L 9 VE 16/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 23 VE 5/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 VE 16/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Angeschuldigter in einem Verwaltungsverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat kein Recht als Beteiligter nach § 12 SGB X an diesem Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden und daher auch kein eigenes Akteneinsichtsrecht.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Beteiligter, eigene Rechte in einem Verwaltungsverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einer anderen Person geltend machen zu können.

Mit Schreiben vom 17. November 2015 forderte der Beklagte den Kläger unter dem Aktenzeichen auf, zur weiteren Aufklärung eines Sachverhaltes aus dem Opferentschädigungsrecht aus seiner Sicht den Sachverhalt zu beschreiben bzw. zu den angeschuldigten Ereignissen Stellung zu nehmen. Eine Frau -Z- habe Beschädigtenversorgung nach dem OEG beantragt und hierbei angegeben, er habe sie im Jahr 2001 in seiner ärztlichen Praxis mehrfach unsittlich berührt, sie zur Überbringung eines Rezeptes in ihrer Wohnung aufgesucht und anschließend sexuell missbraucht.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakte des Opferentschädigungsantrags der Frau Z ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger als mutmaßlicher Schädiger nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu dem Verfahren hinzuzuziehen sei und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht besitze.

Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2016 Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Mai 2016 an das Sozialgericht Leipzig (SG) verwiesen hat, wo er unter dem Aktenzeichen S 23 VE 6/16 geführt wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 16.03.2016 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 lehnte der Beklagte die beantragte Hinzuziehung des Klägers als Beteiligter im Verfahren der Frau Z ab und stellte zur Begründung darauf ab, dass die rechtlichen Interessen des Klägers durch den Ausgang des Verfahrens über die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG in keiner Form beeinträchtigt würden. Der ausstehende Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem OEG greife auch nicht unmittelbar die Rechtssphäre des Klägers ein und habe damit ihm gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung.

Auch hiergegen hat der Kläger am 24. Mai 2016 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Er ist der Auffassung, es entstehe dadurch eine Rechtsschutzlücke, dass er sich mit Vorwürfen auseinandersetzen solle, die er im Detail gar nicht kenne. Mangels Durchführung eines Strafverfahrens habe er zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen. Selbst ohne einen etwaigen Regressprozess des Beklagten verstoße die Versagung der Beteiligtenstellung gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens.

Mit Beschluss vom 01.08 2016 hat das SG das Verfahren S 23 VE 6/16 zum Verfahren S 23 VE 5/16 hinzuverbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Beteiligung am OE-Verfahren der Frau Z noch habe er ein Akteneinsichtsrecht in die Verfahrensakte zum Aktenzeichen. Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens seien nach § 12 Abs. 1 SGB X der Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten wolle oder gerichtet habe (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen wolle oder geschlossen habe (Nr. 3), und diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden seien (Nr. 4). Die Behörde könne nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, als Beteiligte hinzuziehen. Habe der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, sei dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, habe diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (§12 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nur wer nach diesen Vorschriften Beteiligter sei, habe auch ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Kläger sei als angeschuldigter Täter einer Straftat im Verwaltungsverfahren nach dem OEG nicht bereits kraft Gesetzes Beteiligter nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 SGB X. In Betracht komme insoweit allenfalls eine Hinzuziehung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X. Die Hinzuziehung diene der Einbindung eines Drittbetroffenen in das Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Verfahrensökonomie und der Erstreckung der Bindungswirkung auf den Dritten. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X stehe sie im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X müsse die Hinzuziehung auf Antrag erfolgen. In beiden Fällen sei sowohl die Hinzuziehung als auch deren Ablehnung ein Verwaltungsakt, so dass vorliegend gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten zulässiger Weise die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage habe erhoben werden können. Es liege kein Fall der obligatorischen Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X vor, weil der Ausgang des OEG-Verfahrens für den Kläger keine rechtsgestaltende Wirkung habe. Es werde alleine der Rechtskreis des Opfers im Verhältnis zum Beklagten, nicht jedoch derjenige des Schädigers berührt. Die Entscheidung treffe im Verhältnis zum Kläger keinerlei bindende Aussage zum Vorliegen der angeschuldigten Tat. Selbst dann, wenn der Beklagte später nach § 5 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Zivilrechtswege einen der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger geltend machen würde, wäre der die Geschädigte begünstigende Bescheid einzig die Grundlage dafür, dass der Beklagte als Kostenträger nach § 5 OEG den gegen den Schädiger bestehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch überleiten könnte. Damit entstehe für den Schädiger durch den die OEG-Leistung bewilligenden Bescheid einzig ein Gläubigerwechsel hinsichtlich des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Auch die Voraussetzungen einer fakultativen Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X lägen nicht vor, weil die Entscheidung im OEG-Verfahren nicht die rechtlichen Interessen des Klägers berühre. Die Einführung des OEG sei mit der besonderen Verantwortung des Staates für Personen begründet worden, die durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt worden sind. Aufgabe des Staates sei es, Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Regelungsgegenstand sei alleine das Verhältnis des Opfers zur Gesellschaft bzw. zum Staat. Rechtliche Interessen des Schädigers seien nicht Regelungsgegenstand und würden demzufolge durch die Entscheidung nach dem OEG nicht berührt. Der Kläger sei folglich nicht zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen gewesen und habe auch kein Recht auf Akteneinsicht.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 01.12.2016 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Die Nichtgewährung der beantragten Akteneinsicht sowie die Ablehnung der Beiladung des Klägers zum Verwaltungsverfahren verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und verletze den Kläger in seinen höchstpersönlichen Rechten. Das grundgesetzlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör werde verletzt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 18.10.2016 aufzuheben, sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. April 2016 zu verpflichten, seinem Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligter zu dem Verfahren der Frau Z stattzugeben, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. März 2016 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Aktenzeichen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG vom 18.10.2016 und vertritt im Übrigen die Auffassung, der Kläger sei nicht zum Verfahren hinzuzuziehen gewesen und besitze auch kein Recht auf Akteneinsicht. Eine Verletzung verfassungsrechtliche geschützter Rechtspositionen sei nicht ersichtlich. Im Verfahren des OEG habe der Beklagte lediglich eine Äußerung als Zeuge zum Vorbringen der Antragstellerin eingeholt. Eine Beteiligung des Klägers im Verfahren nach dem OEG im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X ergebe sich hieraus auch im Hinblick auf etwaige Folgen der Beweiserhebung beim Kläger nicht. Das Verfahren nach dem OEG betreffe lediglich die Antragstellerin und den Beklagten als zuständigen Leistungsträger. Der Ausgang des Verfahrens entfalte auch keine Bindungswirkungen in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger. Auch das Interesse des Klägers an einer angemessenen Vorbereitung und Beweissicherung für ein mögliches Regressverfahren könne mangels Beteiligteneigenschaft kein eigenes Einsichtsrecht begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2016 die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. April 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. März 2016 zu ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er nicht an dem OEG-Verfahren kraft Gesetzes beteiligt war und auch kein Recht auf Akteneinsicht hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid sowie Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug genommen (§ 153 Abs. 2, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nur ergänzend ist auszuführen:

§ 12 SGB X legt den Kreis möglicher Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens genau fest. Nur dann, wenn jemand nach dieser Vorschrift Beteiligter ist, hat er auch einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ob das Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (so BSG, Urteil v. 30.11.1994 – B 11 RAr 89/94), oder lediglich der Information der Beteiligten über den Sach- und Rechtsstand dient (Mutschler in KassKomm SGB X, § 25 Rn. 2), kann dahingestellt bleiben, denn nach beiden Auffassungen existiert ein Akteneinsichtsrecht nur in Abhängigkeit von der Beteiligteneigenschaft. Zu Recht sind vorliegend die erste Instanz und der Beklagte davon ausgegangen, dass eine Beteiligung kraft Gesetzes oder durch Hinzuziehung des Klägers zum Verwaltungsverfahren nicht in Betracht kommt. § 12 SGB X regelt es für das Sozialverfahren abschließend, welche Personen kraft Gesetzes oder Hinzuzuziehung zu beteiligen sind. Die Beteiligung dient rechtsstaatlichen Grundsätzen, nämlich der einfacheren Wahrnehmung der Interessen durch den materiell Betroffenen in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Beteiligten nicht Objekt des Verwaltungsverfahrens sind (Mutschler in KassKomm SGB X, § 12 Rn. 3), sondern gestaltend auf dieses einwirken können. Eine Beteiligung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB X scheidet im Fall des Klägers aus. Vorliegend ist aber gerade auch keine obligatorische Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X gegeben, weil der Ausgang des OEG-Verfahrens für den Kläger keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Rechtsgestaltende Wirkung ist nur dann gegeben, wenn ein Recht des Hinzuzuziehenden begründet, geändert oder beseitigt wird (Mutschler in KassKomm SGB X, § 12, Rn. 12). Eine Entscheidung über Leistungen nach dem OEG durch den Beklagten berührt aber nur den Rechtskreis der Antragstellerin im Verhältnis zum Beklagten, nicht jedoch den des Schädigers (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Juli 1995 – L 4 V 1158/94 –, Rn. 16). Diese Entscheidung trifft im Verhältnis zum Kläger keinerlei bindende Aussage zum Vorliegen der angeschuldigten Tat. Die Beteiligung bewirkt eine Erstreckung der Bindungswirkung des das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakts auf alle Beteiligten. Begrifflich meint § 12 SGB X Beteiligung im Sinne der formellen Stellung im Verwaltungsverfahren (Mutschler, a.a.O). Selbst dann, wenn der Beklagte später nach § 5 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Zivilrechtswege einen der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger geltend machen würde, wäre der die Geschädigte begünstigende Bescheid einzig die Grundlage dafür, dass der Beklagte als Kostenträger nach § 5 OEG den gegen den Schädiger bestehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch überleiten könnte (HessLSG, a.a.O.). Damit entsteht für den Schädiger durch den die OEG-Leistung bewilligenden Bescheid einzig ein Gläubigerwechsel hinsichtlich des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs; hiergegen kann er sich aber auch in einem rein zivilrechtlichen Streit etwa bei einer Abtretung eines Anspruchs nicht wehren (a.a.O.). Vorliegend waren auch die Voraussetzungen einer fakultativen Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht gegeben, weil die Entscheidung im OEG-Verfahren keine rechtlichen Interessen des Klägers berührt oder möglicherweise berührt. Bloß mittelbare Auswirkungen auf rechtliche Interessen genügen nicht (Mutschler in KassKomm SGB X, § 12 Rn. 10). Als Zeuge bzw. möglicher Beschuldigter ist der Kläger nicht Beteiligter im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB X und war als solcher auch nicht zum Verfahren hinzuzuziehen. Dies ergibt sich zum einen aus den obigen Ausführungen zum Begriff der "rechtsgestaltenden Wirkung". Zum anderen ist Regelungsgegenstand des OEG das Verhältnis des Opfers zur Gesellschaft bzw. zum Staat. Jemand, der durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Straftat geschädigt worden ist, wird hierfür entschädigt. Dem möglichen Schädiger kommen im Rahmen dieser Rechtsbeziehung keine eigenen Rechte zu. Der Kläger war folglich nicht zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen und hat auch kein Recht auf Akteneinsicht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs. 1 (Verwaltungsgerichtsordnung) VwGO.

Bei der Streitwertfestsetzung wurde in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte der gesetzliche Auffangstreitwert zu Grunde gelegt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG).
Rechtskraft
Aus
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