einer höheren Verletztenrente ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg Klage (S 33 U 3749/07). In diesem Klageverfahren holte das Sozialgericht ein Gutachten des Chirurgen Dr. U. ein. Dieser bezifferte in seinem Gutachten vom 11. November 2009 die MdE mit 20 v. H. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer am 26. April 2010 die Klage zurück.

Am 23. November 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Verschlimmerungsantrag. In einem Gutachten vom 12. August 2011 bezifferte Dr. Sch. die MdE mit 25 v. H. Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Verschlimmerungsantrag durch Bescheid vom 4. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2012 ab. In einem hiergegen geführten Klageverfahren (S 33 U 1205/12) beauftragte das Sozialgericht den Orthopäden Dr. Schr. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 aus, dass sich bei einem Abgleich der Einzelbefunde mit den maßgeblichen Vorgutachten eine wesentliche Verschlimmerung in den objektiven Befundverhältnissen nicht nachweisen lasse. Bei freier Neueinschätzung der MdE müsse jedoch eine Empfehlung mit 30 v. H. ausgesprochen werden. Daraufhin wies das Sozialgericht durch Urteil vom 20. August 2013 die Klage ab. Die eingelegte Berufung nahm der Beschwerdeführer am 27. November 2015 in einem Erörterungstermin vor dem Thüringer Landessozialgericht zurück (L 1 U 1576/13).

Mit Schreiben vom 30. August und 20. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung der Bescheide vom 24. April 1997 und 9. April 1998 vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. Schr ...

Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin durch Bescheid vom 5. Januar 2017 ab. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Dr. Schr. habe zwar in seinem Gutachten die MdE bei freier Neueinschätzung mit 30 v. H. bewertet. Er habe sich aber mit den in den Jahren 1997 und 1998 eingeholten Gutachten inhaltlich nicht näher auseinandergesetzt und erläutert, warum die damalige Bewertung der Unfallfolgen offenkundig falsch sei. Nach den Erfahrungswerten würden die beim Beschwerdeführer vorliegenden funktionellen Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf die Handgelenksbeweglichkeit mit einer MdE von 20 bis 30 v. H. bewertet. Den in den Jahren 1997 bzw. 1998 eingeholten Gutachten lasse sich eine stabil verheilte Beckenringfraktur mit einer Symphysenspaltverbreiterung um 1 Zentimeter entnehmen, die allenfalls mit einer MdE von 10 v. H. bewertet werden könne. Daher sei die MdE-Bewertung mit 25 bzw. 20 v. H. nicht zu beanstanden. Eine Rücknahme der Bescheide komme nur dann in Betracht, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Vorliegend sei jedoch lediglich von einem Gutachter in der Rückschau eine andere Bewertung der unfallbedingten MdE vorgenommen worden. Durch Bescheid vom 23. Mai 2017 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 Klage erhoben und zugleich beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Das Sozialgericht Altenburg hat durch Beschluss vom 9. Januar 2018 den Antrag auf PKH abgelehnt und ausgeführt, der Klage fehle die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdegegnerin sei bei Erlass der Bescheide vom 24. April 1997 und 9. April 1998 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Unfallfolgen seien zutreffend eingeschätzt worden. Meinungsunterschiede bestünden zwischen den verschiedenen Sachverständigen lediglich hinsichtlich der Höhe der einzuschätzenden MdE. Soweit Dr. Schr. die MdE hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Arm/Hand und im Bereich des rechten Beckens und der rechten Hüfte mit 30 v. H. auch in der Rückschau einschätze, könne offen bleiben, ob dieser Einschätzung oder den entgegenstehenden Einschätzungen der anderen Sachverständigen namentlich Dr. U. und Dr. Sch. zu folgen sei. Selbst wenn die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Schr. für sich genommen größere Überzeugungskraft besäße, folge daraus nicht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Erteilung ihrer Bescheide von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Vielmehr läge nur eine abweichende ärztliche Meinungsäußerung hinsichtlich der Höhe der MdE vor. Die Einschätzung der Höhe der MdE sei nicht primär Aufgabe eines Sachverständigen, sondern sie obliege in Verwaltungsverfahren der zuständigen Behörde und im gerichtlichen Verfahren dem jeweiligen Gericht. Eine abweichende nachträgliche Meinungsäußerung eines Sachverständigen hinsichtlich der Höhe einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten MdE führe daher nicht zur Annahme eines unrichtigen Sachverhalts im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Auch von einer unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X könne nur ausgegangen werden, wenn die Einschätzung der MdE in einem abgeschlossenen Verfahren darauf beruhe, dass der Unfallversicherungsträger von dem ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum in unzutreffender Weise Gebrauch gemacht habe. Dafür sei aber vorliegend nichts ersichtlich.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die damalige Einschätzung der MdE durch die Beschwerdegegnerin fehlerhaft gewesen sei. Es sei gerade nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin ihr damaliges Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. In den anderen gerichtlichen Verfahren sei jeweils festgestellt worden, dass eine Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes aufgrund der Unfallfolgen nicht nachgewiesen sei. Zugleich sei ihm geraten worden, im Hinblick auf die ursprünglichen Bescheide einen Überprüfungsantrag zu stellen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum insofern keine Erfolgsaussichten bestehen sollten.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 9. Januar 2018 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Sozialgericht Altenburg mit dem Aktenzeichen S 33 U 1205/12 (L 1 U 1576/13) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht Altenburg hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.

Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Beteiligter Anspruch auf PKH, wenn er nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Klage bietet nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. In diesem Beschluss hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass allein die abweichende nachträgliche Meinungsäußerung eines Sachverständigen hinsichtlich der Höhe einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten MdE nicht dazu führen kann, dass hierdurch bereits ein unrichtiger Sachverhalt im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X festgestellt ist. Insoweit hat auch der Sachverständige Dr. Schr. in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 zunächst eine wesentliche Verschlimmerung in den objektiven Befundverhältnissen - insbesondere im Hinblick auf die funktionellen Auswirkungen der Unfallfolgen - verneint. Anschließend hat er - über seinen Gutachtenauftrag hinausgehend - ausgeführt, dass bei einer freien Neueinschätzung der MdE eine Empfehlung mit 30 v. H. auszusprechen sei. Der Sache nach hat er damit ausgeführt, dass zwar zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheide in den Jahren 1997 und 1998 die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Unfallfolgen korrekt festgestellt worden sind, die Einschätzung der MdE jedoch aus seiner Sicht fehlerhaft war. Diese Herangehensweise ist in mehrfacher Hinsicht äußerst problematisch. Zum einen vernachlässigt der Sachverständige Dr. Schr., dass die früheren Sachverständigen ihre Einschätzung einer MdE von 20 v. H. damit begründet haben, dass nach den festgestellten Bewegungsausmaßen, die die funktionellen Einschränkungen aufgrund der Unfallfolgen objektiv am besten abbilden, eine MdE von 20 v. H. nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Rechtfertigung für die höhere MdE in Höhe von zunächst 25 v. H. und anschließend 20 v. H. auf Dauer fanden die Sachverständigen darin, dass aufgrund der nachvollziehbaren subjektiven Beschwerden, die über das normale Maß hinausgingen, eine MdE-Einschätzung in Höhe von 20 v. H. gerechtfertigt sei. Zusammenfassend kommt dies in der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Ha. vom 24. August 2007 im Rahmen eines Verschlimmerungsverfahrens nochmals zum Ausdruck. Auch Dr. Schr. zieht in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 vom Beschwerdeführer geschilderte Beschwerden für seine MdE-Einschätzung heran. Da er den Kläger aber erstmals am 15. Januar 2013 persönlich untersucht hat, ist er im Hinblick auf den Umfang dieser über die Einschränkung der Bewegungsausmaße hinausgehenden zusätzlichen Einschränkungen durch subjektive Beschwerden auf die Einschätzungen aus den Vorgutachten in den Jahren 1997 und 1998 angewiesen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wenn ein medizinischer Sachverständiger ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt die Einschätzung der Vorgutachter in Zweifel zieht. Denn als Grundlage verbleiben Dr. Schr. insoweit nur die im Rahmen der früheren Begutachtungen festgestellten Bewegungsausmaße und die dort festgestellten weiteren Befunde, die über die Einschränkung der Bewegungsausmaße hinausgehende Beschwerden des Beschwerdeführers belegen. Zudem ist es widersprüchlich, wenn Dr. Schr. zum einen in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 feststellt, dass eine Verschlimmerung in den tatsächlichen Unfallfolgen nicht vorliegen soll, er zugleich aber unter Hinweis auf geschilderte Beschwerden von einer zu geringen Einschätzung der MdE in einem deutlich früheren Zeitraum ausgeht. Als Erkenntnisgrundlage für die funktionellen Einschränkungen in den Jahren ab 1997 stand dem Sachverständigen Dr. Schr. nur der Akteninhalt zur Verfügung. Die anderen Sachverständigen - insbesondere Dr. H., Dr. Sch. und Dr. U. - haben den Beschwerdeführer aber persönlich untersucht und auf dieser Grundlage ihre Einschätzung zur Höhe der MdE getroffen.

Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, dass die in den Bescheiden von 24. April 1997 und 9. April 1998 getroffene Ermessensentscheidung durch die Beschwerdegegnerin zu beanstanden sei, ist dies aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Es sich bei der Frage der Einschätzung der Höhe der MdE nach § 56 SGB VII nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Bemessung der MdE stellt eine tatsächliche Feststellung dar, die der Versicherungsträger im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 SGB X bzw. das Gericht nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft.

Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R, zitiert nach Juris). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R, beide zitiert nach Juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 -, zitiert nach Juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R -, zitiert nach Juris).

Diesen Vorgaben hat die Beschwerdegegnerin genügt, denn sie hat auf der Grundlage zutreffend ermittelter Unfallfolgen zum damaligen Zeitpunkt eine Einschätzung vorgenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Einschätzung sich außerhalb des von § 56 SGB VII gezogenen Rahmens bewegt. Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die von Dr. Schr. in seinem Gutachten vertretene Auffassung, dass die MdE-Werte bezüglich des rechten Arms und der rechten Hüfte zu addieren seien, so nicht zutreffend ist. Eine Addition einzelner Teil-MdE Werte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr sind die Werte in "Gesamtschau der Gesamteinwirkung aller einzelner Schäden auf die Erwerbsfähigkeit" integrierend zusammenzufassen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 131). Die Funktionseinbußen des Beschwerdeführers im Bereich des rechten Arms/Hand und der rechten Hüfte dürften sich überschneiden. Die von Dr. Schr. vorgetragene Addition der einzelnen MdE-Werte ist jedenfalls mehr als zweifelhaft.

Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen nicht. Da es um die Frage geht, ob die MdE-Einschätzung, die in den Jahren 1997 und 1998 vorgenommen worden ist, den rechtlichen Anforderungen genügt, können nur die im damaligen Zeitpunkt bzw. auch im späteren gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten ausgewertet werden.

Kosten sind nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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