Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4492/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 224/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine und einer Gleitsichtbrille.
Der 1963 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Am 31.10.2014 und am 01.11.2014 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine und eine Brille als Zuschuss. Mit Bescheid vom 08.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein gesetzlicher Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme bestehe nicht.
Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid am 07.07.2015 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08. 2015 zurück. In den Gründen legte er dar, die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eine Sehhilfe komme im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II allenfalls als Darlehen in Betracht. Ein solches begehre der Kläger jedoch ausdrücklich nicht. Eine Kostenübernahme für die Anschaffung einer Waschmaschine sei nur im Rahmen der Gewährung einer Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II möglich. Um eine Erstausstattung in diesem Sinne handele es sich jedoch nicht, da der Kläger bereits zuvor über eine Waschmaschine verfügt habe und diese lediglich kaputtgegangen sei. Dementsprechend liege keine Erst-, sondern eine Ersatzbeschaffung vor. Die Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens erübrige sich, da der Kläger ein solches ausdrücklich nicht wünsche.
Der Kläger hat am 31.08.2015 schriftlich beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, § 24 Abs. 3 SGB II nehme einige Bedarfe, die grundsätzlich von der Regelleistung umfasst würden, aus sozialpolitischen Erwägungen von dieser aus und weise Sie als Sonderbedarfe aus, für die zusätzliche Leistungen erbracht würden. Auf diese Leistungen bestehe ein Rechtsanspruch. Erfasst würden die Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten. Dass diese Leistungen gesondert zu erbringen seien, bedeute insbesondere, dass sie gesondert beantragt werden müssten und der Leistungsträger sie auch gesondert zu bewilligen habe. Es genüge, wenn der betroffene Hilfebedürftige den zu Grunde liegenden Sachverhalt mitteile und das zuständige Jobcenter daraus auf das geltend gemachte Begehren schließen könne. In seinem Fall, so der Kläger, sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Regelleistung gerade so bemessen sei, dass sie die Existenz noch sichern könne. Deshalb könne eine zusätzliche Ansparung für eine Sehhilfe oder für eine Waschmaschine, die in seinem Fall gleichzeitig angeschafft werden müssten, nicht verlangt werden. Die zu tragenden Kosten seien bei Weitem höher, als die gegebenen Einsparmöglichkeiten. Mithin seien ihm die begehrten Leistungen zu gewähren. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma F. vom 13.07.2015 über 913,00 EUR vorgelegt. Der Kostenvoranschlag beinhaltete eine Fassung der Marke "Chopard" über 365,00 EUR, ein Gleitsichtglas rechts über 260,50 EUR und ein Gleitsichtglas links über 287,50 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, Sehhilfen seien nach ständiger Rechtsprechung dem vom Regelsatz nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen. Hinsichtlich der begehrten Waschmaschine lägen die Voraussetzungen des §§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung werde auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein unabweisbarer atypischer Mehrbedarf für die Anschaffung der vom Kläger begehrten Brille angesichts des Ausmaßes seiner Sehbeeinträchtigung und der daraus für ihn resultierenden Nachteile nicht gegeben sei. Die Kammer halte zudem die die Höhe des Regelsatzes normierenden Bestimmungen für verfassungsgemäß.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 23.12.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.01.2017 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine in Höhe von 348,00 EUR und für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 913,00 EUR als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid des SG vom 21.12.2016 für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R – SozR 4-4200 § 23 Nr. 18) ist der den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine und einer Gleitsichtbrille (als Zuschuss) ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten, die er hier ausschließlich als Zuschuss begehrt.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach diesem Buch (nur) auf Antrag erbracht.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er ist am 05.07.1963 geboren und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung 51 Jahre alt gewesen. Er ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9, 11 und 12 SGB II liegt vor. Es besteht gegen den Beklagten jedoch kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten als Zuschuss.
Der Kläger kann zunächst nicht die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 913,00 EUR beanspruchen. Einen solchen Anspruch sieht das SGB II nicht vor; die geltend gemachten Kosten sind, soweit nicht Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger bestehen, über die Regelleistung abgedeckt.
Die Kosten einer Krankenbehandlung, die auch die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln wie Sehhilfen umfasst (§ 27 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]), sind bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB II abgedeckt (BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R –, juris). Wegen der Versicherung von Leistungsempfängern in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe deshalb grundsätzlich nicht gegen das Jobcenter, sondern (nur) gegen die zuständige Krankenkasse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Kostenübernahme für die Anschaffung einer "normalen", für den Alltagsgebrauch bestimmten Gleitsichtbrille begehrt wird, also kein Erfordernis für die Anschaffung einer besonderen den speziellen Anforderungen des ausgeübten oder angestrebten Berufs angepasste Sehhilfe besteht.
In § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen volljährige Versicherte gegen ihre gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen haben. Der Gesetzgeber gesteht zwar nur denjenigen Versicherten die Versorgung mit einer Sehhilfe zu, die auf beiden Augen an einer schweren Sehbeeinträchtigung leiden. Hintergrund dieses teilweisen Leistungsausschlusses war die Erwägung, dass die Versicherten – obgleich ein durchschnittlicher Betrag von rund 50,00 EUR eine medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe finanziell vollständig abdecke im Durchschnitt bereit seien, darüber hinaus ca. 150,00 EUR für medizinisch nicht notwendige Leistungen (z.B. Entspiegelung und/oder Tönung der Gläser) auszugeben und damit aus nicht medizinischen Gründen schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der Gesamtkosten einer Versorgung mit Sehhilfen selbst trügen. Der Gesetzgeber ging deshalb davon aus, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte grundsätzlich finanziell nicht überfordere (BT-Drucks 15/1525 S. 85). Er hält es ausdrücklich für zumutbar, dass auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für Brillen (jedenfalls bis zur Belastungsgrenze) grundsätzlich aus dem Regelbedarf selbst bestreiten müssen (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f., vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 – L 11 AS 888/11 B – juris). Anderenfalls würden sie im Vergleich zu den anderen gesetzlich Versicherten bessergestellt. Das BSG hält den weitest gehenden Leistungsausschluss für Sehhilfen im SGB V trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl. Wrase, GuP 2014, 58) auch noch für verfassungskonform (zum Ganzen SG Nürnberg, Urteil vom 30.08.2017 – S 22 AS 723/15 – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 3 KR 21/15 R –, beide in juris). Dem schließt der erkennende Senat sich an.
Der Kläger hat letztlich auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine als Zuschuss. Nach der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren, ab 01.04.2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1), für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) sowie für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (Nr. 3) nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Nach Satz 2 der Vorschrift werden Leistungen für diese Bedarfe gesondert erbracht. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II).
Um eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, S. 60), steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen – nach dem Willen des Gesetzgebers – Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als "Wohnungserstausstattung" gewährt werden können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 – L 7 AS 2346/13 – juris m.w.N.). Dem sind in der Rechtsprechung u. a. der Untergang vorhandener Einrichtungsgegenstände bei einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R – juris), der Untergang von Gegenständen beim Rückumzug aus dem Ausland (BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R – juris), ein erstmals benötigtes und bisher nicht vorhandenes Jugendbett (BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R – juris) und die Neubegründung eines Haushalts nach Trennung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R – juris) gleichgestellt worden.
Der Anspruch auf Erstausstattung kann aber nicht so verstanden werden, dass einem Leistungsberechtigten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II stets diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er selbst nicht besitzt. Vielmehr ist Bezugspunkt für den Bedarf an Erstausstattung die Ausstattung der Unterkunft, die der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs bezieht oder die er (bei Eintritt des SGB II-Bezugs) bereits bewohnt. Ob ein entsprechender Bedarf besteht, hat nach allgemeinen Beweisgrundsätzen im Zweifel der Anspruchsteller nachzuweisen.
Im Fall des Klägers handelt es sich bei dem geltend gemachten Bedarf für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine nicht um eine Erstausstattung im oben genannten Sinne. Der Kläger hat eine Waschmaschine vielmehr besessen und begehrt hierfür Ersatz. Da eine Fallkonstellation, in der auch bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstausstattung bejaht werden kann, hier ersichtlich nicht vorliegt, ist der vom Kläger geltend gemachte Bedarf im Ergebnis als Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf zu qualifizieren. Dieser ist aus der Regelleistung zu bestreiten; ein Anspruch auf über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen besteht deshalb nicht.
Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids des SG vom 21.12.2016 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung (weiterer) eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren. Der Senat konnte über den Antrag auf PKH zusammen mit der Hauptsache entscheiden, nachdem der Kläger anwaltlich vertreten ist, er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sowohl Berufung als auch PKH-Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben und er sich hierauf mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers im Berufungsverfahren, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Im Übrigen wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine und einer Gleitsichtbrille.
Der 1963 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Am 31.10.2014 und am 01.11.2014 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine und eine Brille als Zuschuss. Mit Bescheid vom 08.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein gesetzlicher Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme bestehe nicht.
Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid am 07.07.2015 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08. 2015 zurück. In den Gründen legte er dar, die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eine Sehhilfe komme im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II allenfalls als Darlehen in Betracht. Ein solches begehre der Kläger jedoch ausdrücklich nicht. Eine Kostenübernahme für die Anschaffung einer Waschmaschine sei nur im Rahmen der Gewährung einer Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II möglich. Um eine Erstausstattung in diesem Sinne handele es sich jedoch nicht, da der Kläger bereits zuvor über eine Waschmaschine verfügt habe und diese lediglich kaputtgegangen sei. Dementsprechend liege keine Erst-, sondern eine Ersatzbeschaffung vor. Die Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens erübrige sich, da der Kläger ein solches ausdrücklich nicht wünsche.
Der Kläger hat am 31.08.2015 schriftlich beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, § 24 Abs. 3 SGB II nehme einige Bedarfe, die grundsätzlich von der Regelleistung umfasst würden, aus sozialpolitischen Erwägungen von dieser aus und weise Sie als Sonderbedarfe aus, für die zusätzliche Leistungen erbracht würden. Auf diese Leistungen bestehe ein Rechtsanspruch. Erfasst würden die Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten. Dass diese Leistungen gesondert zu erbringen seien, bedeute insbesondere, dass sie gesondert beantragt werden müssten und der Leistungsträger sie auch gesondert zu bewilligen habe. Es genüge, wenn der betroffene Hilfebedürftige den zu Grunde liegenden Sachverhalt mitteile und das zuständige Jobcenter daraus auf das geltend gemachte Begehren schließen könne. In seinem Fall, so der Kläger, sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Regelleistung gerade so bemessen sei, dass sie die Existenz noch sichern könne. Deshalb könne eine zusätzliche Ansparung für eine Sehhilfe oder für eine Waschmaschine, die in seinem Fall gleichzeitig angeschafft werden müssten, nicht verlangt werden. Die zu tragenden Kosten seien bei Weitem höher, als die gegebenen Einsparmöglichkeiten. Mithin seien ihm die begehrten Leistungen zu gewähren. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma F. vom 13.07.2015 über 913,00 EUR vorgelegt. Der Kostenvoranschlag beinhaltete eine Fassung der Marke "Chopard" über 365,00 EUR, ein Gleitsichtglas rechts über 260,50 EUR und ein Gleitsichtglas links über 287,50 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, Sehhilfen seien nach ständiger Rechtsprechung dem vom Regelsatz nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen. Hinsichtlich der begehrten Waschmaschine lägen die Voraussetzungen des §§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung werde auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein unabweisbarer atypischer Mehrbedarf für die Anschaffung der vom Kläger begehrten Brille angesichts des Ausmaßes seiner Sehbeeinträchtigung und der daraus für ihn resultierenden Nachteile nicht gegeben sei. Die Kammer halte zudem die die Höhe des Regelsatzes normierenden Bestimmungen für verfassungsgemäß.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 23.12.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.01.2017 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine in Höhe von 348,00 EUR und für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 913,00 EUR als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid des SG vom 21.12.2016 für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R – SozR 4-4200 § 23 Nr. 18) ist der den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine und einer Gleitsichtbrille (als Zuschuss) ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten, die er hier ausschließlich als Zuschuss begehrt.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach diesem Buch (nur) auf Antrag erbracht.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er ist am 05.07.1963 geboren und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung 51 Jahre alt gewesen. Er ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9, 11 und 12 SGB II liegt vor. Es besteht gegen den Beklagten jedoch kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten als Zuschuss.
Der Kläger kann zunächst nicht die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille in Höhe von 913,00 EUR beanspruchen. Einen solchen Anspruch sieht das SGB II nicht vor; die geltend gemachten Kosten sind, soweit nicht Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger bestehen, über die Regelleistung abgedeckt.
Die Kosten einer Krankenbehandlung, die auch die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln wie Sehhilfen umfasst (§ 27 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]), sind bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB II abgedeckt (BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R –, juris). Wegen der Versicherung von Leistungsempfängern in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe deshalb grundsätzlich nicht gegen das Jobcenter, sondern (nur) gegen die zuständige Krankenkasse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Kostenübernahme für die Anschaffung einer "normalen", für den Alltagsgebrauch bestimmten Gleitsichtbrille begehrt wird, also kein Erfordernis für die Anschaffung einer besonderen den speziellen Anforderungen des ausgeübten oder angestrebten Berufs angepasste Sehhilfe besteht.
In § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen volljährige Versicherte gegen ihre gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen haben. Der Gesetzgeber gesteht zwar nur denjenigen Versicherten die Versorgung mit einer Sehhilfe zu, die auf beiden Augen an einer schweren Sehbeeinträchtigung leiden. Hintergrund dieses teilweisen Leistungsausschlusses war die Erwägung, dass die Versicherten – obgleich ein durchschnittlicher Betrag von rund 50,00 EUR eine medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe finanziell vollständig abdecke im Durchschnitt bereit seien, darüber hinaus ca. 150,00 EUR für medizinisch nicht notwendige Leistungen (z.B. Entspiegelung und/oder Tönung der Gläser) auszugeben und damit aus nicht medizinischen Gründen schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der Gesamtkosten einer Versorgung mit Sehhilfen selbst trügen. Der Gesetzgeber ging deshalb davon aus, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte grundsätzlich finanziell nicht überfordere (BT-Drucks 15/1525 S. 85). Er hält es ausdrücklich für zumutbar, dass auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für Brillen (jedenfalls bis zur Belastungsgrenze) grundsätzlich aus dem Regelbedarf selbst bestreiten müssen (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f., vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 – L 11 AS 888/11 B – juris). Anderenfalls würden sie im Vergleich zu den anderen gesetzlich Versicherten bessergestellt. Das BSG hält den weitest gehenden Leistungsausschluss für Sehhilfen im SGB V trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl. Wrase, GuP 2014, 58) auch noch für verfassungskonform (zum Ganzen SG Nürnberg, Urteil vom 30.08.2017 – S 22 AS 723/15 – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 3 KR 21/15 R –, beide in juris). Dem schließt der erkennende Senat sich an.
Der Kläger hat letztlich auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine als Zuschuss. Nach der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren, ab 01.04.2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1), für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) sowie für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (Nr. 3) nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Nach Satz 2 der Vorschrift werden Leistungen für diese Bedarfe gesondert erbracht. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II).
Um eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Wohnungserstausstattung, z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, S. 60), steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen – nach dem Willen des Gesetzgebers – Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als "Wohnungserstausstattung" gewährt werden können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 – L 7 AS 2346/13 – juris m.w.N.). Dem sind in der Rechtsprechung u. a. der Untergang vorhandener Einrichtungsgegenstände bei einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R – juris), der Untergang von Gegenständen beim Rückumzug aus dem Ausland (BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R – juris), ein erstmals benötigtes und bisher nicht vorhandenes Jugendbett (BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R – juris) und die Neubegründung eines Haushalts nach Trennung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R – juris) gleichgestellt worden.
Der Anspruch auf Erstausstattung kann aber nicht so verstanden werden, dass einem Leistungsberechtigten im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II stets diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er selbst nicht besitzt. Vielmehr ist Bezugspunkt für den Bedarf an Erstausstattung die Ausstattung der Unterkunft, die der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs bezieht oder die er (bei Eintritt des SGB II-Bezugs) bereits bewohnt. Ob ein entsprechender Bedarf besteht, hat nach allgemeinen Beweisgrundsätzen im Zweifel der Anspruchsteller nachzuweisen.
Im Fall des Klägers handelt es sich bei dem geltend gemachten Bedarf für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine nicht um eine Erstausstattung im oben genannten Sinne. Der Kläger hat eine Waschmaschine vielmehr besessen und begehrt hierfür Ersatz. Da eine Fallkonstellation, in der auch bei Beibehaltung der bisherigen Wohnung ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstausstattung bejaht werden kann, hier ersichtlich nicht vorliegt, ist der vom Kläger geltend gemachte Bedarf im Ergebnis als Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf zu qualifizieren. Dieser ist aus der Regelleistung zu bestreiten; ein Anspruch auf über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen besteht deshalb nicht.
Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids des SG vom 21.12.2016 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung (weiterer) eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren. Der Senat konnte über den Antrag auf PKH zusammen mit der Hauptsache entscheiden, nachdem der Kläger anwaltlich vertreten ist, er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sowohl Berufung als auch PKH-Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben und er sich hierauf mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers im Berufungsverfahren, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Im Übrigen wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
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