L 1 AS 56/19 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1715/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 56/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.12.2018 (S 14 AS 1715/18) wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 18.12.2018 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; auch ein Ausnahmetatbestand i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 1715/18 war das Begehren des Klägers, ihm nach Erhalt einer Mahnung seiner gesetzlichen Krankenkasse vom 23.12.2017, mit der ein Säumniszuschlag von 21,50 EUR erhoben und zugleich eine Mahngebühr von 5,00 EUR gefordert wurde, auf seinen Antrag vom 08.01.2018 entsprechend höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren. Dieses Begehren verfolgt er im Beschwerdeverfahren weiter. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt mit 26,50 EUR vorliegend weder einen Betrag von 750 EUR, noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG; vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 14.12.1955 - 7 RAr 69/55 - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, den Antrag des Klägers auf entsprechend höhere SGB II-Leistungen wegen der Inanspruchnahme durch seine Krankenkasse (Säumniszuschlag von 21,50 EUR und Mahngebühr von 5,00 EUR) mit Bescheid vom 16.01.2018 i.d.G. des Widerspruchbescheides vom 27.03.2018 abzulehnen. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Soweit der Kläger zur Begründung der Beschwerde sinngemäß geltend macht, er halte die Entscheidung des SG in der Sache für unrichtig, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26.06.1975 - 12 BJ 12/75 -, juris).

Auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Eine Divergenz in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 18.12.2018 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Auch aus dem Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ergeben sich für eine Divergenz keine Anhaltspunkte.

Zuletzt liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Weder finden sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass, wie vom Kläger behauptet, bei der angefochtenen Entscheidung "gerichtsbekannte entscheidungserhebliche Tatsachen" nicht gewürdigt worden sind, noch hat der Kläger diese Behauptung näher substantiiert. Auch die nicht näher begründete Behauptung der Befangenheit der Kammervorsitzenden der 14. Kammer bzw. einer ihr zur Last gelegten Rechtsbeugung begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Sonstige Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner an das SG Stuttgart gerichteten Beschwerdeschrift vertreten hat, das SG habe über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wiederholt verspätet entschieden, betrifft dieser Vortrag nicht das vorliegende Hauptsachverfahren und ist daher nicht geeignet eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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