Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 KN 1083/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KN 130/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 27/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Zuordnung einer Tätigkeit eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden zur knappschaftlichen Rentenversicherung - vorausgehende knappschaftliche Tätigkeit
Für die Zuordnung einer Tätigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ist diese Tätigkeit allein maßgebend. Die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft einer direkt vorausgehenden Tätigkeit, die eine knappschaftliche Arbeit iSd § 134 Abs. 4 darstellte und aus der die Funktion eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden heraus erworben wurde, bleibt nicht erhalten.
Für die Zuordnung einer Tätigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ist diese Tätigkeit allein maßgebend. Die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft einer direkt vorausgehenden Tätigkeit, die eine knappschaftliche Arbeit iSd § 134 Abs. 4 darstellte und aus der die Funktion eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden heraus erworben wurde, bleibt nicht erhalten.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Z ...- (Y ... X ... GmbH) in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der Schule vom 1.9.1975 bis zum 30.6.1977 eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker und war im Anschluss hieran im damaligen VEB W ..., KW V ..., bis zum 30.4.1978 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Absolvierung des Wehrdienstes war er von Mai 1981 bis Dezember 1983 beim VEB U ... (Stammbetrieb) im KW V ... ebenfalls als Schlosser tätig. Am 1.1.1984 nahm er eine Beschäftigung als Gerätemaschinist im VEB T ... (später zur Q ... AG gehörig) im Betriebsteil Tagebau S ... auf und war hier später als Produktionsdispatcher, ab 1990 als Springer für einzelne Steiger in den jeweiligen Steigerschichten und ab März 1993 als Schichtleiter Abraum in einer Abraumschicht im Tagebau tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schichtleiter/Steiger im Tagebau war er mit der Gewinnung und Förderung von Abraum zur Freilegung der Braunkohle betraut und anschließend mit der Verfüllung der Grube und der standsicheren Gestaltung der Böschung. Vom 1.6.1993 an war der Kläger hierbei als Meister Betriebsüberwachung im Tagebau S ... tätig. Seine Aufgaben waren die eines Steigers Abraumschicht / Betriebsüberwachung für die Betriebsabteilung Bergbau der Hauptabteilung R ..., Tagebau R ... Seine Beschäftigungsunternehmen nach dem Beitritt waren die Q ... Q ... Aktiengesellschaft, Werksbereich P ... R ..., und ab Ende 1994 die Z ...- (Y ... X ... GmbH). Die Y ... X ... GmbH war am 10.11.1994 gegründet und am 15.12.1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts C ... eingetragen (HRB ...) worden. Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und den Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser erweitert. Entstanden war die Y ... X ... GmbH durch Aufspaltung der 1992 gegründeten und 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts G ... eingetragenen (HRB ...) Gesellschaft für O ... mbH (Y ... GmbH) in die Y ... X ... GmbH und die Y ... N ... GmbH, später E ... Ost GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Sanierung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Am 22.1.1993 hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Y ... GmbH zur Durchführung der Knappschaftsversicherung für ihre Beschäftigten verpflichtet hat. Mit Schreiben vom 7.2.1995 teilte die Beklagte der Y ... X ... GmbH mit, die bisherige Betriebsnummer sei ab dem 1.10.1994 nicht mehr zu verwenden. Sie verpflichte die Y ... X ... GmbH, ihre mit der Durchführung von knappschaftlichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.10.1994 bei der Bundesknappschaft anzumelden. In der Folge meldete die Y ... X ... GmbH den Kläger zur knappschaftlichen Rentenversicherung an; es wurden fortlaufend entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Bei der Betriebsratswahl vom 1.10.1993 war der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden und ist in dieser Funktion – auch von der Y ... X ... GmbH – von seinen eigentlichen beruflichen Tätigkeiten freigestellt gewesen. Er nahm seit diesem Zeitpunkt die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben des Betriebsrates (Betriebsversammlungen, Einberufung und Leitung von Betriebsratssitzungen, Besprechungen mit dem Arbeitgeber etc.) wahr. Er betreute die Beschäftigten auf den Baustellen und Tagebaufeldern der Y ... X ... GmbH, in dem er zwei- bis dreimal wöchentlich Befahrungen der Baustellen durchführte und dabei die Einhaltung der Regeln des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der tariflichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen überprüfte. Zudem führte er Befahrungen mit dem Sicherheitsingenieur, dem zuständigen Oberbauleiter und ggf. mit dem Betriebsarzt durch (vgl. das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.9.2018, Bl. 205 f. der Gerichtsakte).
Am 14.9.2004 fand zwischen Vertretern der Beklagten und der Y ... X ... GmbH ein Gespräch statt, in dem die Y ... X ... GmbH ausführte, dass sämtliche der ca. 670 Arbeitnehmer in der irrigen Auffassung, dass ein knappschaftlicher Betrieb vorliege, zur knappschaftlichen Sozialversicherung angemeldet worden seien. Darunter hätten sich ca. 400 Arbeitnehmer in ihren Werkstätten, mit Büro- und Kraftfahrtätigkeiten etc. befunden. Die Y ... X ... GmbH beabsichtige daher, ggf. auch rückwirkend, die Beendigung der Knappschaftsversicherung. Die Versicherten sollten dazu angehört werden. Am 1.10.2004 beantragte die Y ... X ... GmbH die rückwirkende Überprüfung der Versicherungsverhältnisse jedenfalls ab dem Jahr 2000 und damit verbunden eine Erstattung des erhöhten Arbeitgeberanteils.
Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 21.9.2005 einen Bescheid zur "Umstellung des Versicherungsverhältnisses nach § 201 Abs. 2 SGB VI" für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.4.2002, mit denen sie diese Zeiträume von der knappschaftlichen zur allgemeinen Rentenversicherung "umstellte", da der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet habe. Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006. Hieran schloss sich ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (S 14 R 539/06 KN) an, welches vom Sozialgericht in der Folge zum Ruhen gebracht wurde. Mit Schreiben vom 28.7.2010 rief die Beklagte das ruhende Verfahren wieder auf und teilte mit, dass nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 21.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006 zurückgenommen werde. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die strittige Frage der Zuordnung der Zeiten im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 GB VI zu klären sein und hierzu ein entsprechender Bescheid erlassen werde. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz wurde in der Folge vom Kläger mit Schreiben vom 20.8.2010 für erledigt erklärt.
Am 15.12.2010 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem sie die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenden Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, hier die Zeiten bis zum 31.12.2003 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. In der Anlage 2 – Versicherungsverlauf – ordnete sie die Zeiten des Klägers vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der allgemeinen Rentenversicherung zu. Die davor liegenden Zeiten vom 11.5.1981 bis zum 31.12.1999 ordnete sie hingegen der knappschaftlichen Rentenversicherung zu.
Den hiergegen vom Kläger am 12.1.2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2011 für die Zeiten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 als unbegründet zurück. Die Y ... X ... GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb, da keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen worden seien. Betriebszweck sei vielmehr die Rekultivierung und Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Flächen gewesen. Der Kläger habe auch keine knappschaftlichen Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 bzw. nach § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI n.F. ausgeübt. Seine tatsächliche Tätigkeit eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden sei nicht in den benannten Nummern enthalten. Aber auch seine originäre Tätigkeit als Meister Betriebsüberwachung/Steiger Abraumschicht-Betriebsüber-wachung für die Betriebsabteilung Bergbau in der Hauptabteilung R ... ließe sich nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 bzw. unter § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI n.F. subsumieren. Die Tätigkeit des Klägers sei hier nicht benannt.
Hiergegen hat sich die am 7.6.2011 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Die ursprünglichen Tätigkeiten des Klägers als Steiger und als Fachtechniker, auf die angesichts § 78 BetrVG abgestellt werden müsse, seien knappschaftlich einzuordnen. Ohne die Freistellung als Betriebsratsvorsitzender sei auf seine Tätigkeit als Steiger im Tagebau zur Gewinnung, Förderung und Verfüllung von Abraum und zur standsicheren Gestaltung von Böschungen abzustellen. Im Tarifvertrag "Einheitliche Stelleneinteilung" vom 2.8.1996 für die Beschäftigten in Sanierungsgesellschaften und Unternehmen sei die Funktion des Steigers – einfache Aufgaben Tagebau – mit der Steuerung und Überwachung des Einsatzes und der Arbeitsweise der Geräte, Betriebsanlagen und Arbeitsmittel, der Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Überwachung derer Anwesenheit, der Überwachung der Produktion hinsichtlich Menge und Qualität, der Kontrolle des Betriebsablaufes durch die Befahrung der Einsatz- und Betriebspunkte, der Erörterung kurzfristiger Planung, Einsatz der Mitarbeiter und Geräte sowie besonderer Vorkommnisse mit den Vorgesetzten, der Mitwirkung bei Einsatz-, Urlaubs- und Ruhetagsplanung, beim Erstellen von Sonn- und Feiertagsplänen, der Erstellung von Schicht- und Störberichten, der Veranlassung der Besichtigung festgestellter Mängel und Sicherung von Gefahrenquellen und der Unterrichtung der Vorgesetzten bzw. der Ablöser über den Betriebszustand und besondere Vorkommnisse festgeschrieben. Diese einheitliche Stelleneinteilung sei für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Y ... X ... GmbH bis ins Jahr 2010 gültig gewesen. Zur Durchführung der Koordination, Überwachung und Kontrolle sei die Befahrung der im Tagebau befindlichen Arbeitsplätze notwendig gewesen. Hierzu sei der Kläger im Jahr 2001 in den Tagebau M ... gewechselt, in welchem ab 2001 Erdmassen mit mobiler Erdbautechnik bewegt worden seien. Die Y ... X ... GmbH habe darüber hinaus langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Tagebautechnologie gehabt. In dem Unternehmen habe bergbauspezifisches Fachpersonal bergbauverantwortlich komplexe Projekte nach bergbaubehördlich bestätigten und beaufsichtigten Betriebsplänen aller Haupt- und Nebengewerke speziell für die Bergbaufolgegesellschaft geplant, koordiniert und realisiert. Die Aufträge habe die Y ... X ... GmbH von der Q ... erhalten, wobei sie bei Realisierung das Bundesberggesetz und die Allgemeine Bundesbergverordnung einschließlich Sonderregelungen und Betriebsanweisungen der Q ... zu beachten gehabt hätte. Die Realisierung der Vorhaben sei auf den Flächen erfolgt, die unter Bergaufsicht gestanden hätten und im Eigentum der Q ... gewesen wären. Die Arbeiten seien hierbei zu 90 % auf Tagebaugeländen ausgeführt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass es von untergeordneter Bedeutung sei, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied ab dem 1.10.1993 als Betriebsratsvorsitzender beschäftigt gewesen wäre, denn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied dürfe entsprechend der Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gelte auch für seine berufliche Tätigkeit. Die tatsächliche Tätigkeit des Klägers sei die eines Steigers im Tagebau zur Gewinnung bzw. zur Förderung von Abraum gewesen, um die Kohle frei zu legen und später wieder zu verfüllen und die Böschung wieder standsicher zu gestalten. Er habe die Aufgaben eines Steigers vor seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender auch tatsächlich ausgeführt. So sei er im Tagebau A ... als Steiger tätig gewesen und wäre dies auch noch weiterhin, wenn er nicht freigestellt worden wäre. In diesem Tagebau seien bis zum Jahr 2000 noch Erdmassen mit Schaufelrad bzw. Löffelbaggern bewegt und auf Züge verladen worden. Im Tagebau M ..., zu dem der Kläger dann gewechselt war, seien ab 2001 Erdmassen mit mobiler Abbautechnik – also nicht mehr per Zug und Bandanlage – bewegt worden. Diese Transportaufgaben und die Kontrolle seien im Wesentlichen die Aufgaben des Klägers in seinem Verantwortungsbereich gewesen. Diese Transportarbeiten hätten auch andere Arbeitnehmer aus seiner ehemaligen Schicht bis mindestens 2005, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Tätigkeiten als Steiger zumindest bis zu diesem Zeitraum die der Überwachung von Transportarbeiten von Erdmassen aus der Betreibung bzw. Sanierung des Tagebaus gewesen seien.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4.7.2012 Rechtsanwalt F ... als Insolvenzverwalter der Y ...-L ... , C ... gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.8.2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Einordnung seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 bei der Y ... X ... GmbH in die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Y ... X ... GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI n.F. bzw. § 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI a.F. gewesen, da sie keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen und auch nicht mit einem bergmännischen Betrieb betrieblich eng zusammengehangen habe. Die Y ... X ... GmbH sei vor ihrer Insolvenz eine eigenständige unabhängige GmbH gewesen, deren Hauptgegenstand die Sanierung von Resttagebaulöchern war. Sie habe ihre Aufträge zur L ... zwar auch von knappschaftlichen Betrieben, eben aber auch von der öffentlichen Hand erhalten; auch seien ihr gänzlich andere Aufträge erteilt worden. Im Übrigen habe der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet und falle daher nicht unter § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. Die vom ihm verrichteten Arbeiten als Meister Betriebsüberwachung/Steiger Abraumschicht-Betriebsüberwachung würden nicht unter die Vorschriften fallen. Die Kammer stütze ihre Auffassung auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30.6.1998 (B 8 KN 10/96 R). Die vom Kläger als Meister Betriebsüberwachung/Steiger Abraumschicht-Betriebsüberwachung verrichteten Tätigkeiten seien nach Auffassung des Sozialgerichts nicht mit den vom BSG benannten Arbeiten vergleichbar, weil sie gerade nicht eine ähnlich kräftezehrende und gesundheitsgefährdende Komponente wie im Bergbau aufwiesen. Unter Heranziehung der Beschreibung der originären Tätigkeit des Klägers als Steiger im Tarifvertrag Einheitliche Stelleneinteilung vom 2.8.1996 für die Beschäftigten in Sanierungsgesellschaften und Unternehmen sei festzustellen, dass der Kläger ohne eine Freistellung von seiner Tätigkeit als Steiger/Meister Betriebsüberwachung wegen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender Kontroll-, Organisations-, Prüfungs- und Koordinationstätigkeiten ausgeführt hätte. Diese hätte er zwar größtenteils im Tagebaugelände umgesetzt, jedoch bei weitem nicht mit vergleichbaren kräftezehrenden und gesundheitsgefährdenden Komponenten wie die Tätigkeiten der zunächst durch ihn Kontrollierten bzw. der vormals im ursprünglichen Bergbau und nicht nur im Bereich der Sanierungsarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer.
Gegen den am 6.8.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.8.2012 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Soweit das Sozialgericht die Auffassung vertrete, dass es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der Y ... X ... GmbH, nicht um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI handele, sei dies unzutreffend. Für die Rechtsvorgängerin, der Gesellschaft für O ... GmbH, sei durch Bescheid der Beklagten vom 22.1.1993 rechtsverbindlich festgestellt worden, dass es sich um einen knappschaftlichen Betrieb handele. Dies sei damit begründet worden, dass die Gesellschaft zwar keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen habe, die von der Gesellschaft durchgeführten Tätigkeiten jedoch die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle gewesen sei, die im Normalfall von Bergbauunternehmen selbst durchgeführt worden sei, so dass originär von einem knappschaftlichen Betrieb auszugehen wäre. Dementsprechend seien auch die Beschäftigten der Rechtsvorgängerin des klägerischen Beschäftigungsbetriebes der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden. Warum bei der Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft für O ... mbH, der Y ... X ... GmbH, anders zu verfahren sei, habe weder von der Beklagten noch vom Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt werden können, zumal sich der Tätigkeitsbereich der Y ... X ... GmbH in keiner Weise von der ihrer Rechtsvorgängerin unterschieden habe. Auch die Y ... X ... GmbH habe Arbeiten durchgeführt, die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle gewesen sei. Die von der Beklagten angegebene Begründung, dass es sich bei der Y ... X ... GmbH um eine "Unternehmerfirma" handele, helfe nicht weiter, zumal § 134 SGB VI keine bestimmte Rechtsform der knappschaftlichen Betriebe festlege. Darüber hinaus habe der Kläger auch knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI ausgeführt. Hiernach seien auch Sanierungsarbeiten, wie Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten, sowie das Laden von Schutt und dergleichen als knappschaftliche Tätigkeiten einzuordnen, wenn sie regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt würden. Dass diese Tätigkeiten nur dann als knappschaftliche Tätigkeiten anerkannt werden könnten, wenn sie ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend wären wie Tätigkeiten unter Tage, sei dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Das Sozialgericht nehme in rechtswidriger Weise eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung vor, die auch mit der Intension des Gesetzgebers in keiner Weise zu vereinbaren sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die in § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI genannten Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten nicht ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend wie diejenigen Tätigkeiten wären, die unter Tage verrichtet würden. Allein der Umstand, dass diese Tätigkeiten gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 11 SBG VI durchgeführt worden seien, zeige, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers genau solche wären. Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung sei somit contra legem. Die vom Kläger vor seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied verrichtete Tätigkeit sei die eines Steigers im Tagebau gewesen. Er habe somit knappschaftliche Tätigkeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI ausgeführt. Zwar sei er formal als Meister Betriebsüberwachung bezeichnet worden, tatsächlich sei seine Tätigkeit aber die eines Steigers im Tagebau gewesen. Offensichtlich sei das Sozialgericht von einer Verwaltungstätigkeit des Klägers ausgegangen, was jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entsprochen habe. Auch die Tätigkeit als Schichtleiter habe nicht dazu geführt, dass seine Tätigkeit nunmehr nicht mehr als knappschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI anzusehen sei. Anderes hätte zur Folge, dass zwar die dem Kläger untergeordneten Beschäftigten der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen wären, er selbst aber nicht. Dies könne der Gesetzgeber in dieser Konsequenz nicht gewollt haben. Anderenfalls wäre auch ein Steiger, der als Schichtleiter unter Tage eingesetzt werden würde, nicht als Beschäftigter, der der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen wäre, anzusehen. Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass er bis zur Betriebsratswahl und der damit verbundenen Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden in der ehemaligen Hauptabteilung R ... Tagebau A ... gearbeitet habe. Wenn er nicht freigestellt worden wäre, hätte er in der betreffenden Zeit die Tätigkeit eines Steigers im Tagebau M ... weiter durchgeführt. Dies werde auch im Vergleich zu seinen – nicht freigestellten – Arbeitskollegen bestätigt, die dort im Zeitraum von 2001 bis 2005 als Steiger im Erdbaukomplex tätig gewesen wären. Arbeitsinhalt sei der Transport sowie der Einbau von Abraum im Tagebau M ... gewesen, um die vorhandenen bzw. hergestellten Böschungen standsicher zu befestigen und die freigelegte Kohle abzudecken. Ein Indiz dafür, dass es sich hierbei um bergmännische Tätigkeiten gehandelt habe, sei, dass der Bergbau M ... auch der Bergaufsicht unterstanden habe. Wenn der Kläger nicht als Betriebsratsvorsitzender freigestellt worden wäre, dann hätte er weiter die Tätigkeiten als Steiger ausgeübt. Dies sei auch im Beschäftigungsbetrieb Y ... X ... GmbH möglich gewesen, da dieser u. a. auch den Tagebau M ... weiterbetrieben habe. Im Übrigen sei es als Voraussetzungen für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als knappschaftliche Tätigkeit nicht erforderlich, dass dieser persönlich, unmittelbar und zumindest überwiegend die Tätigkeiten selbst verrichtet habe. Der in § 78 Abs. 2 BetrVG enthaltene Grundsatz, nachdem Mitglieder des Betriebsrates aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, was auch ihre berufliche Entwicklung anbelange, gelte auch für knappschaftliche Betriebe. Dem Kläger könne somit nicht vorgehalten werden, dass er aufgrund seiner Freistellung nicht in der Lage gewesen war, persönlich Tätigkeiten, die dem bergmännischen Betrieb zuzuordnen seien, zu verrichten. Das Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder gelte auch bei Erlangung des sozialrechtlichen Berufsschutzes (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 29.4.1980 – L 1 J 44/77 – BSG, Urteil vom 23.11.1977 – 9 RV 72/76). Wenn seine Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht derjenigen eines Steigers gleichgesetzt werden würde, wäre hierin ein Verstoß gegen die Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen, die eine Benachteiligung freigestellter Betriebsratsmitglieder verbiete. Der Kläger sei somit dem Personenkreis gleichzustellen, der ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 133 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 134 Abs. 4 SGB VI verrichtet habe. Auch in der Entscheidung des BSG vom 23.11.1977 (9 RV 72/76) sei im Zusammenhang mit § 30 Abs. 2 BVG festgestellt worden, dass eine besondere berufliche Betroffenheit nicht deshalb auszuschließen sei, weil der Betreffende als Mitglied des Betriebsrates von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt worden wäre. Dieser Rechtsgrundsatz könne auf den hier zu entscheidenden Fall mit der Folge angewendet werden, dass nicht auf die tatsächlich vom Kläger ausgeführte, sondern auf diejenige Tätigkeit abgestellt werde, die er auszuüben gehabt hätte, wenn er nicht aufgrund seines Amtes als Betriebsratsvorsitzender freigestellt worden wäre. Es sei daher darauf abzustellen, wie sich der berufliche Werdegang des Klägers entwickelt hätte, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender gemäß § 78 BetrVG freigestellt worden wäre. Die Vorschrift diene der Sicherung der Tätigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Institutionen und dem Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger. Sie richte sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen außerbetriebliche Stellen. Sie sei als Schutzvorschrift auch von staatlichen Stellen und somit auch von Sozialversicherungsträgern zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung würde der § 78 BetrVG zu entnehmenden gesetzgeberischen Absicht, jegliche Diskriminierung von Betriebsratsmitgliedern zu unterbinden, widerlaufen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2.8.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2011 zu verurteilen, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Begehren des Klägers seien nicht erfüllt. Weder handele es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI n.F. bzw. § 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI a.F., noch habe der Kläger ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten gemäß § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. verrichtet.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Auf das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht im Fall B 13 R 5/16 R käme es nicht an, da der Kläger bereits vor seiner Freistellung als Betriebsratsvorsitzender nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe.
Vor dem Hintergrund einer Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung in einem gleichgelagerten Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (B 5 R 22/14 R, zuvor Sächsisches Landessozialgericht – L 4 KN 809/12 –) hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.2014 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Rücknahme der Revision im Verfahren B 5 R 22/14 R und der Zurückweisungen der Revisionen durch das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 16.6.2015 in den Verfahren B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14 R hat der Senat den Rechtsstreit wieder aufgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerseite vom 12.11.2018; Schreiben der Beklagten vom 13.11.2018, Schreiben der Beigeladenen vom 13.11.2018).
Dem Senat haben u. a. arbeitsvertragliche Unterlagen und Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers vom 25.3.2012 und vom 10.9.2018 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 15.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuordnung der streitbefangenen Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in der Zeit bis zum 31.12.1999 zu Recht knappschaftlich versichert war, denn dieser Zeitraum ist nicht streitbefangen. Für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 jedenfalls war die Beklagte für die Durchführung der Rentenversicherung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Die nähere Qualifizierung der für die Feststellung im Versicherungskonto bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI), in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts (siehe hierzu näher BSG, Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R, juris, m.w.N.) zu erfolgen. Das sind hier die Vorschriften des § 133 SGB VI (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242) bzw. des § 134 Abs. 4 bis 6 SGB VI (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit dem 1.10.2005 zuständig (bis 30.9.2005 die Bundesknappschaft: § 274d Abs. 3 Nr. 1 SGB VI), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr. 1 SGB VI), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr. 2 SGB VI) oder bei einer – dies ist hier nicht relevant – Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberorganisation bzw. einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind § 133 Nr. 3 SGB VI.
Der Kläger hat in den maßgeblichen Zeiträumen vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 nicht in einem knappschaftlichen Betrieb gearbeitet (1.). Er hat auch nicht mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet (2.) und er kann sich auch nicht auf Regelungen zum Besitzschutz berufen (3.).
1. Die Y ... X ... GmbH ist im streitbefangenen Zeitraum kein knappschaftlicher Betrieb bzw. Nebenbetrieb oder Betriebsteil i.S.v. § 133 Nr. 1 SGB VI gewesen. Knappschaftliche Betriebe sind nach der Legaldefinition in § 134 Abs. 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Nach § 134 Abs. 2 SGB VI gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus und nach § 134 Abs. 3 SGB VI auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen als knappschaftliche Betriebe. Die Y ... X ... GmbH hat keine Mineralien und ähnliche Stoffe i. S. d. § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI bergmännisch gewonnen. Unter Gewinnung ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen zu verstehen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten i.S. d. § 4 Abs. 2 BBergG (GK-SGB VI, Pott, a.a.O., Rn. 28). Die Y ... X ... GmbH hat bereits keine Bodenschätze gelöst oder freigesetzt. Unternehmensgegenstand war vielmehr entsprechend dem Handelsregistereintrag die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen, zum 15.3.2000 dann auch die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, der schwere Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen und die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser. Die Y ... X ... GmbH war ersichtlich auch kein überwiegend unterirdisch betriebener Betrieb der Industrie der Steine und Erden und stellte auch keine Versuchsgrube des Bergbaus dar. Sie war auch kein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes, da die Y ... X ... GmbH in keinerlei organisatorischer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb stand. Bei der Y ... X ... GmbH handelte es sich auch nicht um eine der übrigen in § 134 Abs. 3 SGB VI genannten bergmännischen Institutionen, wie Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberorganisation, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, ein Bergamt, Oberbergamt, eine bergmännische Prüfstelle, Forschungsstelle oder Rettungsstelle.
Diese gesetzlichen Regelungen sind abschließend. Sanierungsbetriebe sind darin gerade nicht erfasst. Sie sind auch nicht im Wege der Analogie einzubeziehen. Zwar umfasst die bergmännische Gewinnung von Stoffen nach § 4 Abs. 2 BBergG sämtliche Aufgaben eines bergmännischen Betriebes von Vorbereitungshandlungen bin hin zu Arbeiten im Rahmen des Abschlussbetriebsplans nach § 53 Abs. 1 BBergG. Erfasst sind dabei als erforderliche Arbeiten im Sinne des Abschlussbetriebsplans insbesondere Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich sämtlicher gefährdeter Rechtsgüter, Beseitigung oder Verwendung von Abfällen und die erforderliche Widernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 53 BBergG i. V. m. § 55 Abs. 1 BBergG). Damit sind auch durch den Bergwerksbesitzer vorgenommene Sanierungstätigkeiten im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes knappschaftliche Tätigkeiten, wenn zuvor eine bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen stattgefunden hat. Reine Sanierungstätigkeiten, die durchgeführt werden, ohne dass das betreffende Unternehmen zuvor Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen hat, sind aber durch den Gesetzgeber ab 1.1.2008 in § 134 Abs. 4 Nrn. 1 – 11 SGB VI ausdrücklich – auch in Ansehung der erheblichen Aufgaben der Tagebausanierung in den neuen Bundesländern – unter die sogenannten Unternehmerarbeiten gefasst worden und waren solche auch nach der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (RGBl. I 66), die bis zur gesetzlichen Neufassung entweder direkt oder zumindest als Auslegungshilfe heranzuziehen war. Für eine Analogie fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf die Sanierungsunternehmen. Zudem umfasste das Tätigkeitsspektrum der Y ... X ... GmbH entsprechend dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht nur Sanierungstätigkeiten, die der bergmännischen Gewinnung von Bodenschätzen begleitend oder nachfolgend waren, wie Tätigkeiten der Sicherung und Entsorgung, sondern ging weit darüber hinaus. Nach dem Handelsregistereintrag (AG C ... HRB.) war Gegenstand des Unternehmens Y ... X ... GmbH zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser. Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt etc. Der Unternehmensgegenstand umfasste demnach auch landschaftsgestalterische Maßnahmen außerhalb der L ..., Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Nicht nur ehemalige Tagebaue, auch andere Industriezweige waren einbezogen. Aufträge wurden u.a. auch für die RWE und die EON ausgeführt. Damit wurden durch die Y ... X ... GmbH auch nicht ausschließlich Arbeiten verrichtet, wie sie ein Bergwerksbetreiber selbst anlässlich des Abschlussbetriebsplanes i. S. d. § 53 BBergG hätte durchführen müssen. Die Y ... X ... GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs. 3 SGB VI), da es an einer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus fehlt. Sie hatte als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt, verfügte über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung. Zu der Frage, ob es sich bei der Y ... X ... GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16.6.2015 (B 13 R 23/14, juris Rn. 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 16 – 22).
Unergiebig ist auch der Einwand des Klägers, dass die Y ... X ... GmbH in Funktionsnachfolge eines dem ursprünglichen Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR zugehörigen Unternehmens stehe. Die Y ... X ... GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft (vgl. § 13 GmbHG) im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand aus einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR Braunkohlenindustrie in Kapitalgesellschaften. Die als Treuhandunternehmen gegründete Q ... AG (Q ...) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden – hier nicht relevanten – aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (J ... mbH [J ...]). Nach Verschmelzung der J ... mit der I ... mbh (I ...) entstand die K ..., die als langfristige Plattform für die Organisation des Auslauf- und Sanierungsbergbaus diente. Die Y ... X ... GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der K ... (vgl. Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH - MBV – [Hrsg.]: Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung - Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S. 10, 27 ff., 34 ff., 84) (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R –, juris Rn. 23).
Die Beklagte hat die Y ... X ... GmbH insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht knappschaftlichen Betrieb angesehen. Sie hatte mit Schreiben vom 7.2.1995 die Y ... X ... GmbH konsequenterweise bereits auch nur aufgefordert, knappschaftlich Beschäftigte bei ihr anzumelden.
2. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i.S.v. § 133 Nr. 2 i.V.m. § 134 Abs. 4 SGB VI verrichtet. Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich, § 134 Abs. 5 SGB VI. Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (sogenannte Unternehmerarbeiten). Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (VO 1933 – RGBl. I S. 66 bzw. BGBl. III 1964, Nr. 822-3-1) definiert. Bis zum 31.12.2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 R; BSG, Urteil vom 10.9.1981 - 5a/5 RKn 19/79; BSG, Urteil vom 1.7.1969 - 5 RKn 18/66). Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 134 Abs. 4 SGB VI (i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl. I S. 3024) ist der Regelungsinhalt von § 1 VO 1933 aus Gründen der "Rechtsbereinigung" in das SGB VI überführt worden (vgl. BT-Drucks. 16/6540 zu Nr. 7 (§ 134) S. 27). Bis auf geringfügige sprachliche Änderungen ist der Katalog der VO 1933 inhaltsgleich in § 134 Abs. 4 SGB VI übernommen worden. Er lautet: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11.Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr. 1 bis Nr. 11 (von § 134 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bzw. § 138 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. i.V.m. der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 R, juris, Rn. 43). Selbst bei den im Katalog der Nr. 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.1998 – B 8 KN 10/96 R, juris, Rn. 29). Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vgl. BSG Urteil vom 1.7.1969 – 5 RKn 18/66, juris). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch. Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14 R, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 26 f.). Eine besondere Gefahrenlage des Bergbaus liegt dabei nicht nur im Untertageabbau der Steinkohleflöze vor, sondern ist auch bei dem Abbau im Tagebau der Braunkohlevorkommen festzustellen (vgl. dazu ausführlich Sächsisches LSG, Urteil vom 25.8.2015 – L 4 KN 4/14, juris Rn. 63). Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum als freigestelltes Betriebsratsmitglied und –vorsitzender keine Arbeiten zu verrichten, die von den Katalogdefinitionen erfasst und ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend waren wie Tätigkeiten unter Tage. Gemäß § 38 BetrVG sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der versprochenen Dienste befreit. Nach seinen schlüssigen Angaben war der Kläger, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender mit der Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben des Betriebsrates (Betriebsversammlungen, Einberufung und Leitung von Betriebsratssitzungen, Besprechungen mit dem Arbeitgeber etc.) betraut. Er betreute die Beschäftigten auf den Baustellen und Tagebaufeldern der Y ... X ... GmbH, in dem er zwei- bis dreimal wöchentlich Befahrungen der Baustellen durchführte und dabei die Einhaltung der Regeln des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der tariflichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen überprüfte. Zudem führte er Befahrungen mit dem Sicherheitsingenieur, dem zuständigen Oberbauleiter und ggf. mit dem Betriebsarzt durch (vgl. das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.9.2018, Bl. 205 f. der Gerichtsakte; vgl. im Übrigen die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht des Betriebsrats zur Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen). Diese Kontroll- und Organisationsaufgaben beinhalteten keine körperlich schweren Tätigkeiten und waren auch nicht gesundheitsgefährdend, so dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus und Tagebaubetriebs ausgesetzt war und daher auch nicht den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung beanspruchen kann. Zu erwägen blieb dem Senat, ob die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat maßgebend ist oder ob die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft erhalten bleibt, wenn die Funktion eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden "aus einer knappschaftlichen Arbeit heraus" erworben wird, d. h. ihr unmittelbar nachfolgt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass entsprechend der auch im gesetzlichen Rentenrecht geltenden sozialrechtlichen Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung die Tätigkeiten des Klägers bis zum 30.9.1993 mit der sich ab dem 1.10.1993 anschließenden betriebsverfassungsrechtlichen Freistellung zurechenbar zusammenhängen. Eine derartige Privilegierung ist dem knappschaftlichen Rentenrecht nicht grundsätzlich fremd. Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs. 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats gleichgestellt werden, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.6.1977 – 5 RKn 8/77, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 – L 6 R 161/13, juris Rn. 35; vgl. zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13.3.1964 – 5 RKn 7/62, Urteil vom 23.11.1976 – 5 RKn 33/75, jeweils juris). Eine solche Situation ist hier gegeben, denn der Kläger hat bis zu seiner Freistellung im Oktober 1993 knappschaftliche Arbeiten i.S.v. § 134 Abs. 4 SGB VI bzw. § 138 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. i.V.m. der VO 1933 verrichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Steiger im Tagebau war er mit der Gewinnung und Förderung von Abraum beschäftigt, um die Kohle freizulegen und anschließend mit der Verfüllung der Grube und der standsicheren Gestaltung der Böschung. Vom 1.6.1993 an war er hierbei als Meister Betriebsüberwachung im Tagebau S ... beschäftigt. Seine Aufgaben waren die eines Steigers Abraumschicht / Betriebsüberwachung für die Betriebsabteilung Bergbau. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers von seinen Arbeitsaufgaben im Oktober 1993 ist auch ein hinreichender räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb vorhanden. Von einem solchen engen Zusammenhang war auch die Beklagte ausgegangen, als sie die Y ... X ... GmbH – freilich in rechtlich fälschlicher Weise – mit Bescheid vom 22.1.1993 als knappschaftlichen Betrieb mit der Begründung einordnete, dass die Tätigkeit des Betriebes die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle sei und diese Arbeiten im Normalfall von Bergbauunternehmen selbst durchgeführt würden. Mit Schreiben vom 2.5.2014 hat die Beklagte dem Senat mitgeteilt, dass die Y ... X ... GmbH mit Bescheid vom 22.1.1993 als knappschaftlicher Betrieb eingestuft wurde. Zwar habe sie selbst keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergbaulich gewonnen, jedoch bestand noch eine enge Verflechtung zum Mutterkonzern. Im Normalfall wären die von der Y ... X ... GmbH zu verrichtenden Arbeiten von Bergbauunternehmen selbst zu verrichten gewesen. Der Bescheid vom 22.1.1993 habe aber nach dem heutigen Rechtsverständnis in der vorliegenden Form nicht erlassen werden dürfen. Die Y ... X ... GmbH sei nach Bundesrecht kein knappschaftlicher Betrieb gewesen, da es an der Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen mangelte. Die Schlussfolgerung, dass alle Beschäftigten des Betriebes zur knappschaftlichen Rentenversicherung anzumelden waren, sei aus heutiger Sicht nicht korrekt. Konsequenterweise hatte die Beklagte die Y ... X ... GmbH mit Schreiben vom 7.2.1995 bereits auch nur aufgefordert, knappschaftliche Beschäftigte bei ihr anzumelden.
Eine mit diesen Erwägungen angedachte Zuordnung der Beschäftigung des Klägers zur knappschaftlichen Versicherung im Hinblick auf seine zuvor ausgeübte Tätigkeit scheidet indes im Ergebnis aus rechtlichen Gründen aus: Zunächst gebietet das vom Kläger hierzu angeführte Begünstigungs- und Benachteiligungsgebot des § 78 BetrVG keine solche Privilegierung. Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen nach Satz 2 wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Diese Vorschrift regelt ohne jeden sozialversicherungsrechtlichen Bezug allein das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Funktion in der betrieblichen Mitbestimmung ausübt. Demgemäß bestimmt sich die Frage nach der Zuordnung zur Knappschaftsversicherung allein nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, d.h. nach § 133 SGB VI bzw. § 134 Abs. 4 bis 6 SGB VI und damit nach der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (so auch LSG Berlin-N ..., Urteil vom 27.1.2016 – L 6 R 161/13, juris Rn. 39). Auch eine ergänzende Auslegung der in § 134 Abs. 4 Nr. 1-11 SGB VI angeführten Katalogarbeiten scheidet aus. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Rechtssicherheit nur unter klar umgrenzten Voraussetzungen zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.4.1990 – 1 BvR 1186/89, juris). Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung, die eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. In dem Maße, in dem sich aufgrund von Wandlungen der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlichen Anschauungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereit zu halten und bietet dann Raum für ergänzende Auslegung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl. dazu bereits oben und BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt (wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 – L 6 R 161/13, juris Rn. 40). Da der Kanon der Katalogarbeiten nicht ergänzend auszulegen war, kann offen bleiben, ob – wie hier angenommen – die unmittelbar vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit Anknüpfungspunkt einer Gleichbehandlung freigestellter Betriebsratsmitglieder – einer fiktiven Zuordnung zur Knappschaft – wäre, oder ob vielmehr die knappschaftliche Zuordnung nur andauern könnte, solange der ursprüngliche Arbeitszusammenhang fortbesteht und dieser weiterhin der Knappschaft zuzurechnen ist bzw. eine insoweit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt worden wäre (so der Ansatz des Klägers). Würde Letzteres zum Maßstab gemacht, ist festzuhalten, dass eben nicht festgestellt werden kann und auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr bestehen, ob der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 – seine Freistellung als Betriebsratsvorsitzender hinweggedacht – noch knappschaftliche Arbeiten verrichtet hätte. Die Y ... X ... GmbH war ausweislich des geänderten Unternehmenszwecks im streitbefangenen Zeitraum von 2000 bis 2003 an verschiedenen Standorten mit vielfältigen Aufgaben, d.h. nicht nur mit der Sanierung ehemaliger Tagebaugelände betraut, so dass auch der erforderliche räumliche und betriebliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb nicht in allen Fällen festzustellen wäre. Auch bleibt völlig unklar, welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ohne Freistellung dann tatsächlich verrichtet hätte.
3. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R, juris). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nicht knappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 1. Januar 1992 zuständig gewesen ist (§ 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute, da diese Regelung auf ihn nicht anwendbar ist. Zweck der Vorschrift ist es, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Artikel 2 § 1b des Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetzes (KnVNG) erlangt hatten. Da dieses Gesetz von vornherein im Beitrittsgebiet nicht in Kraft getreten ist, unterfällt der Kläger nicht der Regelung des Artikels 2 § 1b KnVNG. Auch § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da die Beschäftigung bei der Y ... GmbH hier nach der Abspaltung der Y ... X ... GmbH endete und außerdem die Abspaltung nicht zu den von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI geschützten Konzentrationsprozessen gehört (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 8 KN 2/98 KR R, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es erscheint unbillig, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. bereits BSG, Urteil vom 30.6.1998, B 8 KN 10/96 R, juris).
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob knappschaftliche Arbeiten i.S.d. § 134 Abs. 4 SGB VI auch vorliegen, wenn vor Freistellung als Betriebsratsvorsitzender knappschaftliche Tätigkeiten i.S.v. § 134 Abs. 4 SGB VI ausgeführt wurden, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Z ...- (Y ... X ... GmbH) in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der Schule vom 1.9.1975 bis zum 30.6.1977 eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker und war im Anschluss hieran im damaligen VEB W ..., KW V ..., bis zum 30.4.1978 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Absolvierung des Wehrdienstes war er von Mai 1981 bis Dezember 1983 beim VEB U ... (Stammbetrieb) im KW V ... ebenfalls als Schlosser tätig. Am 1.1.1984 nahm er eine Beschäftigung als Gerätemaschinist im VEB T ... (später zur Q ... AG gehörig) im Betriebsteil Tagebau S ... auf und war hier später als Produktionsdispatcher, ab 1990 als Springer für einzelne Steiger in den jeweiligen Steigerschichten und ab März 1993 als Schichtleiter Abraum in einer Abraumschicht im Tagebau tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schichtleiter/Steiger im Tagebau war er mit der Gewinnung und Förderung von Abraum zur Freilegung der Braunkohle betraut und anschließend mit der Verfüllung der Grube und der standsicheren Gestaltung der Böschung. Vom 1.6.1993 an war der Kläger hierbei als Meister Betriebsüberwachung im Tagebau S ... tätig. Seine Aufgaben waren die eines Steigers Abraumschicht / Betriebsüberwachung für die Betriebsabteilung Bergbau der Hauptabteilung R ..., Tagebau R ... Seine Beschäftigungsunternehmen nach dem Beitritt waren die Q ... Q ... Aktiengesellschaft, Werksbereich P ... R ..., und ab Ende 1994 die Z ...- (Y ... X ... GmbH). Die Y ... X ... GmbH war am 10.11.1994 gegründet und am 15.12.1994 in das Handelsregister des Amtsgerichts C ... eingetragen (HRB ...) worden. Gegenstand des Unternehmens war zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und den Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser erweitert. Entstanden war die Y ... X ... GmbH durch Aufspaltung der 1992 gegründeten und 1993 in das Handelsregister des Amtsgerichts G ... eingetragenen (HRB ...) Gesellschaft für O ... mbH (Y ... GmbH) in die Y ... X ... GmbH und die Y ... N ... GmbH, später E ... Ost GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Sanierung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Am 22.1.1993 hatte die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Y ... GmbH zur Durchführung der Knappschaftsversicherung für ihre Beschäftigten verpflichtet hat. Mit Schreiben vom 7.2.1995 teilte die Beklagte der Y ... X ... GmbH mit, die bisherige Betriebsnummer sei ab dem 1.10.1994 nicht mehr zu verwenden. Sie verpflichte die Y ... X ... GmbH, ihre mit der Durchführung von knappschaftlichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.10.1994 bei der Bundesknappschaft anzumelden. In der Folge meldete die Y ... X ... GmbH den Kläger zur knappschaftlichen Rentenversicherung an; es wurden fortlaufend entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Bei der Betriebsratswahl vom 1.10.1993 war der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden und ist in dieser Funktion – auch von der Y ... X ... GmbH – von seinen eigentlichen beruflichen Tätigkeiten freigestellt gewesen. Er nahm seit diesem Zeitpunkt die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben des Betriebsrates (Betriebsversammlungen, Einberufung und Leitung von Betriebsratssitzungen, Besprechungen mit dem Arbeitgeber etc.) wahr. Er betreute die Beschäftigten auf den Baustellen und Tagebaufeldern der Y ... X ... GmbH, in dem er zwei- bis dreimal wöchentlich Befahrungen der Baustellen durchführte und dabei die Einhaltung der Regeln des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der tariflichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen überprüfte. Zudem führte er Befahrungen mit dem Sicherheitsingenieur, dem zuständigen Oberbauleiter und ggf. mit dem Betriebsarzt durch (vgl. das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.9.2018, Bl. 205 f. der Gerichtsakte).
Am 14.9.2004 fand zwischen Vertretern der Beklagten und der Y ... X ... GmbH ein Gespräch statt, in dem die Y ... X ... GmbH ausführte, dass sämtliche der ca. 670 Arbeitnehmer in der irrigen Auffassung, dass ein knappschaftlicher Betrieb vorliege, zur knappschaftlichen Sozialversicherung angemeldet worden seien. Darunter hätten sich ca. 400 Arbeitnehmer in ihren Werkstätten, mit Büro- und Kraftfahrtätigkeiten etc. befunden. Die Y ... X ... GmbH beabsichtige daher, ggf. auch rückwirkend, die Beendigung der Knappschaftsversicherung. Die Versicherten sollten dazu angehört werden. Am 1.10.2004 beantragte die Y ... X ... GmbH die rückwirkende Überprüfung der Versicherungsverhältnisse jedenfalls ab dem Jahr 2000 und damit verbunden eine Erstattung des erhöhten Arbeitgeberanteils.
Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 21.9.2005 einen Bescheid zur "Umstellung des Versicherungsverhältnisses nach § 201 Abs. 2 SGB VI" für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.4.2002, mit denen sie diese Zeiträume von der knappschaftlichen zur allgemeinen Rentenversicherung "umstellte", da der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet habe. Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006. Hieran schloss sich ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (S 14 R 539/06 KN) an, welches vom Sozialgericht in der Folge zum Ruhen gebracht wurde. Mit Schreiben vom 28.7.2010 rief die Beklagte das ruhende Verfahren wieder auf und teilte mit, dass nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 21.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006 zurückgenommen werde. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die strittige Frage der Zuordnung der Zeiten im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 GB VI zu klären sein und hierzu ein entsprechender Bescheid erlassen werde. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz wurde in der Folge vom Kläger mit Schreiben vom 20.8.2010 für erledigt erklärt.
Am 15.12.2010 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem sie die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenden Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, hier die Zeiten bis zum 31.12.2003 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. In der Anlage 2 – Versicherungsverlauf – ordnete sie die Zeiten des Klägers vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der allgemeinen Rentenversicherung zu. Die davor liegenden Zeiten vom 11.5.1981 bis zum 31.12.1999 ordnete sie hingegen der knappschaftlichen Rentenversicherung zu.
Den hiergegen vom Kläger am 12.1.2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2011 für die Zeiten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 als unbegründet zurück. Die Y ... X ... GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb, da keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen worden seien. Betriebszweck sei vielmehr die Rekultivierung und Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Flächen gewesen. Der Kläger habe auch keine knappschaftlichen Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 bzw. nach § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI n.F. ausgeübt. Seine tatsächliche Tätigkeit eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden sei nicht in den benannten Nummern enthalten. Aber auch seine originäre Tätigkeit als Meister Betriebsüberwachung/Steiger Abraumschicht-Betriebsüber-wachung für die Betriebsabteilung Bergbau in der Hauptabteilung R ... ließe sich nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 bzw. unter § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI n.F. subsumieren. Die Tätigkeit des Klägers sei hier nicht benannt.
Hiergegen hat sich die am 7.6.2011 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Die ursprünglichen Tätigkeiten des Klägers als Steiger und als Fachtechniker, auf die angesichts § 78 BetrVG abgestellt werden müsse, seien knappschaftlich einzuordnen. Ohne die Freistellung als Betriebsratsvorsitzender sei auf seine Tätigkeit als Steiger im Tagebau zur Gewinnung, Förderung und Verfüllung von Abraum und zur standsicheren Gestaltung von Böschungen abzustellen. Im Tarifvertrag "Einheitliche Stelleneinteilung" vom 2.8.1996 für die Beschäftigten in Sanierungsgesellschaften und Unternehmen sei die Funktion des Steigers – einfache Aufgaben Tagebau – mit der Steuerung und Überwachung des Einsatzes und der Arbeitsweise der Geräte, Betriebsanlagen und Arbeitsmittel, der Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Überwachung derer Anwesenheit, der Überwachung der Produktion hinsichtlich Menge und Qualität, der Kontrolle des Betriebsablaufes durch die Befahrung der Einsatz- und Betriebspunkte, der Erörterung kurzfristiger Planung, Einsatz der Mitarbeiter und Geräte sowie besonderer Vorkommnisse mit den Vorgesetzten, der Mitwirkung bei Einsatz-, Urlaubs- und Ruhetagsplanung, beim Erstellen von Sonn- und Feiertagsplänen, der Erstellung von Schicht- und Störberichten, der Veranlassung der Besichtigung festgestellter Mängel und Sicherung von Gefahrenquellen und der Unterrichtung der Vorgesetzten bzw. der Ablöser über den Betriebszustand und besondere Vorkommnisse festgeschrieben. Diese einheitliche Stelleneinteilung sei für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Y ... X ... GmbH bis ins Jahr 2010 gültig gewesen. Zur Durchführung der Koordination, Überwachung und Kontrolle sei die Befahrung der im Tagebau befindlichen Arbeitsplätze notwendig gewesen. Hierzu sei der Kläger im Jahr 2001 in den Tagebau M ... gewechselt, in welchem ab 2001 Erdmassen mit mobiler Erdbautechnik bewegt worden seien. Die Y ... X ... GmbH habe darüber hinaus langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Tagebautechnologie gehabt. In dem Unternehmen habe bergbauspezifisches Fachpersonal bergbauverantwortlich komplexe Projekte nach bergbaubehördlich bestätigten und beaufsichtigten Betriebsplänen aller Haupt- und Nebengewerke speziell für die Bergbaufolgegesellschaft geplant, koordiniert und realisiert. Die Aufträge habe die Y ... X ... GmbH von der Q ... erhalten, wobei sie bei Realisierung das Bundesberggesetz und die Allgemeine Bundesbergverordnung einschließlich Sonderregelungen und Betriebsanweisungen der Q ... zu beachten gehabt hätte. Die Realisierung der Vorhaben sei auf den Flächen erfolgt, die unter Bergaufsicht gestanden hätten und im Eigentum der Q ... gewesen wären. Die Arbeiten seien hierbei zu 90 % auf Tagebaugeländen ausgeführt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass es von untergeordneter Bedeutung sei, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied ab dem 1.10.1993 als Betriebsratsvorsitzender beschäftigt gewesen wäre, denn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied dürfe entsprechend der Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gelte auch für seine berufliche Tätigkeit. Die tatsächliche Tätigkeit des Klägers sei die eines Steigers im Tagebau zur Gewinnung bzw. zur Förderung von Abraum gewesen, um die Kohle frei zu legen und später wieder zu verfüllen und die Böschung wieder standsicher zu gestalten. Er habe die Aufgaben eines Steigers vor seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender auch tatsächlich ausgeführt. So sei er im Tagebau A ... als Steiger tätig gewesen und wäre dies auch noch weiterhin, wenn er nicht freigestellt worden wäre. In diesem Tagebau seien bis zum Jahr 2000 noch Erdmassen mit Schaufelrad bzw. Löffelbaggern bewegt und auf Züge verladen worden. Im Tagebau M ..., zu dem der Kläger dann gewechselt war, seien ab 2001 Erdmassen mit mobiler Abbautechnik – also nicht mehr per Zug und Bandanlage – bewegt worden. Diese Transportaufgaben und die Kontrolle seien im Wesentlichen die Aufgaben des Klägers in seinem Verantwortungsbereich gewesen. Diese Transportarbeiten hätten auch andere Arbeitnehmer aus seiner ehemaligen Schicht bis mindestens 2005, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Tätigkeiten als Steiger zumindest bis zu diesem Zeitraum die der Überwachung von Transportarbeiten von Erdmassen aus der Betreibung bzw. Sanierung des Tagebaus gewesen seien.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4.7.2012 Rechtsanwalt F ... als Insolvenzverwalter der Y ...-L ... , C ... gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.8.2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Einordnung seiner Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 bei der Y ... X ... GmbH in die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Y ... X ... GmbH sei kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI n.F. bzw. § 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI a.F. gewesen, da sie keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen und auch nicht mit einem bergmännischen Betrieb betrieblich eng zusammengehangen habe. Die Y ... X ... GmbH sei vor ihrer Insolvenz eine eigenständige unabhängige GmbH gewesen, deren Hauptgegenstand die Sanierung von Resttagebaulöchern war. Sie habe ihre Aufträge zur L ... zwar auch von knappschaftlichen Betrieben, eben aber auch von der öffentlichen Hand erhalten; auch seien ihr gänzlich andere Aufträge erteilt worden. Im Übrigen habe der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet und falle daher nicht unter § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. Die vom ihm verrichteten Arbeiten als Meister Betriebsüberwachung/Steiger Abraumschicht-Betriebsüberwachung würden nicht unter die Vorschriften fallen. Die Kammer stütze ihre Auffassung auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30.6.1998 (B 8 KN 10/96 R). Die vom Kläger als Meister Betriebsüberwachung/Steiger Abraumschicht-Betriebsüberwachung verrichteten Tätigkeiten seien nach Auffassung des Sozialgerichts nicht mit den vom BSG benannten Arbeiten vergleichbar, weil sie gerade nicht eine ähnlich kräftezehrende und gesundheitsgefährdende Komponente wie im Bergbau aufwiesen. Unter Heranziehung der Beschreibung der originären Tätigkeit des Klägers als Steiger im Tarifvertrag Einheitliche Stelleneinteilung vom 2.8.1996 für die Beschäftigten in Sanierungsgesellschaften und Unternehmen sei festzustellen, dass der Kläger ohne eine Freistellung von seiner Tätigkeit als Steiger/Meister Betriebsüberwachung wegen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender Kontroll-, Organisations-, Prüfungs- und Koordinationstätigkeiten ausgeführt hätte. Diese hätte er zwar größtenteils im Tagebaugelände umgesetzt, jedoch bei weitem nicht mit vergleichbaren kräftezehrenden und gesundheitsgefährdenden Komponenten wie die Tätigkeiten der zunächst durch ihn Kontrollierten bzw. der vormals im ursprünglichen Bergbau und nicht nur im Bereich der Sanierungsarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer.
Gegen den am 6.8.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.8.2012 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Soweit das Sozialgericht die Auffassung vertrete, dass es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der Y ... X ... GmbH, nicht um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI handele, sei dies unzutreffend. Für die Rechtsvorgängerin, der Gesellschaft für O ... GmbH, sei durch Bescheid der Beklagten vom 22.1.1993 rechtsverbindlich festgestellt worden, dass es sich um einen knappschaftlichen Betrieb handele. Dies sei damit begründet worden, dass die Gesellschaft zwar keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen habe, die von der Gesellschaft durchgeführten Tätigkeiten jedoch die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle gewesen sei, die im Normalfall von Bergbauunternehmen selbst durchgeführt worden sei, so dass originär von einem knappschaftlichen Betrieb auszugehen wäre. Dementsprechend seien auch die Beschäftigten der Rechtsvorgängerin des klägerischen Beschäftigungsbetriebes der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden. Warum bei der Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft für O ... mbH, der Y ... X ... GmbH, anders zu verfahren sei, habe weder von der Beklagten noch vom Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt werden können, zumal sich der Tätigkeitsbereich der Y ... X ... GmbH in keiner Weise von der ihrer Rechtsvorgängerin unterschieden habe. Auch die Y ... X ... GmbH habe Arbeiten durchgeführt, die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle gewesen sei. Die von der Beklagten angegebene Begründung, dass es sich bei der Y ... X ... GmbH um eine "Unternehmerfirma" handele, helfe nicht weiter, zumal § 134 SGB VI keine bestimmte Rechtsform der knappschaftlichen Betriebe festlege. Darüber hinaus habe der Kläger auch knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI ausgeführt. Hiernach seien auch Sanierungsarbeiten, wie Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten, sowie das Laden von Schutt und dergleichen als knappschaftliche Tätigkeiten einzuordnen, wenn sie regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt würden. Dass diese Tätigkeiten nur dann als knappschaftliche Tätigkeiten anerkannt werden könnten, wenn sie ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend wären wie Tätigkeiten unter Tage, sei dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Das Sozialgericht nehme in rechtswidriger Weise eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung vor, die auch mit der Intension des Gesetzgebers in keiner Weise zu vereinbaren sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die in § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI genannten Aufräumungs- und Ebnungsarbeiten nicht ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend wie diejenigen Tätigkeiten wären, die unter Tage verrichtet würden. Allein der Umstand, dass diese Tätigkeiten gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 11 SBG VI durchgeführt worden seien, zeige, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers genau solche wären. Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung sei somit contra legem. Die vom Kläger vor seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied verrichtete Tätigkeit sei die eines Steigers im Tagebau gewesen. Er habe somit knappschaftliche Tätigkeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI ausgeführt. Zwar sei er formal als Meister Betriebsüberwachung bezeichnet worden, tatsächlich sei seine Tätigkeit aber die eines Steigers im Tagebau gewesen. Offensichtlich sei das Sozialgericht von einer Verwaltungstätigkeit des Klägers ausgegangen, was jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entsprochen habe. Auch die Tätigkeit als Schichtleiter habe nicht dazu geführt, dass seine Tätigkeit nunmehr nicht mehr als knappschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI anzusehen sei. Anderes hätte zur Folge, dass zwar die dem Kläger untergeordneten Beschäftigten der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen wären, er selbst aber nicht. Dies könne der Gesetzgeber in dieser Konsequenz nicht gewollt haben. Anderenfalls wäre auch ein Steiger, der als Schichtleiter unter Tage eingesetzt werden würde, nicht als Beschäftigter, der der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen wäre, anzusehen. Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass er bis zur Betriebsratswahl und der damit verbundenen Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden in der ehemaligen Hauptabteilung R ... Tagebau A ... gearbeitet habe. Wenn er nicht freigestellt worden wäre, hätte er in der betreffenden Zeit die Tätigkeit eines Steigers im Tagebau M ... weiter durchgeführt. Dies werde auch im Vergleich zu seinen – nicht freigestellten – Arbeitskollegen bestätigt, die dort im Zeitraum von 2001 bis 2005 als Steiger im Erdbaukomplex tätig gewesen wären. Arbeitsinhalt sei der Transport sowie der Einbau von Abraum im Tagebau M ... gewesen, um die vorhandenen bzw. hergestellten Böschungen standsicher zu befestigen und die freigelegte Kohle abzudecken. Ein Indiz dafür, dass es sich hierbei um bergmännische Tätigkeiten gehandelt habe, sei, dass der Bergbau M ... auch der Bergaufsicht unterstanden habe. Wenn der Kläger nicht als Betriebsratsvorsitzender freigestellt worden wäre, dann hätte er weiter die Tätigkeiten als Steiger ausgeübt. Dies sei auch im Beschäftigungsbetrieb Y ... X ... GmbH möglich gewesen, da dieser u. a. auch den Tagebau M ... weiterbetrieben habe. Im Übrigen sei es als Voraussetzungen für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als knappschaftliche Tätigkeit nicht erforderlich, dass dieser persönlich, unmittelbar und zumindest überwiegend die Tätigkeiten selbst verrichtet habe. Der in § 78 Abs. 2 BetrVG enthaltene Grundsatz, nachdem Mitglieder des Betriebsrates aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, was auch ihre berufliche Entwicklung anbelange, gelte auch für knappschaftliche Betriebe. Dem Kläger könne somit nicht vorgehalten werden, dass er aufgrund seiner Freistellung nicht in der Lage gewesen war, persönlich Tätigkeiten, die dem bergmännischen Betrieb zuzuordnen seien, zu verrichten. Das Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder gelte auch bei Erlangung des sozialrechtlichen Berufsschutzes (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 29.4.1980 – L 1 J 44/77 – BSG, Urteil vom 23.11.1977 – 9 RV 72/76). Wenn seine Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht derjenigen eines Steigers gleichgesetzt werden würde, wäre hierin ein Verstoß gegen die Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen, die eine Benachteiligung freigestellter Betriebsratsmitglieder verbiete. Der Kläger sei somit dem Personenkreis gleichzustellen, der ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten im Sinne von § 133 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 134 Abs. 4 SGB VI verrichtet habe. Auch in der Entscheidung des BSG vom 23.11.1977 (9 RV 72/76) sei im Zusammenhang mit § 30 Abs. 2 BVG festgestellt worden, dass eine besondere berufliche Betroffenheit nicht deshalb auszuschließen sei, weil der Betreffende als Mitglied des Betriebsrates von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt worden wäre. Dieser Rechtsgrundsatz könne auf den hier zu entscheidenden Fall mit der Folge angewendet werden, dass nicht auf die tatsächlich vom Kläger ausgeführte, sondern auf diejenige Tätigkeit abgestellt werde, die er auszuüben gehabt hätte, wenn er nicht aufgrund seines Amtes als Betriebsratsvorsitzender freigestellt worden wäre. Es sei daher darauf abzustellen, wie sich der berufliche Werdegang des Klägers entwickelt hätte, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender gemäß § 78 BetrVG freigestellt worden wäre. Die Vorschrift diene der Sicherung der Tätigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Institutionen und dem Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger. Sie richte sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen außerbetriebliche Stellen. Sie sei als Schutzvorschrift auch von staatlichen Stellen und somit auch von Sozialversicherungsträgern zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung würde der § 78 BetrVG zu entnehmenden gesetzgeberischen Absicht, jegliche Diskriminierung von Betriebsratsmitgliedern zu unterbinden, widerlaufen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2.8.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2011 zu verurteilen, die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 als knappschaftlich versicherte Zeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Begehren des Klägers seien nicht erfüllt. Weder handele es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI n.F. bzw. § 138 Abs. 1 bis 3 SGB VI a.F., noch habe der Kläger ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten gemäß § 138 Abs. 4 SGB VI a.F. bzw. § 134 Abs. 4 SGB VI n.F. verrichtet.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Auf das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht im Fall B 13 R 5/16 R käme es nicht an, da der Kläger bereits vor seiner Freistellung als Betriebsratsvorsitzender nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe.
Vor dem Hintergrund einer Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung in einem gleichgelagerten Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (B 5 R 22/14 R, zuvor Sächsisches Landessozialgericht – L 4 KN 809/12 –) hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.2014 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Rücknahme der Revision im Verfahren B 5 R 22/14 R und der Zurückweisungen der Revisionen durch das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 16.6.2015 in den Verfahren B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14 R hat der Senat den Rechtsstreit wieder aufgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerseite vom 12.11.2018; Schreiben der Beklagten vom 13.11.2018, Schreiben der Beigeladenen vom 13.11.2018).
Dem Senat haben u. a. arbeitsvertragliche Unterlagen und Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers vom 25.3.2012 und vom 10.9.2018 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 15.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuordnung der streitbefangenen Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in der Zeit bis zum 31.12.1999 zu Recht knappschaftlich versichert war, denn dieser Zeitraum ist nicht streitbefangen. Für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 jedenfalls war die Beklagte für die Durchführung der Rentenversicherung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Die nähere Qualifizierung der für die Feststellung im Versicherungskonto bedeutsamen Zeiten hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI), in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts (siehe hierzu näher BSG, Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R, juris, m.w.N.) zu erfolgen. Das sind hier die Vorschriften des § 133 SGB VI (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242) bzw. des § 134 Abs. 4 bis 6 SGB VI (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit dem 1.10.2005 zuständig (bis 30.9.2005 die Bundesknappschaft: § 274d Abs. 3 Nr. 1 SGB VI), wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (§ 133 Nr. 1 SGB VI), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (§ 133 Nr. 2 SGB VI) oder bei einer – dies ist hier nicht relevant – Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberorganisation bzw. einer anderen Stelle mit entsprechenden Beiträgen zur knappschaftlichen Versicherung beschäftigt sind § 133 Nr. 3 SGB VI.
Der Kläger hat in den maßgeblichen Zeiträumen vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 nicht in einem knappschaftlichen Betrieb gearbeitet (1.). Er hat auch nicht mindestens überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten verrichtet (2.) und er kann sich auch nicht auf Regelungen zum Besitzschutz berufen (3.).
1. Die Y ... X ... GmbH ist im streitbefangenen Zeitraum kein knappschaftlicher Betrieb bzw. Nebenbetrieb oder Betriebsteil i.S.v. § 133 Nr. 1 SGB VI gewesen. Knappschaftliche Betriebe sind nach der Legaldefinition in § 134 Abs. 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Nach § 134 Abs. 2 SGB VI gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus und nach § 134 Abs. 3 SGB VI auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen als knappschaftliche Betriebe. Die Y ... X ... GmbH hat keine Mineralien und ähnliche Stoffe i. S. d. § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI bergmännisch gewonnen. Unter Gewinnung ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen zu verstehen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten i.S. d. § 4 Abs. 2 BBergG (GK-SGB VI, Pott, a.a.O., Rn. 28). Die Y ... X ... GmbH hat bereits keine Bodenschätze gelöst oder freigesetzt. Unternehmensgegenstand war vielmehr entsprechend dem Handelsregistereintrag die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen, zum 15.3.2000 dann auch die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, der schwere Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen und die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser. Die Y ... X ... GmbH war ersichtlich auch kein überwiegend unterirdisch betriebener Betrieb der Industrie der Steine und Erden und stellte auch keine Versuchsgrube des Bergbaus dar. Sie war auch kein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes, da die Y ... X ... GmbH in keinerlei organisatorischer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb stand. Bei der Y ... X ... GmbH handelte es sich auch nicht um eine der übrigen in § 134 Abs. 3 SGB VI genannten bergmännischen Institutionen, wie Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberorganisation, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, ein Bergamt, Oberbergamt, eine bergmännische Prüfstelle, Forschungsstelle oder Rettungsstelle.
Diese gesetzlichen Regelungen sind abschließend. Sanierungsbetriebe sind darin gerade nicht erfasst. Sie sind auch nicht im Wege der Analogie einzubeziehen. Zwar umfasst die bergmännische Gewinnung von Stoffen nach § 4 Abs. 2 BBergG sämtliche Aufgaben eines bergmännischen Betriebes von Vorbereitungshandlungen bin hin zu Arbeiten im Rahmen des Abschlussbetriebsplans nach § 53 Abs. 1 BBergG. Erfasst sind dabei als erforderliche Arbeiten im Sinne des Abschlussbetriebsplans insbesondere Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich sämtlicher gefährdeter Rechtsgüter, Beseitigung oder Verwendung von Abfällen und die erforderliche Widernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 53 BBergG i. V. m. § 55 Abs. 1 BBergG). Damit sind auch durch den Bergwerksbesitzer vorgenommene Sanierungstätigkeiten im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes knappschaftliche Tätigkeiten, wenn zuvor eine bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen stattgefunden hat. Reine Sanierungstätigkeiten, die durchgeführt werden, ohne dass das betreffende Unternehmen zuvor Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen hat, sind aber durch den Gesetzgeber ab 1.1.2008 in § 134 Abs. 4 Nrn. 1 – 11 SGB VI ausdrücklich – auch in Ansehung der erheblichen Aufgaben der Tagebausanierung in den neuen Bundesländern – unter die sogenannten Unternehmerarbeiten gefasst worden und waren solche auch nach der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (RGBl. I 66), die bis zur gesetzlichen Neufassung entweder direkt oder zumindest als Auslegungshilfe heranzuziehen war. Für eine Analogie fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf die Sanierungsunternehmen. Zudem umfasste das Tätigkeitsspektrum der Y ... X ... GmbH entsprechend dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht nur Sanierungstätigkeiten, die der bergmännischen Gewinnung von Bodenschätzen begleitend oder nachfolgend waren, wie Tätigkeiten der Sicherung und Entsorgung, sondern ging weit darüber hinaus. Nach dem Handelsregistereintrag (AG C ... HRB.) war Gegenstand des Unternehmens Y ... X ... GmbH zunächst die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Bergbaufolgelandschaft, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Zum 15.3.2000 wurde der Gegenstand erweitert auf die Sanierung, Beräumung und Umsetzung von Deponien, und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, den Abriss und die Entkernung ober- und unterirdischer Bauwerke, den schweren Erdbau, Bodenverdichtungen nach allen Techniken, Spezialbohrungen, Sprengarbeiten, Anlage, Pflege und Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen, mechanische Wartung und Instandhaltung sowie Lieferung von Geräten und Anlagen, Instandhaltung und Lieferung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, die Anlage und der Betrieb von Einrichtungen zur Hebung und Reinigung von Wasser. Dieser Unternehmensgegenstand hatte nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zum Inhalt. Der Unternehmenszweck war mithin nicht auf die originäre bergmännische Tätigkeit ausgerichtet, sondern auf die Eröffnung neuer Geschäftsfelder in den Bereichen Sanierung, Rekultivierung, Landschaftsgestaltung, Umwelt etc. Der Unternehmensgegenstand umfasste demnach auch landschaftsgestalterische Maßnahmen außerhalb der L ..., Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere der Schaffung von Deponien und Industriebrachen und sonstigen Altlastenflächen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen. Nicht nur ehemalige Tagebaue, auch andere Industriezweige waren einbezogen. Aufträge wurden u.a. auch für die RWE und die EON ausgeführt. Damit wurden durch die Y ... X ... GmbH auch nicht ausschließlich Arbeiten verrichtet, wie sie ein Bergwerksbetreiber selbst anlässlich des Abschlussbetriebsplanes i. S. d. § 53 BBergG hätte durchführen müssen. Die Y ... X ... GmbH war auch keine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlage, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt (§ 134 Abs. 3 SGB VI), da es an einer Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb des Braunkohletagebaus fehlt. Sie hatte als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt, verfügte über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung. Zu der Frage, ob es sich bei der Y ... X ... GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16.6.2015 (B 13 R 23/14, juris Rn. 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 16 – 22).
Unergiebig ist auch der Einwand des Klägers, dass die Y ... X ... GmbH in Funktionsnachfolge eines dem ursprünglichen Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR zugehörigen Unternehmens stehe. Die Y ... X ... GmbH ist aus dem Braunkohletagebau in der ehemaligen DDR als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft (vgl. § 13 GmbHG) im Jahr 1994 hervorgegangen. Sie entstand aus einem mehrjährigen Umstrukturierungsprozess der ehemaligen Kombinate der DDR Braunkohlenindustrie in Kapitalgesellschaften. Die als Treuhandunternehmen gegründete Q ... AG (Q ...) wurde Anfang 1994 in einen weiter zu betreibenden – hier nicht relevanten – aktiven Teil und in einen auslaufenden, nach und nach stillzulegenden sowie zu sanierenden Teil aufgespalten (J ... mbH [J ...]). Nach Verschmelzung der J ... mit der I ... mbh (I ...) entstand die K ..., die als langfristige Plattform für die Organisation des Auslauf- und Sanierungsbergbaus diente. Die Y ... X ... GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der K ... (vgl. Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH - MBV – [Hrsg.]: Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung - Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S. 10, 27 ff., 34 ff., 84) (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R –, juris Rn. 23).
Die Beklagte hat die Y ... X ... GmbH insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht knappschaftlichen Betrieb angesehen. Sie hatte mit Schreiben vom 7.2.1995 die Y ... X ... GmbH konsequenterweise bereits auch nur aufgefordert, knappschaftlich Beschäftigte bei ihr anzumelden.
2. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum nicht ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i.S.v. § 133 Nr. 2 i.V.m. § 134 Abs. 4 SGB VI verrichtet. Solche knappschaftlichen Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich, § 134 Abs. 5 SGB VI. Knappschaftliche Arbeiten sind die in § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (sogenannte Unternehmerarbeiten). Ursprünglich waren knappschaftliche Arbeiten in § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (VO 1933 – RGBl. I S. 66 bzw. BGBl. III 1964, Nr. 822-3-1) definiert. Bis zum 31.12.2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 R; BSG, Urteil vom 10.9.1981 - 5a/5 RKn 19/79; BSG, Urteil vom 1.7.1969 - 5 RKn 18/66). Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 134 Abs. 4 SGB VI (i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl. I S. 3024) ist der Regelungsinhalt von § 1 VO 1933 aus Gründen der "Rechtsbereinigung" in das SGB VI überführt worden (vgl. BT-Drucks. 16/6540 zu Nr. 7 (§ 134) S. 27). Bis auf geringfügige sprachliche Änderungen ist der Katalog der VO 1933 inhaltsgleich in § 134 Abs. 4 SGB VI übernommen worden. Er lautet: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11.Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr. 1 bis Nr. 11 (von § 134 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bzw. § 138 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. i.V.m. der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 8 KN 2/03 R, juris, Rn. 43). Selbst bei den im Katalog der Nr. 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.1998 – B 8 KN 10/96 R, juris, Rn. 29). Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Die Knappschaftsversicherung ist eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vgl. BSG Urteil vom 1.7.1969 – 5 RKn 18/66, juris). Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch. Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14 R, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 26 f.). Eine besondere Gefahrenlage des Bergbaus liegt dabei nicht nur im Untertageabbau der Steinkohleflöze vor, sondern ist auch bei dem Abbau im Tagebau der Braunkohlevorkommen festzustellen (vgl. dazu ausführlich Sächsisches LSG, Urteil vom 25.8.2015 – L 4 KN 4/14, juris Rn. 63). Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum als freigestelltes Betriebsratsmitglied und –vorsitzender keine Arbeiten zu verrichten, die von den Katalogdefinitionen erfasst und ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend waren wie Tätigkeiten unter Tage. Gemäß § 38 BetrVG sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der versprochenen Dienste befreit. Nach seinen schlüssigen Angaben war der Kläger, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender mit der Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Aufgaben des Betriebsrates (Betriebsversammlungen, Einberufung und Leitung von Betriebsratssitzungen, Besprechungen mit dem Arbeitgeber etc.) betraut. Er betreute die Beschäftigten auf den Baustellen und Tagebaufeldern der Y ... X ... GmbH, in dem er zwei- bis dreimal wöchentlich Befahrungen der Baustellen durchführte und dabei die Einhaltung der Regeln des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der tariflichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen überprüfte. Zudem führte er Befahrungen mit dem Sicherheitsingenieur, dem zuständigen Oberbauleiter und ggf. mit dem Betriebsarzt durch (vgl. das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.9.2018, Bl. 205 f. der Gerichtsakte; vgl. im Übrigen die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht des Betriebsrats zur Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen). Diese Kontroll- und Organisationsaufgaben beinhalteten keine körperlich schweren Tätigkeiten und waren auch nicht gesundheitsgefährdend, so dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus und Tagebaubetriebs ausgesetzt war und daher auch nicht den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung beanspruchen kann. Zu erwägen blieb dem Senat, ob die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat maßgebend ist oder ob die Privilegierung der Zuordnung zur Knappschaft erhalten bleibt, wenn die Funktion eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden "aus einer knappschaftlichen Arbeit heraus" erworben wird, d. h. ihr unmittelbar nachfolgt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass entsprechend der auch im gesetzlichen Rentenrecht geltenden sozialrechtlichen Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung die Tätigkeiten des Klägers bis zum 30.9.1993 mit der sich ab dem 1.10.1993 anschließenden betriebsverfassungsrechtlichen Freistellung zurechenbar zusammenhängen. Eine derartige Privilegierung ist dem knappschaftlichen Rentenrecht nicht grundsätzlich fremd. Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs. 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats gleichgestellt werden, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.6.1977 – 5 RKn 8/77, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 – L 6 R 161/13, juris Rn. 35; vgl. zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13.3.1964 – 5 RKn 7/62, Urteil vom 23.11.1976 – 5 RKn 33/75, jeweils juris). Eine solche Situation ist hier gegeben, denn der Kläger hat bis zu seiner Freistellung im Oktober 1993 knappschaftliche Arbeiten i.S.v. § 134 Abs. 4 SGB VI bzw. § 138 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. i.V.m. der VO 1933 verrichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Steiger im Tagebau war er mit der Gewinnung und Förderung von Abraum beschäftigt, um die Kohle freizulegen und anschließend mit der Verfüllung der Grube und der standsicheren Gestaltung der Böschung. Vom 1.6.1993 an war er hierbei als Meister Betriebsüberwachung im Tagebau S ... beschäftigt. Seine Aufgaben waren die eines Steigers Abraumschicht / Betriebsüberwachung für die Betriebsabteilung Bergbau. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers von seinen Arbeitsaufgaben im Oktober 1993 ist auch ein hinreichender räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb vorhanden. Von einem solchen engen Zusammenhang war auch die Beklagte ausgegangen, als sie die Y ... X ... GmbH – freilich in rechtlich fälschlicher Weise – mit Bescheid vom 22.1.1993 als knappschaftlichen Betrieb mit der Begründung einordnete, dass die Tätigkeit des Betriebes die Folge der bergmännischen Gewinnung von Braunkohle sei und diese Arbeiten im Normalfall von Bergbauunternehmen selbst durchgeführt würden. Mit Schreiben vom 2.5.2014 hat die Beklagte dem Senat mitgeteilt, dass die Y ... X ... GmbH mit Bescheid vom 22.1.1993 als knappschaftlicher Betrieb eingestuft wurde. Zwar habe sie selbst keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergbaulich gewonnen, jedoch bestand noch eine enge Verflechtung zum Mutterkonzern. Im Normalfall wären die von der Y ... X ... GmbH zu verrichtenden Arbeiten von Bergbauunternehmen selbst zu verrichten gewesen. Der Bescheid vom 22.1.1993 habe aber nach dem heutigen Rechtsverständnis in der vorliegenden Form nicht erlassen werden dürfen. Die Y ... X ... GmbH sei nach Bundesrecht kein knappschaftlicher Betrieb gewesen, da es an der Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen mangelte. Die Schlussfolgerung, dass alle Beschäftigten des Betriebes zur knappschaftlichen Rentenversicherung anzumelden waren, sei aus heutiger Sicht nicht korrekt. Konsequenterweise hatte die Beklagte die Y ... X ... GmbH mit Schreiben vom 7.2.1995 bereits auch nur aufgefordert, knappschaftliche Beschäftigte bei ihr anzumelden.
Eine mit diesen Erwägungen angedachte Zuordnung der Beschäftigung des Klägers zur knappschaftlichen Versicherung im Hinblick auf seine zuvor ausgeübte Tätigkeit scheidet indes im Ergebnis aus rechtlichen Gründen aus: Zunächst gebietet das vom Kläger hierzu angeführte Begünstigungs- und Benachteiligungsgebot des § 78 BetrVG keine solche Privilegierung. Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen nach Satz 2 wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Diese Vorschrift regelt ohne jeden sozialversicherungsrechtlichen Bezug allein das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Funktion in der betrieblichen Mitbestimmung ausübt. Demgemäß bestimmt sich die Frage nach der Zuordnung zur Knappschaftsversicherung allein nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, d.h. nach § 133 SGB VI bzw. § 134 Abs. 4 bis 6 SGB VI und damit nach der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (so auch LSG Berlin-N ..., Urteil vom 27.1.2016 – L 6 R 161/13, juris Rn. 39). Auch eine ergänzende Auslegung der in § 134 Abs. 4 Nr. 1-11 SGB VI angeführten Katalogarbeiten scheidet aus. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Rechtssicherheit nur unter klar umgrenzten Voraussetzungen zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.4.1990 – 1 BvR 1186/89, juris). Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung, die eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. In dem Maße, in dem sich aufgrund von Wandlungen der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlichen Anschauungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereit zu halten und bietet dann Raum für ergänzende Auslegung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl. dazu bereits oben und BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt (wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 – L 6 R 161/13, juris Rn. 40). Da der Kanon der Katalogarbeiten nicht ergänzend auszulegen war, kann offen bleiben, ob – wie hier angenommen – die unmittelbar vor der Freistellung ausgeübte Tätigkeit Anknüpfungspunkt einer Gleichbehandlung freigestellter Betriebsratsmitglieder – einer fiktiven Zuordnung zur Knappschaft – wäre, oder ob vielmehr die knappschaftliche Zuordnung nur andauern könnte, solange der ursprüngliche Arbeitszusammenhang fortbesteht und dieser weiterhin der Knappschaft zuzurechnen ist bzw. eine insoweit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt worden wäre (so der Ansatz des Klägers). Würde Letzteres zum Maßstab gemacht, ist festzuhalten, dass eben nicht festgestellt werden kann und auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr bestehen, ob der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 – seine Freistellung als Betriebsratsvorsitzender hinweggedacht – noch knappschaftliche Arbeiten verrichtet hätte. Die Y ... X ... GmbH war ausweislich des geänderten Unternehmenszwecks im streitbefangenen Zeitraum von 2000 bis 2003 an verschiedenen Standorten mit vielfältigen Aufgaben, d.h. nicht nur mit der Sanierung ehemaliger Tagebaugelände betraut, so dass auch der erforderliche räumliche und betriebliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb nicht in allen Fällen festzustellen wäre. Auch bleibt völlig unklar, welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ohne Freistellung dann tatsächlich verrichtet hätte.
3. Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R, juris). Er kann sich weder auf Besitzschutz wegen einer vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versicherten und noch andauernden Tätigkeit in einem nicht knappschaftlichen Betrieb berufen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), noch genießt er Besitzschutz wegen Verschmelzung und Umwandlung eines Betriebs, für den die Bundesknappschaft vor dem 1. Januar 1992 zuständig gewesen ist (§ 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute, da diese Regelung auf ihn nicht anwendbar ist. Zweck der Vorschrift ist es, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Artikel 2 § 1b des Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetzes (KnVNG) erlangt hatten. Da dieses Gesetz von vornherein im Beitrittsgebiet nicht in Kraft getreten ist, unterfällt der Kläger nicht der Regelung des Artikels 2 § 1b KnVNG. Auch § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da die Beschäftigung bei der Y ... GmbH hier nach der Abspaltung der Y ... X ... GmbH endete und außerdem die Abspaltung nicht zu den von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI geschützten Konzentrationsprozessen gehört (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 8 KN 2/98 KR R, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es erscheint unbillig, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. bereits BSG, Urteil vom 30.6.1998, B 8 KN 10/96 R, juris).
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob knappschaftliche Arbeiten i.S.d. § 134 Abs. 4 SGB VI auch vorliegen, wenn vor Freistellung als Betriebsratsvorsitzender knappschaftliche Tätigkeiten i.S.v. § 134 Abs. 4 SGB VI ausgeführt wurden, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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FSS
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