L 1 SF 145/18 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 SF 1557/17 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 145/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei einer Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG ist der gesamte Kostenansatz Gegenstand der Überprüfung. Über Anträge des Beschwerdeführers darf der erkennende Senat nicht hinausgehen; es gilt kein Verbot der reformatio in peius.

2. Gegenstand einer Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG kann auch die Prüfung einer Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen nach 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.) mit der Folge sein, dass bei einer Verletzung der dort statuierten Hinweispflicht eine Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG nach billigem Ermessen erfolgt.

3. In nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren ist § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.) nicht anwendbar (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.12.2013 - L 15 SF 275/13, nach juris).

4. Der Anwendung von § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.) in gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG steht jedenfalls nicht der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen. Vielmehr kommt auch in diesen Verfahren der Zweck des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.), den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, von der Beweisaufnahme abzusehen und sich gütlich zu einigen, zur Geltung.

5. Sofern eine gesetzliche Krankenkasse einerseits und ein Krankenhaus andererseits Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens bezüglich einer Abrechnungsstreitigkeit sind, kommt eine nach billigen Ermessen niedriger festgesetzte Vergütung des Sachverständigen nach § 8a Abs. 3 JVEG - ohne Hinzukommen besondere Umstände - grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) angeforderten Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Z. Bad B. GmbH als nach § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus (im folgenden Krankenhaus) behandelte eine Patienten stationär, die bei der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Krankenkasse versichert war. Unter Geltendmachung eines teilweisen Rückforderungsanspruchs der hierfür bereits gezahlten Behandlungskosten rechnete die Beschwerdeführerin mit einer anderen Forderung des Krankenhauses in Höhe von (i.H.v.) 652,01 Euro auf. Das Krankenhaus verklagte daraufhin die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Gotha (S 41 KR 5090/14) wegen Zahlung der (weiteren) Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung i.H.v. 652,01 Euro. Auf ausdrückliche Anregung auch der Beschwerdeführerin veranlasste das Sozialgericht nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Sachverständigengutachten durch Dr. M ... Nach Auswertung des Sachverständigengutachtens verglichen sich die Beschwerdeführerin und die Z. Bad B. GmbH unter anderem dahingehend, dass die Beschwerdeführerin 163,00 Euro an das Krankenhaus zahlt und ¼ der Kosten des Rechtsstreites trägt. Das Sozialgericht setzte den Streitwert auf 652,01 Euro fest.

Die UdG forderte unter dem 18. April 2017 von der Beschwerdeführerin die Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 251,91 Euro. Diese setzen sich unter Berücksichtigung der Ver-fahrensgebühr nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.H.v. 53,00 Euro sowie der Sachverständigenvergütung nach Nr. 9005 KV GKG i.H.v. 954,62 Euro (gesamt 1.007,62 Euro - hieraus ¼ i.H.v. 251,91 Euro) zusammen.

Nur gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG hat die Be-schwerdeführerin unter dem 26. April 2017 Erinnerung eingelegt. Der Sachverständige habe gegen seine Pflichten aus § 407a Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen. Hiernach habe für den Sachverständigen die Verpflichtung bestanden, darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungskosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stünden. Bei dem Streitwert von 652,01 Euro und Sachverständigenkosten von 954,62 Euro sei ein solches Missverhältnis anzunehmen. Nach § 8a Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) sei die geltend gemachte Vergütung entsprechend zu kürzen und die Staatskasse solle deswegen einen entsprechenden Kostenantrag nach § 4 JVEG stellen.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 hat das Sozialgericht die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 18. April 2017 zurückgewiesen. Der Kostenansatz sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Insbesondere sei die zu Grunde gelegte Sachverständigenvergütung i.H.v. 954,62 Euro nicht zu beanstanden. Die von der UdG erfolgte Festsetzung der Sachverständigenvergütung sei nicht angegriffen worden. Ob die Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG wegen eines Verstoßes gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (jetzt § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO) zu kürzen sei, sei nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Ein entsprechender Verstoß könne auch nicht im Rahmen der richterlichen Festsetzung nach § 66 GKG mit der Folge einer entsprechend § 8a Abs. 3 JVEG im billigen Ermessen festgestellten geringeren Kostentragungspflicht geltend gemacht werden. § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F. sei - unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2015 (L 15 SF 275/13) - wegen der grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten der ZPO und des SGG aufgrund der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung komme nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus ohnehin nur in Betracht, wenn nach erfolgtem Hinweis eine Einschränkung oder ein Entzug des Auftrages erfolgt wäre. Dies sei aber bei einem von Amts wegen nach § 106 SGG eingeholten Sachverständigengutachten nicht der Fall. Gegen den Beschluss hat das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2018 mit der sie an ihrer Auffassung festhält.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Berichterstatter hat das Verfahren mit Beschluss vom 8. November 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

II.

Nachdem der Berichterstatter das Verfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG übertragen hat, ist der Senat zuständig.

Die Beschwerde ist zulässig. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdewert von 200,00 Euro (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) erreicht ist, denn das Sozialgericht hat die Beschwerde zugelassen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache keinen Erfolg. Vorab weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand der Überprüfung der gesamte Kostenansatz ist. Dabei darf der Senat zwar nicht über Anträge der Beschwerdeführerin hinausgehen, andererseits gilt kein Verbot der reformatio in peius (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 66 GKG Rn. 45). Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob bzw. in welcher Höhe eine Gebühr nach Nr. 9005 KV GKG angefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Gebühr nach Nr. 7111 KV GKG fehlerhaft bestimmt ist, liegen nicht vor.

Zulässig ist unter anderem auch eine Erinnerung zur Klärung, ob Zeugen- oder Sachverständigengelder überzahlt worden sind (vgl. auch Hartmann, a.a.O. § 66 GKG Rn. 20). Damit kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Verletzung einer Hinweispflicht des Sachverständigen rügen.

Nachdem sowohl die Beweisanordnung, die Gutachtenerstellung und die Sachverständigenkostenrechnung auf Zeitpunkte vor dem 14. Oktober 2016 datieren, ist fraglich, ob § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (a.F.) Anwendung findet, mit der Folge, dass bei einer Verletzung der dort statuierten Hinweispflicht eine Festsetzung bezüglich der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG nach billigem Ermessen erfolgt.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (L 15 SF 275/13, nach juris) ausgeführt, dass § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO in nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren unanwendbar ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren gelte abweichend von der ZPO, in der der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz maßgeblich sei, der Amtsermittlungsgrundsatz. Alle Vorschriften der ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhingen, seien daher nach § 202 SGG nicht anwendbar (so auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 103 Rn. 1). Von der Anwendbarkeit ausgeschlossen seien also auch alle weiteren Regelungen, die auf Ausgestaltungen des zivilgerichtlichen Verfahrens beruhen, die es so im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gebe. Dazu gehöre auch die Regelung des § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F. Zum einen existiere in den sozialgerichtlichen Verfahren nach § 183 SGG ein Streitwert im Sinn des Zivilprozessrechts nicht und auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten - als potentielles Ersatzkriterium bei einer nur entsprechenden Anwendung - sei kaum quantifizierbar. Die dem Sachverständigen mit § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F. auferlegte Pflicht, den Streitwert zumindest grob zu schätzen werde daher regelmäßig unerfüllbar sein. Zum anderen - und dies sei das noch gewichtigere Argument - diene die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F. dem Zweck, den Parteien Anlass zu der Überlegung zu geben, ob ihnen die Sache dies wert ist, nicht so sehr aber als Hilfe für die Verfahrensführung durch das Gericht. Denn im zivilgerichtlichen Verfahren seien die Kosten von den Parteien, nicht aber wie im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 183 SGG bei Ermittlungen von Amts wegen von der Staatskasse zu tragen. Insofern würden sich zivilgerichtliches und sozialgerichtliches Verfahren grundlegend unterscheiden. Im zivilgerichtlichen Verfahren seien für das Gericht und damit die Staatskasse die entstehenden Kosten ohne allzu große Bedeutung, da immer einer der Parteien die Kosten zu tragen habe. Wegen der Parteien und zu deren Schutz habe der Gesetzgeber die Verpflichtung für den Sachverständigen eingeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 183 SGG hingegen sei der Kostengesichtspunkt für die Beteiligten bei den von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen grundsätzlich ohne Bedeutung, da nicht sie sondern die Staatskasse die Kosten zu tragen habe. Der Kostengesichtspunkt habe daher im zivilgerichtlichen Verfahren ein ganz anderes Gewicht für die Parteien, die das Verfahren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten führen müssten. Insofern sei der Anwendungsbereich des § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F. im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 183 SGG nicht eröffnet, da der Grund für die Regelung des § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F., nämlich der Schutz der Parteien vor unwirtschaftlich hohen Gutachtenskosten, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig sei und fiskalische Überlegungen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränken könnten, also ein Schutzbedürfnis für das Gericht vor unwirtschaftlich hoher Belastung von der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen sei.

Dieser Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts für gerichtskostenfreie Verfahren nach § 183 SGG schließt sich der erkennende Senat an. Er lässt jedoch offen, ob die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.) auch bei gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG grundsätzlich keine Anwendung findet. Insoweit ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Hinweispflicht keineswegs zwingend zu einer Einschränkung der - auch bei kostenpflichtigen Verfahren geltenden - Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte führt. Auch auf einen entsprechenden Sachverständigenhinweis hin ist das Gericht an seiner Amtsermittlung nicht gehindert. Der Hinweis führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot sondern ist den Beteiligten mitzuteilen und gibt ihnen damit die Möglichkeit, von der Beweisaufnahme abzusehen und sich gütlich zu einigen. Damit verwirklicht sich hier gerade der Gesetzeszweck (vgl. BT-Drucks. 11/3621, S. 40), die Beteiligten vor unverhältnismäßigen Kosten zu schützen bzw. jedenfalls zu warnen. Es ist nicht ersichtlich, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen die Beteiligten Gefahr laufen, die Kosten des Rechtsstreites ganz oder teilweise zu tragen, grundsätzlich anderes gelten sollte. Sofern eine gütliche Einigung (Rücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich) nicht erfolgt, steht der weiteren Amtsermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nichts im Wege. Die Beteiligten sind dann bewusst das Kostenrisiko nach § 197a SGG eingegangen und haben dieses zu tragen.

§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.) selbst enthält keine Rechtsfolge eines unterbliebenen Hinweises auf voraussichtliche Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Eine Rechtsfolge ergibt sich allerdings aus § 8a Abs. 3 JVEG in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (a.F.; die mit der ab 15. Oktober 2016 geltend Fassung inhaltsgleich ist), wonach das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht, bestimmt, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis des Streitgegenstands steht und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. (bzw. jetzt § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F.) bezüglich gerichtskostenpflichtiger Verfahren nach § 197a SGG kann der Senat letztlich offen lassen, weil in Konstellationen wie vorliegend eine nach billigen Ermessen niedrigere Vergütung des Sachverständigen grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Sofern eine gesetzliche Krankenkasse einerseits und ein Krankenhaus andererseits Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens bezüglich einer Abrechnungsstreitigkeit sind, besteht nur allein wegen eines unterbliebenen Hinweises des Sachverständigen auf die außer Verhältnis stehenden Sachverständigenkosten regelmäßig und ohne hinzutreten besonderer Umstände kein Anlass, nach billigem Ermessen eine andere (geringere) Vergütung festzusetzen. Vielmehr ist - von den dem Grunde und der Höhe nach einschlägigen Vergütungstatbeständen nach §§ 8 ff. JVEG abgesehen - grundsätzlich anzunehmen, dass die begehrte Vergütung zunächst insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht. Denn sowohl gesetzliche Krankenkassen als auch zugelassene Krankenhäuser führen vielfach als Beteiligte entsprechende Abrechnungsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, haben Kenntnis von der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte und damit auch von der Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen. Weiter ist ihnen bekannt, in welcher Höhe Sachverständigenvergütungen bei Abrechnungsstreitigkeiten zu erwarten sind. Sofern sie gleichwohl eine sozialgerichtliche Entscheidung anstreben oder jedenfalls vor einer gütlichen Einigung ein gerichtliches Sachverständigengutachten abwarten, haben sie die hierfür entstanden Sachverständigenkosten, deren Höhe sie in der Regel gerade nicht überraschen kann, zumindest billigend in Kauf genommen, so dass eine Vergütungsbegrenzung im Sinne des § 8a Abs. 3 JVEG grundsätzlich verwehrt ist.

Evident wird dies im vorliegenden Verfahren. Hier hatten die Beteiligten beiderseits bei einem Streitwert von 652,01 Euro die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber angeregt, ob im konkreten Behandlungsfall für jeden einzelnen Tag die Erforderlichkeit der stationären Aufnahme gegeben war. Dass die Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, welches sich mit dem Beteiligtenvortrag, der ausführlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Thüringen (MDK) und dem Inhalt der Patienten- sowie Verwaltungsakte auseinanderzusetzen hatte, eine nicht unerhebliche höhere Vergütung als den Streitwert selbst zur Folge haben würde, lag auf der Hand.

Dass die festgesetzte Vergütung - von der hier nicht vorzunehmenden Festsetzung nach Bil-ligkeit (§ 8a Abs. 3 JVEG) - im Übrigen dem Grunde oder der Höhe nach fehlerhaft festge-setzt wurde, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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