Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 1216/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Trainer für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger ausübte und ob Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorlag.
Die Klägerin betreibt in D. ein Fitnessstudio. In dem streitigen Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 waren für die Klägerin vier bis sechs Fitnesstrainer mit unterschiedlicher Stundenzahl tätig. Es gab in dem damaligen Zeitraum keine festangestellten Trainer mit einer feststehenden monatlichen Vergütung. Die Leiterin des Fitness-studios war als Vollzeitkraft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Bereich der Rezeption tätig. Ferner arbeiteten im Rezeptionsbereich mehrere Aushilfen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen für die Klägerin.
Der Beigeladene, der im Jahr 2010 eine Fitnesstrainer B-Lizenz erworben hatte, war seit April 2012 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für die Klägerin als Trainer im Fitnessbereich tätig. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörte die Einweisung von Neukunden an den Fitnessgeräten, die Erstellung von Trainingsplänen für Kunden, die schon länger Mitglied des Fitnessstudios waren, die Präsenz auf der Trainingsfläche, die Geräteversorgung und die Wartung der Fitnessgeräte. Im Rahmen der Präsenz auf der Trai-ningsfläche stand der Beigeladene den Kunden des Fitnessstudios für alle Fragen zur Verfügung, die das Training und die Übungen an den einzelnen Fitnessgeräten betrafen.
Der Beigeladene war entsprechend der mit der Studioleiterin vereinbarten Zeiten im Fitnessstudio anwesend. Von der Studioleiterin wurde regelmäßig ein Wochenplan erstellt, in den eingetragen wurde, zu welchen Zeiten die jeweiligen Trainer anwesend waren. Die für den Beigeladenen eingetragenen Zeiten wurden einvernehmlich mit dem Beigeladenen vereinbart und hingen davon ab, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er Zeit hatte und welcher Bedarf von Seiten der Klägerin bestand. Tatsächlich arbeitete der Beigeladene an den Tagen, für die er eingetragen war, zwischen zwei und acht Stunden. Nach Angaben des Beigeladenen hätte er insgesamt gerne mehr Stunden für die Klägerin gearbeitet, was ihm aber nicht ermöglicht wurde. Die Einweisung der neuen Kunden an den Fitnessgeräten umfasste ebenso wie die Erstellung von Trainingsplänen für bestehende Kunden jeweils einen Zeitaufwand von 45 bis 60 Minuten. Die Termine für die Einweisungen von Neukunden wurden in der Regel im Servicebereich mit den Kunden individuell vereinbart und in ein Terminbuch eingetragen. Wenn der Beigeladene im Fitnessstudio tätig war, hat er zu Beginn seiner Tätigkeit das Terminbuch eingesehen und sich auf diese Weise Kenntnis von den anstehenden Einweisungsterminen verschafft. Die Termine für die Erstellung bzw. Fortschreibung von Trainingsplänen bei den bestehenden Kunden wurden entweder an der Rezeption vereinbart oder der Beigeladene wurde auf der Trainingsfläche von Kunden angesprochen und er vereinbarte mit den Kunden einen Termin an der Rezeption. Die von dem Beigeladenen absolvierten Stunden pro Tag wurden von ihm in ein Formblatt eingetragen, das auf der Theke auslag, damit die Anzahl der gearbeiteten Stunden nachvollzogen werden konnte. Es wurde eine Vergütung von 11 EUR pro Stunde an den Beigeladenen gezahlt. Insoweit handelte es sich um eine Vorgabe der Klägerin, über die nicht verhandelt wurde.
Der Beigeladene beendete seine Tätigkeit im Januar 2013, weil die Anzahl der Trainerstunden und der Umfang der Einsatzzeiten im Fitnessstudio in den Wintermonaten weniger wurden und er nicht mehr viel zu tun hatte. Gegen Ende seiner Tätigkeit kam es vor, dass er im Fitnessstudio der Klägerin nachfragte, ob am nächsten Tag in der mit ihm vereinbarten Anwesenheitszeit Termine für die Einweisung von Neukunden oder für die Erstellung von Trainingsplänen eingetragen waren. Falls solche Termine nicht anstanden, konnte es sein, dass sich der Beigeladene dafür entschied, am nächsten Tag nicht zu der vereinbarten Zeit zu erscheinen.
Der Beigeladene stellte der Klägerin die von ihm geleisteten Stunden unter Zugrundelegung der vereinbarten Vergütung von 11 EUR pro Stunde am Ende jeden Monats in Rechnung. Im Einzelnen wurden folgende Rechnungsbeträge im Jahr 2012 gegenüber der Klägerin geltend gemacht, wobei die an den einzelnen Tagen geleisteten Stunden in einer Aufstellung den Rechnungen beigefügt waren:
Für April: 78 Stunden 858 EUR Für Mai: 42,5 Stunden 467,50 EUR Für Juni: 53 Stunden 583 EUR Für Juli: 55 Stunden 605 EUR Für August: 61 Stunden 671 EUR Für September: 14 Stunden 154 EUR Für Oktober: 17 Stunden 187 EUR Für November: 24 Stunden 264 EUR
Für Januar 2013 wurde eine Rechnung in Höhe von 357,50 EUR erstellt und von der Klägerin an den Beigeladenen bezahlt.
Der Beigeladene musste wie alle für die Klägerin im Fitnessstudio der Klägerin tätigen Personen ein einheitliches orangefarbenes Poloshirt mit dem Logo der Klägerin tragen. Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung sagte der Beigeladene telefonisch im Fitnessstudio Bescheid, dass er verhindert sei. Es wurde dann eine Regelung durch die Klägerin getroffen. Bei krankheitsbedingter oder urlaubsbedingter Verhinderung wurde seitens der Klägerin keine Vergütung gezahlt. Der Beigeladene verfügte in der damaligen Zeit weder über einen eigenen Geschäftsraum noch über eigene Fitnessgeräte.
Am 05.06.2012 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin. Mit der von ihm veranlassten Prüfung wollte er nach seinen Angaben vermeiden, später zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen zu werden. Der Sachverhalt wurde seitens der Beklagten durch einen an die Klägerin und den Beigeladenen übersandten Fragenkatalog aufgeklärt. Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Nach einer schriftlichen Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen wurde mit Bescheiden vom 06.05.2013 sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen festgestellt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Trainer seit dem 01.04.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und dass in dem Beschäftigungsverhältnis seit dem 01.04.2012 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Zur Begründung wurde ausgeführt, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde sprechen, dass die Leistungen grundsätzlich persönlich erbracht würden, eine Einbindung in das Betriebsgefüge des Auftraggebers vorliege, bei Verhinderung eine Vertretung durch den Auftraggeber gestellt werde, kein eigener Kapitaleinsatz des Auftragnehmers vorliege, der Auftragnehmer als Mitarbeiter des Auftraggebers wahrgenommen werde und die Kleidung (Poloshirt) vom Auftraggeber vorgegeben werde. Dagegen spreche der Umstand, dass der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig werden könne, für eine selbständige Tätigkeit. In der Gesamtwürdigung würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwiegen.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 10.06.2013 Widerspruch und trug zur Begründung vor, für eine selbstständige Tätigkeit würde sprechen, dass der Beigeladene seine Leistungen auch durch andere Personen erbringen könne und er nicht persönlich zur Leistung verpflichtet sei. Die dem Beigeladenen vorgegebene Kleidung diene lediglich einem Erkennungszweck. Der Beigeladene führe ein eigenes Unternehmen und habe erhebliche Aufwendungen zu tragen wie eine eigene Sportkleidung, Fachliteratur, Fortbildung, ein eigenes Kfz und das eigene Equipment (z. B. Pulsuhr). Zudem handele der Beigeladene unabhängig, nicht weisungsgebunden, eigenverantwortlich sowohl in der Zeit als auch in der Durchführung auf eigene Rechnung. Zudem habe er die unternehmerische Freiheit, auch für andere Fitnessstudios tätig zu werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 17.10.2013 mit der Begründung zurück, die Widerspruchsbegründung enthalte keine neuen, für die Fest-stellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevanten Sachverhalte. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stünde nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen solche Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Für die Abgrenzung seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15.11.2013 Klage. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin mit Bescheid vom 29.03.2018 den Bescheid vom 06.05.2013 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 dahingehend abgeändert, dass festgestellt worden ist, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Trainer für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt habe und dass in der Tätigkeit in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Ein gleichlautender Bescheid ist gegenüber dem Beigeladenen ergangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beigeladene werde im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für sie tätig. Für eine selbständige Tätigkeit spreche der Gesichtspunkt, dass die Gestaltung und Konzeption des jeweiligen Trainingsprogrammes sowie Anzahl und Intensität der Trainingseinheiten ohne jede Beteiligung der Klägerin erfolge. Es habe keine zeitlichen Vorgaben seitens der Klägerin gegeben. Die Zeiten, an denen der Beigeladene bei der Klägerin tätig geworden sei, habe er eigenmächtig bestimmt. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, überhaupt Termine wahrzunehmen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass der Beigeladene persönlich tätig geworden sei. Es sei ihm nicht ver-sagt gewesen, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d. h. sich ohne Abstimmung mit der Klägerin zur Erbringung der Dienstleistungen ausreichend qualifizierter Hilfskräfte zu bedienen. Der Beigeladene sei nicht in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin habe nicht stattgefunden. Der Beigeladene habe auch nicht an Teamsitzungen der Klägerin teilgenommen. Die monatliche Rechnungstellung sei kein Kennzeichen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern diene der Transparenz. Der Beigeladene habe für die Versteuerung der Vergütung und eine etwaige Abführung der Mehrwertsteuer Sorge tragen müssen.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass der Beigeladene ein Unternehmerrisiko getragen habe, weil er kein festes Entgelt und keinen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt habe. Je mehr Aufträge der Beigeladene erhalten und abgewickelt habe, umso höher sei sein Verdienst gewesen. Der Beigeladene habe Zeit und Geld für seine Qualifikation als Trainer investiert und erhebliche eigene Aufwendungen gehabt wie Fortbildungskosten, Fahrtkosten und Kosten für das eigene Equipment. Auch der Umstand, dass der Beigeladene für andere Auftraggeber tätig werden durfte, spreche für eine selbständige Tätigkeit, da ein Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot unterliegen würde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 und des Abänderungsbescheides vom 29.03.2018 aufzuheben und festzustellen, dass Herr L. M. in seiner Tätigkeit als Trainer bei der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Beigeladene sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Die Aufgabe des Beigeladenen habe darin bestanden, diejenigen Kunden der Klägerin, die für ihr Fitnesstraining Unterstützung bzw. eine Einweisung durch einen Trainer wünschten, zu betreuen. Der Beigeladene habe bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Er habe zwar vorab frei entscheiden können, ob er eine Vertragsbeziehung eingehe, jedoch stehe es jedem Beschäftigten frei, eine angebotene Beschäfti-gung anzunehmen oder abzulehnen. Bei Annahme des Angebotes seien vorliegend die Arbeitszeiten und Arbeitsorte im Wesentlichen vorgegeben gewesen. Der zeitliche Rahmen sei zwar nicht exakt nach Minuten bestimmt, aber die entsprechende Abstimmung finde unter Berücksichtigung der Organisation der Klägerin statt. Sofern im Rahmen der Dienstausführung nicht ständig bzw. keine exakten Weisungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit erteilt würden, schließe dieser berufsbezogene Freiraum das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Entscheidungserheblich sei, dass die Tätigkeit nur innerhalb des durch die Klägerin gesetzten zeitlichen und ortsbezogenen Rahmens ausgeübt werden konnte. Dies entspreche der Verpflichtung eines Beschäftigten, in der vorgegebenen Ordnung und Arbeitsorganisation des Arbeitgebers tätig zu sein. Flexible Arbeitszeiten seien für abhängig Beschäftigte nicht unüblich.
Zwar spreche vorliegend die frei wählbare rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung gegen das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Jedoch würden nach den maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale überwiegen. Räumlichkeiten und technische Ausstattung würden vor Ort zur Nutzung überlassen. Für den Beigeladenen habe keine Möglichkeit bestanden, für die Tätigkeit eigenes Kapital einzusetzen, um dadurch einen unternehmerischen Gewinn zu erzielen. Mit dem Einsatz der eigenen Arbeitsmittel und der eigenen Arbeitskraft sei in Bezug auf die beurteilte Tätigkeit auf Seiten des Beigeladenen kein erhebliches Unternehmerrisiko verbunden gewesen, da sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Einsatzes der eigenen Mittel der Zahlung der vereinbarten Vergütung gewiss sein konnte. Das Entgelt habe nicht vom Arbeitserfolg abgehangen, sondern allein davon, dass die Arbeitskraft im vereinbarten Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien und kein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestan-den habe. Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spreche nur dann für Selbständigkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen machen würde. Größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten lägen bei dem Beigeladenen durch die Zuweisung der genannten Risiken nicht vor.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 21.09.2017 eine Anhörung des Vertreters der Klägerin und des Beigeladenen durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sit-zungsniederschrift (Bl. 60 – 69 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013, beide in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 29.03.2018. Der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 29.03.2018 ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den angefochtenen Verwaltungsakt hinsichtlich des Zeitraumes der zu beurteilenden Tätigkeit abgeändert und festgestellt hat, dass hinsichtlich der in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen als Trainer Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen hat.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 und des Abänderungsbescheides vom 29.03.2018 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Beigeladene in dem streitigen Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 die Tätigkeit als Trainer im Fitnessstudio bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgege-benen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass der Beigeladene in dem Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 seine Tätigkeit als Trainer im Fitnessstudio der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit entscheidend durch Aspekte geprägt war, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Demgegenüber treten die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung deutlich in den Hintergrund.
1. Da es eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin nicht gab, legt das Gericht seiner Beurteilung die Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zugrunde, wie sie im Wesentlichen übereinstimmend von dem Vertreter der Klägerin und dem Beigeladenen in dem Erörterungstermin vom 21.09.2017 vorgenommen worden ist. Danach führte der Beigeladene die Einweisung von Neukunden an den Fitnessgeräten durch und erarbeitete individuelle Trainingspläne für Kunden, die bereits länger Mitglieder des Fitnessstudios waren, wobei es sich jeweils um individuell vereinbarte Einzelbetreuungen mit einer Dauer von 45 bis 60 Minuten handelte. Zusätzlich zu diesen individuellen Betreuungen stand der Beigeladene während seiner Anwesenheit im Fitnessstudio als Betreuer für die Kunden zur Verfügung, die auf der Trainingsfläche anwesend waren und an den Fitnessgeräten trainierten. In dieser Funktion war er Ansprechpartner für alle auf der Trainingsfläche anwesenden Kunden, beantwortete deren Fragen und beriet die Kunden hinsichtlich des Trainings und der einzelnen Übungen an den Fitnessgeräten. Darüber hinaus führte er die Geräteversorgung und die Wartung der Fitnessgerä-te durch.
a) Der Beigeladene war im Rahmen dieser Tätigkeiten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, was für eine abhängige Beschäftigung spricht. Der Beigeladene übte seine Tätigkeit im Betrieb der Klägerin aus. Er war darauf angewiesen, seine Trainertätigkeit überwiegend im Fitnessstudio der Klägerin durchzuführen, da die zu betreuenden Kunden nur dort anzutreffen waren und die Fitnessgeräte nur dort zur Verfügung standen. Der Beigeladene konnte lediglich bestimmte vor- und nachbereitende Arbeiten wie die Ausarbeitung von Trainingsplänen zu Hause durchführen. Darüber hinaus war der Beigeladene in die betrieblichen Abläufe des Fitnessstudios organisatorisch eingebunden. Er wurde in einen Wochenplan aufgenommen, in dem die Anwesenheitszeiten der verschiedenen für die Klägerin tätigen Trainer eingetragen und koordiniert wurden. Für den Betrieb des Fitnessstudios war es von wesentlicher Bedeutung, dass eine entsprechende Koordinierung der Anwesenheitszeiten der Trainer vorgenommen wurde, weil nur durch die Präsenz eines Trainers die individuellen Trainerstunden und die Betreuung der anwesenden Kunden auf der Trainingsfläche durchgeführt werden konnte. Somit deckte der Beigeladene für die vereinbarten Anwesenheitszeiten den Bedarf des Fitnessstudios der Klägerin hinsichtlich der Präsenz eines ausgebildeten Fitness-trainers für die Mitglieder ab. Damit bediente sich die Klägerin der Arbeitsleistung des Beigeladenen zur Erbringung der ihren Vertragspartnern, d. h. den Kunden des Fitnessstudios geschuldeten Leistungen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15). Die Eingliederung des Beigeladenen in den Be-trieb der Klägerin wird auch dadurch verdeutlicht, dass in der Praxis bei kurzfristiger Verhinderung des Beigeladenen die Klägerin für die Organisation einer Vertretung zuständig gewesen ist. Der Beigeladene hat insoweit dargelegt, dass er im Falle kurzfristiger Verhinderung im Fitnessstudio angerufen und Bescheid gesagt habe, und dass er nicht wisse, wie das Fitnessstudio dies dann geregelt habe.
Entsprechend der Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin wurde der Beigeladene von den Kunden als Mitarbeiter des Fitnessstudios wahrgenommen. Der Beigeladene erhielt auch für die individuellen Betreuungsleistungen wie die Einweisung an den Geräten und die Erstellung individueller Trainingspläne für die Bestandskunden keine Vergütung durch die Kunden. Vielmehr waren seine Tätigkeit und die von ihm übernommenen Dienstleistungen finanziell durch die von den Kunden an die Klägerin zu zahlenden Mitgliederbeiträge und ggf. durch an die Klägerin zu erbringende Sonderzahlungen abgedeckt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.04.2010 L 2 R 561/09). Dies ließ den Beige-ladenen nach außen hin gegenüber den Kunden als einen Mitarbeiter des Fitnessstudios erscheinen. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass der Beigeladene das gleiche Poloshirt mit dem Logo des Fitnessstudios trug wie alle anderen Mitarbeiter der Klägerin.
b) Es lag keine Weisungsfreiheit hinsichtlich des Ortes der Arbeitsausführung vor, was auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen hindeutet. Der Beigeladene musste seine Tätigkeit ganz überwiegend in den den Kunden zugänglichen Räumen des Fitnessstudios ausführen, da seine Dienstleistungen nur für die dort anwesenden Kunden unter Nutzung der dort zur Verfügung stehenden Gerätschaften zu erbringen waren.
c) Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung unterlag der Beigeladene ebenfalls einem Weisungsrecht der Klägerin, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Trainertätigkeit des Beigeladenen um Dienste höherer Art handelte, die eine besondere Qualifikation voraussetzten. Dementsprechend verfügte der Beigeladene über eine Fitnesstrainer B-Lizenz, die er im Jahr 2010 erworben hatte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, verfeinert sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Danach ist es für Dienste höherer Art charakteristisch, dass nur ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit vorliegt. Trotz dieses stark abgeschwächten Weisungsrechtes werden sie im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegeben Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 1 Nr. 3 und Nr. 6; BSG vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R).
Die vom Beigeladenen ausgeübte Trainertätigkeit war fremdbestimmt, da sie in der von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Die Klägerin gab den Rahmen der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit vor, indem sie ihm bestimmte Tätigkeitsfelder übertrug. Der Beigeladene sollte die Einweisung der Neukunden an den Fitnessgeräten durchführen, individuelle Trainingspläne für Bestandskunden erstellen und auf der Trainingsfläche präsent sein, um die anwesenden Kunden in Trainingsfragen und im Umgang mit den Fitnessgeräten zu betreuen. Mit diesen Tätigkeitsinhalten gab die Klägerin vor, in welcher Art und Weise sich der Beigeladene in der von ihr vorgegebenen Ordnung des Betriebes des Fitnessstudios einzubringen hatte. Dass der Beigeladene innerhalb dieser Vorgaben keinen Einzelanweisungen der Klägerin unterlag, ergibt sich aus der Art der Dienstleistung. Die Einzelheiten der Einweisung an den Fitnessgeräten, die Konzipierung der individuellen Trainingspläne und die Beratung und Betreuung der Kunden auf der Trainingsfläche hatte der Beigeladene aufgrund seiner besonderen Qualifikation als Fitnesstrainer selbständig und eigenverantwortlich, d. h. frei von fachlichen Einzelweisungen durchzuführen. Trotz dieser Eigenverant-wortlichkeit stellte die Tätigkeit des Beigeladenen eine fremdbestimmte Dienstleistung dar, da sie in der von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).
d) Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen spricht zudem das fehlende Unternehmerrisiko des Beigeladenen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d. h. der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzie-lung verbunden sind, d. h. damit eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten einhergeht (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; BSG Urteil vom 28.05.2008 B 12 KR 13/07 R).
Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin erforderte keinen nennenswerten Kapitaleinsatz des Beigeladenen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht – wie bei einer Vielzahl anderer Dienstleistungen – tätigkeitsimmanent ist. Ein erheblicher Kapitaleinsatz durch Anmietung eines Trainingsraumes und Anschaf-fung eigener Fitnessgeräte war durchaus möglich und wäre wegen des damit verbundenen unternehmerischen Risikos als ein entsprechendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten gewesen. Vorliegend hat jedoch allein die Klägerin den Arbeitsraum und die Arbeitsmittel gestellt. Für diese Nutzung hat der Beigeladene kein Entgelt gezahlt. Die Anschaffung von auch privat nutzbarer Sportkleidung, von Kleingeräten (Pulsuhr) und eines privaten Pkw begründet kein unternehmerisches Risiko. In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen und teilweise auch eigenes Kleinwerkzeug nutzen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15; BSG Urteil vom 30.01.2007 B 2 U 6/06 R). Auch der Umstand, dass der Beigeladene ggf. Schulungen oder Fortbildungsmaßnahmen finanziert hat, begründet kein unternehmerisches Risiko, da solche Kosten häufig auch für Arbeitnehmer anfallen. Soweit die Klägerin ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen daraus herleitet, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Anspruch auf bezahlten Urlaub bestanden habe, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW Ur-teil vom 04.12.2013 L 8 R 296/10).
Auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft durch den Beigeladenen war nicht mit einem unternehmerischen Risiko verbunden, da keine erfolgsabhängige, sondern eine zeitabhängige Vergütung in Gestalt eines Stundenlohnes in Höhe von 11 EUR vereinbart war. Insoweit handelte es sich nicht um eine auf eigener Kalkulation beruhende und in Preisverhandlungen festgelegte unternehmerische Dienstleistungsvergütung des Beigeladenen, sondern um eine einseitig von der Klägerin festgelegte Stundenvergütung. Dem Beigeladenen war bei tatsächlicher Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit ein finanzieller Erfolg in Gestalt der Zahlung der Stundenvergütung sicher. Für den Beigeladenen hat es damit weder ins Gewicht fallende Verlustrisiken noch Gewinnaussichten gegeben. Somit erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko des Beigeladenen darin, dass er von Aufträgen abhängig war und im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Verhinderung keine Vergütung erhielt. Das Risiko, zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, begründet jedoch kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze im hier maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. BSG Urteil vom 04.06.1998 B 12 KR 5/97 R). Das Risiko, mangels Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt nicht zu erhalten, ist das Risiko eines jeden auf Abruf oder nur von Zeit zu Zeit tätigen Arbeitnehmers.
Der Höhe nach liegt die Vergütung des Beigeladenen in einem arbeitnehmertypischen Lohnbereich. Der vereinbarte Stundenlohn von 11 EUR liegt weit entfernt von der Vergütung, die ein selbständiger Personaltrainer für seine Dienstleistung ansetzt bzw. ansetzen muss, um mit seinem Unternehmerlohn auch für eine eigene soziale Absicherung, vor allem für den Fall der Krankheit und des Alters sorgen zu können (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2016 L 5 R 1753/16; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).
Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass der Beigeladene aufgrund der von ihm finanzierten Ausbildung zum Fitnesstrainer erhebliche Investitionskosten gehabt habe, stellt kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen dar. Die Ausbildung war die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Fitnesstrainer überhaupt, und zwar unabhängig davon, ob der Beigeladene diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger durchführt.
e) Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass der Beigeladene in dem streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber habe tätig werden dürfen, spricht nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar konkretisiert § 60 HGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, so dass das dort geregelte Wettbewerbsverbot nicht nur für Handlungsgehilfen, sondern während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auch für sonstige Arbeitnehmer gilt und auch Arbeitgeber schützt, die kein Handelsgewerbe betreiben (vgl. BAG Urteil vom 26.09.2007 Az.: 10 AZR 511/06). Grundlage des Wettbewerbsverbotes ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers und der Rechtsgedanke des § 241 Abs. 2 BGB, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teiles verpflichten kann. Daraus ergibt sich, dass auch bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber auf diese Rücksichtnahme durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer verzichten kann, wie dies vorliegend durch die Absprache der Klägerin und des Beigeladenen geschehen ist. Dies entspricht der Regelung des § 60 Abs. 1 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur dann besteht, wenn keine Einwil-ligung des Prinzipals vorliegt.
2. Die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen sprechenden Umstände sind nicht in einem Maße vorhanden, dass sie die vorangegangenen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit relevanten Umstände überwiegen würden.
a) Eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit lag nicht vor, was ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist. Die Anwesenheitszeiten des Beigeladenen im Fitnessstudio der Klägerin wurden einvernehmlich festgelegt und hingen nicht nur vom Bedarf der Klägerin, sondern auch davon ab, inwieweit der Beigeladene insbesondere durch andere Tätigkeiten an einer Arbeitsleistung für die Klägerin verhindert war.
b) Dem Umstand, dass eine monatliche Rechnungslegung seitens des Beigeladenen erfolgte, keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden und der Beigeladene seine Einkünfte versteuerte, ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, dass der Beigeladene selbständig tätig sein sollte. Der Wille der Beteiligten, dass der Beigeladene selbständig tätig sein soll, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht entscheidend. Nur wenn der Abwägungspro-zess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den Status eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder eine selbständige Tätigkeit ergibt, ist der Wille der Beteiligten maßgeblich. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG Be-schluss vom 20.05.1996 1 BvR 21/96). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht dadurch mittelbar zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.09.2015 L 8 R 584/11). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung aller aufgrund des Willens der Vertragsparteien, ihrer Vereinbarungen und ihrer Vorstellungen zu entscheiden (vgl. BSG Urteil vom 18.12.2001 B 12 KR 8/01 R; BSG vom 24.01.2007 B 12 KR 31/06 R).
3. In der Gesamtabwägung überwiegen aufgrund der weitgehenden Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, der Fremdbestimmtheit der Tätigkeit des Beigeladenen, der Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit und des fehlenden unternehmerischen Risikos des Beigeladenen deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen sprechen.
4. Da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, bestand in dem Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV lag nicht vor. Die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erfordert eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung bei Beginn der Tätigkeit für den Zeitraum eines Jahres. Entscheidend ist insoweit nicht die tatsächliche spätere Entwicklung, sondern ob bei Beginn der Tätigkeit im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise davon auszugehen war, dass die Einnahmen des Beigeladenen aus der Tätigkeit für die Klägerin im Jahr 2012 und Anfang 2013 die Geringfügigkeitsschwelle nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (ab 01.04.2012: 400 EUR monatlich) überschreiten würden (vgl. BSG Urteil vom 27.07.2011 B 12 R 15/09 R; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.04.2010 L 2 R 561/09).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin die Prognose nicht gerechtfertigt war, dass seine Einkünfte für die Dauer eines Jahres voraussichtlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden. Der Beigeladene gab im Rahmen der gerichtlichen Anhörung insoweit an, dass er bereits in den ersten Monaten gerne noch mehr für die Klägerin gearbeitet hätte. Zu Beginn des Statusfeststellungsverfahrens gab er gegenüber der Beklagten im Antrag auf Feststel-lung des sozialversicherungsrechtlichen Status an, dass das monatliche Arbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Tätigkeit regelmäßig 400 EUR übersteigen werde. Die Richtigkeit dieser zu Beginn der Tätigkeit vorgenommenen Prognose wird bestätigt durch den Umstand, dass der Beigeladene in den ersten fünf Monaten seiner Tätigkeit Verdienste erzielte, die weit über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, und auch im Durchschnitt der insgesamt zehn Beschäftigungsmonate mit einem monatlichen Ver-dienst von 414,70 EUR über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR monatlich lag.
Die Versicherungspflicht bestand ab dem 01.04.2012, weil der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt ausgeübt hat. Die Voraussetzung für einen späteren Beginn nach § 7 Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor, da eine Antragstellung auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Da der Beigeladene keinen Antrag ge-stellt hat und keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt war, entspricht die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Trainer für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger ausübte und ob Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorlag.
Die Klägerin betreibt in D. ein Fitnessstudio. In dem streitigen Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 waren für die Klägerin vier bis sechs Fitnesstrainer mit unterschiedlicher Stundenzahl tätig. Es gab in dem damaligen Zeitraum keine festangestellten Trainer mit einer feststehenden monatlichen Vergütung. Die Leiterin des Fitness-studios war als Vollzeitkraft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Bereich der Rezeption tätig. Ferner arbeiteten im Rezeptionsbereich mehrere Aushilfen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen für die Klägerin.
Der Beigeladene, der im Jahr 2010 eine Fitnesstrainer B-Lizenz erworben hatte, war seit April 2012 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für die Klägerin als Trainer im Fitnessbereich tätig. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörte die Einweisung von Neukunden an den Fitnessgeräten, die Erstellung von Trainingsplänen für Kunden, die schon länger Mitglied des Fitnessstudios waren, die Präsenz auf der Trainingsfläche, die Geräteversorgung und die Wartung der Fitnessgeräte. Im Rahmen der Präsenz auf der Trai-ningsfläche stand der Beigeladene den Kunden des Fitnessstudios für alle Fragen zur Verfügung, die das Training und die Übungen an den einzelnen Fitnessgeräten betrafen.
Der Beigeladene war entsprechend der mit der Studioleiterin vereinbarten Zeiten im Fitnessstudio anwesend. Von der Studioleiterin wurde regelmäßig ein Wochenplan erstellt, in den eingetragen wurde, zu welchen Zeiten die jeweiligen Trainer anwesend waren. Die für den Beigeladenen eingetragenen Zeiten wurden einvernehmlich mit dem Beigeladenen vereinbart und hingen davon ab, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er Zeit hatte und welcher Bedarf von Seiten der Klägerin bestand. Tatsächlich arbeitete der Beigeladene an den Tagen, für die er eingetragen war, zwischen zwei und acht Stunden. Nach Angaben des Beigeladenen hätte er insgesamt gerne mehr Stunden für die Klägerin gearbeitet, was ihm aber nicht ermöglicht wurde. Die Einweisung der neuen Kunden an den Fitnessgeräten umfasste ebenso wie die Erstellung von Trainingsplänen für bestehende Kunden jeweils einen Zeitaufwand von 45 bis 60 Minuten. Die Termine für die Einweisungen von Neukunden wurden in der Regel im Servicebereich mit den Kunden individuell vereinbart und in ein Terminbuch eingetragen. Wenn der Beigeladene im Fitnessstudio tätig war, hat er zu Beginn seiner Tätigkeit das Terminbuch eingesehen und sich auf diese Weise Kenntnis von den anstehenden Einweisungsterminen verschafft. Die Termine für die Erstellung bzw. Fortschreibung von Trainingsplänen bei den bestehenden Kunden wurden entweder an der Rezeption vereinbart oder der Beigeladene wurde auf der Trainingsfläche von Kunden angesprochen und er vereinbarte mit den Kunden einen Termin an der Rezeption. Die von dem Beigeladenen absolvierten Stunden pro Tag wurden von ihm in ein Formblatt eingetragen, das auf der Theke auslag, damit die Anzahl der gearbeiteten Stunden nachvollzogen werden konnte. Es wurde eine Vergütung von 11 EUR pro Stunde an den Beigeladenen gezahlt. Insoweit handelte es sich um eine Vorgabe der Klägerin, über die nicht verhandelt wurde.
Der Beigeladene beendete seine Tätigkeit im Januar 2013, weil die Anzahl der Trainerstunden und der Umfang der Einsatzzeiten im Fitnessstudio in den Wintermonaten weniger wurden und er nicht mehr viel zu tun hatte. Gegen Ende seiner Tätigkeit kam es vor, dass er im Fitnessstudio der Klägerin nachfragte, ob am nächsten Tag in der mit ihm vereinbarten Anwesenheitszeit Termine für die Einweisung von Neukunden oder für die Erstellung von Trainingsplänen eingetragen waren. Falls solche Termine nicht anstanden, konnte es sein, dass sich der Beigeladene dafür entschied, am nächsten Tag nicht zu der vereinbarten Zeit zu erscheinen.
Der Beigeladene stellte der Klägerin die von ihm geleisteten Stunden unter Zugrundelegung der vereinbarten Vergütung von 11 EUR pro Stunde am Ende jeden Monats in Rechnung. Im Einzelnen wurden folgende Rechnungsbeträge im Jahr 2012 gegenüber der Klägerin geltend gemacht, wobei die an den einzelnen Tagen geleisteten Stunden in einer Aufstellung den Rechnungen beigefügt waren:
Für April: 78 Stunden 858 EUR Für Mai: 42,5 Stunden 467,50 EUR Für Juni: 53 Stunden 583 EUR Für Juli: 55 Stunden 605 EUR Für August: 61 Stunden 671 EUR Für September: 14 Stunden 154 EUR Für Oktober: 17 Stunden 187 EUR Für November: 24 Stunden 264 EUR
Für Januar 2013 wurde eine Rechnung in Höhe von 357,50 EUR erstellt und von der Klägerin an den Beigeladenen bezahlt.
Der Beigeladene musste wie alle für die Klägerin im Fitnessstudio der Klägerin tätigen Personen ein einheitliches orangefarbenes Poloshirt mit dem Logo der Klägerin tragen. Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung sagte der Beigeladene telefonisch im Fitnessstudio Bescheid, dass er verhindert sei. Es wurde dann eine Regelung durch die Klägerin getroffen. Bei krankheitsbedingter oder urlaubsbedingter Verhinderung wurde seitens der Klägerin keine Vergütung gezahlt. Der Beigeladene verfügte in der damaligen Zeit weder über einen eigenen Geschäftsraum noch über eigene Fitnessgeräte.
Am 05.06.2012 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin. Mit der von ihm veranlassten Prüfung wollte er nach seinen Angaben vermeiden, später zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen zu werden. Der Sachverhalt wurde seitens der Beklagten durch einen an die Klägerin und den Beigeladenen übersandten Fragenkatalog aufgeklärt. Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Nach einer schriftlichen Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen wurde mit Bescheiden vom 06.05.2013 sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen festgestellt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Trainer seit dem 01.04.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und dass in dem Beschäftigungsverhältnis seit dem 01.04.2012 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Zur Begründung wurde ausgeführt, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde sprechen, dass die Leistungen grundsätzlich persönlich erbracht würden, eine Einbindung in das Betriebsgefüge des Auftraggebers vorliege, bei Verhinderung eine Vertretung durch den Auftraggeber gestellt werde, kein eigener Kapitaleinsatz des Auftragnehmers vorliege, der Auftragnehmer als Mitarbeiter des Auftraggebers wahrgenommen werde und die Kleidung (Poloshirt) vom Auftraggeber vorgegeben werde. Dagegen spreche der Umstand, dass der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig werden könne, für eine selbständige Tätigkeit. In der Gesamtwürdigung würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwiegen.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 10.06.2013 Widerspruch und trug zur Begründung vor, für eine selbstständige Tätigkeit würde sprechen, dass der Beigeladene seine Leistungen auch durch andere Personen erbringen könne und er nicht persönlich zur Leistung verpflichtet sei. Die dem Beigeladenen vorgegebene Kleidung diene lediglich einem Erkennungszweck. Der Beigeladene führe ein eigenes Unternehmen und habe erhebliche Aufwendungen zu tragen wie eine eigene Sportkleidung, Fachliteratur, Fortbildung, ein eigenes Kfz und das eigene Equipment (z. B. Pulsuhr). Zudem handele der Beigeladene unabhängig, nicht weisungsgebunden, eigenverantwortlich sowohl in der Zeit als auch in der Durchführung auf eigene Rechnung. Zudem habe er die unternehmerische Freiheit, auch für andere Fitnessstudios tätig zu werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 17.10.2013 mit der Begründung zurück, die Widerspruchsbegründung enthalte keine neuen, für die Fest-stellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevanten Sachverhalte. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stünde nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen solche Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Für die Abgrenzung seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15.11.2013 Klage. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin mit Bescheid vom 29.03.2018 den Bescheid vom 06.05.2013 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 dahingehend abgeändert, dass festgestellt worden ist, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Trainer für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt habe und dass in der Tätigkeit in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Ein gleichlautender Bescheid ist gegenüber dem Beigeladenen ergangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beigeladene werde im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für sie tätig. Für eine selbständige Tätigkeit spreche der Gesichtspunkt, dass die Gestaltung und Konzeption des jeweiligen Trainingsprogrammes sowie Anzahl und Intensität der Trainingseinheiten ohne jede Beteiligung der Klägerin erfolge. Es habe keine zeitlichen Vorgaben seitens der Klägerin gegeben. Die Zeiten, an denen der Beigeladene bei der Klägerin tätig geworden sei, habe er eigenmächtig bestimmt. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, überhaupt Termine wahrzunehmen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass der Beigeladene persönlich tätig geworden sei. Es sei ihm nicht ver-sagt gewesen, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d. h. sich ohne Abstimmung mit der Klägerin zur Erbringung der Dienstleistungen ausreichend qualifizierter Hilfskräfte zu bedienen. Der Beigeladene sei nicht in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin habe nicht stattgefunden. Der Beigeladene habe auch nicht an Teamsitzungen der Klägerin teilgenommen. Die monatliche Rechnungstellung sei kein Kennzeichen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern diene der Transparenz. Der Beigeladene habe für die Versteuerung der Vergütung und eine etwaige Abführung der Mehrwertsteuer Sorge tragen müssen.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass der Beigeladene ein Unternehmerrisiko getragen habe, weil er kein festes Entgelt und keinen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt habe. Je mehr Aufträge der Beigeladene erhalten und abgewickelt habe, umso höher sei sein Verdienst gewesen. Der Beigeladene habe Zeit und Geld für seine Qualifikation als Trainer investiert und erhebliche eigene Aufwendungen gehabt wie Fortbildungskosten, Fahrtkosten und Kosten für das eigene Equipment. Auch der Umstand, dass der Beigeladene für andere Auftraggeber tätig werden durfte, spreche für eine selbständige Tätigkeit, da ein Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot unterliegen würde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 und des Abänderungsbescheides vom 29.03.2018 aufzuheben und festzustellen, dass Herr L. M. in seiner Tätigkeit als Trainer bei der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Beigeladene sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Die Aufgabe des Beigeladenen habe darin bestanden, diejenigen Kunden der Klägerin, die für ihr Fitnesstraining Unterstützung bzw. eine Einweisung durch einen Trainer wünschten, zu betreuen. Der Beigeladene habe bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Er habe zwar vorab frei entscheiden können, ob er eine Vertragsbeziehung eingehe, jedoch stehe es jedem Beschäftigten frei, eine angebotene Beschäfti-gung anzunehmen oder abzulehnen. Bei Annahme des Angebotes seien vorliegend die Arbeitszeiten und Arbeitsorte im Wesentlichen vorgegeben gewesen. Der zeitliche Rahmen sei zwar nicht exakt nach Minuten bestimmt, aber die entsprechende Abstimmung finde unter Berücksichtigung der Organisation der Klägerin statt. Sofern im Rahmen der Dienstausführung nicht ständig bzw. keine exakten Weisungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit erteilt würden, schließe dieser berufsbezogene Freiraum das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Entscheidungserheblich sei, dass die Tätigkeit nur innerhalb des durch die Klägerin gesetzten zeitlichen und ortsbezogenen Rahmens ausgeübt werden konnte. Dies entspreche der Verpflichtung eines Beschäftigten, in der vorgegebenen Ordnung und Arbeitsorganisation des Arbeitgebers tätig zu sein. Flexible Arbeitszeiten seien für abhängig Beschäftigte nicht unüblich.
Zwar spreche vorliegend die frei wählbare rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung gegen das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Jedoch würden nach den maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale überwiegen. Räumlichkeiten und technische Ausstattung würden vor Ort zur Nutzung überlassen. Für den Beigeladenen habe keine Möglichkeit bestanden, für die Tätigkeit eigenes Kapital einzusetzen, um dadurch einen unternehmerischen Gewinn zu erzielen. Mit dem Einsatz der eigenen Arbeitsmittel und der eigenen Arbeitskraft sei in Bezug auf die beurteilte Tätigkeit auf Seiten des Beigeladenen kein erhebliches Unternehmerrisiko verbunden gewesen, da sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Einsatzes der eigenen Mittel der Zahlung der vereinbarten Vergütung gewiss sein konnte. Das Entgelt habe nicht vom Arbeitserfolg abgehangen, sondern allein davon, dass die Arbeitskraft im vereinbarten Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien und kein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestan-den habe. Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spreche nur dann für Selbständigkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen machen würde. Größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten lägen bei dem Beigeladenen durch die Zuweisung der genannten Risiken nicht vor.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 21.09.2017 eine Anhörung des Vertreters der Klägerin und des Beigeladenen durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sit-zungsniederschrift (Bl. 60 – 69 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013, beide in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 29.03.2018. Der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 29.03.2018 ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den angefochtenen Verwaltungsakt hinsichtlich des Zeitraumes der zu beurteilenden Tätigkeit abgeändert und festgestellt hat, dass hinsichtlich der in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen als Trainer Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen hat.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 und des Abänderungsbescheides vom 29.03.2018 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Beigeladene in dem streitigen Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 die Tätigkeit als Trainer im Fitnessstudio bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgege-benen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass der Beigeladene in dem Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 seine Tätigkeit als Trainer im Fitnessstudio der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit entscheidend durch Aspekte geprägt war, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Demgegenüber treten die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung deutlich in den Hintergrund.
1. Da es eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin nicht gab, legt das Gericht seiner Beurteilung die Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zugrunde, wie sie im Wesentlichen übereinstimmend von dem Vertreter der Klägerin und dem Beigeladenen in dem Erörterungstermin vom 21.09.2017 vorgenommen worden ist. Danach führte der Beigeladene die Einweisung von Neukunden an den Fitnessgeräten durch und erarbeitete individuelle Trainingspläne für Kunden, die bereits länger Mitglieder des Fitnessstudios waren, wobei es sich jeweils um individuell vereinbarte Einzelbetreuungen mit einer Dauer von 45 bis 60 Minuten handelte. Zusätzlich zu diesen individuellen Betreuungen stand der Beigeladene während seiner Anwesenheit im Fitnessstudio als Betreuer für die Kunden zur Verfügung, die auf der Trainingsfläche anwesend waren und an den Fitnessgeräten trainierten. In dieser Funktion war er Ansprechpartner für alle auf der Trainingsfläche anwesenden Kunden, beantwortete deren Fragen und beriet die Kunden hinsichtlich des Trainings und der einzelnen Übungen an den Fitnessgeräten. Darüber hinaus führte er die Geräteversorgung und die Wartung der Fitnessgerä-te durch.
a) Der Beigeladene war im Rahmen dieser Tätigkeiten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, was für eine abhängige Beschäftigung spricht. Der Beigeladene übte seine Tätigkeit im Betrieb der Klägerin aus. Er war darauf angewiesen, seine Trainertätigkeit überwiegend im Fitnessstudio der Klägerin durchzuführen, da die zu betreuenden Kunden nur dort anzutreffen waren und die Fitnessgeräte nur dort zur Verfügung standen. Der Beigeladene konnte lediglich bestimmte vor- und nachbereitende Arbeiten wie die Ausarbeitung von Trainingsplänen zu Hause durchführen. Darüber hinaus war der Beigeladene in die betrieblichen Abläufe des Fitnessstudios organisatorisch eingebunden. Er wurde in einen Wochenplan aufgenommen, in dem die Anwesenheitszeiten der verschiedenen für die Klägerin tätigen Trainer eingetragen und koordiniert wurden. Für den Betrieb des Fitnessstudios war es von wesentlicher Bedeutung, dass eine entsprechende Koordinierung der Anwesenheitszeiten der Trainer vorgenommen wurde, weil nur durch die Präsenz eines Trainers die individuellen Trainerstunden und die Betreuung der anwesenden Kunden auf der Trainingsfläche durchgeführt werden konnte. Somit deckte der Beigeladene für die vereinbarten Anwesenheitszeiten den Bedarf des Fitnessstudios der Klägerin hinsichtlich der Präsenz eines ausgebildeten Fitness-trainers für die Mitglieder ab. Damit bediente sich die Klägerin der Arbeitsleistung des Beigeladenen zur Erbringung der ihren Vertragspartnern, d. h. den Kunden des Fitnessstudios geschuldeten Leistungen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15). Die Eingliederung des Beigeladenen in den Be-trieb der Klägerin wird auch dadurch verdeutlicht, dass in der Praxis bei kurzfristiger Verhinderung des Beigeladenen die Klägerin für die Organisation einer Vertretung zuständig gewesen ist. Der Beigeladene hat insoweit dargelegt, dass er im Falle kurzfristiger Verhinderung im Fitnessstudio angerufen und Bescheid gesagt habe, und dass er nicht wisse, wie das Fitnessstudio dies dann geregelt habe.
Entsprechend der Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin wurde der Beigeladene von den Kunden als Mitarbeiter des Fitnessstudios wahrgenommen. Der Beigeladene erhielt auch für die individuellen Betreuungsleistungen wie die Einweisung an den Geräten und die Erstellung individueller Trainingspläne für die Bestandskunden keine Vergütung durch die Kunden. Vielmehr waren seine Tätigkeit und die von ihm übernommenen Dienstleistungen finanziell durch die von den Kunden an die Klägerin zu zahlenden Mitgliederbeiträge und ggf. durch an die Klägerin zu erbringende Sonderzahlungen abgedeckt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.04.2010 L 2 R 561/09). Dies ließ den Beige-ladenen nach außen hin gegenüber den Kunden als einen Mitarbeiter des Fitnessstudios erscheinen. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass der Beigeladene das gleiche Poloshirt mit dem Logo des Fitnessstudios trug wie alle anderen Mitarbeiter der Klägerin.
b) Es lag keine Weisungsfreiheit hinsichtlich des Ortes der Arbeitsausführung vor, was auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen hindeutet. Der Beigeladene musste seine Tätigkeit ganz überwiegend in den den Kunden zugänglichen Räumen des Fitnessstudios ausführen, da seine Dienstleistungen nur für die dort anwesenden Kunden unter Nutzung der dort zur Verfügung stehenden Gerätschaften zu erbringen waren.
c) Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung unterlag der Beigeladene ebenfalls einem Weisungsrecht der Klägerin, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Trainertätigkeit des Beigeladenen um Dienste höherer Art handelte, die eine besondere Qualifikation voraussetzten. Dementsprechend verfügte der Beigeladene über eine Fitnesstrainer B-Lizenz, die er im Jahr 2010 erworben hatte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, verfeinert sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Danach ist es für Dienste höherer Art charakteristisch, dass nur ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit vorliegt. Trotz dieses stark abgeschwächten Weisungsrechtes werden sie im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegeben Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 1 Nr. 3 und Nr. 6; BSG vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R).
Die vom Beigeladenen ausgeübte Trainertätigkeit war fremdbestimmt, da sie in der von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Die Klägerin gab den Rahmen der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit vor, indem sie ihm bestimmte Tätigkeitsfelder übertrug. Der Beigeladene sollte die Einweisung der Neukunden an den Fitnessgeräten durchführen, individuelle Trainingspläne für Bestandskunden erstellen und auf der Trainingsfläche präsent sein, um die anwesenden Kunden in Trainingsfragen und im Umgang mit den Fitnessgeräten zu betreuen. Mit diesen Tätigkeitsinhalten gab die Klägerin vor, in welcher Art und Weise sich der Beigeladene in der von ihr vorgegebenen Ordnung des Betriebes des Fitnessstudios einzubringen hatte. Dass der Beigeladene innerhalb dieser Vorgaben keinen Einzelanweisungen der Klägerin unterlag, ergibt sich aus der Art der Dienstleistung. Die Einzelheiten der Einweisung an den Fitnessgeräten, die Konzipierung der individuellen Trainingspläne und die Beratung und Betreuung der Kunden auf der Trainingsfläche hatte der Beigeladene aufgrund seiner besonderen Qualifikation als Fitnesstrainer selbständig und eigenverantwortlich, d. h. frei von fachlichen Einzelweisungen durchzuführen. Trotz dieser Eigenverant-wortlichkeit stellte die Tätigkeit des Beigeladenen eine fremdbestimmte Dienstleistung dar, da sie in der von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).
d) Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen spricht zudem das fehlende Unternehmerrisiko des Beigeladenen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d. h. der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzie-lung verbunden sind, d. h. damit eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten einhergeht (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; BSG Urteil vom 28.05.2008 B 12 KR 13/07 R).
Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin erforderte keinen nennenswerten Kapitaleinsatz des Beigeladenen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht – wie bei einer Vielzahl anderer Dienstleistungen – tätigkeitsimmanent ist. Ein erheblicher Kapitaleinsatz durch Anmietung eines Trainingsraumes und Anschaf-fung eigener Fitnessgeräte war durchaus möglich und wäre wegen des damit verbundenen unternehmerischen Risikos als ein entsprechendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten gewesen. Vorliegend hat jedoch allein die Klägerin den Arbeitsraum und die Arbeitsmittel gestellt. Für diese Nutzung hat der Beigeladene kein Entgelt gezahlt. Die Anschaffung von auch privat nutzbarer Sportkleidung, von Kleingeräten (Pulsuhr) und eines privaten Pkw begründet kein unternehmerisches Risiko. In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen und teilweise auch eigenes Kleinwerkzeug nutzen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15; BSG Urteil vom 30.01.2007 B 2 U 6/06 R). Auch der Umstand, dass der Beigeladene ggf. Schulungen oder Fortbildungsmaßnahmen finanziert hat, begründet kein unternehmerisches Risiko, da solche Kosten häufig auch für Arbeitnehmer anfallen. Soweit die Klägerin ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen daraus herleitet, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Anspruch auf bezahlten Urlaub bestanden habe, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW Ur-teil vom 04.12.2013 L 8 R 296/10).
Auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft durch den Beigeladenen war nicht mit einem unternehmerischen Risiko verbunden, da keine erfolgsabhängige, sondern eine zeitabhängige Vergütung in Gestalt eines Stundenlohnes in Höhe von 11 EUR vereinbart war. Insoweit handelte es sich nicht um eine auf eigener Kalkulation beruhende und in Preisverhandlungen festgelegte unternehmerische Dienstleistungsvergütung des Beigeladenen, sondern um eine einseitig von der Klägerin festgelegte Stundenvergütung. Dem Beigeladenen war bei tatsächlicher Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit ein finanzieller Erfolg in Gestalt der Zahlung der Stundenvergütung sicher. Für den Beigeladenen hat es damit weder ins Gewicht fallende Verlustrisiken noch Gewinnaussichten gegeben. Somit erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko des Beigeladenen darin, dass er von Aufträgen abhängig war und im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Verhinderung keine Vergütung erhielt. Das Risiko, zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, begründet jedoch kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze im hier maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. BSG Urteil vom 04.06.1998 B 12 KR 5/97 R). Das Risiko, mangels Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt nicht zu erhalten, ist das Risiko eines jeden auf Abruf oder nur von Zeit zu Zeit tätigen Arbeitnehmers.
Der Höhe nach liegt die Vergütung des Beigeladenen in einem arbeitnehmertypischen Lohnbereich. Der vereinbarte Stundenlohn von 11 EUR liegt weit entfernt von der Vergütung, die ein selbständiger Personaltrainer für seine Dienstleistung ansetzt bzw. ansetzen muss, um mit seinem Unternehmerlohn auch für eine eigene soziale Absicherung, vor allem für den Fall der Krankheit und des Alters sorgen zu können (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2016 L 5 R 1753/16; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).
Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass der Beigeladene aufgrund der von ihm finanzierten Ausbildung zum Fitnesstrainer erhebliche Investitionskosten gehabt habe, stellt kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen dar. Die Ausbildung war die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Fitnesstrainer überhaupt, und zwar unabhängig davon, ob der Beigeladene diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger durchführt.
e) Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass der Beigeladene in dem streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber habe tätig werden dürfen, spricht nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar konkretisiert § 60 HGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, so dass das dort geregelte Wettbewerbsverbot nicht nur für Handlungsgehilfen, sondern während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auch für sonstige Arbeitnehmer gilt und auch Arbeitgeber schützt, die kein Handelsgewerbe betreiben (vgl. BAG Urteil vom 26.09.2007 Az.: 10 AZR 511/06). Grundlage des Wettbewerbsverbotes ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers und der Rechtsgedanke des § 241 Abs. 2 BGB, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teiles verpflichten kann. Daraus ergibt sich, dass auch bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber auf diese Rücksichtnahme durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer verzichten kann, wie dies vorliegend durch die Absprache der Klägerin und des Beigeladenen geschehen ist. Dies entspricht der Regelung des § 60 Abs. 1 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur dann besteht, wenn keine Einwil-ligung des Prinzipals vorliegt.
2. Die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen sprechenden Umstände sind nicht in einem Maße vorhanden, dass sie die vorangegangenen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit relevanten Umstände überwiegen würden.
a) Eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit lag nicht vor, was ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist. Die Anwesenheitszeiten des Beigeladenen im Fitnessstudio der Klägerin wurden einvernehmlich festgelegt und hingen nicht nur vom Bedarf der Klägerin, sondern auch davon ab, inwieweit der Beigeladene insbesondere durch andere Tätigkeiten an einer Arbeitsleistung für die Klägerin verhindert war.
b) Dem Umstand, dass eine monatliche Rechnungslegung seitens des Beigeladenen erfolgte, keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden und der Beigeladene seine Einkünfte versteuerte, ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, dass der Beigeladene selbständig tätig sein sollte. Der Wille der Beteiligten, dass der Beigeladene selbständig tätig sein soll, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht entscheidend. Nur wenn der Abwägungspro-zess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den Status eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder eine selbständige Tätigkeit ergibt, ist der Wille der Beteiligten maßgeblich. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG Be-schluss vom 20.05.1996 1 BvR 21/96). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht dadurch mittelbar zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.09.2015 L 8 R 584/11). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung aller aufgrund des Willens der Vertragsparteien, ihrer Vereinbarungen und ihrer Vorstellungen zu entscheiden (vgl. BSG Urteil vom 18.12.2001 B 12 KR 8/01 R; BSG vom 24.01.2007 B 12 KR 31/06 R).
3. In der Gesamtabwägung überwiegen aufgrund der weitgehenden Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, der Fremdbestimmtheit der Tätigkeit des Beigeladenen, der Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit und des fehlenden unternehmerischen Risikos des Beigeladenen deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen sprechen.
4. Da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, bestand in dem Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV lag nicht vor. Die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erfordert eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung bei Beginn der Tätigkeit für den Zeitraum eines Jahres. Entscheidend ist insoweit nicht die tatsächliche spätere Entwicklung, sondern ob bei Beginn der Tätigkeit im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise davon auszugehen war, dass die Einnahmen des Beigeladenen aus der Tätigkeit für die Klägerin im Jahr 2012 und Anfang 2013 die Geringfügigkeitsschwelle nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (ab 01.04.2012: 400 EUR monatlich) überschreiten würden (vgl. BSG Urteil vom 27.07.2011 B 12 R 15/09 R; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.04.2010 L 2 R 561/09).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin die Prognose nicht gerechtfertigt war, dass seine Einkünfte für die Dauer eines Jahres voraussichtlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden. Der Beigeladene gab im Rahmen der gerichtlichen Anhörung insoweit an, dass er bereits in den ersten Monaten gerne noch mehr für die Klägerin gearbeitet hätte. Zu Beginn des Statusfeststellungsverfahrens gab er gegenüber der Beklagten im Antrag auf Feststel-lung des sozialversicherungsrechtlichen Status an, dass das monatliche Arbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Tätigkeit regelmäßig 400 EUR übersteigen werde. Die Richtigkeit dieser zu Beginn der Tätigkeit vorgenommenen Prognose wird bestätigt durch den Umstand, dass der Beigeladene in den ersten fünf Monaten seiner Tätigkeit Verdienste erzielte, die weit über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, und auch im Durchschnitt der insgesamt zehn Beschäftigungsmonate mit einem monatlichen Ver-dienst von 414,70 EUR über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR monatlich lag.
Die Versicherungspflicht bestand ab dem 01.04.2012, weil der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt ausgeübt hat. Die Voraussetzung für einen späteren Beginn nach § 7 Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor, da eine Antragstellung auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Da der Beigeladene keinen Antrag ge-stellt hat und keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt war, entspricht die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit.
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