Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 12195/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1416/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens in Höhe von 376,88 Euro mit 100 Euro auf ihre für Juli 2016 abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 23. Mai 2018 die Klage abgewiesen: Zutreffend sei der Beklagte bei der Leistungsberechnung für den Monat Juli 2016 wegen des im Juni 2016 zugeflossenen Guthabens in Höhe von 376,88 Euro lediglich von Unterkunftskosten in Höhe von 425 Euro (tatsächliche Unterkunftskosten von 801,88 Euro minus 376,88 Euro) ausgegangen. Dies entspreche der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31. Juli 2016 maßgebenden Fassung. Die von der Klägerin begehrte Differenzierung nach der Herkunft des Guthabens aus vom Grundsicherungsträger geleisteten oder vom Hilfebedürftigen aufgebrachten Mitteln sehe der Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer sei auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R) für die Regelung des bis 31. Dezember 2010 geltenden § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und des bis 31. August 2016 geltenden § 22 Abs. 3 SGB II geklärt, dass es auf eine Differenzierung nach der Herkunft des Guthabens oder der Rückzahlung nicht ankomme. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29. September 2015 – L 13 AS 164/14) sei zur Überzeugung der Kammer auch keine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts geboten.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 337, 341/342).
Eine Abweichung liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gerichts im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 30, § 160 Rdnr. 10 ff; Kummer, a. a. O., Seite 342). Abweichung bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Das setzt begrifflich voraus, dass das Gericht einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn das Gericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt oder wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt hat, sondern erst, wenn das Gericht diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt oder angewandt hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und darf diese nicht etwa übersehen haben. Es genügt auch nicht, wenn das Gericht lediglich Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der anderen Entscheidung geschehen ist. Eine Abweichung liegt daher nicht vor, wenn das Urteil nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das Gericht diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Abweichung (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 12 R 37/13 B, zitiert nach juris ; BSG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - B 3 P 19/13 B, zitiert nach jurisBeschluss vom 29. November 1989 - 7 BAr 130/88, abgedruckt in BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13).
Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, a. a. O., Seite 342).
Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil des Sozialgerichts beruht insbesondere nicht auf einer Abweichung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, berichtigt S. 2094) – a. F. 2011 - gilt: Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
Diese Vorschrift ist mit § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1706) - a. F. 2006 - inhaltsgleich, der bestimmte: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht
Das BSG hat dazu mit Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R, Rdnrn. 11, 13 und 15, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 74 entschieden: Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hier entfallenden Arbeitslosengeld II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Arbeitslosengeld II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. – ebenso nunmehr (seit 1. Januar 2011) nach § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II n. F. – werden ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. als "angemessene Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden. Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (Bundestag-Drucksache 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (Hinweis auf BSG Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 55, Rdnr. 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rdnr. 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. ansonsten unbeachtlich ist.
Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung das oben genannte Urteil des BSG Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R zugrunde gelegt. In diesem Urteil hat das BSG auch ausgeführt (Rdnr. 13): Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ausgenommen davon ist, worauf das BSG im Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R hingewiesen hat (Rdnrn. 23 bis 26), der Anteil des Guthabens, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz SGB II a. F.). Die Kosten der Wassererzeugung, so das BSG, waren bis zum 31. Dezember 2010 als Teil der Regelleistung aus dieser zu begleichen, so dass die Rückerstattung solcher Kosten zwar grundsätzlich als Einnahme, nicht jedoch als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Zum 1. Januar 2011 sind die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II anzuerkennen.
Die Klägerin meint, die Entscheidung des Sozialgerichts weiche von der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R ab. Diese betreffe gerade nicht die Anrechenbarkeit selbst gezahlter Heizkosten sondern die Frage, ob Betriebskostenguthaben anrechenbar seien. Soweit das Sozialgericht in der Entscheidung darauf abstelle, dass es nicht auf die Herkunft des Guthabens abzustellen habe, gelte dies laut der BSG-Entscheidung zwar für solche Guthaben aus den Betriebskosten, aber nicht für solche aus den Heizkosten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich dem von der Klägerin genannten Urteil des BSG eine Differenzierung nach Betriebskosten- und Heizkostenguthaben schon nicht entnehmen. Das BSG behandelt in diesem Urteil Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen gleich und betont unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. 2006, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern (Rdnrn. 16 und 17). Weichen die maßgebenden Rechtssätze im Urteil des BSG vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R und vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R schon nicht voneinander ab, schließt dies notwendigerweise eine Abweichung durch das Urteil des Sozialgerichts erst recht aus.
Aus der ergänzenden Verweisung der Klägerin auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 folgt nichts anderes.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kommt in seinem Urteil vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 in Anwendung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 22. März 2013 - B 4 AS 139/11 R -, juris Rdnr. 19 f. und auf das Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rdnr. 15) zum selben Ergebnis (Rdnrn. 22 und 23), wenn es ausführt: Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II und für den Fall der Rückzahlung von Betriebskosten entschieden, dass eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag erfolgt, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen - wie auch im vorliegenden Fall - nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R -, juris Rn. 11). Übertragen auf die Rechtslage seit dem 1. Januar 2011 und den vorliegenden Fall einer Heizkostenrückerstattung würde dies bedeuten, dass das Heizkostenguthaben in Höhe von 411,96 EUR zunächst auf die tatsächlich im Anrechnungsmonat Februar 2012 erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 352 EUR (340 EUR Kaltmiete, 32 EUR Nebenkosten, 100 EUR Heizkostenabschlag [neu] abzüglich 120 EUR Einnahmen aus Untervermietung) anzurechnen wäre. In diesem Zusammenhang ist es nach der zu § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F. ergangenen Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern maßgeblich sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März 2013 - B 4 AS 139/11 R -, juris Rn. 19 f. sowie Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 15). Danach verbliebe kein ungedeckter Unterkunftskostenbedarf für den Monat Februar 2012, sodass sich der angefochtene Bescheid danach als rechtmäßig erweisen würde.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen meint jedoch (entgegen der Ansicht des BSG), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, auch wenn § 22 Abs. 3 SGB II a. F. ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drucksache 661/10, S. 158) dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechen soll (Rdnrn. 24 ff).
Schließlich kommt angesichts der Rechtsprechung des BSG der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Auch hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf die die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann.
Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens in Höhe von 376,88 Euro mit 100 Euro auf ihre für Juli 2016 abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 23. Mai 2018 die Klage abgewiesen: Zutreffend sei der Beklagte bei der Leistungsberechnung für den Monat Juli 2016 wegen des im Juni 2016 zugeflossenen Guthabens in Höhe von 376,88 Euro lediglich von Unterkunftskosten in Höhe von 425 Euro (tatsächliche Unterkunftskosten von 801,88 Euro minus 376,88 Euro) ausgegangen. Dies entspreche der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31. Juli 2016 maßgebenden Fassung. Die von der Klägerin begehrte Differenzierung nach der Herkunft des Guthabens aus vom Grundsicherungsträger geleisteten oder vom Hilfebedürftigen aufgebrachten Mitteln sehe der Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer sei auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R) für die Regelung des bis 31. Dezember 2010 geltenden § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und des bis 31. August 2016 geltenden § 22 Abs. 3 SGB II geklärt, dass es auf eine Differenzierung nach der Herkunft des Guthabens oder der Rückzahlung nicht ankomme. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29. September 2015 – L 13 AS 164/14) sei zur Überzeugung der Kammer auch keine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts geboten.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 337, 341/342).
Eine Abweichung liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gerichts im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 30, § 160 Rdnr. 10 ff; Kummer, a. a. O., Seite 342). Abweichung bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Das setzt begrifflich voraus, dass das Gericht einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn das Gericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt oder wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt hat, sondern erst, wenn das Gericht diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt oder angewandt hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und darf diese nicht etwa übersehen haben. Es genügt auch nicht, wenn das Gericht lediglich Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der anderen Entscheidung geschehen ist. Eine Abweichung liegt daher nicht vor, wenn das Urteil nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das Gericht diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Abweichung (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 12 R 37/13 B, zitiert nach juris ; BSG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - B 3 P 19/13 B, zitiert nach jurisBeschluss vom 29. November 1989 - 7 BAr 130/88, abgedruckt in BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13).
Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, a. a. O., Seite 342).
Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil des Sozialgerichts beruht insbesondere nicht auf einer Abweichung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, berichtigt S. 2094) – a. F. 2011 - gilt: Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
Diese Vorschrift ist mit § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1706) - a. F. 2006 - inhaltsgleich, der bestimmte: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht
Das BSG hat dazu mit Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R, Rdnrn. 11, 13 und 15, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 74 entschieden: Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hier entfallenden Arbeitslosengeld II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Arbeitslosengeld II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. – ebenso nunmehr (seit 1. Januar 2011) nach § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II n. F. – werden ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. als "angemessene Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden. Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (Bundestag-Drucksache 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (Hinweis auf BSG Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 55, Rdnr. 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rdnr. 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. ansonsten unbeachtlich ist.
Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung das oben genannte Urteil des BSG Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R zugrunde gelegt. In diesem Urteil hat das BSG auch ausgeführt (Rdnr. 13): Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ausgenommen davon ist, worauf das BSG im Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R hingewiesen hat (Rdnrn. 23 bis 26), der Anteil des Guthabens, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz SGB II a. F.). Die Kosten der Wassererzeugung, so das BSG, waren bis zum 31. Dezember 2010 als Teil der Regelleistung aus dieser zu begleichen, so dass die Rückerstattung solcher Kosten zwar grundsätzlich als Einnahme, nicht jedoch als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Zum 1. Januar 2011 sind die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II anzuerkennen.
Die Klägerin meint, die Entscheidung des Sozialgerichts weiche von der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R ab. Diese betreffe gerade nicht die Anrechenbarkeit selbst gezahlter Heizkosten sondern die Frage, ob Betriebskostenguthaben anrechenbar seien. Soweit das Sozialgericht in der Entscheidung darauf abstelle, dass es nicht auf die Herkunft des Guthabens abzustellen habe, gelte dies laut der BSG-Entscheidung zwar für solche Guthaben aus den Betriebskosten, aber nicht für solche aus den Heizkosten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich dem von der Klägerin genannten Urteil des BSG eine Differenzierung nach Betriebskosten- und Heizkostenguthaben schon nicht entnehmen. Das BSG behandelt in diesem Urteil Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen gleich und betont unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. 2006, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern (Rdnrn. 16 und 17). Weichen die maßgebenden Rechtssätze im Urteil des BSG vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R und vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R schon nicht voneinander ab, schließt dies notwendigerweise eine Abweichung durch das Urteil des Sozialgerichts erst recht aus.
Aus der ergänzenden Verweisung der Klägerin auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 folgt nichts anderes.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kommt in seinem Urteil vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 in Anwendung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 22. März 2013 - B 4 AS 139/11 R -, juris Rdnr. 19 f. und auf das Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rdnr. 15) zum selben Ergebnis (Rdnrn. 22 und 23), wenn es ausführt: Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II und für den Fall der Rückzahlung von Betriebskosten entschieden, dass eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag erfolgt, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen - wie auch im vorliegenden Fall - nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R -, juris Rn. 11). Übertragen auf die Rechtslage seit dem 1. Januar 2011 und den vorliegenden Fall einer Heizkostenrückerstattung würde dies bedeuten, dass das Heizkostenguthaben in Höhe von 411,96 EUR zunächst auf die tatsächlich im Anrechnungsmonat Februar 2012 erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 352 EUR (340 EUR Kaltmiete, 32 EUR Nebenkosten, 100 EUR Heizkostenabschlag [neu] abzüglich 120 EUR Einnahmen aus Untervermietung) anzurechnen wäre. In diesem Zusammenhang ist es nach der zu § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F. ergangenen Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern maßgeblich sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März 2013 - B 4 AS 139/11 R -, juris Rn. 19 f. sowie Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 15). Danach verbliebe kein ungedeckter Unterkunftskostenbedarf für den Monat Februar 2012, sodass sich der angefochtene Bescheid danach als rechtmäßig erweisen würde.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen meint jedoch (entgegen der Ansicht des BSG), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, auch wenn § 22 Abs. 3 SGB II a. F. ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drucksache 661/10, S. 158) dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechen soll (Rdnrn. 24 ff).
Schließlich kommt angesichts der Rechtsprechung des BSG der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Auch hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf die die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann.
Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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