Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 36/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 186/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten eines Hochschulstudiums in der DDR als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI. Der Umstand, dass ein Student eine Stipendium bezog, dessen Höhe sich nach dem letzten Verdienst richtete, ändert daran nichts, soweit das Studium nicht in ein Beschäftigungsverhältnis integriert war.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der Studienzeit des Klägers vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit im Rahmen der Rentenberechnung.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Industrieschmied (01.09.1966 bis 07.07.1968) und war laut Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) in diesem Beruf bei dem VEB Steinkohlenwerk H. tätig bis zum 24.10.1968. Von November 1968 bis einschließlich Oktober 1971 war er Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR. Ab 01.11.1971 bis 31.10.1977 war er erneut für den VEB Steinkohlenwerk H. tätig. Ab 01.11.1977 bis 30.04.1980 war der Kläger bei der SED Kreisleitung der Stadt Z. (Finanzabteilung) beschäftigt. Von 01.05.1980 bis 28.02.1983 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D. (Industrie-Institut), das er mit dem Diplom "Ingenieurökonom Maschinenbau" abschloss. Bei dem durchgeführten Studium handelte es sich um ein Vollzeitstudium. Ab 01.03.1983 bis 30.06.1990 war er erneut bei der SED Kreisleitung, zuletzt als stellvertretender Parteisekretär beschäftigt.
Mit Bescheid vom 31.03.2015 stellte die Beklagte in einen Kontenklärungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zeiten bis 31.12.2008 verbindlich fest. Es wurde ausgeführt, dass die Eintragung eines beitragspflichtigen Gesamtverdienstes im SV-Ausweis nur erfolgt sei, um die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu erfassen. Beiträge zur Sozialversicherung seien jedoch keine entrichtet worden. Damit könne die Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 nicht als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2015 Widerspruch ein und machte geltend, dass in seinem Falle Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf ein betrieblich bezahltes Stipendium erhoben worden seien. Ferner rügte er die Nichtanerkennung der Versicherungszeit vom 01.11.1977 bis 01.03.1983 als Bergbauversicherung mit erhöhten Rentenpunkten.
Mit Rentenbescheid vom 26.06.2015 wurde dem Kläger eine Regelaltersrente ab 01.08.2015 in Höhe von 1.704,30 Euro (Zahlbetrag 1.524,50 Euro) bewilligt, wobei im Versicherungsverlauf der Zeitraum 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Hochschulausbildung (Anrechnungszeit), jedoch nicht als Pflichtbeitragszeit vermerkt wurde.
Mit Rentenbescheid vom 18.02.2016 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Regelaltersrente nun unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1977 bis 31.01.1990 als Bergbauzeit in der Knappschaftlichen Rentenversicherung neu festgestellt wurde. Die laufende Bruttorente betrug nunmehr ab 01.03.2016 1.831,35 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 zurückgewiesen. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Daher seien von der Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht Beitragszeiten aufgrund der sog. Studentenversicherung ausgeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und sein Begehren auf Anerkennung der Studienzeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei dem am Industrie-Institut der TU D. durchgeführten Studium um kein "übliches" Studium gehandelt habe. Es sei ein betrieblich gefördertes Sonderstudium gewesen. Dieses Studium sei für Personen verschiedener Berufsgruppen gedacht gewesen, die bislang auf Grund ihrer beruflichen Entwicklung kein Studium durchführen konnten, obwohl es für ihre weitere Tätigkeit benötigt worden wäre. Der Betrieb habe den bisherigen Lohn des Klägers über die Studieneinrichtung (TU D.) weitergezahlt, was es bei anderen Studienformen nicht gegeben habe. Eine ständige Bindung zum Betrieb habe über einen Mentor bestanden. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien sehr wohl Beiträge abgeführt worden. Das Einkommen (Stipendium) sei ganz normal in den SV-Ausweis bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingetragen worden. Eine solche Eintragung sei nur dann erfolgt, wenn für dieses Einkommen tatsächlich SV-Beiträge gezahlt worden seien. Alles andere würde aus Sicht des Klägers keinen Sinn ergeben. Es habe sich bei den abgeführten Beiträgen auch nicht um Beiträge auf Grund einer Studentenversicherung gehandelt, denn er habe nicht lediglich ein "normales" Stipendium in Höhe von 190 DDR-Mark erhalten. Von einem "normalen" Stipendium seien keine Rentenbeiträge abgeführt worden. Zum Nachweis hierfür hat der Kläger einen Auszug aus dem SV-Ausweis seiner Ehefrau vorgelegt mit dem Eintrag "Stipendium, pauschalversichert".
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (vgl. Niederschrift vom 15.2.2018) hat der Kläger erklärt, dass er von seinem Betrieb zu diesem Studium delegiert worden sei. Während des Studiums habe er ein Stipendium in Höhe seines früheren Gehalts weiterbezahlt bekommen. Von diesem seien Beiträge zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden. Während des Studiums habe über seinen Mentor eine enge Verbindung zum Betrieb bestanden. Auch habe er seine Diplomarbeit im Betrieb geschrieben und sei nach dem Studium in den Betrieb zurückgekehrt. Im Zeitraum 01.05.1980 bis 28.02.1983 habe er sich ausschließlich seinem Studium gewidmet und musste während dieser Zeit keine Arbeitsleistung für den Betrieb erbringen. Auch in den Semesterferien habe er nicht in dem Betrieb gearbeitet.
Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit. Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liege bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet habe, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gewesen sei. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheide ebenfalls aus. Es greife diesbezüglich die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. Danach seien u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass Beiträge für die Fortzahlung seines Gehalts während des Studiums durch den früheren Arbeitgeber abgeführt worden seien. Dies würde sich aus seiner Sicht eindeutig aus den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis ergeben. Damit würde die Einzahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung der DDR unstreitig feststehen. Wenn Beiträge nachweislich abgeführt worden seien, so müsse sich dies zwangsläufig auf der Leistungsseite auswirken. Das Stipendium das der Kläger erhalten habe, habe nichts mit der Studentenversicherung der DDR zu tun. Bei letzterem sei in der Regel eine fixe Zahlung von 190,00 Mark erfolgt, die "pauschalversichert" worden sei. Das an den Kläger ausgezahlte Stipendium sei von dem Betrieb an die Universität überwiesen und von dort an den Kläger ausgezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis sei mit Beginn des Studiums nicht durch Kündigung aufgelöst worden. Nach Beendigung sei keine Neuanstellung erfolgt, sondern die Arbeit sei im gleichen Betrieb fortgeführt worden. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass das von ihm absolvierte Studium auch nicht mit den in der Bundesrepublik bestehenden Studienformen vergleichbar gewesen sei. Unterschiede hätten vor allem in der Fortzahlung des Gehalts sowie bei der Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung bestanden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.07.2018 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 25.02.2018 ausdrücklich erklärt habe, dass er in dem Zeitraum Mai 1980 bis einschließlich Februar 1983 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, es seien Beiträge gezahlt worden, werde dies von der Beklagten nicht bestritten. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit eine Beitrags- und Rentenversicherungspflicht für Studierende bestanden habe. Daher sei in § 248 Abs. 3 SGB VI der generelle Ausschluss als Beitragszeiten geregelt worden. Damit sollte eine Ungleichbehandlung gleicher Personengruppen Studierende/Versicherte/Ost/West vermieden werden. Dies sei auch vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 23.03.1999 Az.: B 4 RA 18/98 R, höchstrichterlich bestätigt worden. Das Vollzeitstudium des Klägers sei auch nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen. Der Kläger habe schließlich nicht neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt. Damit liege auch kein Ausnahmefall vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.02.2018 aufzuheben, den Rentenbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.02.2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der Studienzeit vom 01.05.1980 bis zum 28.02.1983 als Beitragszeit ab 01.08.2015 eine höhere Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 (Hochschulzeit) als Beitragszeit abgelehnt. Für diesen Zeitraum können für den Kläger keine Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet als gleichgestellte Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI berücksichtigt werden. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger alleine als Student nach den Vorschriften der DDR pflichtversichert. Diese Zeiten sind nach dem klaren Wortlaut des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine gleichgestellten Beitragszeiten. Eine eigene Beitragszahlung des Klägers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr waren Studenten nach § 16 Stipendienordnung DDR vom 04.07.1968 (GBl. II Nr. 72, S. 527) von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Der Kläger hat infolge dessen keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente. Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG, vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 19). Zwar hatte der Kläger ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 31.03.2015 Widerspruch eingelegt, soweit dort der Zeitraum vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 (Studienzeit) nicht als Beitragszeit berücksichtigt wurde. Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der Altersrente (hier zum 01.08.2015) nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI; vgl. ausführlich BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R - RdNr 16; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl. BSG - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41). Ein anhängiges Widerspruchs- bzw. Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte. Auf die Ersetzung in diesem Sinne finden §§ 86, 96 Abs. 1 SGG unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es grundsätzlich nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr 18). Vorliegend hat der Altersrenten-Bescheid vom 26.06.2015 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids vom 31.03.2015 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Studienzeiten ersetzt (§§ 86, 96 Abs. 1 SGG). Diese wurden unverändert in den Altersrenten-Bescheid übernommen, wie sich aus dessen Anlagen ergibt. Anderslautende Regelungen sind dem Rentenbescheid vom 26.06.2015 nicht zu entnehmen. Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1) oder der Rentenbescheid "Vorbehalte" dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr 37). Solche Regelungen sind dem angefochtenen Altersrenten-Bescheid aber nicht zu entnehmen. Auch der Änderungsbescheid vom 18.02.2016 ist daher nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Rechtsstreites geworden.
II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Altersrente zu. Die Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu erfolgen. Dies sind vorliegend insbesondere die Vorschriften der § 55 SGB VI und § 248 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit bzw. gleichgestellte Beitragszeit. Die Beklagte hat die Zeit des Hochschulstudiums zu Recht als Anrechnungszeit berücksichtigt.
1. Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet hat, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.
2. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht.
a) Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.
aa) Vorliegend ist für den streitigen Zeitraum weder eine Beitragszahlung durch die SED Kreisleitung der Stadt Z. - den früheren Arbeitgeber des Klägers - noch eine eigene Beitragszahlung durch den Kläger nachgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 16 Abs. 1 S. 1 der Stipendienordnung der DDR vom 04.07.1968 (GBl. II Nr. 72 S. 527) "alle Studenten" von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit waren. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 der Stipendienordnung der DDR wurden die Mittel zur Zahlung der Beiträge im Staatshaushalt bereitgestellt. Die Sozialversicherung für die Studenten wurde durch die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) geregelt. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum als Student pflichtversichert war, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 und den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Dort ist in der Spalte "Tätigkeit" die Eintragung "Student" und in der Spalte "Lohn" ist die Eintragung "Stip" für Stipendium vermerkt.
bb) Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15.03.1962 zu der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 127) gelten Studenten ausnahmsweise als nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Systematisch daran anknüpfend werden von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur Beitragszeiten erfasst, die aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden sind, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestanden hat. Die allgemeinen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der DDR sind dabei in der Verordnung über die die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21.12.1961 (GBl. DDR S. 533) geregelt. Die einschlägigen Normen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind §§ 14, 67, 74 SVO.
b) Vorliegend stehen jedoch gerade keine Beschäftigungszeiten im Streit, sondern alleine Zeiten einer Hochschulausbildung. Der Kläger hat auch nach seinen eigenen Angaben während des Studiums keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zeiten, in denen zB Versicherungspflicht alleine in der sog. Studentenversicherung der DDR bestand, fallen aber nicht unter § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Thüringer LSG, Urteil vom 23.02.2004 - L 6 RA 200/02, juris). In diesen Fällen greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind. Unter "Hochschulausbildung" in diesem Zusammenhang ist jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat, die Zeit mithin von ihrem Ausbildungszweck geprägt ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 20 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen liegen für den in Rede stehenden Zeitraum, in dem der Kläger an der TU D. (Industrie-Institut) ein Hochschulstudium absolviert hat, vor.
c) Der Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI steht die Tatsache, dass während eines Studiums (Pauschal-)Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR zu zahlen waren, nicht entgegen. Hierbei handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - nicht um eigene Beiträge des Klägers, sondern nach § 5 Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) um einen Pauschalbeitrag der von der Lehranstalt in Höhe von 6 DDR-Mark/Monat gezahlt wurde. Die Ausnahmevorschrift soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs. 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27). Grund hierfür ist, dass das SGB VI - wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) - Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).
d) § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung zB in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 28). Dies ergibt sich u.a. aus § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 127) zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten. Danach gelten Studierende als nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Auch dies war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Der Kläger stand während der Dauer seiner Studienzeit nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn der Kläger hat während seiner Studienzeit keine (versicherungspflichtige) Beschäftigung für einen Arbeitgeber ausgeübt. Er ist nach seinem eigenen Bekunden dem Hochschulstudium in "Vollzeit" nachgegangen, und war weder in den Arbeitsablauf eines Arbeitgebers eingegliedert noch hat er für einen solchen Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Für ein Beschäftigungsverhältnis reicht nicht aus, dass der Kläger während des Studiums über einen Mentor eine Bindung an einen Betrieb hatte. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spricht vielmehr, dass gerade keine Arbeitspflichten bestanden. Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger ein Stipendium bezogen, das von der TU D. ausgezahlt wurde. Er hat in diesem Zeitraum gerade kein Arbeitsentgelt von seinem früheren Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten. Das Arbeitsverhältnis bestand somit zwar dem Grunde nach fort, war aber für die Dauer des Studiums ruhend gestellt. Damit entfielen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag während der Zeit des Studiums. Der Umstand, dass ein Student neben dem Stipendium eine Ausgleichszahlung oder ein Stipendium bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. September 2017 - L 5 RS 678/15; Urteil vom 21. Juli 2015, L 5 R 341/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 -, juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 -, juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 -, juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00; a.A wohl Kreikebohm SGB VI/Kreikebohm SGB VI § 248 Rn. 35). Nach alldem wurden keine Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR auf Grund eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nach den §§ 14, 67, 74 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR S. 533) entrichtet. Versicherungspflicht bestand alleine auf Grund des durchgeführten Studiums und nicht auf Grund abhängiger Beschäftigung. Damit greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.
e) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der konkreten Höhe des Stipendiums im Sozialversicherungsausweis für das Leistungsrecht von Bedeutung war. So richtete sich zB die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes nach § 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) nach der Höhe des vor Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Stipendiums.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der Studienzeit des Klägers vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit im Rahmen der Rentenberechnung.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Industrieschmied (01.09.1966 bis 07.07.1968) und war laut Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) in diesem Beruf bei dem VEB Steinkohlenwerk H. tätig bis zum 24.10.1968. Von November 1968 bis einschließlich Oktober 1971 war er Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR. Ab 01.11.1971 bis 31.10.1977 war er erneut für den VEB Steinkohlenwerk H. tätig. Ab 01.11.1977 bis 30.04.1980 war der Kläger bei der SED Kreisleitung der Stadt Z. (Finanzabteilung) beschäftigt. Von 01.05.1980 bis 28.02.1983 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D. (Industrie-Institut), das er mit dem Diplom "Ingenieurökonom Maschinenbau" abschloss. Bei dem durchgeführten Studium handelte es sich um ein Vollzeitstudium. Ab 01.03.1983 bis 30.06.1990 war er erneut bei der SED Kreisleitung, zuletzt als stellvertretender Parteisekretär beschäftigt.
Mit Bescheid vom 31.03.2015 stellte die Beklagte in einen Kontenklärungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zeiten bis 31.12.2008 verbindlich fest. Es wurde ausgeführt, dass die Eintragung eines beitragspflichtigen Gesamtverdienstes im SV-Ausweis nur erfolgt sei, um die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu erfassen. Beiträge zur Sozialversicherung seien jedoch keine entrichtet worden. Damit könne die Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 nicht als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2015 Widerspruch ein und machte geltend, dass in seinem Falle Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf ein betrieblich bezahltes Stipendium erhoben worden seien. Ferner rügte er die Nichtanerkennung der Versicherungszeit vom 01.11.1977 bis 01.03.1983 als Bergbauversicherung mit erhöhten Rentenpunkten.
Mit Rentenbescheid vom 26.06.2015 wurde dem Kläger eine Regelaltersrente ab 01.08.2015 in Höhe von 1.704,30 Euro (Zahlbetrag 1.524,50 Euro) bewilligt, wobei im Versicherungsverlauf der Zeitraum 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Hochschulausbildung (Anrechnungszeit), jedoch nicht als Pflichtbeitragszeit vermerkt wurde.
Mit Rentenbescheid vom 18.02.2016 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Regelaltersrente nun unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1977 bis 31.01.1990 als Bergbauzeit in der Knappschaftlichen Rentenversicherung neu festgestellt wurde. Die laufende Bruttorente betrug nunmehr ab 01.03.2016 1.831,35 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 zurückgewiesen. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Daher seien von der Gleichstellung mit Beitragszeiten nach Bundesrecht Beitragszeiten aufgrund der sog. Studentenversicherung ausgeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und sein Begehren auf Anerkennung der Studienzeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei dem am Industrie-Institut der TU D. durchgeführten Studium um kein "übliches" Studium gehandelt habe. Es sei ein betrieblich gefördertes Sonderstudium gewesen. Dieses Studium sei für Personen verschiedener Berufsgruppen gedacht gewesen, die bislang auf Grund ihrer beruflichen Entwicklung kein Studium durchführen konnten, obwohl es für ihre weitere Tätigkeit benötigt worden wäre. Der Betrieb habe den bisherigen Lohn des Klägers über die Studieneinrichtung (TU D.) weitergezahlt, was es bei anderen Studienformen nicht gegeben habe. Eine ständige Bindung zum Betrieb habe über einen Mentor bestanden. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien sehr wohl Beiträge abgeführt worden. Das Einkommen (Stipendium) sei ganz normal in den SV-Ausweis bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingetragen worden. Eine solche Eintragung sei nur dann erfolgt, wenn für dieses Einkommen tatsächlich SV-Beiträge gezahlt worden seien. Alles andere würde aus Sicht des Klägers keinen Sinn ergeben. Es habe sich bei den abgeführten Beiträgen auch nicht um Beiträge auf Grund einer Studentenversicherung gehandelt, denn er habe nicht lediglich ein "normales" Stipendium in Höhe von 190 DDR-Mark erhalten. Von einem "normalen" Stipendium seien keine Rentenbeiträge abgeführt worden. Zum Nachweis hierfür hat der Kläger einen Auszug aus dem SV-Ausweis seiner Ehefrau vorgelegt mit dem Eintrag "Stipendium, pauschalversichert".
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (vgl. Niederschrift vom 15.2.2018) hat der Kläger erklärt, dass er von seinem Betrieb zu diesem Studium delegiert worden sei. Während des Studiums habe er ein Stipendium in Höhe seines früheren Gehalts weiterbezahlt bekommen. Von diesem seien Beiträge zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden. Während des Studiums habe über seinen Mentor eine enge Verbindung zum Betrieb bestanden. Auch habe er seine Diplomarbeit im Betrieb geschrieben und sei nach dem Studium in den Betrieb zurückgekehrt. Im Zeitraum 01.05.1980 bis 28.02.1983 habe er sich ausschließlich seinem Studium gewidmet und musste während dieser Zeit keine Arbeitsleistung für den Betrieb erbringen. Auch in den Semesterferien habe er nicht in dem Betrieb gearbeitet.
Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit. Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liege bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet habe, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gewesen sei. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheide ebenfalls aus. Es greife diesbezüglich die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. Danach seien u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass Beiträge für die Fortzahlung seines Gehalts während des Studiums durch den früheren Arbeitgeber abgeführt worden seien. Dies würde sich aus seiner Sicht eindeutig aus den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis ergeben. Damit würde die Einzahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung der DDR unstreitig feststehen. Wenn Beiträge nachweislich abgeführt worden seien, so müsse sich dies zwangsläufig auf der Leistungsseite auswirken. Das Stipendium das der Kläger erhalten habe, habe nichts mit der Studentenversicherung der DDR zu tun. Bei letzterem sei in der Regel eine fixe Zahlung von 190,00 Mark erfolgt, die "pauschalversichert" worden sei. Das an den Kläger ausgezahlte Stipendium sei von dem Betrieb an die Universität überwiesen und von dort an den Kläger ausgezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis sei mit Beginn des Studiums nicht durch Kündigung aufgelöst worden. Nach Beendigung sei keine Neuanstellung erfolgt, sondern die Arbeit sei im gleichen Betrieb fortgeführt worden. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass das von ihm absolvierte Studium auch nicht mit den in der Bundesrepublik bestehenden Studienformen vergleichbar gewesen sei. Unterschiede hätten vor allem in der Fortzahlung des Gehalts sowie bei der Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung bestanden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.07.2018 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 25.02.2018 ausdrücklich erklärt habe, dass er in dem Zeitraum Mai 1980 bis einschließlich Februar 1983 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, es seien Beiträge gezahlt worden, werde dies von der Beklagten nicht bestritten. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit eine Beitrags- und Rentenversicherungspflicht für Studierende bestanden habe. Daher sei in § 248 Abs. 3 SGB VI der generelle Ausschluss als Beitragszeiten geregelt worden. Damit sollte eine Ungleichbehandlung gleicher Personengruppen Studierende/Versicherte/Ost/West vermieden werden. Dies sei auch vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 23.03.1999 Az.: B 4 RA 18/98 R, höchstrichterlich bestätigt worden. Das Vollzeitstudium des Klägers sei auch nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert gewesen. Der Kläger habe schließlich nicht neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt. Damit liege auch kein Ausnahmefall vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.02.2018 aufzuheben, den Rentenbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.02.2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der Studienzeit vom 01.05.1980 bis zum 28.02.1983 als Beitragszeit ab 01.08.2015 eine höhere Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 (Hochschulzeit) als Beitragszeit abgelehnt. Für diesen Zeitraum können für den Kläger keine Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet als gleichgestellte Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI berücksichtigt werden. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger alleine als Student nach den Vorschriften der DDR pflichtversichert. Diese Zeiten sind nach dem klaren Wortlaut des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine gleichgestellten Beitragszeiten. Eine eigene Beitragszahlung des Klägers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr waren Studenten nach § 16 Stipendienordnung DDR vom 04.07.1968 (GBl. II Nr. 72, S. 527) von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Der Kläger hat infolge dessen keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente. Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG, vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 19). Zwar hatte der Kläger ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 31.03.2015 Widerspruch eingelegt, soweit dort der Zeitraum vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 (Studienzeit) nicht als Beitragszeit berücksichtigt wurde. Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der Altersrente (hier zum 01.08.2015) nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI; vgl. ausführlich BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R - RdNr 16; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl. BSG - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41). Ein anhängiges Widerspruchs- bzw. Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte. Auf die Ersetzung in diesem Sinne finden §§ 86, 96 Abs. 1 SGG unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 12). Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es grundsätzlich nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr 18). Vorliegend hat der Altersrenten-Bescheid vom 26.06.2015 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids vom 31.03.2015 in Bezug auf die Zuordnung der streitigen Studienzeiten ersetzt (§§ 86, 96 Abs. 1 SGG). Diese wurden unverändert in den Altersrenten-Bescheid übernommen, wie sich aus dessen Anlagen ergibt. Anderslautende Regelungen sind dem Rentenbescheid vom 26.06.2015 nicht zu entnehmen. Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1) oder der Rentenbescheid "Vorbehalte" dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr 37). Solche Regelungen sind dem angefochtenen Altersrenten-Bescheid aber nicht zu entnehmen. Auch der Änderungsbescheid vom 18.02.2016 ist daher nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Rechtsstreites geworden.
II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Altersrente zu. Die Prüfung der für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu erfolgen. Dies sind vorliegend insbesondere die Vorschriften der § 55 SGB VI und § 248 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit bzw. gleichgestellte Beitragszeit. Die Beklagte hat die Zeit des Hochschulstudiums zu Recht als Anrechnungszeit berücksichtigt.
1. Eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 SGB VI liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet hat, da er damals nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.
2. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht.
a) Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.
aa) Vorliegend ist für den streitigen Zeitraum weder eine Beitragszahlung durch die SED Kreisleitung der Stadt Z. - den früheren Arbeitgeber des Klägers - noch eine eigene Beitragszahlung durch den Kläger nachgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 16 Abs. 1 S. 1 der Stipendienordnung der DDR vom 04.07.1968 (GBl. II Nr. 72 S. 527) "alle Studenten" von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit waren. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 der Stipendienordnung der DDR wurden die Mittel zur Zahlung der Beiträge im Staatshaushalt bereitgestellt. Die Sozialversicherung für die Studenten wurde durch die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) geregelt. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum als Student pflichtversichert war, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 und den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Dort ist in der Spalte "Tätigkeit" die Eintragung "Student" und in der Spalte "Lohn" ist die Eintragung "Stip" für Stipendium vermerkt.
bb) Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15.03.1962 zu der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 127) gelten Studenten ausnahmsweise als nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Systematisch daran anknüpfend werden von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur Beitragszeiten erfasst, die aufgrund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden sind, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestanden hat. Die allgemeinen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der DDR sind dabei in der Verordnung über die die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21.12.1961 (GBl. DDR S. 533) geregelt. Die einschlägigen Normen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind §§ 14, 67, 74 SVO.
b) Vorliegend stehen jedoch gerade keine Beschäftigungszeiten im Streit, sondern alleine Zeiten einer Hochschulausbildung. Der Kläger hat auch nach seinen eigenen Angaben während des Studiums keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zeiten, in denen zB Versicherungspflicht alleine in der sog. Studentenversicherung der DDR bestand, fallen aber nicht unter § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Thüringer LSG, Urteil vom 23.02.2004 - L 6 RA 200/02, juris). In diesen Fällen greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach u.a. Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind. Unter "Hochschulausbildung" in diesem Zusammenhang ist jeder (in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Tatbestand zu verstehen, soweit es sich dabei inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule der DDR für einen Beruf gehandelt hat, die Zeit mithin von ihrem Ausbildungszweck geprägt ist (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 20 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen liegen für den in Rede stehenden Zeitraum, in dem der Kläger an der TU D. (Industrie-Institut) ein Hochschulstudium absolviert hat, vor.
c) Der Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI steht die Tatsache, dass während eines Studiums (Pauschal-)Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR zu zahlen waren, nicht entgegen. Hierbei handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - nicht um eigene Beiträge des Klägers, sondern nach § 5 Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) um einen Pauschalbeitrag der von der Lehranstalt in Höhe von 6 DDR-Mark/Monat gezahlt wurde. Die Ausnahmevorschrift soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs. 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27). Grund hierfür ist, dass das SGB VI - wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) - Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).
d) § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung zB in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 28). Dies ergibt sich u.a. aus § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 127) zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten. Danach gelten Studierende als nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Auch dies war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Der Kläger stand während der Dauer seiner Studienzeit nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn der Kläger hat während seiner Studienzeit keine (versicherungspflichtige) Beschäftigung für einen Arbeitgeber ausgeübt. Er ist nach seinem eigenen Bekunden dem Hochschulstudium in "Vollzeit" nachgegangen, und war weder in den Arbeitsablauf eines Arbeitgebers eingegliedert noch hat er für einen solchen Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Für ein Beschäftigungsverhältnis reicht nicht aus, dass der Kläger während des Studiums über einen Mentor eine Bindung an einen Betrieb hatte. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spricht vielmehr, dass gerade keine Arbeitspflichten bestanden. Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger ein Stipendium bezogen, das von der TU D. ausgezahlt wurde. Er hat in diesem Zeitraum gerade kein Arbeitsentgelt von seinem früheren Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten. Das Arbeitsverhältnis bestand somit zwar dem Grunde nach fort, war aber für die Dauer des Studiums ruhend gestellt. Damit entfielen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag während der Zeit des Studiums. Der Umstand, dass ein Student neben dem Stipendium eine Ausgleichszahlung oder ein Stipendium bezog, deren Höhe sich nach dem letzten oder einem fiktiven Verdienst richtet, ändert daran nichts (vgl. u.a. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. September 2017 - L 5 RS 678/15; Urteil vom 21. Juli 2015, L 5 R 341/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00 -, juris Rn. 20 und vom 8. September 2005 - L 21 RA 151/03 -, juris Rn. 42; LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 27/04 -, juris Rn. 31, 36; LSG Berlin, Urteil vom 14. November 2001 - L 6 RA 75/00; a.A wohl Kreikebohm SGB VI/Kreikebohm SGB VI § 248 Rn. 35). Nach alldem wurden keine Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR auf Grund eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nach den §§ 14, 67, 74 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR S. 533) entrichtet. Versicherungspflicht bestand alleine auf Grund des durchgeführten Studiums und nicht auf Grund abhängiger Beschäftigung. Damit greift die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.
e) Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der konkreten Höhe des Stipendiums im Sozialversicherungsausweis für das Leistungsrecht von Bedeutung war. So richtete sich zB die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes nach § 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) nach der Höhe des vor Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Stipendiums.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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