L 1 SF 1394/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 SF 296/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1394/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 31. August 2017 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 12 AS 622/08 auf 299,70 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 12 AS 622/08, in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat.

In dem Klageverfahren stritten die Klägerin und das Jobcenter um die Übernahme von Reisekosten nach § 31 Abs. 5, Abs. 3 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich der Abholung von Lebensmittelgutscheinen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 13. Januar 2009 erklärten der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Klägerin und das Jobcenter, das Klageverfahren für erledigt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 hat das Sozialgericht Nordhausen der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Bereits vorab hatte es mit Beschluss vom 5. Januar 2015 festgelegt, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Erledigungserklärung wurde als Rücknahmeerklärung gewertet.

Unter dem 30. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren S 12 AS 622/08:

Verfahrensgebühr Nrn. 3103, 3102 VV 221,00 Euro -30ige Erhöhung gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro Fahrtkosten (eigenes Kfz) Nr. 7003 VV (108,00 km á 0,30 Euro) 32,40 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV (256 Seiten) 55,90 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV (2,40 Stunden) 20,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Zwischensumme 549,30 Euro Umsatzsteuer 104,37 Euro Endsumme 653,67 Euro.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. August 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 299,70 Euro fest (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 115,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 8,10 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 8,75 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,85 Euro).

Gegen diese Kostenfestsetzung hat zunächst die Klägerin vertreten durch den Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kosten gemäß Kostenansatz vom 30. Dezember 2012 festzusetzen.

Die Staatskasse als Erinnerungsgegner ist dem in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2014 entgegen getreten. Die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung in Höhe von 299,70 Euro sei nicht zu beanstanden. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Vergü-tungsfestsetzung vom 23. August 2013, "welchen ich mich anschließe", verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2015 hat die Staatskasse erneut auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. September 2014 verwiesen. Die Vergütungsfestsetzung vom 23. August 2013 sei nicht zu beanstanden. Es wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Erinnerung unzulässig sei, da sie im Namen der Klägerin eingelegt worden sei. Auf richterlichen Hinweis hat sodann der jetzige Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Klägerin die Erinnerung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2013 eingelegt. Die Kosten seien wie beantragt festzusetzen. Die Verhandlung im Erörterungstermin habe 25 Minuten gedauert. Es liege ein durchschnittliches Verfahren vor.

Mit am 27. April 2017 beim Sozialgericht Nordhausen eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdegegner nicht nur beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen, sondern zugleich selbst gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2013 Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich seien. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe der hälftigen Mittelgebühr angemessen.

Mit Beschluss vom 31. August 2017 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung der Staatskasse vom 27. April 2017 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2013 abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr für das Klageverfahren S 12 AS 622/08 auf 264,00 Euro festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei nur in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen. Die Bedeutung der Sache sei unterdurchschnittlich. Die streitige Terminsgebühr sei ebenfalls nur in Höhe der halben Mittelgebühr entstanden. Hinzu kämen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von 16,85 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro. Unter Einbeziehung der Umsatzsteuer in Höhe von 42,15 Euro ergebe sich ein Gesamtbetrag von 264,00 Euro.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. September 2017 Beschwerde erhoben. Das Erinnerungsrecht des Beschwerdegegners sei verwirkt gewesen. Er habe berechtigterweise sich darauf einstellen dürfen, dass die Staatskasse keine Erinnerung einlegen werde. Zur Begründetheit seiner Erinnerung werde auf die beigefügten Formulare verwiesen, die diesseits der Nachweisführung zur Herleitung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetzes (RVG) dienten.

Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten. Die Erinnerung der Staatskasse sei weder verfristet, noch verwirkt gewesen. Es fehle an einem konkreten Verwirkungsverhalten der Staatskasse. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei keine Äußerung der Staatskasse erfolgt. Hinzutrete, dass der Rechtsanwalt selbst Erinnerung gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung erhoben habe.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Thüringer Lan-dessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (alte Fassung), denn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit war vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. So verhält es sich hier, denn die Prozessvollmacht datiert vom 7. März 2008.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hätte der Erinnerung der Staatskasse nicht stattgeben dürfen.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i. S. d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v. H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach Juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 14 Rn. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechts-anwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die Erinnerung der Staatskasse vom 27. April 2017 war zwar nicht verfristet, denn sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 – L 1 SF 497/16 B –, Juris). Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17, nach Juris unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2009, S. 770). Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51). Allerdings hat die Staatskasse ihr Erinnerungsrecht verwirkt.

Eine Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 – L 1 SF 497/16 B –, Juris) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach Juris). Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können, auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 – L 1 SF 497/16 B –, Juris). Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.

Auf eine Verwirkung kann sich der Beschwerdeführer in der vorzunehmenden Gesamtschau von Zeit- und Umstandsmoment berufen. Das Zeitmoment ist zu bejahen, denn der Beschwerdegegner hat nach der Kostenfestsetzung durch die UdG am 23. August 2013 erst am 27. April 2017 Erinnerung eingelegt, also während eines langen Zeitraums sein Recht nicht geltend gemacht. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners im Verfahren S 15 SF 1486/13 auch darauf einrichten, dass dieser sein Erinnerungsrecht nicht geltend machen werde. Der Beschwerdegegner hat deutliche Anhaltspunkte dahingehend gesetzt, dass er von dem ihm grundsätzlich unbefristet zustehenden Erinnerungsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Dies folgt daraus, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des Erinnerungsverfahrens S 15 SF 1486/13 E mit Schriftsatz vom 5. September 2014 wörtlich ausgeführt hat:

"Die Festsetzung der dem in dem Rechtsstreit D. K .../. J. UHK, Az.: S 12 AS 622/08, beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung in Höhe von 299,70 Euro ist nicht zu beanstanden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Um eine vollständige Wiederholung zu vermeiden, verweise ich zur Begründung auf die Ausführungen in der angegriffenen Vergütungsfestsetzung vom 23.08.2013, welchen ich mich anschließe".

In einem weiteren Schriftsatz vom 11. Februar 2015 hat er nochmals hervorgehoben, dass die Vergütungsfestsetzung vom 23. August 2013 nicht zu beanstanden sei. Diese Ausführungen konnte der Beschwerdeführer nur dahingehend interpretieren, dass die Staatskasse ihr Erinnerungsrecht nicht mehr geltend machen werde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer selbst am 26. Januar 2016 im eigenen Namen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eingelegt hat. Denn dem vorhergehenden Schriftwechsel im Verfahren S 15 SF 1486/13 E konnte er deutlich entnehmen, dass die Staatskasse die Vergütungsfestsetzung vom 23. August 2013 in Höhe von 299,70 Euro für korrekt hält.

Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers hat hingegen keinen Erfolg. Seine statthafte und zulässige Erinnerung ist insoweit nicht begründet. Die Kostenbeamtin hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 299,70 Euro festgesetzt.

Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die vom Beschwerdeführer als Anlage zur Beschwerde vorgelegten Formulare, die "der Nachweisführung zur Herleitung der Kriterien nach § 14 RVG dienen" sollen. Zwar ist der Senat bei einer Erinnerung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in seiner Prüfung nicht an den Beteiligtenvortrag gebunden und prüft in der Sache umfassend (so im Ergebnis auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 – L 6 SF 331/15 B, nach Juris), doch ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte, Kriterien oder Argumente, die er für nicht oder nicht zutreffend gewichtet erachtet, schlüssig vorzutragen und darzulegen. Die hier - wie auch in vielen anderen Verfahren gleichermaßen - als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Formulare werden diesem Anspruch nicht gerecht. Weder sind diese Formulare schlüssig oder selbsterklärend noch lässt sich ein tatsächlicher und verwertbarer Bezug auf den konkreten Fall erkennen.

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung der UdG für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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