L 3 U 549/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2785/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 549/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) oder einer sogenannten Wie-Berufskrankheit streitig.

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin war vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1987 bei der A.-B.-AG im Exportbereich als Fremdsprachenstenokontoristin sowie vom 01.01.1988 bis zum 31.10.2014 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, zunächst in der Behörde in C., sodann in den Botschaften in D., E. und F.-G. sowie in der ständigen Vertretung in H. und zuletzt in der Behörde in Berlin als Fremdsprachenassistentin berufstätig.

Unter dem 05.09.2014 verfasste das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit. Im beigefügten Bericht der Klägerin führte diese aus, im November 2009 sei in der ständigen Vertretung in H. an der Verbindungstür zwischen ihrem und einem anderen Büro ein Türstopper aus Silicon in Hüfthöhe angebracht worden, von dem eine große Strahlung ausgegangen sei, die sie als Stiche in ihrem Körper bemerkt habe. Nach zweijähriger täglicher acht- bis zehnstündiger Bestrahlung am Arbeitsplatz sei der Zusammenbruch ihres natürlichen Strahlungsschutzes erfolgt. Am 22.03.2012 habe sie eine sehr hohe Strahlung wahrgenommen, weswegen sich ihr Kopf so angefühlt habe, als trüge sie einen Strahlenkranz um ihn. An ihrem Kopf seien Schwellungen entstanden. Es habe sich so angefühlt, als hätten sich Eisenzähne in ihre Kopfhaut gebohrt. Sie sei sodann für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach Rückkehr in ihr Büro hätten zusätzlich zu der Strahlung auch Stiche eingesetzt, die sich wie Spritzen in ihr Herz angefühlt hätten. Sie sei sodann in ein anderes Büro umgesetzt worden. Nach circa sechswöchiger Strahlungspause seien dieselben Probleme einen Stock tiefer in ihrem neuen Büro wieder aufgetreten. Im November 2012 habe sie eine enorme Druckwelle auf sich zurollen gespürt, die ihren linken Arm fast zum Einschlafen gebracht habe. Nach zweijähriger elektrosensitiver Dauerbestrahlung habe sie ihre frühzeitige Versetzung beantragt und am 08.02.2013 die ständige Vertretung in H. verlassen. Auch in den Büros des Abrüstungsreferats in Berlin sei der Strahlungspegel sehr hoch gewesen. Ferner habe sich auch die Strahlung in dem von ihr als Springerin benutzen Büro nach circa dreiwöchiger Arbeit in Berlin drastisch erhöht. Am 31.07.2014 und 01.08.2014 sei die Strahlung so hoch eingestellt worden, dass sie gedacht habe, sie würde gleich tot vom Stuhl fallen. Nach ihrer Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit habe sich bereits nach einem Arbeitstag ihr Kopf wieder so angefühlt, als hätte er lauter Einschusslöcher. Auf Grund der Sensibilisierung spüre sie nunmehr auch im privaten Leben Handy- und WLAN-Strahlung. In dem von ihr am 24.01.2015 ausgefüllten Fragebogen führte die Klägerin ergänzend aus, die bei ihr festgestellte Elektrosensitivität sei auf Funk-, Handy- und WLAN-Strahlung, der sie während ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, zurückzuführen.

Die Klägerin legte den Befundbericht der Dr. I., K. L., vom 06.08.2013, die Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin und Sportmedizin Dr. M. vom 07.10.2014 und 01.12.2014 sowie die für die Agentur für Arbeit N.-O. verfasste Gutachterliche Äußerung von Dr. P. vom 07.11.2014 vor. Darin diagnostizierte Dr. I. ein Burn-out, eine Nebennierenunterfunktion und eine Unverträglichkeit auf elektromagnetische Wellen, erläuterte Dr. M. eine zu einem Fatigue-Syndrom mit multiplen somatoformen Störungen führende hochgradige Elektrosensibilität beziehungsweise eine Symptomatik gegenüber elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern (EMF-Syndrom) mit Elektrosensibilität, eine somatoforme Störung des Gesamtorganismus sowie eine depressive Entwicklung mit Burn-out-Symptomatik bei chronischer Belastungsreaktion und beschrieb Dr. P. eine Unverträglichkeit von elektromagnetischen Wellen.

Die Klägerin machte unter dem 07.03.2015 und 30.05.2015 ergänzende Angaben.

Prof. Dr. Q., Direktor des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in S., führte in seiner arbeitsmedizinischen und umweltmedizinischen Stellungnahme nach Aktenlage vom 30.09.2015 aus, die Beschwerden der Klägerin seien durch die wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu elektrischen, magnetischen sowie elektromagnetischen Feldern und deren mögliche Wirkungen beim Menschen nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht hinreichend erklärbar. Darüber hinaus gebe es in der Fachwelt keine gesicherten Erkenntnisse für das Vorliegen einer sogenannten Elektrosensibilität als gesondertem und spezifischem Krankheitsbild. Im beruflichen Bereich seien unter bestimmten Bedingungen teilweise höhere als die umweltseitig zulässigen Grenzwerte zulässig. In diesen Fällen seien eine besondere Unterweisung und Schutzmaßnahmen erforderlich. Derartige Bedingungen hätten im Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht erkennbar vorgelegen. Mit Ausnahme der pathophysiologisch bekannten Wirkungen bei überhöhten Feldeinwirkungen, deren Folgen im Einzelfall als Arbeitsunfall behandelt und entschädigt werden könnten, seien in der Fachwelt keine weiteren berufskrankheitenrelevanten Erkenntnisse gesichert. Es liege insbesondere keine Gruppentypik im Sinne des Berufskrankheitenrechts vor, die eine Relevanz für eine Berufskrankheit der hier vorliegenden Symptomatik im Sinne einer Elektrosensibilität ausweisen würde. Nach seiner Kenntnis bestünden auch keine Bestrebungen des Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Implementierung eines derartigen Sachverhaltes in die BKV. Insofern seien die Voraussetzungen weder zur Anerkennung des Krankheits- und Beschwerdebildes der Klägerin als Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV noch als sogenannte Wie-Berufskrankheit gegeben.

Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte die Beklagte die Feststellung der Erkrankung der Klägerin in Form einer Elektrosensibilität als Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV oder als sogenannte Wie-Berufskrankheit ab. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des Prof. Dr. Q ...

Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, Prof. Dr. Q. sei mit Sicherheit nicht im Besitz von Akten, aus denen hervorgehe, mit welchen Mikrowellen aussendenden Überwachungsanlagen ihr Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Bundesnachrichtendienst einerseits Ehrlichkeitskontrollen der Mitarbeiter und andererseits Sicherheitsvorkehrungen allgemeiner Art durchführe. Sie führte ferner aus, während ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie von vielen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen umgeben gewesen, die ständig mit Dienst-Handys und WLAN-betriebenen Laptops herumgelaufen seien, was ebenfalls gesundheitsschädigend gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.11.2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Prof. Dr. Q. habe den Strahlungspegel eines menschenleeren Büroraums mit abgestellten Geräten untersucht. Vorliegend gehe es aber nicht um die Strahlung in menschenleeren Büroräumen, da mehrere Dienst-Handys sowie WLAN-Kameras benutzt würden. Ferner lägen inzwischen unzählige Studien vor, die gesundheitliche Schäden durch Bestrahlung bestätigten. Die Klägerin hat angeregt, ihren damaligen Vorgesetzten in der ständigen Vertretung in H., Botschafter außer Dienst Scharinger, den damaligen Botschafter bei den Vereinten Nationen in der ständigen Vertretung in H., Botschafter außer Dienst T., den damaligen Abrüstungsbotschafter in der ständigen Vertretung in H., Botschafter außer Dienst U., den damaligen Personalrat V. sowie die in der ständigen Vertretung in H. tätig gewesenen Bundespolizisten als Zeugen zu befragen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, die Unverträglichkeit von elektromagnetischen Wellen sei international unter der ICD Z58.4 erfasst.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Vorliegend sei für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV kein Raum, da die von der Klägerin geltend gemachte Elektrosensibilität nicht in der BKV aufgeführt sei. Auch eine Anerkennung als sogenannte Wie-Berufskrankheit komme nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob bei der Klägerin eine Elektrosensibilität gesichert sei, reiche es nicht einmal aus, wenn die berufliche Strahlungseinwirkung vorliegend tatsächlich die mit der als Elektrosensibilität bezeichneten Krankheitserscheinungen bei der Klägerin ausgelöst hätte. Denn es fehle an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die einen physiologisch begründbaren Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und der Entstehung eines wie auch immer beschriebenen Beschwerdebildes einer Elektrosensibilität belegten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Prof. Dr. Q ... Auch eine aktuelle Internetrecherche ergebe kein anderes Ergebnis. Zu verweisen sei auf die Veröffentlichung des Bundesamtes für Strahlenschutz, "Wissenschaftlich diskutierte Wirkungen niederfrequenter Felder", Stand 13.02.2017. Damit sei bereits jeder Diskussion über die Aufnahme von Elektrosensibilität in die BKV der Boden entzogen. Hinzukomme im vorliegenden Fall, dass auch der Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin angeschuldigten Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit und damit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zweifelhaft sei. Auch insoweit werde auf die Stellungnahme des Prof. Dr. Q. verwiesen.

Gegen den ihr am 12.01.2018 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 12.02.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Nach zahlreichen vorliegenden, neutralen medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinungen bestehe ein Ursachenzusammenhang zwischen der Strahlenexposition während ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Erkrankung. Es müsse untersucht werden, in welche chemischen und physikalischen Bestandteile die ununterbrochen von Funktürmen und WLAN-Routern sowie Handys ausgestoßene Strahlung zerfalle, wenn sie regelmäßig in die Böden abregne. Bei ihrer Erkrankung handele es sich um "durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten" oder "durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten", die in der BKV gelistet seien. Prof. Dr. Q. sei als befangen zu betrachten, da er sicherlich von der Beklagten ein Honorar erhalten habe. Ferner seien die von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren benannten Personen als Zeugen zu vernehmen. Die Klägerin hat das Werk von Dr. W. "Mobilfunkstrahlung - eine unterschätzte Gefahr", einen Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, das Werk von Ledoigt/Welpome "Cancer induktion molecular pathways and hf-imfemf irradiation", die "Leitlinie der AG-EMF zur Abklärung und Therapie EMF-bezogener Beschwerden und Krankheiten (EMF-Syndrom)" sowie einen von 50 französischen Ärzten und Fachkräften erstellten "Aufruf zur Anerkennung der Elektrosensibilität" vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Januar 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Erkrankung "Elektrosensibilität" als Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV oder als sogenannte Wie-Berufskrankheit festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen beziehungsweise medizinischen Erkenntnisse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 09.01.2018, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieses Bescheides und die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung der Erkrankung "Elektrosensibilität" als Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV oder als sogenannte Wie-Berufskrankheit. Diese prozessualen Ziele verfolgt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 31/11 R, juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, juris).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Erkrankung "Elektrosensibilität" als Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV.

Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Berufskrankheit ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach Berufskrankheiten Krankheiten sind, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 04.07.2013, B 2 U 11/12 R, juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011, B 2 U 26/10 R, juris; BSG, Urteil vom 15.09.2011, B 2 U 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 15.09.2011, B 2 U 22/10 R, juris; BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R, juris; BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 9/08 R, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich nicht hinreichend wahrscheinlich machen, dass die berufliche Tätigkeit der Klägerin beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in der ständigen Vertretung in H. und zuletzt in der Behörde in Berlin als Fremdsprachenassistentin zu Einwirkungen im Sinne einer Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV geführt hat.

Als Berufskrankheiten sind in Abteilung 1 durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, unterteilt in Unterabteilung 11 durch Metalle und Metalloide, in Unterabteilung 12 durch Erstickungsgase und in Unterabteilung 13 durch Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe, in Abteilung 2 durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, unterteilt in Unterabteilung 21 durch mechanische Einwirkungen, in Unterabteilung 22 durch Druckluft, in Unterabteilung 23 durch Lärm und in Unterabteilung 24 durch Strahlen, in Abteilung 3 durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten, in Abteilung 4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke, in Abteilung 5 Hautkrankheiten und in Abteilung 6 das Augenzittern der Bergleute als Krankheiten sonstiger Ursache aufgeführt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Strahlungen sind nicht in der Anlage 1 zur BKV gelistet.

In Bezug auf die von der Klägerin beschriebenen Einwirkungen in Form einer elektrosensitiven Dauerbestrahlung am Arbeitsplatz mit zusätzlicher Funk-, Handy- und WLAN-Strahlung handelt es sich schon nicht um chemische Einwirkungen durch Metall oder Metalloide, Erstickungsgase, Lösemittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide), aber auch nicht um sonstige Stoffe. Denn diese sonstigen Stoffe sind mit aromatischen Aminen, Halogenkohlenwasserstoffen, Benzol, seinen Homologen oder Styrol, Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seinen Homologen oder ihrer Abkömmlingen, Schwefelkohlenstoff, Methylalkohol (Methanol), organischen Phosphorverbindungen, Fluor oder seinen Verbindungen, Salpetersäureester, halogenierten Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxiden, halogenierten Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfiden, Säuren, Benzochinon, para-tertiär-Butylphenol, Isocyanaten, Dimethylformamid, organischen Lösungsmitteln oder deren Gemischen, schwefelsäurehaltigen Aerosolen, 1,3-Butadien sowie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Abteilung 1, Unterabteilung 13 enumerativ und abschließend aufgezählt. Elektrosensitive, Funk-, Handy- oder WLAN-Strahlung sind hier nicht aufgeführt.

Es handelt sich dabei auch nicht um physikalische Einwirkungen durch mechanische Einwirkungen, Druckluft oder Lärm, aber auch nicht durch Strahlen. Denn auch die Strahlen sind in Abteilung 2, Unterabteilung 24 enumerativ und abschließend aufgezählt, wobei es sich um die den Grauen Star verursachende Wärmestrahlung und ionisierende Strahlen handelt. Auch hierunter fallen die von der Klägerin geltend gemachten Einwirkungen nicht. Nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV (Bekanntmachung des damaligen Bundesministeriums für Arbeit vom 13.05.1991) handelt es sich bei ionisierenden Strahlen um Röntgenstrahlen, also in der Antikathode durch Abbremsung der Elektronen erzeugte energiereiche, elektromagnetische Wellen (Gefahrenquelle für Personen, die der direkten oder indirekten Einwirkung, zum Beispiel im Bereich der Medizin, bei der Materialprüfung, in der Röntgenapparate- oder -röhrenindustrie, ausgesetzt sind) oder um Strahlen aussendende radioaktive Stoffe, meist Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen (Gefahrenquelle für Personen, die bei der Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung oder beim Transport mit diesen Stoffen oder den von ihnen ausgesandten Strahlen in Berührung kommen, zum Beispiel bei der medizinischen Diagnostik oder Therapie, bei wissenschaftlichen Untersuchungen, bei der Werkstoffprüfung, bei bestimmten Messverfahren, bei der industriellen Verarbeitung und Anwendung von Radionukliden sowie bei Tätigkeiten im Uranbergbau und in kerntechnischen Anlagen) oder um ionisierende atomare Teilchen wie Elektronen, Protonen, Deuteronen und andere beschleunigte Ionen sowie Neutronen (Gefahrenquelle für Personen in Atomreaktor- und Teilchenbeschleunigerbetrieben). Den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. Q. lassen sich keine Hinweise für eine derartige Exposition der Klägerin entnehmen. Die Funk-, Handy und WLAN-Strahlung, der die Klägerin ausgesetzt gewesen ist sowie die von der Klägerin geltend gemachten Strahlungen durch Scanner gehören zu der Gruppe der nicht-ionisierenden Strahlung, die nicht von der Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV erfasst wird.

Ferner liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder Exposition entsprechend den Abteilungen 3, 4, 5 oder 6 vor.

Hinzu kommt, dass das von der Klägerin geltend gemachte Erkrankungsbild "Elektrosensibilität" weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, noch in der Anlage 1 zur BKV gelistet ist.

Prof. Dr. Q. hat ferner aufschlussreich dargelegt, dass es in der Fachwelt keine gesicherten Erkenntnisse für das Vorliegen einer sogenannten "Elektrosensibilität" als gesondertem und spezifischem Krankheitsbild gibt. Auch sind - so die überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. Q. - die Beschwerden der Klägerin durch die wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu elektrischen, magnetischen sowie elektromagnetischen Feldern und deren möglichen Wirkungen beim Menschen nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht hinreichend erklärbar. Ferner weist der Senat darauf hin, dass es sich nach den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen durchaus um ein sehr vielschichtiges und multikausales Krankheitsbild handelt. So ist bei ihr neben einer Unverträglichkeit auf elektromagnetische Wellen beziehungsweise einer Elektrosensibilität beziehungsweise einer Symptomatik gegenüber elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern (EMF-Syndrom) mit "Elektrosensibilität" auch ein Burn-out, eine Nebennierenunterfunktion, ein Fatigue-Syndrom mit multiplen somatoformen Störungen sowie eine depressive Entwicklung mit Burn-out-Symptomatik bei chronischer Belastungsreaktion beschrieben worden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Erkrankung "Elektrosensibilität" als sogenannte Wie-Berufskrankheit.

Rechtsgrundlage für die Feststellung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit ist § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen haben, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind.

Für die Feststellung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit ist neben den oben dargelegten Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhangs, der Einwirkungskausalität und der haftungsbegründenden Kausalität erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit nicht vorliegen, die allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegen und nach neuen Erkenntnissen beziehungsweise nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als sogenannte Wie-Berufskrankheit im Einzelfall bei dem Versicherten gegeben sind (BSG, Urteil vom 13.02.2013, B 2 U 33/11 R, juris).

§ 9 Abs. 2 SGB VII enthält keine allgemeine Härteklausel (auch nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes), nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als sogenannte Wie-Berufskrankheit anzuerkennen wäre. Für die Feststellung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit genügt es daher nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BKV bezeichneten Krankheit sind. Vielmehr darf die Anerkennung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKV erfüllt sind, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-Berufskrankheit in die BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist (BSG, Urteil vom 20.07.2010, B 2 U 19/09 R, juris; siehe auch BT-Drucks. 13/2204, 77 f.). Es sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die Liste der BKV aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Grundsätzlich ist von neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch feststeht, dass sie bei der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden. Dies ist stets der Fall, wenn die Erkenntnisse erst nach Erlass der letzten BKV beziehungsweise etwaiger Änderungsverordnungen bekannt geworden sind. Nicht berücksichtigt vom Verordnungsgeber und somit neu sind aber auch diejenigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die trotz Vorhandenseins bei Erlass der letzten BKV oder einer Änderungsverordnung vom Verordnungsgeber entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erkennbar geprüft worden sind. Als neu in diesem Sinne gelten daher solche medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr, die nach erkennbarer Prüfung vom Verordnungsgeber als noch unzureichend bewertet wurden und deswegen eine Aufnahme der betreffenden Krankheit in die BKV scheitert. Allerdings erweisen sich dann solche bereits überprüften Erkenntnisse wiederum als neu, wenn sie sich nach diesem Zeitpunkt zusammen mit weiteren, später hinzukommenden Erkenntnissen zur Berufskrankheiten-Reife verdichtet haben. Eine derartige Verdichtung ist anzunehmen, wenn dem Verordnungsgeber ausreichende, regelmäßig von einer herrschenden Meinung getragene medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die geeignet wären, die Einführung einer neuen Berufskrankheit zu tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Verordnungsgeber mit der betreffenden Krankheit und der zu ihr bestehenden wissenschaftlichen Erforschung befasst hat, welche Erkenntnisse er überhaupt berücksichtigen konnte und welche Entscheidungen eventuell diesbezüglich bereits getroffen wurden (entweder eine Ablehnung der Aufnahme in die BKV wegen unzureichender Erkenntnisse oder die beabsichtigte Aufnahme in die BKV oder praktisch keine Entscheidung trotz Befassung des Sachverständigenbeirates mit den vorliegenden Erkenntnissen), kann - sofern vorhanden - an der Veröffentlichung von Empfehlungen des Beirates im Bundesarbeitsblatt abgelesen werden. Ist jedoch zu dem betreffenden Krankheitsbild noch keine Empfehlung des Sachverständigenbeirates veröffentlicht worden, kann Art und Umfang der Befassung des Verordnungsgebers in erster Linie durch Einholung einer aussagekräftigen und detaillierten sachverständigen Auskunft festgestellt werden. In gleicher Weise bieten sich zu diesem Zweck die Beiziehung der Protokolle von Ausschusssitzungen und - falls dies noch nicht zu genügender Klarheit führt - schließlich auch die Vernehmung von Mitgliedern des Sachverständigenbeirates als Zeugen an. Ergibt sich bei diesen Feststellungen, dass sich der Verordnungsgeber erkennbar mit den betreffenden Erkenntnissen befasst und diese als unzureichend für die Einführung einer Berufskrankheit abgelehnt hat, ist die Anerkennung und Entschädigung einer Krankheit als sogenannte Wie-Berufskrankheit durch Verwaltung und Gerichte ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 20/01 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 13.02.2013, B 2 U 33/11 R, juris).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Auswertung der aktenkundigen Unterlagen liegt zwar eine nicht in der BKV bezeichnete Krankheit vor.

Allerdings lassen sich im Falle der Klägerin die weiteren Voraussetzungen für eine sogenannte Wie-Berufskrankheit nicht feststellen.

Die Klägerin war durch ihre berufliche Tätigkeit nicht in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt. So hat Prof. Dr. Q. überzeugend dargelegt, dass in dem Frequenzbereich, in dem die Klägerin Strahlungen ausgesetzt war, nicht von einer Überlagerung des elektrischen und des magnetischen Feldes zu einem elektromagnetischen Feld ausgegangen werden kann, das im Hinblick auf mögliche Wirkungen auf den Organismus in seiner Gesamtheit als "Elektrosensibilität" bewertet werden könnte, so dass mögliche Wirkungen des elektrischen und des magnetischen Feldes getrennt zu bewerten sind. Im häuslichen Bereich und auch im Bereich von Büroeinrichtungen mit den dort üblichen elektronischen Geräten liegen aber sowohl die elektrischen als auch die magnetischen Feldstärken in einem Bereich, in dem zum einen eine Wahrnehmung elektrischer Felder an der Körperoberfläche oder gar die Influenzierung von Körperströmen nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gegeben ist und zum anderen keine negativen Beeinflussungen des Organismus durch magnetische Felder zu erwarten sind. Ferner hat Prof. Dr. Q. überzeugend dargelegt, dass in Bezug auf Funkfrequenzen eine Gefährdung durch die im Umweltbereich und an Büroarbeitsplätzen auftretenden Feldstärken nicht zu begründen ist. Hinsichtlich der von der Klägerin angeschuldigten Scanner-Strahlung hat Prof. Dr. Q. aufschlussreich ausgeführt, dass die hierfür bestehenden Grenzwerte nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen zuverlässig vor Überwärmungen der betroffenen Strukturen schützen. Nichts anderes gilt für Einwirkungen durch Mobilfunk. Auch diesbezüglich gilt nach den Darlegungen des Sachverständigen, dass Felder in den anzunehmenden Frequenzen im Bereich des digitalen Mobilfunks in den GMS-Bändern und im UMTS-Band sowie des für die öffentliche Hand eingerichteten Digitalfunks nicht zu Erregungsvorgängen des Nervensystems oder der Muskulatur führen. Unabhängig davon sind in Bezug auf die von der Klägerin angeschuldigten Einwirkungen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht ersichtlich. Weder aus den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. Q. noch aus den ärztlichen Unterlagen lassen sich Feststellungen herleiten, dass die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber irgendwelchen Schadstoffen exponiert war, die für ihre Erkrankung wesentlich ursächlich gewesen sein könnten. Ferner ist - wie bereits im Rahmen der Prüfung von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin als Erkrankung geltend gemachte "Elektrosensibilität" nicht nachgewiesen ist.

Ebenso wie das SG sieht auch der erkennende Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Soweit die Klägerin erneut die Vernehmung diverser Zeugen für notwendig erachtet, liegt kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 373 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern ein Beweisermittlungsantrag vor. Das Begehren auf Vernehmung diverser Zeugen zielt allein darauf, hierdurch möglicherweise weitere arbeitstechnische Erkenntnisse zu erhalten. Insoweit vermutet die Klägerin lediglich, dass diese Angaben zu der von ihr geltend gemachten Strahlung machen können. Eine solche Beweisaufnahme drängt sich dem erkennenden Senat aber nicht auf. Im Übrigen hat die Klägerin ein bestimmtes Beweisthema nicht benannt. Damit zielen die Anträge der Klägerin insgesamt darauf, ohne konkrete Anhaltspunkte weitere Ermittlungen "ins Blaue hinein" anzustellen, die der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nicht gebietet und für die auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung besteht (BSG, Beschluss vom 05.02.2009, B 13 RS 85/08 B, juris). Auch sonst sieht sich der Senat zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt.

Mithin hat die Beklagte zutreffend mit Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Anlage 1 zur BKV oder einer sogenannten Wie-Berufskrankheit abgelehnt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
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