Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 230/17 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 597/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Ver-gütung in nicht zu beanstandender Weise auf 755,73 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer um 1/3 verminderten Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Angelegenheit zwar als gut durchschnittlich, die sonstigen Kriterien (insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) aber als unterdurchschnittlich zu werten sind.
Soweit der Beschwerdeführer bei Ansatz der Mittelgebühr Ausführungen zum Gebührenansatz in der Regel für entbehrlich hält, kann der Senat diese Rechtsansicht nicht nachvollzie-hen. Sie widerspricht offensichtlich der eindeutigen Regelung in § 14 RVG, wonach die Be-stimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu erfolgen hat (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2015 – L 6 SF 932/15 B –, juris). Pauschale Gebühren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls kommen bei Rahmengebühren nur bei einer ausdrücklichen Festlegung durch den Gesetzgeber in Betracht.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Ver-gütung in nicht zu beanstandender Weise auf 755,73 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer um 1/3 verminderten Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Angelegenheit zwar als gut durchschnittlich, die sonstigen Kriterien (insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) aber als unterdurchschnittlich zu werten sind.
Soweit der Beschwerdeführer bei Ansatz der Mittelgebühr Ausführungen zum Gebührenansatz in der Regel für entbehrlich hält, kann der Senat diese Rechtsansicht nicht nachvollzie-hen. Sie widerspricht offensichtlich der eindeutigen Regelung in § 14 RVG, wonach die Be-stimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu erfolgen hat (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2015 – L 6 SF 932/15 B –, juris). Pauschale Gebühren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls kommen bei Rahmengebühren nur bei einer ausdrücklichen Festlegung durch den Gesetzgeber in Betracht.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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