Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 101/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege er einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 07.06.2018 vorläufig weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 150,00 EUR bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren zu zahlen. Die notwendigen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Auszahlung der ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung (GSi) im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ohne Anrechnung ihrer russischen Rente in Höhe von 150,00 EUR als Einkommen. Die am 00.00.0000 geborene Ast. hat die russische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie lebt seit 1994 in Deutschland. Bis 31.12.2016 bezog sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erhält eine Altersrente und eine Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält sie eine russische Altersrente, die in Rubel auf ein Konto der Ast. in Russland überwiesen wird. Diese Rente betrug ab Januar 2017 monatlich 8.762,08 Rubel und beträgt seit Januar 2018 monatlich 9.086,41 Rubel. Dies waren und sind entsprechend dem jeweiligen jahresdurchschnittlichen Wechselkurs ungefähr 125 EUR. Aufgrund der am 17.12.2014 erlassenen russischen Regierungsverordnung Nr. 1386 können ab 01.01.2015 Renten aus Russland nicht mehr ohne weiteres auf ein deutsches Konto überwiesen werden. Dies ist seitdem nur noch dann möglich, wenn die Rente bereits vor dem 01.01.2015 ins Ausland überwiesen oder wenn ein entsprechender Antrag auf Überweisung/Auszahlung der Rente ins Ausland vor dem 01.01.2015 gestellt worden ist; keine dieser beiden Varianten trifft auf die Ast. zu. Nach Angeben der Ast. hat diese bis Ende 2016 durch eine bevollmächtigte Person – Frau Martens – von ihrem russischen Konto Geld aus den Rentenzahlungen abheben und zur Pflege des Grabes ihrer Großeltern sowie zur Unterstützung einer schwerbehinderten Verwandten verwenden lassen; seit Januar 2017 hat die Ast. der bevollmächtigten Person verboten, Abhebungen zu diesem Zweck zu tätigen. Am 21.11.2016 beantragte die Klägerin zum 01.01.2017 GSi-Leistungen nach dem SGB XII. Am 21.12.2016 wies die Antragsgegnerin (Ag.) die Tochter der Ast. per E-Mail darauf hin, dass bis zur Vorlage des russischen Rentenbescheides fiktiv 150 EUR als Einkommen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt würden. Sie äußerte die Bitte, die Ast. möge sich die Rente aus Russland auf ihr deutsches Konto überweisen lassen und erklärte: "Das Service-Center V. L. ist Ihnen dabei sicher behilflich!" Seit 01.01.2017 erhält die Ast. ergänzende GSi-Leistungen unter Anrechnung der deutschen Alters- und Witwenrente in der jeweiligen Höhe sowie der russischen Rente in Höhe von 150 EUR (Erstbescheid vom 21.12.2016). Mit Änderungsbescheid vom 26.06.2017 bewilligte die Ag. für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2017 GSi-Leistungen unter Anrechnung der deutsche Alters- und Witwenrente in der aktuellen Höhe sowie der russischen Rente in Höhe von 150 EUR. Dagegen erhob die Ast. am 07.08.2017 Widerspruch. Zugleich beantragte die Ast. am 07.08.2017 die Übernahme der Kosten für die Organisation der Überweisung der russischen Rente nach Deutschland. Sie legte dazu ein Aufwandskostenangebot des "Schutz- und Integrationshilfeverein e.V." (der "Bundesweiten Beratungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland") vom 31.07.2017 vor. Danach wären ein einmaliger Betrag von 205 EUR für die Abwicklung der Anfertigung einer Vollmacht für Kooperationspartner in Russland, ein weiterer (offenbar ebenfalls einmaliger) Betrag von 390 EUR für die Organisation der russischen Rente nach Deutschland sowie laufende Kosten von 50 EUR pro Quartal für die weiteren Überweisungen durch den Kooperationspartner in Russland zu zahlen. Mit Schreiben vom 09.08.2017 forderte die Ag. die Ast., sich wegen des Antrags auf Überweisung der russischen Rente auf ein Konto in Deutschland an das "Aachener Service Center V. L., Aachen" zu wenden und dort ein Angebot der Kosten einzuholen. Die Ag. behauptete, Herr L. sei bei der Antragstellung behilflich und könne das Antragsverfahren durchführen. Sie bat, ihr das Kostenangebot zukommen zu lassen. Daraufhin legte die Ast. der Ag. ein Schreiben des Herrn L: vom 18.08.2017 vor, in dem dieser mitteilte, dass er die Formulare und Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an die bundesweite Beratungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland weitergeleitet habe. Die StädteRegion Aachen wies den Widerspruch gegen die Anrechnung der russischen Rente als Einkommen durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurück mit der Begründung, die russische Rente stelle einsatzpflichtiges Einkommen dar. Dagegen erhob die Ast. am 12.01.2018 Klage (S 20 SO 8/18). Im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2017 wies die StädteRegion Aachen den Antrag auf Übernahme der Aufwandsentschädigungskosten für die Überweisung der russischen Rente nach Deutschland als nicht notwendig ab. Nach ihren Recherchen böten die Anbieter TorfX und FairFX kostenlose Überweisungen von Russland nach Deutschland an. Dagegen erhob die Ast. am 22.01.2018 Widerspruch. Sie trug u.a. vor, eine Auslandsüberweisung mit Hilfe der Anbieter wie TorfX und FairFX komme für sie nicht in Betracht, weil deren Kommunikationssprache Englisch sei und sie – die Ast. – sich weder mit Computern auskenne noch der englischen Sprache mächtig sei. Die StädteRegion Aachen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17.04.2018 (21/18 WS) zurück. Dagegen erhob die Ast. am 18.05.2018 Klage (S 20 SO 90/18). Mit Bescheid vom 19.12.2018 bewilligte die Ag. GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2018, wiederum unter Anrechnung auch der Russischen Rente als Einkommen mit einem Betrag von 150 EUR. Dagegen erhob die Ast. am 22.01.2018 Widerspruch, den die StädtRegion Aachen durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 17.04.2018 (20/18 WS) zurückwies. Dagegen erhob die Ast. am 18.05.2018 Klage (S 20 SO 91/18). Am 07.06.2018 hat die Ast. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist auf die seit 01.01.2015 für sie geltende russische Rechtslage. Zwar sei auch danach in einem Fall wie ihrem Auslandüberweisungen aus der Russischen Föderation nach Deutschland möglich. Jedoch sei dies mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Die Erteilung eines Dauerauftrags an das Geldinstitut in der Russischen Föderation zur monatlichen Überweisung ihrer Fremdrente zu ihrer Bankverbindung in Deutschland sei generell ausgeschlossen. Für jede einzelne Auslandsüberweisung wäre das persönliche Erscheinen der Ast. oder deren Bevollmächtigten bei dem Geldinstitut in der Russischen Föderation erforderlich. Sie habe in der Russischen Föderation keine Verwandten oder Bekannten, die bereit wären, für sie solche Auslandsüberweisungen zu veranlassen. In der Russischen Föderation lebe zwar die Mutter ihres Schwiegersohnes, Frau Z. M., geboren am 00.00.0000. Frau M. sei jedoch nicht bereit, die Fremdrente der Ast. nach Deutschland zu überweisen. Die Ast. trägt vor und hat glaubhaft gemacht, sie habe Frau M. bevollmächtigt, ihr Konto in der Russischen Föderation zu verwalten. Die Vollmacht sei bis November 2019 gültig. Mit dieser Vollmacht könne Frau M. auch die Fremdrente der Ast. von deren Konto abheben. Dies habe Frau M. auch bis Dezember 2016 getan und die Fremdrente der Ast. zur Pflege der Gräber von Angehörigen verwendet. Seit Januar 2017 habe sie der Frau M. verboten, die Fremdrente zum Zwecke der Grabpflege von Verwandten zu verwenden. Sie habe Frau M. gebeten, die Fremdrente abzuheben und ihr in die Bundesrepublik Deutschland zu überweisen. Dies habe Frau M. jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sei. Sie sei aufgrund eingetretener schweren Erkrankung nahezu dauerhaft in stationärer Krankenhausbehandlung, sodass eine regelmäßige Überweisung der Fremdrente nicht erfolgen könne. Außerdem wolle Frau M. eine solche Verantwortung nicht übernehmen. In dem Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Juli 2017 sei die Fremdrente der Ast. auf deren Konto in der Russischen Föderation überwiesen worden. Diese Fremdrente habe Frau M. nicht abgehoben. Als der Schwiegersohn der Ast., Herr M. F., im Juli 2017 in der Russischen Föderation zu Besuch gewesen sei, habe die Ast. Frau M. gebeten, die Fremdrente abzuheben und Herrn F. auszuhändigen, damit er das Geld dann in die Bundesrepublik Deutschland mitbringen könne. Frau M. habe sodann vom Konto der Ast. in der Russischen Föderation am 13.07.2017 zunächst 52.000 Rubel und am 27.07.2017 weitere 9.000 Rubel abgehoben. Am 29.07.2017 habe Herr F. 46.475 Rubel in Euro wechseln lassen, was einem Betrag von 650 EUR entsprochen habe, und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland der Ast. am 31.07.2017 diesen Betrag und 14.525 Rubel übergeben. Ihr Schwiegersohn lebe ebenfalls in Deutschland und stehe für weitere derartige Reisen in die Russische Föderation und Erledigungen nicht zu Verfügung. Die für den Zeitraum ab dem 01.08.2017 gewährte Fremdrente werde auf ihr Konto in der Russischen Föderation überwiesen und summiere sich dort auf inzwischen 90.926,50 Rubel (Kontostand: 18.05.2018). Eine monatliche oder zum Beispiel halbjährige Reise in die Russische Föderation zum Zwecke der Abhebung der Fremdrente sei für sie finanziell unmöglich. Bei einer solchen Reise fielen nicht nur Ticketkosten, sondern auch die Kosten für Aufenthalt, Verpflegung etc. an, die wesentlich höher sein würden, als die einmalig anfallenden Überweisungskosten einer Mittelfirma, zum Beispiel der Schutz- und Integrationshiifeverein e.V. in Gelsenkirchen. Diese Kosten erkenne die Ag. zudem nicht als notwendige Aufwendungen zum Erzielen des Einkommens im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII an. Im Übrigen habe sie sich bemüht, andere Wege zu finden, um über ihre Fremdrente in der Bundesrepublik verfügen zu können. So habe sie im März 2018 eine Rechtsanwaltskanzlei "Zakon24" in der Russischen Föderation angerufen, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Rechtsanwalt in der Russischen Föderation in der Lage ist, die Überweisung ihrer Fremdrente in die Bundesrepublik Deutschland zu organisieren. Auf ihre Anfrage habe sie am 23.05.2018 den Kostenvoranschlag der russischen Rechtsanwaltskanzlei erhalten. Die Rechtsanwaltskosten seien jedoch noch höher als die Kosten einer Mittelfirma in der Bundesrepublik Deutschland, die für sie die Überweisung der Fremdrente in die Bundesrepublik Deutschland organisieren würde. Im Übrigen sei sie finanziell nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen Ihr Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Ausgleich der Kosten des Gelsenkirchener Vereins und dessen Partner in der Russischen Föderation, der für sie die Überweisung der Fremdrente in die Bundesrepublik Deutschland organisieren könnte, sei zwischenzeitlich von der Ag. abgelehnt worden. Danach habe ein Mitarbeiter des Gelsenkirchener Vereins, Herr S., der der englischen Sprache mächtig sei, für sie eine E-Mail an einen Anbieter "Torfx" geschrieben. Auf diese E-Mail sei bis heute keine Rückmeldung gekommen. Andere Möglichkeiten, wie sie an ihre Fremdrente in der Bundesrepublik Deutschland kommen kann, seien ihr nicht bekannt. Auch die von der Ag. angedeutete Möglichkeit eines Bezugs der russischen Rente von der kontoführenden russischen "SBERBANK" mittels Kreditkarte sei ihr nicht möglich und nicht zuzumuten, zumal sie auch Rechtmäßigkeitsbedenken begegne. Die Ast. verweist darauf, Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sei der Gesamtbetrag der Einkünfte, die dem Leistungsberechtigten zufließen würden und über die dieser verfügen könne. Beginnend mit dem 01.08.2017 könne sie über ihre Fremdrente in der Bundesrepublik Deutschland jedoch definitiv nicht verfügen. Die Fremdrente stelle daher keine "bereiten Mittel" dar, weil sie nicht tatsächlich zur Deckung ihres Bedarfs in Deutschland eingesetzt werden könne. Durch die Anrechnung der Fremdrente, die ihr zum Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehe, auf ihre Ansprüche werde ihr Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Das Hauptsacheverfahren zum dortigen Aktenzeichen S 20 SO 91/18 sei beim Sozialgericht Aachen anhängig. Die Dauer dieses Verfahrens ist aktuell nicht absehbar. Im Hinblick auf die beim Sozialgericht Aachen seit Januar 2018 anhängigen Verfahren gegen die Ag. bezüglich des identischen Streitgegenstandes (Az.: S 20 SO 8/18) sei zu erwarten, dass die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung der Fremdrente durch die Ag. ohne Ausspruch der diesbezüglichen Verpflichtung durch das angerufene Gericht nicht erfolgen werde. Ihr fehle es monatlich an den Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Sie verfügen über keinerlei Ersparnisse, mit denen sie vorübergehend ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Irgendwelche sonstige Guthaben außer dem Guthaben auf dem russischen Konto, auf das sie aktuell nicht zugreifen könne, oder Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Aufgrund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf die vollständigen Leistungen dringend angewiesen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (07.06.2018) vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung der russischen Rente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die auf ein Konto der Ast. in Russland eingehende russische Alters¬rente im Rahmen der Bedarfsermittlung als Einkommen anzurechnen sei. Bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen als "bereite Mittel" komme es darauf an, ob diese einen konkreten Bedarf im jeweiligen Monat decken könnten, d.h. eine Berücksichtigung könne nur erfolgen, soweit es sich dabei um Geld oder Geldeswert handele, das/der im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden könne. Soweit etwa ein "Vermögen im Zeitpunkt des sich stellenden Bedarfs aus Rechtsgründen noch nicht als bedarfsdeckend zur Verfügung stehe, sei die Berücksichtigung als Vermögen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Hilfebe¬dürftige auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann". Die Ag. zitiert insoweit das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.06.2016 – L 2 S0 1273/16). Vorliegend sei es so, dass die Ast. bereits bei ihrer Antragstellung im Dezember 2016 darauf hingewiesen worden sei, dass ihre in Russland zustehende Rente als Einkommen zu berücksichtigen und von ihr für ihren Lebensunterhalt einzusetzen sei; bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Antragstellerin deutlich gemacht worden, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sei, sich einen regelmäßigen Zugriff auf diese Geldmittel zu verschaffen. Trotz dieser eindeutigen Informationen und Aufforderungen habe die Ast. anfänglich die in Russland ausgezahlte Rente dort zweckwidrig verwendet (Grabpflege/Unterstützungsleistungen in Russland) und erst im Rahmen der in der Ange-legenheit anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Aachen Schritte in Richtung Rentenweiterleitung unter¬nommen, wobei die Leistungen des von ihr kontaktierten Schutz- und Integrationshilfevereins e.V. – Bundesweite Bera¬tungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland Gelsenkirchen aus Sicht der Ag. unangemessen teuer seien. Ergänzend verweist die Ag. auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift der StädteRegion Aachen vom 21.06.2018 in dem Verfahren S 20 SO 91/18. Dort werde auch dargelegt, mit welchem Prozedere – unter Beauftragung des Aachener Service-Centers für Russische Konsularangelegenheiten V. L. – eine Weiterleitung der Russland-Rente auf ein Konto der Ast. in Deutschland erfolgen könnte. Es könne nicht angehen, dass die Ast. Einkünfte, die für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausgezahlt wer¬den, zunächst für andere Zwecke einsetze und es alsdann bewusst unterlasse, sich einen Zugriff auf diese Mittel zu verschaffen, um stattdessen vom Sozialhilfeträger vor Ort entsprechend höhere Leistungen zu erhalten. Im Ergebnis sei sie – die Ag. – daher nicht bereit, der Ast. vorläufig und darlehensweise Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung der russischen Rente zu gewähren.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht es für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die Ast. hat – unstreitig – dem Grund nach Anspruch auf GSi-Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Höhe der GSi ist allerdings davon abhängig, ob die Ast. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies ist Ausfluss des in § 2 Abs. 1 normierten Nachranggrundsatzes; danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Zu dem Einkommen, das zur Minderung der Sozialhilfebedürftigkeit einzusetzen ist, gehört grundsätzlich auch die russische Rente der Ast.; dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Das Einkommen muss der leistungsberechtigten Person tatsächlich zufließen; Einkünfte, die nicht in Euro ausbezahlt werden, sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 3/15 R). Die russische Rente der Ast. betrug 2017 monatlich 8.762,08 Rubel und beträgt seit Januar 2018 monatlich 9.086,41 Rubel. Dies waren und sind entsprechend dem jeweiligen jahresdurchschnittlichen Wechselkurs ungefähr 125 EUR. Mehr als der tatsächliche Wert der Rente kann nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Allein deshalb steht der Ast. monatlich schon ungefähr 25 EUR mehr an GSi-Leistungen zu, weil die Ag. aus nicht nachvollziehbaren Gründen fiktiv 150 EUR als Einkommen aus der russischen Rente berücksichtigt. Nach dem Sinn und Zweck der Nachrangregelungen des SGB XII kann der Sozialhilfeträger allerdings nur dann auf die Selbsthilfemöglichkeit verwiesen werden, wenn ihm bereite Mittel zur Verfügung stehen (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 5. Auflg. 2014, § 82, Rn. 29 m.w.N.). Die russischen Rentenleistungen fließen Ast. zwar monatlich zu, jedoch nicht in Deutschland, wo sie lebt und ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, sondern auf ein Konto der Ast. in Russland. Aufgrund der geänderten russischen Rechtslage (Regierungsverordnung Nr. 1386 vom 17.12.2014) ist es der Ast. derzeit nicht ohne weiteres möglich, die Rente von dem russischen auf ihr deutsches Konto zu überweisen bzw. transferieren zu lassen. Die von der Ag. aufgezeigten Möglichkeiten eines – insbesondere kostenlosen – Transfers sind bisher nicht belegt, teilweise sogar widerlegt. Soweit die Ag. auf die Hilfe des Aachener Service Center V. L., hat sich die Ast. an diesen gewandt; jedoch hat dieser lediglich mitgeteilt, dass er die Formulare und Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an die bundesweite Beratungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland weitergeleitet habe. Diese hat der Ast. über ihren Kooperationspartner, den "Schutz- und Integrationshilfeverein e.V.", ein Kostenangebot bezüglich der Organisation der Rentenüberweisung von Russland nach Deutschland zukommen lassen. Die Ag. hat jedoch die Übernahme dieser Kosten als überhöht abgelehnt, nachdem sich die Ast., da sie die Kosten nicht selbst aufbringen konnte, hilfesuchend an die Ast. gewandt hatte (Bescheid vom 13.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2018; Klageverfahren S 20 SO 90/18). Auch die weiteren von der Ag. aufgezeigten Möglichkeiten eines Geldtransfers über die Anbieter "TorfX" bzw. "FairFX" sind mit erheblichen, von der Ast. nach ihren glaubhaften Bekundungen selbst nicht leistbarem Aufwand verbunden. Ob es überhaupt Möglichkeiten gibt, eine regelmäßige Überweisung der russischen Rente nach Deutschland auf rechtmäßige, insbesondere mit den russischen Rechtsvorschriften vereinbare Art und Weise sicherzustellen, und ggf. welche dies sind, bedarf ggf. noch weiterer Ermittlungen. Solange dies aber nicht geklärt ist und zudem die Ast. nicht erklärt, ob und in welcher Höhe sie die Kosten eines Transfers der Rente übernimmt oder zumindest einkommensmindernd berücksichtigt, handelt es sich bei der in Russland zufließenden Renteneinkommen der Ast. nicht um bereite Mittel, die von ihr zur Bestreitung des Lebensunterhalts und damit bedarfsmindernd eingesetzt werden kann. Soweit aus dem Einkommen – spätestens im Folgemonat nach dem jeweiligen Zufluss der Rente in Russland – Vermögen geworden ist, hat die Ast. dieses bisher nicht einzusetzen. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und Angaben der Ast. hat deren Schwiegersohn mithilfe der bevollmächtigten Frau Martens im Juli 2017 insgesamt vom Konto der Ast. in der Russischen Föderation 61.000 Rubel abgehoben, sodann einen Teilbetrag von 46.475 Rubel in 650 Euro wechseln lassen und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland der Ast. am 31.07.2017 diesen Betrag und 14.525 Rubel (ca. 203 EUR) übergeben. Der aktuelle Kontostand am 18.05.2018 beläuft sich auf 90.926,50 Rubel; unter Zugrundlegung eines aktuellen Wechselkurses von 1:73 entspricht dies einem Wert von ca. 1.327 EUR. Die Addition der vorgenannten Beträge (650 + 203 + 1.327) ergibt einen Gesamtbetrag von 2.180 EUR. Von dem Einsatz dieses Vermögens – weiteres Vermögen hat die Ast. nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 09.06.2018 nicht – darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden, weil es unterhalb des Vermögensschonbetrages von 5.000 EUR liegt (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der zu dieser Vorschrift ergangenen Verordnung in der seit 01.04.2017 geltenden Fassung). Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit – für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ergibt sich daraus, dass die Ast. glaubhaft dargelegt hat, dass sie die monatlich einbehaltenen 150 EUR dringend zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigt. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit bedürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchenden ermöglichen. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In Eilverfahren, die zulässig sind, wenn ohne sie den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Jedoch stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigen wären. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgeabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint und nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In Anwendung dieser Grundsätze gilt für das vorliegende Verfahren Folgendes: Die Kammer ist der Auffassung, dass die bisherigen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Angesichts des erheblichen Zeitaufwandes, der mit einer ggf. weiter erforderliche Klärung strittiger Fragen noch verbunden sein wird, bleiben diese Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; gleichwohl ist jetzt eine Entscheidung im Eilverfahren geboten, da der Ast. anderenfalls schwere unzumutbare Nachteile drohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Auszahlung der ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung (GSi) im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ohne Anrechnung ihrer russischen Rente in Höhe von 150,00 EUR als Einkommen. Die am 00.00.0000 geborene Ast. hat die russische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie lebt seit 1994 in Deutschland. Bis 31.12.2016 bezog sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erhält eine Altersrente und eine Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält sie eine russische Altersrente, die in Rubel auf ein Konto der Ast. in Russland überwiesen wird. Diese Rente betrug ab Januar 2017 monatlich 8.762,08 Rubel und beträgt seit Januar 2018 monatlich 9.086,41 Rubel. Dies waren und sind entsprechend dem jeweiligen jahresdurchschnittlichen Wechselkurs ungefähr 125 EUR. Aufgrund der am 17.12.2014 erlassenen russischen Regierungsverordnung Nr. 1386 können ab 01.01.2015 Renten aus Russland nicht mehr ohne weiteres auf ein deutsches Konto überwiesen werden. Dies ist seitdem nur noch dann möglich, wenn die Rente bereits vor dem 01.01.2015 ins Ausland überwiesen oder wenn ein entsprechender Antrag auf Überweisung/Auszahlung der Rente ins Ausland vor dem 01.01.2015 gestellt worden ist; keine dieser beiden Varianten trifft auf die Ast. zu. Nach Angeben der Ast. hat diese bis Ende 2016 durch eine bevollmächtigte Person – Frau Martens – von ihrem russischen Konto Geld aus den Rentenzahlungen abheben und zur Pflege des Grabes ihrer Großeltern sowie zur Unterstützung einer schwerbehinderten Verwandten verwenden lassen; seit Januar 2017 hat die Ast. der bevollmächtigten Person verboten, Abhebungen zu diesem Zweck zu tätigen. Am 21.11.2016 beantragte die Klägerin zum 01.01.2017 GSi-Leistungen nach dem SGB XII. Am 21.12.2016 wies die Antragsgegnerin (Ag.) die Tochter der Ast. per E-Mail darauf hin, dass bis zur Vorlage des russischen Rentenbescheides fiktiv 150 EUR als Einkommen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt würden. Sie äußerte die Bitte, die Ast. möge sich die Rente aus Russland auf ihr deutsches Konto überweisen lassen und erklärte: "Das Service-Center V. L. ist Ihnen dabei sicher behilflich!" Seit 01.01.2017 erhält die Ast. ergänzende GSi-Leistungen unter Anrechnung der deutschen Alters- und Witwenrente in der jeweiligen Höhe sowie der russischen Rente in Höhe von 150 EUR (Erstbescheid vom 21.12.2016). Mit Änderungsbescheid vom 26.06.2017 bewilligte die Ag. für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2017 GSi-Leistungen unter Anrechnung der deutsche Alters- und Witwenrente in der aktuellen Höhe sowie der russischen Rente in Höhe von 150 EUR. Dagegen erhob die Ast. am 07.08.2017 Widerspruch. Zugleich beantragte die Ast. am 07.08.2017 die Übernahme der Kosten für die Organisation der Überweisung der russischen Rente nach Deutschland. Sie legte dazu ein Aufwandskostenangebot des "Schutz- und Integrationshilfeverein e.V." (der "Bundesweiten Beratungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland") vom 31.07.2017 vor. Danach wären ein einmaliger Betrag von 205 EUR für die Abwicklung der Anfertigung einer Vollmacht für Kooperationspartner in Russland, ein weiterer (offenbar ebenfalls einmaliger) Betrag von 390 EUR für die Organisation der russischen Rente nach Deutschland sowie laufende Kosten von 50 EUR pro Quartal für die weiteren Überweisungen durch den Kooperationspartner in Russland zu zahlen. Mit Schreiben vom 09.08.2017 forderte die Ag. die Ast., sich wegen des Antrags auf Überweisung der russischen Rente auf ein Konto in Deutschland an das "Aachener Service Center V. L., Aachen" zu wenden und dort ein Angebot der Kosten einzuholen. Die Ag. behauptete, Herr L. sei bei der Antragstellung behilflich und könne das Antragsverfahren durchführen. Sie bat, ihr das Kostenangebot zukommen zu lassen. Daraufhin legte die Ast. der Ag. ein Schreiben des Herrn L: vom 18.08.2017 vor, in dem dieser mitteilte, dass er die Formulare und Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an die bundesweite Beratungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland weitergeleitet habe. Die StädteRegion Aachen wies den Widerspruch gegen die Anrechnung der russischen Rente als Einkommen durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurück mit der Begründung, die russische Rente stelle einsatzpflichtiges Einkommen dar. Dagegen erhob die Ast. am 12.01.2018 Klage (S 20 SO 8/18). Im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2017 wies die StädteRegion Aachen den Antrag auf Übernahme der Aufwandsentschädigungskosten für die Überweisung der russischen Rente nach Deutschland als nicht notwendig ab. Nach ihren Recherchen böten die Anbieter TorfX und FairFX kostenlose Überweisungen von Russland nach Deutschland an. Dagegen erhob die Ast. am 22.01.2018 Widerspruch. Sie trug u.a. vor, eine Auslandsüberweisung mit Hilfe der Anbieter wie TorfX und FairFX komme für sie nicht in Betracht, weil deren Kommunikationssprache Englisch sei und sie – die Ast. – sich weder mit Computern auskenne noch der englischen Sprache mächtig sei. Die StädteRegion Aachen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17.04.2018 (21/18 WS) zurück. Dagegen erhob die Ast. am 18.05.2018 Klage (S 20 SO 90/18). Mit Bescheid vom 19.12.2018 bewilligte die Ag. GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2018, wiederum unter Anrechnung auch der Russischen Rente als Einkommen mit einem Betrag von 150 EUR. Dagegen erhob die Ast. am 22.01.2018 Widerspruch, den die StädtRegion Aachen durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 17.04.2018 (20/18 WS) zurückwies. Dagegen erhob die Ast. am 18.05.2018 Klage (S 20 SO 91/18). Am 07.06.2018 hat die Ast. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist auf die seit 01.01.2015 für sie geltende russische Rechtslage. Zwar sei auch danach in einem Fall wie ihrem Auslandüberweisungen aus der Russischen Föderation nach Deutschland möglich. Jedoch sei dies mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Die Erteilung eines Dauerauftrags an das Geldinstitut in der Russischen Föderation zur monatlichen Überweisung ihrer Fremdrente zu ihrer Bankverbindung in Deutschland sei generell ausgeschlossen. Für jede einzelne Auslandsüberweisung wäre das persönliche Erscheinen der Ast. oder deren Bevollmächtigten bei dem Geldinstitut in der Russischen Föderation erforderlich. Sie habe in der Russischen Föderation keine Verwandten oder Bekannten, die bereit wären, für sie solche Auslandsüberweisungen zu veranlassen. In der Russischen Föderation lebe zwar die Mutter ihres Schwiegersohnes, Frau Z. M., geboren am 00.00.0000. Frau M. sei jedoch nicht bereit, die Fremdrente der Ast. nach Deutschland zu überweisen. Die Ast. trägt vor und hat glaubhaft gemacht, sie habe Frau M. bevollmächtigt, ihr Konto in der Russischen Föderation zu verwalten. Die Vollmacht sei bis November 2019 gültig. Mit dieser Vollmacht könne Frau M. auch die Fremdrente der Ast. von deren Konto abheben. Dies habe Frau M. auch bis Dezember 2016 getan und die Fremdrente der Ast. zur Pflege der Gräber von Angehörigen verwendet. Seit Januar 2017 habe sie der Frau M. verboten, die Fremdrente zum Zwecke der Grabpflege von Verwandten zu verwenden. Sie habe Frau M. gebeten, die Fremdrente abzuheben und ihr in die Bundesrepublik Deutschland zu überweisen. Dies habe Frau M. jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sei. Sie sei aufgrund eingetretener schweren Erkrankung nahezu dauerhaft in stationärer Krankenhausbehandlung, sodass eine regelmäßige Überweisung der Fremdrente nicht erfolgen könne. Außerdem wolle Frau M. eine solche Verantwortung nicht übernehmen. In dem Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Juli 2017 sei die Fremdrente der Ast. auf deren Konto in der Russischen Föderation überwiesen worden. Diese Fremdrente habe Frau M. nicht abgehoben. Als der Schwiegersohn der Ast., Herr M. F., im Juli 2017 in der Russischen Föderation zu Besuch gewesen sei, habe die Ast. Frau M. gebeten, die Fremdrente abzuheben und Herrn F. auszuhändigen, damit er das Geld dann in die Bundesrepublik Deutschland mitbringen könne. Frau M. habe sodann vom Konto der Ast. in der Russischen Föderation am 13.07.2017 zunächst 52.000 Rubel und am 27.07.2017 weitere 9.000 Rubel abgehoben. Am 29.07.2017 habe Herr F. 46.475 Rubel in Euro wechseln lassen, was einem Betrag von 650 EUR entsprochen habe, und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland der Ast. am 31.07.2017 diesen Betrag und 14.525 Rubel übergeben. Ihr Schwiegersohn lebe ebenfalls in Deutschland und stehe für weitere derartige Reisen in die Russische Föderation und Erledigungen nicht zu Verfügung. Die für den Zeitraum ab dem 01.08.2017 gewährte Fremdrente werde auf ihr Konto in der Russischen Föderation überwiesen und summiere sich dort auf inzwischen 90.926,50 Rubel (Kontostand: 18.05.2018). Eine monatliche oder zum Beispiel halbjährige Reise in die Russische Föderation zum Zwecke der Abhebung der Fremdrente sei für sie finanziell unmöglich. Bei einer solchen Reise fielen nicht nur Ticketkosten, sondern auch die Kosten für Aufenthalt, Verpflegung etc. an, die wesentlich höher sein würden, als die einmalig anfallenden Überweisungskosten einer Mittelfirma, zum Beispiel der Schutz- und Integrationshiifeverein e.V. in Gelsenkirchen. Diese Kosten erkenne die Ag. zudem nicht als notwendige Aufwendungen zum Erzielen des Einkommens im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII an. Im Übrigen habe sie sich bemüht, andere Wege zu finden, um über ihre Fremdrente in der Bundesrepublik verfügen zu können. So habe sie im März 2018 eine Rechtsanwaltskanzlei "Zakon24" in der Russischen Föderation angerufen, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Rechtsanwalt in der Russischen Föderation in der Lage ist, die Überweisung ihrer Fremdrente in die Bundesrepublik Deutschland zu organisieren. Auf ihre Anfrage habe sie am 23.05.2018 den Kostenvoranschlag der russischen Rechtsanwaltskanzlei erhalten. Die Rechtsanwaltskosten seien jedoch noch höher als die Kosten einer Mittelfirma in der Bundesrepublik Deutschland, die für sie die Überweisung der Fremdrente in die Bundesrepublik Deutschland organisieren würde. Im Übrigen sei sie finanziell nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen Ihr Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Ausgleich der Kosten des Gelsenkirchener Vereins und dessen Partner in der Russischen Föderation, der für sie die Überweisung der Fremdrente in die Bundesrepublik Deutschland organisieren könnte, sei zwischenzeitlich von der Ag. abgelehnt worden. Danach habe ein Mitarbeiter des Gelsenkirchener Vereins, Herr S., der der englischen Sprache mächtig sei, für sie eine E-Mail an einen Anbieter "Torfx" geschrieben. Auf diese E-Mail sei bis heute keine Rückmeldung gekommen. Andere Möglichkeiten, wie sie an ihre Fremdrente in der Bundesrepublik Deutschland kommen kann, seien ihr nicht bekannt. Auch die von der Ag. angedeutete Möglichkeit eines Bezugs der russischen Rente von der kontoführenden russischen "SBERBANK" mittels Kreditkarte sei ihr nicht möglich und nicht zuzumuten, zumal sie auch Rechtmäßigkeitsbedenken begegne. Die Ast. verweist darauf, Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sei der Gesamtbetrag der Einkünfte, die dem Leistungsberechtigten zufließen würden und über die dieser verfügen könne. Beginnend mit dem 01.08.2017 könne sie über ihre Fremdrente in der Bundesrepublik Deutschland jedoch definitiv nicht verfügen. Die Fremdrente stelle daher keine "bereiten Mittel" dar, weil sie nicht tatsächlich zur Deckung ihres Bedarfs in Deutschland eingesetzt werden könne. Durch die Anrechnung der Fremdrente, die ihr zum Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehe, auf ihre Ansprüche werde ihr Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Das Hauptsacheverfahren zum dortigen Aktenzeichen S 20 SO 91/18 sei beim Sozialgericht Aachen anhängig. Die Dauer dieses Verfahrens ist aktuell nicht absehbar. Im Hinblick auf die beim Sozialgericht Aachen seit Januar 2018 anhängigen Verfahren gegen die Ag. bezüglich des identischen Streitgegenstandes (Az.: S 20 SO 8/18) sei zu erwarten, dass die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung der Fremdrente durch die Ag. ohne Ausspruch der diesbezüglichen Verpflichtung durch das angerufene Gericht nicht erfolgen werde. Ihr fehle es monatlich an den Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Sie verfügen über keinerlei Ersparnisse, mit denen sie vorübergehend ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Irgendwelche sonstige Guthaben außer dem Guthaben auf dem russischen Konto, auf das sie aktuell nicht zugreifen könne, oder Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Aufgrund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf die vollständigen Leistungen dringend angewiesen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (07.06.2018) vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung der russischen Rente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die auf ein Konto der Ast. in Russland eingehende russische Alters¬rente im Rahmen der Bedarfsermittlung als Einkommen anzurechnen sei. Bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen als "bereite Mittel" komme es darauf an, ob diese einen konkreten Bedarf im jeweiligen Monat decken könnten, d.h. eine Berücksichtigung könne nur erfolgen, soweit es sich dabei um Geld oder Geldeswert handele, das/der im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden könne. Soweit etwa ein "Vermögen im Zeitpunkt des sich stellenden Bedarfs aus Rechtsgründen noch nicht als bedarfsdeckend zur Verfügung stehe, sei die Berücksichtigung als Vermögen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Hilfebe¬dürftige auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann". Die Ag. zitiert insoweit das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.06.2016 – L 2 S0 1273/16). Vorliegend sei es so, dass die Ast. bereits bei ihrer Antragstellung im Dezember 2016 darauf hingewiesen worden sei, dass ihre in Russland zustehende Rente als Einkommen zu berücksichtigen und von ihr für ihren Lebensunterhalt einzusetzen sei; bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Antragstellerin deutlich gemacht worden, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sei, sich einen regelmäßigen Zugriff auf diese Geldmittel zu verschaffen. Trotz dieser eindeutigen Informationen und Aufforderungen habe die Ast. anfänglich die in Russland ausgezahlte Rente dort zweckwidrig verwendet (Grabpflege/Unterstützungsleistungen in Russland) und erst im Rahmen der in der Ange-legenheit anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Aachen Schritte in Richtung Rentenweiterleitung unter¬nommen, wobei die Leistungen des von ihr kontaktierten Schutz- und Integrationshilfevereins e.V. – Bundesweite Bera¬tungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland Gelsenkirchen aus Sicht der Ag. unangemessen teuer seien. Ergänzend verweist die Ag. auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift der StädteRegion Aachen vom 21.06.2018 in dem Verfahren S 20 SO 91/18. Dort werde auch dargelegt, mit welchem Prozedere – unter Beauftragung des Aachener Service-Centers für Russische Konsularangelegenheiten V. L. – eine Weiterleitung der Russland-Rente auf ein Konto der Ast. in Deutschland erfolgen könnte. Es könne nicht angehen, dass die Ast. Einkünfte, die für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausgezahlt wer¬den, zunächst für andere Zwecke einsetze und es alsdann bewusst unterlasse, sich einen Zugriff auf diese Mittel zu verschaffen, um stattdessen vom Sozialhilfeträger vor Ort entsprechend höhere Leistungen zu erhalten. Im Ergebnis sei sie – die Ag. – daher nicht bereit, der Ast. vorläufig und darlehensweise Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung der russischen Rente zu gewähren.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht es für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die Ast. hat – unstreitig – dem Grund nach Anspruch auf GSi-Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Höhe der GSi ist allerdings davon abhängig, ob die Ast. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies ist Ausfluss des in § 2 Abs. 1 normierten Nachranggrundsatzes; danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Zu dem Einkommen, das zur Minderung der Sozialhilfebedürftigkeit einzusetzen ist, gehört grundsätzlich auch die russische Rente der Ast.; dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Das Einkommen muss der leistungsberechtigten Person tatsächlich zufließen; Einkünfte, die nicht in Euro ausbezahlt werden, sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 3/15 R). Die russische Rente der Ast. betrug 2017 monatlich 8.762,08 Rubel und beträgt seit Januar 2018 monatlich 9.086,41 Rubel. Dies waren und sind entsprechend dem jeweiligen jahresdurchschnittlichen Wechselkurs ungefähr 125 EUR. Mehr als der tatsächliche Wert der Rente kann nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Allein deshalb steht der Ast. monatlich schon ungefähr 25 EUR mehr an GSi-Leistungen zu, weil die Ag. aus nicht nachvollziehbaren Gründen fiktiv 150 EUR als Einkommen aus der russischen Rente berücksichtigt. Nach dem Sinn und Zweck der Nachrangregelungen des SGB XII kann der Sozialhilfeträger allerdings nur dann auf die Selbsthilfemöglichkeit verwiesen werden, wenn ihm bereite Mittel zur Verfügung stehen (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 5. Auflg. 2014, § 82, Rn. 29 m.w.N.). Die russischen Rentenleistungen fließen Ast. zwar monatlich zu, jedoch nicht in Deutschland, wo sie lebt und ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, sondern auf ein Konto der Ast. in Russland. Aufgrund der geänderten russischen Rechtslage (Regierungsverordnung Nr. 1386 vom 17.12.2014) ist es der Ast. derzeit nicht ohne weiteres möglich, die Rente von dem russischen auf ihr deutsches Konto zu überweisen bzw. transferieren zu lassen. Die von der Ag. aufgezeigten Möglichkeiten eines – insbesondere kostenlosen – Transfers sind bisher nicht belegt, teilweise sogar widerlegt. Soweit die Ag. auf die Hilfe des Aachener Service Center V. L., hat sich die Ast. an diesen gewandt; jedoch hat dieser lediglich mitgeteilt, dass er die Formulare und Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an die bundesweite Beratungsstelle für Rentenberechtigte aus Russland weitergeleitet habe. Diese hat der Ast. über ihren Kooperationspartner, den "Schutz- und Integrationshilfeverein e.V.", ein Kostenangebot bezüglich der Organisation der Rentenüberweisung von Russland nach Deutschland zukommen lassen. Die Ag. hat jedoch die Übernahme dieser Kosten als überhöht abgelehnt, nachdem sich die Ast., da sie die Kosten nicht selbst aufbringen konnte, hilfesuchend an die Ast. gewandt hatte (Bescheid vom 13.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2018; Klageverfahren S 20 SO 90/18). Auch die weiteren von der Ag. aufgezeigten Möglichkeiten eines Geldtransfers über die Anbieter "TorfX" bzw. "FairFX" sind mit erheblichen, von der Ast. nach ihren glaubhaften Bekundungen selbst nicht leistbarem Aufwand verbunden. Ob es überhaupt Möglichkeiten gibt, eine regelmäßige Überweisung der russischen Rente nach Deutschland auf rechtmäßige, insbesondere mit den russischen Rechtsvorschriften vereinbare Art und Weise sicherzustellen, und ggf. welche dies sind, bedarf ggf. noch weiterer Ermittlungen. Solange dies aber nicht geklärt ist und zudem die Ast. nicht erklärt, ob und in welcher Höhe sie die Kosten eines Transfers der Rente übernimmt oder zumindest einkommensmindernd berücksichtigt, handelt es sich bei der in Russland zufließenden Renteneinkommen der Ast. nicht um bereite Mittel, die von ihr zur Bestreitung des Lebensunterhalts und damit bedarfsmindernd eingesetzt werden kann. Soweit aus dem Einkommen – spätestens im Folgemonat nach dem jeweiligen Zufluss der Rente in Russland – Vermögen geworden ist, hat die Ast. dieses bisher nicht einzusetzen. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und Angaben der Ast. hat deren Schwiegersohn mithilfe der bevollmächtigten Frau Martens im Juli 2017 insgesamt vom Konto der Ast. in der Russischen Föderation 61.000 Rubel abgehoben, sodann einen Teilbetrag von 46.475 Rubel in 650 Euro wechseln lassen und nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland der Ast. am 31.07.2017 diesen Betrag und 14.525 Rubel (ca. 203 EUR) übergeben. Der aktuelle Kontostand am 18.05.2018 beläuft sich auf 90.926,50 Rubel; unter Zugrundlegung eines aktuellen Wechselkurses von 1:73 entspricht dies einem Wert von ca. 1.327 EUR. Die Addition der vorgenannten Beträge (650 + 203 + 1.327) ergibt einen Gesamtbetrag von 2.180 EUR. Von dem Einsatz dieses Vermögens – weiteres Vermögen hat die Ast. nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 09.06.2018 nicht – darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden, weil es unterhalb des Vermögensschonbetrages von 5.000 EUR liegt (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der zu dieser Vorschrift ergangenen Verordnung in der seit 01.04.2017 geltenden Fassung). Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit – für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ergibt sich daraus, dass die Ast. glaubhaft dargelegt hat, dass sie die monatlich einbehaltenen 150 EUR dringend zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigt. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit bedürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchenden ermöglichen. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In Eilverfahren, die zulässig sind, wenn ohne sie den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Jedoch stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigen wären. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgeabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint und nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In Anwendung dieser Grundsätze gilt für das vorliegende Verfahren Folgendes: Die Kammer ist der Auffassung, dass die bisherigen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Angesichts des erheblichen Zeitaufwandes, der mit einer ggf. weiter erforderliche Klärung strittiger Fragen noch verbunden sein wird, bleiben diese Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; gleichwohl ist jetzt eine Entscheidung im Eilverfahren geboten, da der Ast. anderenfalls schwere unzumutbare Nachteile drohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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