L 1 KR 19/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KR 238/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 19/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung; Beitragsbemessung nach dem Flächenwert; Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

1. Die grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Unternehmer erfassende Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 ist mit der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar; dies gilt
auch für die Fälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989, in denen der Unternehmer Gesellschafter einer GmbH ist.
2. Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach einem Flächenwert bzw. einem anderen angemessenen Maßstab im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG-1989, der vor allem abstrakt an die Ertragskraft der landwirtschaftlichen Flächen des Unternehmens anknüpft, ohne zu
berücksichtigen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Gewinne erzielt werden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte für den Zeitraum ab 01.01.2008.

Der 1952 geborene Kläger war seit dem 01.04.1995 an der Agrar-Technik GmbH Z ... beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer. Mit einem gemeinsamen Bescheid vom 03.09.2004 stellten die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland und die Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland (nachfolgend: LKK/LPK-MOD) fest, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Mitunternehmer seit dem 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versichert sei, für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.08.2004 Beiträge in Höhe von 11.163,97 EUR nachzuentrichten habe und ab dem 01.09.2004 monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 241,70 EUR zu zahlen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.09.2004 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2005 setzten die LKK/LPK-MOD die monatlich zu zahlenden Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.01.2015 auf 269,05 EUR fest.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2004 wiesen die LKK/LPK-MOD mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurück. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sei. Die zu entrichtenden Beiträge seien sowohl in dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 03.09.2004 für die Zeit bis 31.12.2004 als auch im nachfolgenden Bescheid vom 27.01.2005 für die Zeit ab 01.01.2005 in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Eine Klage erhob der Kläger daraufhin nicht.

In der Folgezeit setzten die LKK/LPK-MOD – unter Berücksichtigung des vom Kläger mitgeteilten Anteils an der Agrar-Technik GmbH Z ... von 33 Prozent – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte mit Bescheid vom 19.01.2006 für die Zeit ab 01.01.2006 auf monatlich 271,29 EUR, mit Bescheid vom 05.01.2007 für die Zeit ab 01.01.2007 auf 276,02 EUR und mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2008 für die Zeit ab 01.01.2008 auf 398,24 EUR fest.

Gegen den Bescheid vom 10.01.2008 legte der Kläger am 25.01.2008 Widerspruch ein. Eine Beitragserhöhung um über 44 Prozent sei nicht nachvollziehbar und unzumutbar.

Die LKK/LPK-MOD erläuterten dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2008, dass wesentlicher Grund für die Beitragserhöhung die Kürzung der Bundesmittel für die Leistungsausgaben der bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen versicherten Rentenbezieher gewesen sei. Bis zum Jahr 2007 hätte die Kürzung der Bundesmittel noch durch eigene Betriebsmittel ausgeglichen werden können, ab dem Jahr 2008 seien Beitragserhöhungen für die versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer dann jedoch unvermeidlich geworden. Des Weiteren hätten sich auch die Leistungsausgaben generell – etwa im Bereich der Arzneimittelausgaben, der Honorare für den vertragsärztlichen Bereich und der Krankenhausbehandlung – erhöht. Aus diesem Grunde seien die Beitragsklassen neu eingeteilt worden und diesen neue bzw. höhere Monatsbeiträge zugeordnet worden, um eine vollständige Deckung der Leistungsausgaben zu gewährleisten.

Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest und wies darauf hin, dass sein monatliches Gehalt 2.000 EUR brutto betrage; davon müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Die LKK/LPK-MOD wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2008 zurück. Nach § 38 Abs. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG-1989) seien Beiträge zur Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer, landwirtschaftlichen Kleinstunternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen so festzusetzen, dass die Einnahmen u.a. die Leistungsausgaben deckten. Für die Beitragsberechnung werde nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Die Beiträge seien gemäß § 40 Abs. 1 KVLG-1989 nach Beitragsklassen festzusetzen. Die Einstufung ergebe sich nach der Satzung der Krankenkasse aus dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Hier habe die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland (LKK-MOD) einen anderen angemessenen Maßstab bestimmt. Dabei leite sich der maßgebliche Einstufungswert aus dem Flächenwert des Unternehmens gemäß § 45 der Satzung der LKK-MOD (nachfolgend: LKK-Satzung) in der Fassung des 4. Nachtrags ab; eine Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse müsse mindestens das Sechsfache der niedrigsten Beitragsklasse für landwirtschaftliche Unternehmen betragen. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse dürfe den Vergleichsbetrag, der sich aus dem durchschnittlichen Beitragssatz im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ergebe, um höchstens 10 Prozent unterschreiten. Diese Anforderungen seien gewahrt worden. Die Beitragsanhebung sei aus den bereits genannten Gründen notwendig geworden und von der Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, genehmigt worden. Auch die Zugrundelegung des Flächenwerts sei nicht zu beanstanden. Dieser werde auf Grundlage der steuerrechtlichen Bewertung errechnet und – entsprechend dem Steuerrecht – weiterhin in DM als Rechengröße angegeben; der daraus folgende Wert diene zur Bildung der Beziehungswerte, aus denen die theoretische Ertragskraft der Unternehmer im Verhältnis zueinander folge. Im Einzelnen resultiere der Flächenwert aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche und dem durchschnittlichen Hektarwert für die landwirtschaftliche Nutzung in dem Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe; der Hektarwert für die landwirtschaftliche Nutzung ergebe sich wiederum aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl pro Hektar der Gemeinde vervielfältigt mit dem gesetzlichen Ertragswert nach § 40 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) in Höhe von 37,26 DM. Abweichend davon würden forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Hektarwert von 100,00 EUR berücksichtigt. Schließlich werde der Flächenwert mit 0,1 multipliziert, um den Einstufungswert zu erhalten. Diesen Maßgaben zufolge sei der Einstufungswert auch im Fall des Klägers korrekt ermittelt worden.

Am 29.05.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Chemnitz (SG) mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 10.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2008 aufzuheben.

Nachdem der Kläger am 21.01.2009 mitgeteilt hatte, dass sich sein Kapitalanteil an der Agrar-Technik GmbH Z ... schon ab dem 30.05.2006 auf 50 Prozent erhöht habe, haben die LKK/LPK-MOD mit Bescheid vom 02.03.2009 die für die Zeit vom 30.05.2006 bis 28.02.2009 zu entrichtenden Beiträge neu festgesetzt, sodass sich Nachforderungen in Höhe von 2.434,85 EUR ergeben haben; die ab März 2009 monatlich zu zahlenden Beiträge sind auf 476,45 EUR monatlich festgesetzt worden.

Mit Schriftsätzen vom 15.06.2010, 10.03.2011, 05.08.2011 und 09.12.2011 hat der Kläger die Klage wie folgt begründet:

- Das Gesetz schließe die am Markt miteinander konkurrierenden land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer im Bereich der Krankenversicherung unter Verstoß gegen Art. 12 und 14 sowie Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zwangsweise zu einer Solidargemeinschaft in einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung – d.h. einer Gemeinschaft, in der eine auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastung vorgesehen sei – zusammen, obwohl nach Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 01.01.2009, das privaten Versicherungsunternehmen insoweit einen Kontrahierungszwang auferlegt habe, hierzu keine Notwendigkeit mehr bestanden habe. Der Sachzweck, der ehemals darin gelegen habe, (u.a.) Landwirten eine erschwingliche Absicherung im Krankheitsfall zu ermöglichen, sei mit Einführung des Basistarifs weggefallen.

- Ebenso sei es als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen, dass kleine landwirtschaftliche Unternehmer, denen im Krankheitsfall ein Betriebshelfer zur Verfügung gestellt werden könne, und Unternehmer mit großen Betrieben, die keinen Betriebshelfer erhalten könnten, in einer Solidargemeinschaft zusammengefasst worden seien. Letztere erhielten weniger Leistungen, obwohl sie nach gleichen Maßstäben Beiträge zu entrichten hätten. Der Ausfall von Arbeitskraft im Krankheitsfall bedeute auch in größeren landwirtschaftlichen Unternehmen einen materiellen Verlust.

- Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 80 Abs. 1 GG sei außerdem deshalb gegeben, weil der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 den landwirtschaftlichen Krankenkassen erlaubt habe, einen nicht spezifizierten "anderen angemessenen Maßstab" festzulegen. Er hätte die Grundlagen eines solchen anderen Maßstabs angesichts dessen, dass die Beitragserhebung ein "essentieller Grundrechtseingriff" sei, selbst ausformen müssen.

- Auch der satzungsmäßig bestimmte Flächenmaßstab sei rechtswidrig. Er genüge nicht den Anforderungen an einen "anderen angemessenen Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989, insbesondere weil er nicht eine "hinreichend genaue Aussage über die unterschiedliche Ertragskraft" landwirtschaftlicher Unternehmen liefere. Schon im Steuerrecht werde die Besteuerung nach Durchschnittssatzgewinnen kritisch gesehen oder vereinzelt auch als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot eingestuft; für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung sei ein entsprechendes Verfahren jedoch keineswegs angemessen.

- Des Weiteren verstießen die Satzungsbestimmungen, die eine Beitragsfestsetzung nur nach dem Flächenwert vorsähen, gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Dieses gebiete, dass innerhalb einer Solidargemeinschaft Beiträge, die über eine Bemessung anhand des eigenen Inanspruchnahmemaßstabs in Form einer Pro-Kopf-Ver¬teilung hinausgingen, sich am Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit messen lassen müssten. Die Schätzung der Leistungsfähigkeit nach einem abstrakten Flächenmaßstab sei nur zulässig, wenn eine konkrete Einkommensermittlung nicht oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei. Ein Land- oder Forstwirt könne aber sein Einkommen durch Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genau ermitteln, sodass für einen Schätzungsmaßstab schon dem Grunde nach kein Raum sei. Nach dem Hektarwert dürfe das Einkommen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG-1989 nicht geschätzt werden. Die Festlegung eines Schätzungsmaßstabs ohne zureichenden Grund stelle ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

- Die LKK-MOD hätte zumindest nicht in ihrer Satzung einen von den Vorgaben für den Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989 abweichenden Flächenwert definieren dürfen. Denn der Wirtschaftswert nach der gesetzlichen Definition sei – wie sich aus § 46 Abs. 1, § 41 Abs. 1 BewG ergebe – ein "viel genauerer Schätzungsmaßstab". Auch verstoße es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn nach § 45 Abs. 4 LKK-Satzung eine Korrektur nur auf Antrag stattfinde, während sie nach den bewertungsrechtlichen Bestimmungen von Amts wegen erfolgen müsse.

- Der Kläger sei der Auffassung, dass eine Beitragsbemessung nach dem Arbeitsbedarf (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989) ebenfalls gerechter und angemessener gewesen wäre als der satzungsmäßig bestimmte andere Maßstab der LKK-MOD.

- Im Übrigen verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Flächenmaßstab gleichermaßen gelte für Landwirte als Einzelunternehmer wie für Landwirte, die nur Kapitalanteile an einer Gesellschaft hielten. Letztere könnten schon aus strafrechtlichen Gründen nicht selbst darüber befinden, in welcher Höhe sie Gewinne über das vereinbarte Dienstentgelt hinaus entnähmen. Die "fiktive Zurechnung" der aus "fremdem Vermögen" der Gesellschaft erwachsenen Gewinnmöglichkeit sei willkürlich.

- Zumindest seien die Satzungsbestimmungen der LKK-MOD rechtswidrig, soweit sie kein angemessenes Korrektiv für die Fälle vorsähen, in denen die Beitragserhebung das Existenzminimum des Beitragspflichtigen gefährde. Eine Regelung, die eine abweichende Festsetzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte gestatte, sei nicht vorgesehen gewesen. Auch die Regelung in § 45 Abs. 4 LKK-Satzung enthalte eine solche Bestimmung nicht. Sie könne im Übrigen aus mathematischen Gründen von größeren Betrieben kaum in Anspruch genommen werden.

- Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen verstießen aus den genannten Gründen gegen Art. 7 und 20 der Europäischen Grundrechtecharta.

Die Beklagten, die ab 01.01.2013 Rechtsnachfolger der LKK/LPK-MOD geworden sind, haben erwidert, dass nach dem Gesetz ein weiter Spielraum hinsichtlich des Maßstabs zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte bestanden habe. § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 lasse den Krankenversicherungsträgern ausdrücklich eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschieden Maßstäben, wobei es sich um Einkommensersatzmaßstäbe handeln müsse. Die Anknüpfung an den Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989 und damit das Abstellen auf einen gegenüber dem Unternehmer erteilten Wirtschaftswertbescheid wäre im Bezirk der LKK-MOD untauglich gewesen, da in den ostdeutschen Ländern vor allem Großbetriebe mehrheitlich auf Pachtflächen wirtschafteten, die über keinen Wirtschaftswertbescheid verfügten. Im Übrigen sei auch nach § 40 Abs. 3 KVLG-1989 oder bei Zugrundelegung des Maßstabs des Arbeitsbedarfs nicht die tatsächliche Ertragslage des Betriebs zu berücksichtigen. Aufgrund der Probleme bei Anwendung des Maßstabs nach § 40 Abs. 3 KVLG-1989 sei vorliegend ein "anderer angemessener Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 5 KVLG-1989 gewählt worden, indem in § 45 LKK-Satzung zur Einstufung ein Flächenwert definiert worden sei, der eine vereinfachte Form des Wirtschaftswerts sei. Die Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Einkommen habe der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließen wollen. Grundsätzlich sei die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung nach einem Flächenwert in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht beanstandet worden (z.B. BSG, Urteil vom 31.07.1980 – 11 RK 7/79; BSG, Urteil vom 13.12.1984 – 11 RK 7/83; BSG, Urteil vom 20.02.2001 – B 2 U 2/00 R; zuletzt BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R). Der vorliegend maßgebliche Flächenwertmaßstab verstoße, wie u.a. das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 07.11.2006 – L 1 B 336/06 KR ER – entschieden habe, nicht gegen höherrangiges Recht. § 45 Abs. 4 LKK-Satzung sehe auch eine ausreichende Korrekturmöglichkeit vor, die insbesondere bei Betrieben wirksam werde, die ihren rechtlich maßgeblichen Betriebssitz in einer Gemeinde mit guten Böden habe, jedoch mehrheitlich Flächen in Gemeinden mit schlechten Böden bewirtschafteten. Eine besondere Härtefallregelung habe die Satzung nicht vorsehen müssen; bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit bestehe die Möglichkeit, einen Antrag nach § 76 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu stellen. Die Einteilung der Beitragsklassen und die Zuordnung der Beitragsbeträge entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Beim Zuschnitt der Beitragsklassen sei berücksichtigt worden, dass es im Bezirk der LKK/LPK MOD viele Betriebe mit großer Nutzfläche gebe; in den westdeutschen Krankenkassen mit Flächenmaßstab wäre der Kläger stets der Beitragsklasse 20 zuzuordnen gewesen; nach den hier maßgeblichen Bestimmungen sei er nur in der Beitragsklasse 17. Die Aufsichtsbehörde habe die beanstandeten Satzungsregelungen genehmigt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2013 abgewiesen. Die Beiträge des Klägers seien nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Satzungsrecht korrekt festgesetzt worden. Die Beitragsberechnung nach dem Flächenwert sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gegen das am 28.01.2014 der Geschäftsstelle unterschrieben übergebene und am 30.01.2014 zugestellte Urteil am 27.01.2014 Berufung eingelegt. Er wiederholt die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und ergänzt, dass ein anderer angemessener Maßstab im Sinne von § 40 Abs. 5 KVLG-1989 nicht darin bestehen dürfe, den Maßstab des § 40 Abs. 3 KVLG-1989 nur leicht zu modifizieren bzw. zu vereinfachen; er müsse vielmehr von gänzlich anderen Anknüpfungswerten ausgehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 haben die Beteiligten angesichts mehrerer Folgebescheide über Beitragsfestsetzungen für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2013, die ebenfalls auf den vom Kläger beanstandeten Satzungsbestimmungen beruhten, einen Unterwerfungsvergleich dergestalt geschlossen, dass die Beklagten im Falle eines Erfolgs der vorliegenden Klage gegen die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 01.01.2008 die sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Rechtsfolgen auf die in der Folgezeit bis zum 31.12.2013 ergangenen Bescheide übertragen wird.

Der Kläger beantragt (daher nur noch),

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. August 2013 sowie den Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2008, geändert durch Bescheid vom 2. März 2009 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen ebenfalls auf ihren bisherigen erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 26.11.2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2013, das innerhalb von fünf Monaten unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Keller in Meyer-Lade-wig/Kel¬ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 134 Rn. 4), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 10.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2008, geändert durch Bescheid vom 02.03.2009, über die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 01.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der Kläger ist – wie bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 03.09.2004 festgestellt worden war – seit 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versicherungspflichtig und ist dies im hier fraglichen Zeitraum auch geblieben.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte insbesondere für Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989 gelten auch Gesellschafter juristischen Person – z.B. einer GmbH – als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Klägers bzw. des Unternehmens, das er als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von zunächst 33 Prozent bzw. seit 30.05.2006 50 Prozent bewirtschaftete, vor. Das Unternehmen war vor allem mit Ackerbau befasst; die Mindestgröße wurde unstreitig überschritten. Die Versicherungspflicht trat auch – entsprechend allgemeinen Grundsätzen im Sozialversicherungsrecht – kraft Gesetzes ein, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis haben musste.

b) Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 verstieß nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Kläger verpflichtet wurde, sich einer landwirtschaftlichen Solidargemeinschaft anzuschließen, in der – wie sich schon aus den 20 Beitragsklassen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 KVLG-1989 ergibt – eine auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastung vorgesehen ist.

Die Festsetzung von Beiträgen zu einer solidarischen Pflichtversicherung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Ein darüber hinausgehender Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit oder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers ist dagegen von vornherein nicht gegeben (zu Art. 12 Abs. 1 GG z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.12.2004 – 1 BvR 113/03 – juris Rn. 17 m.w.N.; zu Art. 14 Abs. 1 GG z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.09.1990 – 1 BvR 907/87 – juris Rn. 4: kein Schutz des Vermögen als Ganzes).

Außer Frage steht, dass der nach Art. 20 Abs. 1 GG zur sozialpolitischen Gestaltung berufene Gesetzgeber auch bei der Schaffung einer Solidargemeinschaft insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmer, landwirtschaftlichen Kleinstunternehmer, mitarbeitenden Familienangehörigen und der Bezieher von Leistungen nach dem ALG, die als solche in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KVLG-1989) und dafür Beiträge zu entrichten haben, ein legitimes Konzept verfolgt hat (vgl. zur Alterssicherung der Landwirte BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 – 1 BvR 558/99 – juris Rn. 41). Er hatte ursprünglich – vor der Schaffung der verpflichtenden Krankenversicherung – einerseits einen besorgniserregend schlechten Gesundheitszustand der bäuerlichen Bevölkerung vor Augen; zum anderen sollten die existenzbedrohenden Folgen für landwirtschaftliche Betriebe im Falle einer schweren Erkrankung des Landwirts abgewendet werden (vgl. Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103). Inzwischen verfolgt der Gesetzgeber – wie sich aus der § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergibt (siehe auch § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG-1989) – darüber hinaus den sozialpolitischen Ansatz, mittels einer (Pflicht-) Auffangversicherung generell die Situation einer fehlenden bzw. endenden Absicherung im Krankheitsfall zu vermeiden.

Die Einbeziehung in die Versicherungspflicht und die Heranziehung zu Beiträgen ist auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Sie ist geeignet und erforderlich, um eine wirksame Absicherung im Krankheitsfall u.a. für alle landwirtschaftlichen Unternehmer, mitarbeitenden Familienangehörigen und Leistungsempfänger nach dem ALG zu erreichen. Dabei werden die Beiträge nur zur Deckung der Aufwendungen, die aus den Leistungen der Versicherung resultieren, verwendet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KVLG-1989).

Die Pflichtversicherung ist ferner nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil "mildere Mittel" ebenso geeignet wären. Der Kläger kann insbesondere nicht geltend machen, dass eine Unverhältnismäßigkeit im vorstehenden Sinne eingetreten sei, nachdem in der privaten Krankenversicherung durch das GKV-Wettbe¬werbs¬stär¬kungsgesetz ein Basistarifs mit Kontrahierungszwang der privaten Versicherungsunternehmen geschaffen wurde.

Insoweit trifft bereits das Argument des Klägers, dass die Leistungen des Basistarifs bei privaten Krankenversicherungsunternehmen den Leistungen der Krankenversicherung der Landwirte ungefähr entsprächen, nicht zu. Wesentlicher Bestandteil der Krankenversicherung der Landwirte ist z.B. die Betriebs- und Haushaltshilfe, die – wie sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 10 KVLG-1989 ergibt – speziell in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ohne Arbeitnehmer und versicherungspflichtig beschäftigte mitarbeitende Familienangehörige die fortlaufende Bewirtschaftung des Betriebs auch bei längeren Erkrankungen des Landwirts gewährleisten soll oder z.B. bei Erkrankung des Ehegatten die Weiterführung seines Haushalts aufrechterhalten soll.

Beim Vergleich mit dem Basistarif kommt – was noch bedeutsamer ist – hinzu, dass im Bereich der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 7 KVLG-1989 der Grundsatz der Familienversicherung entsprechend § 10 SGB V gilt, ohne dass dies Einfluss auf die Beitragsbemessung hat; Familienangehörige sind demgegenüber im privatrechtlichen Basistarif nicht mitversichert. Insoweit durfte der Gesetzgeber von einem typischerweise bestehenden Absicherungsbedarf von Familienangehörigen ausgehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Landwirt im Einzelfall tatsächlich verheiratet ist und/oder Kinder hat. Dagegen kann der Kläger nicht vorbringen, dass die Lebensverhältnisse in Mittel- und Ostdeutschland nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, weil dort die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer vielfach einer Berufstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft nachgingen und in der allgemeinen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert seien, sodass ihre gemeinsamen Kinder unabhängig von einer landwirtschaftlichen Pflichtversicherung familienversichert wären. Es versteht sich von selbst, dass landwirtschaftliche Unternehmer nicht – erst recht nicht aus Verfassungsgründen – verlangen können, Zugang zum privatrechtlichen Basistarif zu erhalten, um von den Kosten der Absicherung ihrer Kinder im Krankheitsfall zulasten der im Wesentlichen von Arbeitnehmern getragenen Solidargemeinschaft der GKV freigestellt zu werden.

Der Kläger übersieht aber vor allem, dass die Solidargemeinschaft der Landwirte in der Krankenversicherung insbesondere deshalb geschaffen wurde, damit der Bund – bzw. der Steuerzahler – sich im Sinne einer "externen Solidarität" (Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [106]) in weitaus größerem Maße an der Finanzierung der Leistungen für Landwirte als bei Versicherten der GKV beteiligen kann, um die mittelbaren Kosten des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu sozialisieren. So trug der Bund im Jahr 2008 von den Gesamtaufwendungen der Krankenversicherung der Landwirte in Höhe von 2,336 Mio. EUR insgesamt 1,174 Mio. EUR – d.h. mehr als die Hälfte. Der Bundeszuschuss zur GKV machte dagegen mit ca. 2,5 Mrd. EUR nur 1,54 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Es besteht keine Zweifel, dass der Gesetzgeber – wenn er die Allgemeinheit zur "externen Solidarität" mit Landwirten zwingt – ohne Verfassungsverstoß bestimmen kann, dass dann auch im Sinne einer "internen Solidarität" (vgl. nochmals Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [105]) praktisch alle landwirtschaftlichen Unternehmer ihren Teil zur Finanzierung des Systems beitragen müssen.

Dem Motiv der "internen Solidarität" folgend bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, landwirtschaftliche Unternehmer, die ihr Unternehmen wie der Kläger hauptberuflich als Kapitalgesellschaft führen, der Versicherungspflicht zu unterwerfen.

c) Ebenso wenig besteht eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung, soweit der Gesetzgeber Unternehmer mit Großbetrieben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten könnten, mit landwirtschaftlichen Kleinunternehmern in einer Solidargemeinschaft zusammenfasst. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass dieselben Bestimmungen für alle Versicherten gelten; versichert ist nicht das Unternehmen, sondern (u.a.) die natürliche Person des Landwirts, dessen Unternehmen im Laufe des Berufslebens erheblichen Veränderungen unterworfen sein kann. Wenn man gleichwohl eine Ungleichbehandlung der Versicherten hinsichtlich der Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe an landwirtschaftliche Kleinunternehmer sehen würde, bestünde hierfür schon aufgrund des vorstehend erläuterten Motivs der Umsetzung einer "internen Solidarität" ein hinreichender sachlicher Grund. Überdies entspricht es den Grundsätzen einer am Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG orientierten Sozialversicherung, d.h. des Solidaritätsprinzips der gesetzlichen Sozialversicherung, dass sich der Gesetzgeber mit einem weiten Gestaltungsermessen sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs, der den Versicherten jeweils zustehen kann, wie auch hinsichtlich der Beitragsbemessung am sozialen Ausgleich orientieren und zwischen wirtschaftlich stärkeren und schwächeren Versicherten differenzieren darf (z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06 – juris Rn. 94; z.B. zu ungeminderten Beiträgen erwerbstätiger Rentner ohne Krankengeldanspruch BVerfG, Beschluss vom 26.04.1985 – 1 BvR 1414/84). Er war deshalb nicht aus Verfassungsgründen gezwungen mehrere, voneinander getrennte landwirtschaftliche Solidargemeinschaften zu etablieren oder bei der Beitragsbemessung für Unternehmer mit größeren Betrieben den typischerweise geringeren Leistungsumfang hinsichtlich der Betriebs- und Haushaltshilfe in besonderem Maße zu berücksichtigen.

d) Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung der Landwirte ergab sich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus der Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989). Auch hinsichtlich dieser Solidargemeinschaft ist kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 GG ersichtlich. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend (zur pflegeversicherungsrechtlichen Betriebshilfe vgl. § 44a Abs. 6 SGB XI). Das der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zugrundeliegende legitime Konzept besteht allerdings schon darin, dass jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 SGB XI) oder einer privaten Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI) – z.B. im Falle der Versicherung nach dem Basistarif – in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sein muss, um eine möglichst lückenlose Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu erreichen.

2. Die LKK-MOD setzte die Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte in den angegriffenen Bescheiden für den Zeitraum ab 01.01.2008 in rechtmäßiger Weise fest.

a) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherung der Landwirte notwendigen Mittel werden gemäß § 37 Abs. 1 KVLG-1989 u.a. durch Beiträge und Zuschüsse des Bundes aufgebracht. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG-1989 in der seit 08.11.2006 geltenden Fassung (bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 in der seit 01.07.2011 geltenden Fassung) richtet sich bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern die Beitragsbemessung – abgesehen von hier nicht maßgeblichen Fallgruppen – nach dem "Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft". Für letztere werden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 bis 5 KVLG-1989 insgesamt 20, betragsmäßig aufsteigend gestaffelte Beitragsklassen "nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab" in der Satzung der Krankenkasse festgesetzt, wobei der Beitrag der höchsten Beitragsklasse gemäß § 40 Abs. 1 Satz 6 KVLG-1989 mindestens das Sechsfache des Beitrags der niedrigsten Beitragsklasse betragen muss und den sich aus § 40 Abs. 2 KVLG-1989 ergebenden Vergleichsbetrag um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten darf. Der Vergleichsbetrag richtet sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V (nach § 40 Abs. 2 KVLG-1989 in den seit 01.07.2011 geltenden Fassungen sind noch besondere Anpassungen zu berücksichtigen).

Der für die Einstufung in Beitragsklassen maßgebliche Einstufungswert ergab sich bei Maßgeblichkeit des "Wirtschaftswerts" gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG-1989 in der vom 01.01.2008 bis 31.12.2014 geltenden Fassung aus § 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4 ALG; nur wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens (oder Teilen davon) nicht zu ermitteln war, war gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989 von der genutzten Fläche und dem der Nutzungsart entsprechenden Hektarwert in der Gemeinde auszugehen.

Für die Einstufung in Beitragsklassen nach einem "anderen angemessenen Maßstab" galten gemäß § 40 Abs. 5 KVLG-1989 die Satzungsbestimmung der Krankenkasse.

b) Die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte sind verfassungsgemäß.

(1) Der Gesetzgeber durfte es den landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 überlassen, Beiträge nach dem Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen, in der Satzung bestimmten angemessenen Maßstab zu erheben. Er verstieß damit nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der ohnehin nur für Rechtsverordnungen gilt, aber auch nicht gegen die Pflicht, das "Wesentliche" im Hinblick auf die Ermächtigung zu einem Grundrechtseingriff in einem Gesetz selbst zu regeln und nicht der Verwaltung zu überlassen (zur sog. Wesentlichkeitstheorie BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 85).

Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Regelungen ergeben sich aus dem vergleichsweise dichten Normgefüge der §§ 38 ff. KVLG-1989. Darin werden z.B. die Form der Abgabe (Beiträge) und der Kreis der Abgabepflichtigen, des Weiteren für den Fall der landwirtschaftlichen Unternehmer auch die der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkunftsarten (§ 39 KVLG-1989) und weitere Vorgaben (Erhebung nach 20 von Einstufungswerten abhängigen Beitragsklassen, Spannbreite der Beitragsklassen, Beitrag der höchsten Beitragsklasse usw., § 40 KVLG-1989) definiert. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Beiträge durch die Ausgaben begrenzt ist, die mit den Kosten für die gesetzlich definierten Leistungen einhergehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KVLG-1989). Lediglich hinsichtlich des Maßstabs zur Verteilung der Beitragslast ermöglichte der Gesetzgeber – wie der Kläger zutreffend bemerkt – den Krankenkassen die Entwicklung eigener Maßstäbe. Für diese galten aber die verfassungsrechtlichen Grundsätze aus Art. 3 Abs. 1 GG mit der erläuterten Maßgabe, dass Ungleichbehandlungen, die auf einen sozialen Ausgleich abzielen, in einem weitgehenden Maße zulässig waren. Weitere Details zur Beitragsbemessung musste der Gesetzgeber im KVLG-1989 nicht regeln – auch um zu ermöglichen, dass regionale Besonderheiten berücksichtigt werden konnten.

(2) Soweit die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 nach abstrakten Werten erfolgen musste, verstieß der Gesetzgeber nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Insoweit handelt es sich um einen Grundsatz, der im (Einkommen-) Steuerrecht gilt, und – soweit er verfassungsrechtlich fundiert wird – nur dort Bedeutung erlangen kann. Demzufolge sind in allen einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen (z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 – GrS 4/92 – juris Rn. 40). Im Sozialversicherungsrecht muss sich die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht an diesem Maßstab messen lassen. Schon bei den nicht in der Land- und Forstwirtschaft tätigen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gilt, dass die Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 240 Abs. 4 SGB V selbst dann nach einer Mindestbemessungsgrundlage berechnet werden, wenn im für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitraum die tatsächlichen Einkünfte negativ waren (z.B. Thüringer LSG, Urteil vom 24.07.2012 – L 6 KR 460/09 – juris Rn. 25). Abgesehen davon sind die geringsten Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenkasse unvergleichlich günstiger als die Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 SGB V (Beitragsklasse 2 in 2008: 82,00 EUR monatlich; Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer nach § 240 Abs. 4 SGB V: 1.242,50 EUR mal ca. 15 % Beitrag = über 180,00 EUR monatlich)

(3) Des Weiteren verstößt § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem die Krankenkassen verpflichtet werden, Beiträge nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers zu bemessen, sondern nach abstrakten Werten zur Bemessung der Ertragskraft des Betriebs, d.h. dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Wert.

Mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 ist die grundlegende und zulässige Entscheidung des Gesetzgeber verbunden, dass für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nicht das tatsächlich individuell erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, sondern die abstrakte Ertragskraft des Unternehmens (BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R – juris Rn. 18; ebenso schon BSG, Urteil vom 31.07.1980 – 11 RK 7/79 – juris Rn. 25) bzw. ein abstrakter Bodenbewirtschaftungsmaßstab (vgl. Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 4. Aufl., S. 101).

Die Annahme des Klägers, dass ein Anknüpfen an Werte zur Bemessung der abstrakten Ertragskraft des Betriebs nicht erlaubt sei, weil jeder landwirtschaftliche Unternehmer über eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verfüge und daher ein konkreter Anhaltspunkt für die tatsächlich erzielten Einnahmen bestehe, ist im Ansatz unzutreffend. Vielmehr hat der Steuergesetzgeber im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) gerade nicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung, § 5 EStG) als Gewinnermittlungsmethode festgelegt, sondern – zumindest nach dem gesetzlichen Regelfall – eine Besteuerung nach Durchschnittssatzgewinnen gemäß § 13a Abs. 3 bis 7 EStG vorgesehen, sodass der Landwirt – zumindest im Grundsatz – gerade nicht verpflichtet ist, seine tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft zu ermitteln, damit er steuerlich veranlagt werden kann; bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist – unabhängig vom tatsächlichen Gewinn – grundsätzlich von einem Gewinn je Hektar in Höhe von 350,00 EUR auszugehen (vgl. Anlage 1a zum EStG). Für den Kläger, dessen Unternehmen (eine GmbH) nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1, § 238 Handelsgesetzbuch, als Muss-Kaufmann Bücher zu führen hat und seinen Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln hat, gelten diese Bestimmungen zwar nicht. Einen sachlicher Grund für die Beitragsbemessung nach abstrakten Werten ließe sich aber schon darin sehen, dass viele landwirtschaftliche Unternehmer – vom gesetzlichen Regelfall ausgehend – weder Bücher im handelsrechtlichen Sinne führen noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen müssen und eine Ermittlung der tatsächlichen landwirtschaftlichen Einkünfte allein zur Beitragsbemessung regelmäßig einen erheblichen Aufwand bedeuten würde.

Abgesehen davon gibt es – entgegen der Auffassung des Klägers – keinen Verfassungsgrundsatz dergestalt, dass sich eine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen stets nach dem genausten Bemessungsmaßstab richten müsse bzw. dass Schätzungen nur zulässig seien, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben. Vielmehr sind gerade Versicherungsträger, die in ihrer Satzung die Beitragsbemessung regeln, berechtigt, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch weitgehende Typisierungen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 – 1 BvR 58/06 – juris Rn. 12 m.w.N.) bzw. generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (z.B. BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 15/13 R – juris Rn. 39). Dementsprechend stellt auch die Einkommensermittlung nach einem abstrakten Maßstab eine zulässige Pauschalierung dar.

Die Beitragsbemessung nach abstrakten Werten zur Ertragsfähigkeit des Betriebs in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung – wie dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Flächenmaßstab – erfolgt aber nicht nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Vielmehr wird damit auch der Besonderheit Rechnung getragen, dass eine Solidargemeinschaft selbstständiger Unternehmer betroffen ist (Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [105]), in der es ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als unangemessen angesehen werden darf, wenn das von jedem zu tragende Unternehmerrisiko im Falle der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit – also unzureichenden oder gar negativen Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit – bei der Beitragsbemessung auf andere Versicherte übertragen wird (vergleichbar auch nochmals Thüringer LSG, Urteil vom 24.07.2012 – L 6 KR 460/09 – juris Rn. 25). Der Normgeber kann sich durchaus von der Erwägung leiten lassen, dass z.B. der erfolgreiche kleine Landwirt mit seinen Beiträgen die Krankenversicherung für den Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Unternehmens, das defizitär wirtschaftet oder kaum der Größe entsprechende Gewinne erwirtschaftet, nicht "solidarisch" mitfinanzieren soll. Dies gilt gerade deshalb, weil die Beiträge zur Krankenversicherung im Vergleich zu den durchschnittlichen betrieblichen Aufwendungen bei größeren Ackerbaubetrieben vergleichsweise geringfügig sind; selbst wenn der Betrieb des Klägers pro Hektar betriebliche Aufwendungen von (nur) 1.000,00 EUR – ohne Pachten und Kapitalkosten – gehabt haben sollte (gemäß Bericht des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft waren es im Wirtschaftsjahr 2007/2008 im sächsischen Ackerbau durchschnittlich 1.355,00 EUR pro Hektar), würden sich bei 1.094,6 Hektar Ackerfläche im Jahr 2008 Bewirtschaftungskosten von ca. 1,1 Mio. EUR ergeben bzw. gerechnet auf den Anteil des Klägers über 550 TEUR; vor diesem Hintergrund liefe die Forderung des Klägers, er müsse bei den Beiträgen entlastet werden, darauf hinaus, dass ggf. andere (kleinere) Betriebe seine Krankenversicherungskosten zumindest teilweise mitfinanzieren müssten, obwohl für sie die Krankenversicherungskosten im Verhältnis zu den Bewirtschaftungskosten unvergleichlich höher wären. Eine solche Forderung kann unter Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot nicht begründet werden.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GmbH frei über Bezüge und Gewinnausschüttungen entscheiden konnte. Auch wenn mehrheitlich in einer Kapitalgesellschaft, die ein großes landwirtschaftliches Unternehmens betreibt, entschieden wird, entstandene Gewinne nicht auszuschütten, sondern z.B. für den Ankauf von bislang gepachtetem Land oder für notwendige Investitionen zu verwenden, oder wenn ggf. sogar nur Verluste entstanden sind, zwingt dies verfassungsrechtlich keineswegs dazu, die betreffenden Gesellschafter bei der Beitragsbemessung zu entlasten. Vielmehr mehr kann es umgekehrt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots keinen Unterschied machen, ob z.B. ein landwirtschaftlicher Unternehmer eine Ackerfläche von 500 ha als Einzelunternehmer oder als Alleingesellschafter einer GmbH (vgl. zur gleichermaßen bestehenden Versicherungspflicht nochmals § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989) bewirtschaftet oder zwei Unternehmer sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer GmbH organisieren. Daher sei nur ergänzend angemerkt, dass ein Geschäftsführergehalt des Klägers in Höhe von nur 1.305,54 EUR netto in Anbetracht der Größe des Unternehmens außergewöhnlich niedrig war, sodass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH sich eine strafrechtliche Relevanz zumindest nicht aus der Höhe des Geschäftsführergehalts ergeben hätte. Außerdem sei angemerkt, dass der Kläger dem Senat nicht einmal mitgeteilt hat, welchen Gewinn die von ihm geleitete GmbH im fraglichen Zeitraum erzielt hatte; selbst wenn man möglicherweise einen verfassungsgemäßen Beitragsmaßstab für die landwirtschaftliche Krankenkasse entwickeln könnte, der auf das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmers abstellen würde, könnte in den Fällen der Beteiligung an einer landwirtschaftlichen GmbH der von ihr erzielte Gewinn nicht außer Betracht bleiben.

c) Die Regelungen zur Beitragsbemessung nach § 40 KVLG-1989 bzw. nach der abstrakten Ertragskraft der Betriebe der landwirtschaftlichen Unternehmer hatte die LKK-MOD in ihrer Satzung umgesetzt, indem sie einen "anderen angemessenen Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG-1989 wie folgt definiert hat:

§ 45 Beitragsmaßstab für landwirtschaftliche Unternehmer

(1) Der Berechnung der Beiträge von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird ein Flächenwert zugrunde gelegt. Die Berechnung des Flächenwertes erfolgt auf der Grundlage der steuerrechtlichen Bewertung und wird, da für diese Berechnung eine Umstellung in Euro nicht vorgesehen ist, ebenfalls in DM durchgeführt. Der Begriff "DM" ist insoweit nicht als Währungskennzeichen, sondern als Rechengröße zu sehen. Die ermittelten Werte dienen ausschließlich der Zuordnung zu einer Beitragsklasse. (2) Bei der Flächenwertberechnung ist von der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem durchschnittlichen Hektarsatz für die landwirtschaftliche Nutzung in dem Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auszugehen (Hektarwert); dabei wird der Hektarwert für die landwirtschaftliche Nutzung aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl pro Hektar der Gemeinde, vervielfältigt mit dem gesetzlichen Ertragswert nach § 40 Abs. 2 Bewertungsgesetz (37,26 DM), berechnet. [ ...] (3) [ ...] (4) Weicht der nach den Absätzen 1 bis 2 für die Beitragsberechnung heran zu ziehende Hektarwert um mehr als 20 v.H. von dem für die landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzfläche des Unternehmens maßgebenden Hektarwert ab, so wird er auf Antrag auf diesen Wert berichtigt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Flächenwertes im Sinne des Absatzes 1 schriftlich bei der Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, so hat der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an. (5) Für die forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist ein Hektarwert von 100 DM zugrunde zu legen. (6) [ ...] (7) [ ...] (8) [ ...] (9) Der nach den Absätzen 1 bis 8 ermittelte Flächenwert des Unternehmens wird in einen Einstufungswert umgerechnet. Der Einstufungswert eines Unternehmens wird ermittelt, indem der berechnete Flächenwert mit dem Faktor 0,1 multipliziert wird. Für die weiteren Schritte der Beitragsklassenzuordnung wird auf die Benennung der Rechengröße "DM" verzichtet. Der Einstufungswert ist Grundlage der Beitragsberechnung.

d) Diese in § 45 LKK-Satzung enthaltenen Regelungen zur Bemessung der Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer verstießen nicht gegen höherrangiges Recht.

Es handelte sich, was bereits erläutert worden ist, zwar nicht um eine Beitragsbemessung nach dem "Wirtschaftswert" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 KVLG-1989. Jedoch war die LKK-MOD nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG-1989 berechtigt, einen "anderen angemessenen Maßstab" in ihrer Satzung festzulegen.

In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit keineswegs optimal umgesetzt werden musste (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 – 1 BvR 58/06 – juris Rn. 12) und die LKK-MOD damit auch keinesfalls verpflichtet war, den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Beitragsbemessungsmaßstab zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R - juris Rn. 17); vielmehr bestand ein erheblicher – schon in der gesetzlichen Regelung angelegter – Gestaltungsspielraum der LKK-MOD, der nur durch höherrangiges Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem sachliche und plausible Gründe für die jeweilige Ausgestaltung bestehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89 – juris Rn. 19 m.w.N.), begrenzt war. Ein derartiger Verstoß gegen diese Anforderungen ist jedoch nicht erkennbar:

(1) Es bestand für die LKK-MOD ein sachlicher und plausibler Grund dafür, nicht den Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KVLG-1989 zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Insoweit haben die Beklagten nachvollziehbar erläutert, dass die Beitragsbemessung bei den im Bezirk typischen, großen bzw. teils sehr großen landwirtschaftlichen Betrieben, die vorwiegend Pachtflächen bewirtschafteten und zu denen keine Wirtschaftswertbescheide ergangen waren, außerordentlich aufwendig gewesen wäre.

(2) Indem die LKK-MOD an den Hektarwert anknüpfte und sich dieser wiederum aus der landwirtschaftlichen Vergleichszahl am Betriebssitz (die Auskunft über die Ertragskraft des Bodens gibt) multipliziert mit dem im Bewertungsgesetz definierten landwirtschaftlichen Ertragswert (§ 40 Abs. 2 BewG) ergab, wurde gerade für Ackerbaubetriebe, zu denen der Betrieb des Klägers gehörte, ein aussagekräftiger Wert herangezogen (vgl. zum Flächenwert schon BSG, Urteil vom 31.07.1980 – 11 RK 7/79 – juris Rn. 26 ff.; auch z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2008 – L 1 KR 141/07 – juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2006 – L 16 KR 15/05 – juris Rn. 22; Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 4. Aufl., S. 104). Insoweit ist für diese Fälle insbesondere die typisierende Wertung des Satzungsgebers nicht zu beanstanden, dass in der Regel am Betriebssitz des Unternehmens der wesentliche Maschinenbestand vorgehalten wird und sich die bewirtschafteten Flächen im Umkreis befinden. Keineswegs handelte es sich, wie der Kläger unter Hinweis auf Bedenken zur Besteuerung nach Durchschnittsgewinnen gemäß § 13a EStG behauptet, um einen willkürlichen Maßstab.

Hinsichtlich des maßgeblichen Flächenwerts nach der Satzung der LKK-MOD bestand auch eine angemessene Korrekturmöglichkeit in § 45 Abs. 4 LKK-Satzung. Diese war vor allem für die Fälle gedacht und auch ausreichend, in denen die Vergleichszahl am Betriebssitz erheblich von der Vergleichszahl am Ort der mehrheitlich bewirtschafteten Flächen abwich. Von dieser Korrekturmöglichkeit konnten – auch aus mathematischer Sicht – größere wie kleinere Betriebe gleichermaßen profitieren. Die Entscheidung der LKK-MOD, aus Vereinfachungsgründen insoweit nur erhebliche Abweichungen um den Faktor von 20 Prozent zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (zur 20-Prozent-Grenze BSG, Urteil vom 31.07.1980 – 11 RK 7/79 – juris Rn. 28). Ebenfalls ist unbedenklich, dass diese Korrektur nur auf Antrag erfolgte; es ist dem landwirtschaftlichen Unternehmer zuzumuten, eine Vergleichsberechnung selbst durchzuführen.

Zutreffend haben die Beklagten im Übrigen angemerkt, dass Unbilligkeiten, die mit der Beitragsbemessung im Einzelfall einhergingen, durch eine Entscheidung nach § 76 SGB IV berücksichtigt werden konnten, sodass eine gesonderte – ebenfalls auf eine Unbilligkeit abstellende – Härtefallregelung zur Wahrung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG in besonderen Einzelfällen entbehrlich war (ähnlich auch schon Sächsisches LSG, Urteil vom 28.04.2010 – L 6 U 90/07 LW – Seite 20 [unveröffentlicht]). Ob im Fall des Klägers ein Antrag nach § 76 SGB IV positiv hätte beschieden werden müssen, muss hier nicht entschieden werden, da ein entsprechender Bescheid nicht streitgegenständlich ist.

Ob es eine genauere Methode zur Ermittlung der Ertragskraft der bewirtschafteten Flächen gäbe und ob der Wirtschaftswert gemäß § 40 Abs. 3 KVLG-1989 oder der Arbeitsbedarf ein genauerer Maßstab wäre, ist aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. An der grundsätzlichen Problematik für den Kläger, dass einer erheblichen Betriebsgröße ggf. tatsächlich nur geringe Einnahmen gegenüberstanden, würde sich im Übrigen bei allen abstrakten Anknüpfungswerten zur Ertragskraft nichts ändern.

(3) Die LKK-MOD war auch berechtigt, im Rahmen der Definition eines anderen angemessenen Maßstabs nur geringfügig von den Vorgaben des § 40 Abs. 3 KVLG-1989 abzuweichen. Weshalb die LKK-MOD – trotz ihres vorstehend bereits erläuterten weiten Gestaltungsspielraums – gezwungen gewesen sein sollte, im Rahmen eines anderen angemessenen Maßstabs andere Anknüpfungspunkte als der Gesetzgeber zu wählen, ist nicht nachvollziehbar. Gerade die Ausgestaltung eines anderen angemessenen Maßstabs, der sich so weit wie möglich an den gesetzgeberischen Vorstellungen hält und nur punktuell aufgrund regionaler Besonderheiten Modifikationen vornimmt, ist unbedenklich.

(4) Formelle Fehler des zugrunde liegenden Satzungsrechts sind weder dargelegt worden noch ersichtlich; insbesondere liegen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde vor.

e) Fehler bei der Festlegung der Höhe der Beiträge nach den Beitragsklassen in § 46 LKK-Satzung sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Demnach war – wie gesetzlich vorgegeben – die Beitragsbemessung nach Beitragsklassen unter Berücksichtigung des Einstufungswerts des Unternehmens angeordnet, wobei im Falle von Gesellschaften gemäß § 46 Abs. 2 LKK-Satzung für Mitunternehmer der Anteil maßgeblich war. Nach § 46 Abs. 4 LKK-Satzung waren 20 Beitragsklassen festgelegt. Die sich daraus ergebenden Beiträge waren für die Zeit ab 01.01.2008 in § 46 Abs. 9 ff. LKK-Satzung bestimmt. Insbesondere der Grund für den sprunghaften Anstieg der Beiträge im Jahr 2008 ist im Schreiben vom 24.01.2008 erläutert worden. Die Angaben zur Kürzung des Bundeszuschusses treffen auch zu. Die Kürzung verfolgte das Ziel, den aktiven Landwirten einen Beitrag zur Finanzierung der Kosten der nicht mehr aktiven Generation abzuverlangen, der in etwa jenem in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung entsprach; insofern sollte eine Privilegierung landwirtschaftlicher Unternehmer beseitigt werden (Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [108 f.]).

Hinsichtlich der Beachtung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 4 ff. KVLG-1989 wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2008 verwiesen.

f) Dass die Beitragsberechnung für den Zeitraum ab 01.01.2008 auf Grundlage der Satzungsbestimmungen der LKK-MOD fehlerhaft war, ist ebenfalls nicht ersichtlich oder behauptet worden. Die landwirtschaftliche Vergleichszahl für die Gemeinde Z ..., in der das Unternehmen des Klägers seinen Sitz hatte, betrug 35; multipliziert mit dem Ertragswert gemäß § 40 Abs. 2 BewG von 37,26 DM ergab sich ein Hektarwert von 1.304,10 EUR, den die LKK-MOD bei der Beitragsbemessung zugrunde legte. Einwände gegen die Angaben zu Flächen und dem Kapitalanteil sind nicht vorgebracht worden.

3. Auch Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Landwirte in den angegriffenen Bescheiden für den Zeitraum ab 01.01.2008 liegen nicht vor. Diese richteten sich gemäß § 55 Abs. 5 SGB XI i.V.m. § 22 Abs. 1 der Satzung der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland nach einem vom zuständigen Ministerium festgelegten prozentualen Zuschlag auf den Beitrag zur Krankenversicherung; dementsprechend sind die Beiträge des Klägers auch berechnet worden.

4. Die LKK/LPK-MOD durften auch mit Bescheid vom 02.03.2009 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Erhöhung des Kapitalanteils des Klägers zum 30.05.2006 auf 50 Prozent noch mit Rückwirkung anheben.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Nach § 32 KVLG-1989 i.V.m. § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben Versicherte in der Krankenversicherung der Landwirte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehörte unzweifelhaft der zur Berechnung des Einstufungswerts wesentliche Anteil am Kapital des landwirtschaftlichen Unternehmens. Dies muss dem Kläger auch bewusst gewesen sein, da der Rechenweg zur Ermittlung des Einstufungswerts in den geänderten Bescheiden dargestellt war bzw. daraus ohne Weiteres ersichtlich war, dass die LKK-MOD aufgrund der unterbliebenen Auskunft des Klägers fehlerhaft von einem Kapitalanteil von 33 Prozent bei der Ermittlung der dem Anteil des Klägers zuzuordnenden Flächen zunächst auch noch nach dem 30.05.2006 ausgegangen war. Insoweit handelte der Kläger zumindest grob fahrlässig, zumal er im Bescheid vom 03.09.2004 ausdrücklich auf Mitteilungspflichten hingewiesen worden war. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage auch eingeräumt, dass er seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Erhöhung seines Anteils hätte erkennen müssen.

5. Verstöße gegen die Garantien der Europäischen Grundrechtscharte sind nicht ersichtlich; es sind schon keine Verstöße gegen gleichlautende Garantien des GG gegeben. Ein Grund zur Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof besteht daher nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

III.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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