L 8 R 2635/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 963/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 2635/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.05.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten für die Erziehung ihrer 3 Kinder im Zeitraum zwischen dem 01.11.2008 und dem 30.06.2013 hat.

Die 1971 geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist die Mutter des 2000 geborenen Kindes Ma. und des am 2003 geborenen Kindes Qu ... Der Vater der Kinder, der Beigeladene, lebte zunächst mit der Klägerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Bunderepublik Deutschland, arbeitete aber in der Schweiz. Von November 2008 bis Juni 2013 arbeitete er unter Beendigung der Arbeitsbeziehungen zu seinem Schweizer Arbeitgeber und Begründung eines neuen Arbeitsvertrages mit seinem neuen Arbeitgeber in Singapur. Die Klägerin zog mit dem Beigeladenen und den Kindern Ma. und Qu. nach Singapur, wo sie zusammen vom 01.11.2008 bis 30.06.2013 in einer gemeinsamen Wohnung lebten. 2009 wurde das dritte Kind, der Sohn No., in Singapur geboren (zur Geburtsurkunde vgl. Blatt XX der Beklagtenakte). Die Kinder besuchten dort den Kindergarten bzw. die Schule.

Mit Bescheid vom 10.03.2010 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2003 verbindlich fest. Hierzu teilte die Beklagte u.a. mit, dass - für Ma. o die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 werde als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt. o die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.10.2009 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. - für Qu. o die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2008 werde als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt, o die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.10.2009 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. - für No. o die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.10.2009 o die Zeit vom 27.05.2009 bis zum 31.10.2009 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.

Im Fragebogen zu Änderungen seit der letzten Kontenklärung und dem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie dem Zusatzfragebogen (Blatt XX der Beklagtenakte) verwies die Klägerin u.a. darauf, dass der Vater der Kinder im Ausland gearbeitet habe und von ihnen zum größten Teil begleitet worden sei. Die Kinder hätten ein Angehörigenvisum, sie ein Touristenvisum gehabt. Die Kinder seien überwiegend von ihr erzogen worden, was der Beigeladene durch seine Unterschrift (Blatt XX RS der Beklagtenakte) bestätigte.

Mit Bescheid vom 26.06.2014 (Blatt XX der Beklagtenakte) stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2007 verbindlich fest. Hierzu teilte die Beklagte u.a. mit, dass - für Ma. o die Zeit vom 01.11.2009 bis 28.12.2010 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. - für Qu. o die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 07.08.2013 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werde, o die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 30.06.2013 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. - für No. o die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werde, o die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.05.2012 nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei, o die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 20.06.2013 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden könne, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14.07.2014 Widerspruch (Blatt XX der Beklagtenakte). Sie machte u.a. geltend (Blatt XX der Beklagtenakte), dass sie die Kinder nur deswegen im Ausland erzogen habe, weil sie mit dem Beigeladenen wegen der Familienführung gemeinsam in Singapur gelebt hätten. Es sei von Anfang an geplant gewesen wieder nach Deutschland zurückzukehren. Außerdem habe sie in Fo. einen Wohnsitz gehabt (dazu vgl. Meldebescheinigung vom 09.08.2013, Blatt XX der Beklagtenakte). Sie habe auch nicht arbeiten können, weil sie die Kinder erzogen und versorgt habe. Zwischen Deutschland und Singapur sei sie hin und her gependelt. Sie habe sich in Singapur nicht fest anmelden können, weil sie nur ein erweitertes Touristenvisum bekommen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Kinder seien in den streitigen Zeiträumen im Ausland erzogen worden. Das gelten gemachte Hin- und Herpendeln zwischen Deutschland und Singapur sei hinsichtlich konkreter Zeiträume und Aufenthalte nicht genauer ausgeführt.

Mit dem nach dem Widerspruchsbescheid einblattierten Schreiben der Klägerin vom 25.02.2015 (Blatt XX der Beklagtenakte) machte die Klägerin unter Vorlage von Unterlagen (z.B. Flugtickets, Immigrationsstempel) geltend, im Jahr 2008 habe sie sich im Sommer mehrwöchig in Deutschland aufgehalten, könne allerdings den genauen Zeitraum nicht angeben. Im Jahr 2009 seien 2 Aufenthalte erfolgt, im Jahr 2011 ebenfalls 2 Aufenthalte. Die Dauer der Aufenthalte habe jeweils 3 bis 6 Wochen betragen. Sie habe sich an ihrem ersten Wohnsitz in Fo. aufgehalten. Sie habe im Ausland auch keinerlei Einkünfte gehabt und sei nach wie vor in Deutschland einkommenssteuerpflichtig gewesen. Die Aufenthalte hätten dazu gedient, amtliche und persönliche Angelegenheiten zu erledigen.

Am 30.04.2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Konstanz Klage erhoben. Sie habe den Beigeladenen im Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.06.2013 mit ihren Kindern nach Singapur begleitet und sich dort zeitweilig aufgehalten. Sie habe in Singapur nur ein Besuchervisum gehabt und habe dort nicht gearbeitet. Es sei kein dauernder Aufenthalt im Ausland gegeben gewesen, sondern ihr Lebensmittelpunkt habe in Deutschland gelegen. Sie sei weiter mit erstem Wohnsitz in Fo. gemeldet gewesen. Im fraglichen Zeitraum habe man sich mindestens zweimal für 5 bis 6 Wochen pro Jahr in Deutschland aufgehalten. Man habe wegen gleicher Ferienzeiten immer in der Hauptsaison nach Europa fliegen müssen, was mehrmals im Jahr für 4 bzw. 5 Personen finanziell nicht zu stemmen gewesen sei (Blatt 60 der SG-Akte). Sie sei in Deutschland steuerpflichtig gewesen und mit eingeschränktem Krankenversicherungsschutz bei der B. versichert gewesen. Die Kinder seien in Singapur auf die Schweizer Schule gegangen. Sie habe in Singapur auch kein eigenes Konto gehabt, der Geldverkehr sei weiterhin über die Volksbank Fo. bzw. die Postbank erfolgt. Ihr Partner und sie hätten eigentlich nicht so lange in Singapur bleiben wollen, allerdings sei zum damaligen Zeitpunkt der Arbeitsmarkt in Deutschland und Europa erschöpft gewesen, es hätten im Hinblick auf die Spezialisierung des Beigeladenen keine adäquaten Arbeitsstellen zur Verfügung gestanden. Es habe von vornherein nach nur zeitweiligem Auslandsaufenthalt Rückkehrabsicht nach Deutschland bestanden. An der Schweizer Schule in Singapur, wo die Kinder beschult worden seien, habe Anwesenheits- und Schulpflicht bestanden, weshalb man nur in den Ferien abkömmlich gewesen sei. Die Klägerin hat Unterlagen vorgelegt (Blatt XX der SG-Akte; u.a. die Bescheinigung der Heilpraktikerin L., wonach die Klägerin mit dem Sohn Qu. am 28.04.2011 und selbst am 23.11.2011 sowie am 31.07.2012 in ihrer Sprechstunde gewesen sei, die Bescheinigung der Zahnärztin P., wonach Ma. und Qu. am 17.07.2008 und am 22.07.2009 untersucht worden sind, Rechnungen über eine Notfallbehandlung der Klägerin am 27.11.2011 der F. AG, Schulzeugnisse). Mit Schreiben vom 30.08.2016 (Blatt XX der SG-Akte) hat die Klägerin angegeben, während ihres gesamten Aufenthaltes in Singapur sei sie mit den Kindern stets nicht nur in den Sommerferien sondern auch zu anderen Ferienzeiten regelmäßig nach Deutschland gereist und habe sich hier aufgehalten. Die Sommerferien seien 7 Wochen lang gewesen, manchmal sei man die kompletten Ferien in Fo. gewesen, manchmal nur 4 bis 5 Wochen.

Im nichtöffentlichen Termin am 22.02.2017 (Blatt XX der SG-Akte) hat die Klägerin angegeben, dass Arztbesuche und Untersuchungen auch in Singapur stattgefunden hätten, sie jedoch soweit es möglich gewesen sei, Arztbesuche während der Aufenthalte in Deutschland vereinbart und organisiert habe. Der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland habe überwiegend in den Schulferien, meist in den Sommerferien, stattgefunden. In manchen Jahren seien weitere Aufenthalte erfolgt.

Im Nachgang hat sich die Klägerin weiter ergänzend geäußert und u.a. darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Finanzgericht ein Vergleich über Kindergeld im Zeitraum März 2011 bis Mai 2013 geschlossen worden sei. Außerdem hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2017 (Blatt XX der SG-Akte) auf die Rechtsprechung des BSG sowie ihren Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen und die Stellungnahme des Beigeladenen vom 07.04. 2016 (Blatt XX der SG-Akte) vorgelegt.

Das SG hat mit Beschluss vom 09.05.2017 (Blatt XX der SG-Akte) den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2017 in Anwesenheit der Klägerin die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.05.2017). Zur Überzeugung der Kammer liege nach Würdigung der Ergebnisse der Ermittlungen und der mündlichen Verhandlung ein gewöhnlicher Aufenthalt im streitgegenständlichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Vielmehr habe die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur gehabt. Die polizeiliche Meldung der Klägerin sei nicht ausschlaggebend. Den behaupteten Lebensmittelpunkt in Deutschland vermöge die Kammer nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht begründen. Denn der Zeitraum, in welchem die Klägerin in Singapur gewohnt habe und die vorgetragenen Aufenthalte in Deutschland gingen über eine vorübergehende räumliche Trennung vom vorgetragenen Wohnort (in Fo.) hinaus. Die Klägerin sei für die Dauer von über 4 Jahren (01.11.2008 bis 30.06.2013) in Singapur gewesen. Auch im EU-Recht werde von einer 2-jährigen Grenze für die bestehenbleibende Integration in das bisherige Recht ausgegangen. Hinzu komme, dass die Kinder - soweit sie schulpflichtig waren - im streitgegenständlichen Zeitraum eine Schule in Singapur besucht hätten. Der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder und mithin der Mutter sei aber in Singapur gewesen. Die Wohnung in Deutschland habe man gerade nur in den Ferien aufgesucht. Auch die in Deutschland weiter vorgehaltenen Versicherungen und Bankverbindungen vermögen eine Inlandsintegration nicht zu begründen. Durch den Wegzug nach Singapur sei der faktische Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin und ihrer Söhne während der streitgegenständlichen Erziehungszeit dauerhaft nach Singapur verlagert worden. Auch der Vortrag, es sei nicht beabsichtigt gewesen, dauerhaft in Singapur zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Denn ein Domizilwille, welcher mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimme, sei rechtlich unerheblich.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 07.06.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.07.2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht verneint, dass eine Erziehung der Kinder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. ein Tatbestand vorliegt, der einen solchen Erziehung gleichsteht. Trotz entsprechenden Sachvortrages nebst Beweisantritt werde ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland verneint und auch dargetan man könne nicht von einem Ausnahmefall ausgehen. Sie moniere auch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und, dass sie hier benachteiligt werde. Für das SG sei ausschlaggebend, dass angeblich der überwiegende Aufenthalt in Singapur in einem Zeitraum von 5 Jahren gegeben gewesen sei und die in Deutschland verbrachten Zeiten zu gering seien ohne dass man dies allerdings darlege von welchen Zeiträumen man hier ausgehen müsse. Schon deshalb sei das Urteil angreifbar, weil das Gericht sich nicht festlege welche Mindestverweilzeiten in Deutschland hier anzusetzen seien. Weiter werde beispielsweise in den Entscheidungsgründen vorgetragen, sie habe an den in Singapur gewährten Sozialleistungen der Kinder partizipieren können. Nun trage das SG weder vor, welche Art von Sozialleistungen man hätte in Anspruch nehmen können und unterstelle offensichtlich stillschweigend sie hätte diese auch empfangen. Dies sei unzutreffend. Sie und der Beigeladene hätten für Kindergarten und Schulbesuch ihrer Kinder Zahlungen erbringen müssen. Staatliche Leistungen des Stadtstaates Singapur seien an sie und den Beigeladenen nicht geflossen. Mit keinem Wort werde der Sachvortrag gewürdigt, dass ihr die Familienkasse Baden-Württemberg nachträglich auch jetzt im Jahr 2017 noch Kindergeld zugebillige für den Zeitraum des Aufenthaltes in Singapur und Deutschland. Das Finanzgericht habe nach erfolgtem Rechtsstreit zugestanden, dass ihr "Bezug" nach Deutschland überwiege. Wenn man die Argumentation des SG nachvollziehen wolle, könne man hieraus nur den Schluss ziehen, dass es ihr zuzumuten gewesen sei, mit den 3 Kindern in Deutschland zu bleiben und ihren Partner und den Vater der 3 Kindern seinerzeit nicht nach Singapur zu begleiten. Wenn das SG an den "Aufenthaltsbegriff" anknüpfe und davon ausgehe, dass man hier von einem überwiegenden Aufenthalt in Singapur ausgehen müsse, sei dies sehr formalistisch. Es sei ja eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten vorgetragen, die die Beziehung nach Deutschland unterstrichen (Wahrnehmung von Arztterminen in Deutschland, Beibehaltung der Bankverbindung, Vorhaltung einer Wohnung in XXXXX Fo. als erster Wohnsitz etc.). Auch die Argumentation, die Kinder seien in Singapur zur Schule gegangen, berücksichtige nicht den ebenfalls vorgetragenen Umstand, dass in Singapur generelle Schulpflicht bestehe und es die dortigen Behörden nicht hingenommen hätten, wenn die Kinder sich zu Hause hätten aufgehalten. Auch sei nicht gewichtet worden, dass alle 3 Kinder in Singapur die Schweizer Schule (XXX) besuchten hätten und dies auch heute noch in deren weiteren Niederlassung in F. täten. Mit keinem Wort werde auch berücksichtigt, dass sie unstreitig nur über ein Touristenvisum verfügt habe, das jederzeit widerrufbar gewesen sei. Sie habe weder eine Arbeits- geschweige denn eine Aufenthaltserlaubnis in Singapur gehabt. Das SG missachte auch den im Grundgesetz verankerten "Schutz der Familie" nämlich, dass sie Entbehrungen und Strapazen eines Aufenthaltes in Singapur auf sich genommen habe, damit die Kinder bei ihrem Vater seien und dieser auch versorgt werde. Ferner müsse gewichtet werden, dass der berufsbedingte Aufenthalt des Beigeladenen auch deshalb gegeben war, weil anderweitig eine Anstellung nicht zu finden gewesen sei. Der Arbeitsvertrag des Beigeladenen sei auch nicht von vorneherein auf 5 Jahre festgelegt, sondern in kurzen Abschnitten von 2 bis 1 Jahr und es seien Verlängerungen vorgenommen worden. Ferner müsse auch festgehalten werden, dass weder zugunsten des Beigeladenen noch der Arbeitgeber hier Zahlung geleistet habe um die sozialrechtlichen Härten aufzufangen. Das SG gehe offensichtlich unzutreffenderweise davon aus, dass die sozialrechtlichen Nachteile im Bereich der Rentenversicherung durch entsprechende Gehaltszahlung aufgefangen worden seien. Dies sei unzutreffend.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2015 zu verurteilen, bei ihr - für das Kind Ma. den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 28.12.2010 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken, - für das Kind Qu. den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.06.2013 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken - für das Kind No. den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.05.2012 als Kindererziehungszeit und den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.06.2013 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Verweis auf die "formalistische" Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen oder den im Grundgesetz geregelten Schutz der Familie könne das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen.

Im nichtöffentlichen Termin am 08.06.2018 wurde die Klägerin angehört (zur Niederschrift vgl. Blatt XX der Senatsakte). Die Klägerin hat u.a. ausgeführt, für den Beigeladenen sei damals die Stelle in Singapur ein Karrieresprung gewesen. Sie hätten in Deutschland ein Haus kaufen und deshalb etwas mehr Geld erwirtschaften wollen. Deshalb sei geplant gewesen, zunächst zwei Jahre in Singapur zu bleiben. Dann sei der Beigeladene aber Stellvertreter des CEO geworden und in Europa habe es keine vergleichbaren Stellen mehr gegeben. Deshalb sei ihr Partner nach der Rückkehr auch nach Abu Dhabi und jetzt nach Malta gegangen, um dort zu arbeiten. In der Bundesrepublik Deutschland gebe es keine vergleichbaren Stellen. Deshalb seien sie dann auch länger geblieben, als ursprünglich geplant. Die Beziehung zum Beigeladenen sei seit ca. vier Jahren beendet. Im Arbeitsvertrag habe dieser damals gewisse Vergünstigungen gehabt, so sei die Wohnung teilweise bezuschusst worden, die Schule für die Kinder und die Krankenversicherung mit teilweise "gecoverten" Leistungen, auch für sie und die Kinder, seien in Singapur übernommen worden. Bevor No. mit drei Jahren in die Play-Group nach Schweizer Modell als Vorstufe zum Kindergarten ging, sei er bei ihr zuhause gewesen. Die anderen beiden Kinder seien dann schon in der Schule gewesen. Wegen der Anwesenheitspflicht in der Schule sei sie nur in den Schulferien reisefähig gewesen. Wenn sie nach Deutschland gekommen seien, seien sie bei ihren Eltern gewesen, es sei denn, sie hätten etwas Anderes gemacht. Sie hätten aber auch Freunde vor Ort oder am Flughafen besucht. Sie seien von dort aus nicht weiter in Urlaub gefahren. An Behördengängen habe zum Beispiel No. angemeldet werden müssen, der in Singapur geboren worden war. Qu. habe drei Immunerkrankungen und habe deswegen immer wieder beim Arzt untersucht werden müssen und außerdem seien die Kinder dann auch mal im Urlaub krank geworden. Sie seien wohl auch mal beim Zahnarzt gewesen, überwiegend bei akuten Erkrankungen seien sie dann auch in Singapur beim Arzt gewesen. Auch wegen Impfungen seien sie in Deutschland gewesen, weil dies in Singapur unterschiedlich gehandhabt werde. In Singapur habe sie keine Sozialleistungen, kein Kindergeld erhalten. Sie habe ein erweitertes Touristenvisum gehabt. Das sei die übliche Verfahrensweise bei nicht verheirateten Partnern von Arbeitnehmern. Sie sei insoweit eine Abhängige gewesen, ein Dependent, und hätte jederzeit wieder ausgewiesen werden können. Die Firma habe bestätigt, dass die nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern in der Bundesrepublik Deutschland gängig sei, aber eine Bürgschaft oder eine Verpflichtungserklärung sei weder von der Firma noch von ihrem Partner übernommen worden. Die Impfungen seien schon alle in Singapur gemacht worden, allerdings Abgleichungen und ergänzende Impfungen seien dann gemacht worden, wenn sie in Deutschland gewesen seien.

Die Beklagte hat eine Rentenauskunft vorgelegt (Blatt XX der Senatsakte). Die Klägerin hat ausgeführt (Schreiben vom 31.08.2018, Blatt 52/53 der Senatsakte), dass sie die Ferientermine ab 2008 nicht mehr ausfindig zu machen seien. Daher habe sie das Schuljahr 2017/2018 als Beispiel hergenommen. Mit dem Schuljahr 2018/2019 verglichen ergäben sich folgende Ferientermine, die weitestgehend übereinstimmten, allenfalls nur um wenige Tage verschoben seien. Sommerferien 2017 waren vom 23.06. bis 13.08.2017 Herbstferien 2017 waren vom 16.10. bis 29.10.2017 Weihnachtsferien 2017 waren vom 15.12.2017 bis 07.01.2018 Frühlingsferien 2018 waren vom 02.04. bis 15.04.2018 Sommerferien 2018 waren vom 22.06. bis 12.08.2018 Die tatsächlichen Ferien der Kinder seien wie folgt gewesen: 2008 Weihnachten 3 Wochen 2009 Frühling 2 Wochen, Sommer 7 Wochen, Herbst 2 Wochen und Weihnachten 3 Wochen 2010 Frühling 2 Wochen, Sommer 7 Wochen, Herbst 2 Wochen und Weihnachten 3 Wochen 2011 Frühling 2 Wochen, Sommer 7 Wochen, Herbst 2 Wochen und Weihnachten 3 Wochen 2012 Frühling 2 Wochen, Sommer 7 Wochen, Herbst 2 Wochen und Weihnachten 3 Wochen 2013 Frühling 2 Wochen, Sommer 7 Wochen In Singapur habe es noch einige Kurzferien gegeben, bedingt durch die lokalen Feiertage wie z.B. dem Chinesischen Neujahr, allerdings seien diese max. 4 bis 7 Tage lang und demnach zu kurz gewesen, um nach Europa zu fliegen und auch die Flugkosten seien überhöht gewesen. Weitere Informationen könne sie bedauerlicherweise nicht geben.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen (Schreiben vom 10.09.2018, Blatt XX der Senatsakte), unabhängig davon, dass sich allein aufgrund der Darlegung der Ferienzeiten kein Nachweis über den jeweiligen tatsächlichen Aufenthalt ergebe, liege grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei nur vorübergehendem Verweilen hier (zum Beispiel zu Urlaubszwecken oder zu ärztlichen Behandlungen) nicht vor, da der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht im Inland liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogene Akte des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten nicht erschienen sind, hat der Senat in Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage entscheiden können.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Zu den im Versicherungsverlauf festzustellenden Daten gehören auch die in § 56 SGB VI definierten Kindererziehungs- und die in § 57 SGB VI bestimmten Kinderberücksichtigungszeiten.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB VI) wird eine Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI), wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt nach § 57 Satz 2 SGB VI für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Maßgeblich für die Vormerkung bzw. Feststellung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ist vorliegend daher, ob die Kinder Ma., Qu. und No. i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI – die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB VI liegen bezüglich der Klägerin vor – von der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden waren oder deren Erziehung in Singapur einer Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht.

Die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten knüpft an den Tatbestand der Erziehung an. Absatz 3 regelt insoweit eine bereichsspezifische Ausprägung des in § 3 SGB IV allgemein formulierten und auch für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz anzuwendenden Territorialitätsprinzips (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 RdNr. 39). Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören alle Gebiete, für die das SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten ist, einschließlich des Beitrittsgebiets (Art. 3 Einigungsvertrag). Die Erziehungsperson muss mit ihrem Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebieten genommen haben (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 RdNr. 40). § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI knüpft insoweit an die allgemeine Regel des Rentenversicherungsrechts an, wonach es nur auf die Beitragsleistung (ersatzweise den Aufenthaltsort) und nicht auf die Staatsangehörigkeit der Berechtigten ankommt; im Bezug auf den inländischen Aufenthaltsort einer Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland, die im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip zulässiger Anknüpfungspunkt ist, unterscheidet sich daher die Erziehung von Kindern im In- und im Ausland, selbst wenn die Kinder und Erzieher deutscher Staatsangehörigkeit sind.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Den gewöhnlichen Aufenthalt haben Erziehungsperson und Kind in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie bei Beginn und während der Dauer der Erziehungszeit faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Inland haben. Verbringt der erziehende Elternteil die Zeit der Geburt und die Erziehungszeit im Ausland, handelt es sich um Erziehung im Ausland auch dann, wenn der andere Elternteil im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und die Familie ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft im Inland behält (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 RdNr. 40; siehe auch BSG 25.01.1994 - 4 RA 3/93 - juris; LSG Schleswig-Holstein 31.05.2010 - L 1 R 194/08 - juris). Eine Berücksichtigung der Erziehungszeit für einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Inland, z.B. zu Urlaubs-, Besuchs- oder Behandlungszwecken, kommt daher nicht in Betracht (BSG v. 15.03.1995 - 5 RJ 28/94 - NZS 1995, 468).

Die Kinder der Klägerin haben sich, wie auch die Klägerin und deren Lebensgefährte, der Beigeladene, während der streitigen Zeit vom 01.11.2008 bis 30.06.2013 in Singapur aufgehalten, wo der Beigeladene arbeitete und wohin die Klägerin ihm mit den zunächst zwei, dann drei Kindern gefolgt war. Singapur gehört aber weder zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch zur EU; auch bestehen keine internationalen Abkommen, die die Erziehung der Kinder der Klägerin bzw. deren Aufenthalt einer Erziehung bzw. einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gleichstellen. Daher handelt es sich bei der Erziehung der Kinder der Klägerin um eine Erziehung, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Denn der Senat konnte feststellen, dass die Klägerin und ihre Kinder vom 01.11.2008 bis zum 30.06.2013 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-Mitgliedsland gehabt hatten. Vielmehr hatten die Klägerin und ihre Kinder zusammen mit dem Beigeladenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur.

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (ständige Rechtsprechung vgl. BSG 31.10.2012 – B 13 R 1/12 R -, juris = SGb 2013, 583 m.H.a. BSG 25.06.1987 – 11a Reg 1/87 –, juris = BSGE 62, 67f. = SozR 7833 § 1 Nr. 1 S. 2). Hierbei sind alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluss im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftige Umstände sein (BSG 25.06.1987 a.a.O. , juris Rn. 10). Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind; auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt kommt es aber nicht entscheidend an (vgl. BSG 28.05.1997 – 14/10 RKg 14/94 – juris Rn. 15; BSG 12.07.1990 – 4 RA 49/89 – juris Rn. 14). Die steuerrechtlichen und ordnungspolizeilichen Regelungen des Melderechts zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sind im Hinblick auf die Regelung des Sozialgesetzbuches nicht heranzuziehen (BSG 31.10.2012 a.a.O. Rn. 31). Ob sich jemand gewöhnlich an einem Ort aufhält, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden. Die zu treffende Prognose ist auch dann für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend, wenn sie rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die zum Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen (vgl. BSG 31.10.2012 a.a.O. Rn. 26). Das subjektive Element, einen Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend einzugehen und die Absicht zu haben, an den inländischen Wohnort zurückzukehren, begründet für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland beibehalten wird. Ist nach Prognose davon auszugehen, dass zum Beginn des Aufenthalts die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort im Ausland verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (BSG 31.10.2012 a.a.O.). Bei einer Beschäftigung des Ehegatten im Ausland, dem der die wesentliche Erziehung übernehmende Ehepartner und das Kind ins Ausland nachfolgen, kommen der bei zeitlich befristeten Arbeitsverträgen üblicheen Beibehaltung des Wohnsitzes der Familie im Inland und der Rückkehr in die Wohnung zu Heimaturlauben im Inland keine verstärkende Indizwirkung für die Annahme der Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu (vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990 a.a.O.). Entscheidend sind die näheren Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf Unterkunft und Aufenthalt sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen (Hessisches LSG 18.09.2013 - L 4 SO 328/12 - juris Rn. 26; Bayerisches LSG v. 21.06.2012 - L 8 SO 132/10 - juris Rn. 102; LSG Sachsen-Anhalt 08.02.2012 - L 8 SO 1/10 - juris Rn. 40). Ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen reicht für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts daher regelmäßig nicht aus (Hessisches LSG 18.09.2013 - L 4 SO 328/12 - juris Rn. 26; vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 106 SGB XII Rn. 44; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 98 Rn. 23). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes knüpft insoweit an den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an (BSG 15.03.1995, AZ 5 RJ 28/94 - NZS 1995,468 = juris).

Bei der Klägerin und deren Kindern ist zu berücksichtigen, dass sie während des Aufenthalts in Singapur noch Beziehungen zu Familie und Freunden in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten haben, diese auch in den singapurischen Ferien wiederholt besucht und die Freundschaften und Beziehungen gepflegt haben. Die Klägerin hat am Wohnsitz ihrer Eltern eine Wohnung aufrechterhalten und war dort polizeilich gemeldet. Sie hat die Bankgeschäfte über ihre deutschen Konten abgewickelt und erforderliche Behördengänge sowie gewisse Arztbesuche während solcher Zeiten erledigt, in der sie sich in Deutschland aufgehalten hatte. Auch wollte die Klägerin nach dem Aufenthalt in Singapur wieder nach Deutschland zurückkehren. Sie war auch in Deutschland freiwillig krankenversichert.

Daraus kann der Senat aber nicht ableiten, dass der Lebensmittelpunkt bzw. Lebensschwerpunkt in der Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.06.2013 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen hatte. So konnte der Senat schon nicht nachvollziehen, wann und wie lange die Klägerin sich denn insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte. Sie hat einerseits zuletzt Ferien ab 2009 im Frühling (2 Wochen), Sommer (7 Wochen), Herbst (2 Wochen) und Weihnachten (3 Wochen) angegeben, konnte aber nicht mehr darlegen, wann denn genau in Singapur Ferien waren. Auch hat die Klägerin zuvor angegeben, im Jahr 2009 seien nur 2 Aufenthalte in Deutschland erfolgt, im Jahr 2011 ebenfalls 2 Aufenthalte, was der letzten Aufstellung der Ferien und Reisen nach Deutschland widerspricht. Die Dauer der Aufenthalte hatte sie damals (Schreiben vom 25.02.2015, Blatt 63/69 der Beklagtenakte) mit jeweils 3 bis 6 Wochen angegeben, auch dies widerspricht den letzten Angaben. Später hat die Klägerin vorgetragen, im fraglichen Zeitraum habe man sich mindestens zweimal für 5 bis 6 Wochen pro Jahr in Deutschland aufgehalten. Man habe wegen gleicher Ferienzeiten immer in der Hauptsaison nach Europa fliegen müssen, was mehrmals im Jahr für 4 bzw. 5 Personen finanziell nicht zu stemmen gewesen sei (Blatt 60 der SG-Akte). Auch das widerspricht den letzten Angaben der Klägerin. Auch die von der Klägerin vorgelegten Flug-, Reise- und Immigrationsdaten bezeugen nicht mit der für den Senat erforderlichen Gewissheit, wann die Klägerin in den jeweiligen Jahren in Deutschland war oder weshalb ihre eigenen Angaben hiervon abweichen.

Der Senat stellt vielmehr den Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihrer Kinder in Singapur fest. Zum einen haben sich die Klägerin und ihre Kinder dort zeitlich überwiegend aufgehalten, zum anderen sollte der Aufenthalt zwar nicht unendlich, jedoch bis zum Ende der jeweiligen Beschäftigung des Beigeladenen beibehalten werden. Im Rahmen der rückblickend zu ermittelnden Prognose (vgl. BSG 31.10.2012 a.a.O.) ist davon auszugehen, dass die Aufnahme des Aufenthalts in Singapur im November 2008 im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs (vgl. BSG 31.10.2012 a.a.O.) begründet worden ist, denn ausweislich der ergänzenden Klagebegründung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.09.2015) und was auch durchgehend im Verfahren vorgetragen worden ist, hatte der damalige Lebensgefährte der Klägerin ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsangebot für Singapur, das verlängert werden konnte. Von dem Verlängerungsangebot wurde rückschauend auch Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung in Singapur war die Dauer des Aufenthalts daher unbestimmt und somit "bis auf weiteres" dort gewählt, was trotz der unbestimmten Rückkehrabsicht einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Signatur begründet. Dafür sprechen auch weitere Indizien. So gingen die Kinder der Klägerin in Singapur zur Schule und zum Kindergarten. Dass der Schulbesuch an einer Schweizer Schule stattfand aufgrund der bestehenden Schulpflicht, bedeutet nicht, dass dadurch der Umstand des Schul- und Kindergartenbesuchs, mit dem eine Integration in die dortige Gesellschaft dokumentiert wird, unerheblich ist. Während die Klägerin und ihre Kinder in Singapur ihren Alltag gestalteten und lebten, hielten sich diese in Deutschland jährlich nur wenige Wochen auf. Zwar steht eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Fo. nicht immer entgegen, doch war der Aufenthalt in Singapur nicht nur kurzfristig oder besuchs- bzw. urlaubsähnlich. Vielmehr waren umgekehrt die Besuche in Deutschland eher mit einem Besuchs- oder Urlaubsaufenthalt zu vergleichen. Daher reichen die angegebenen Rückkehrabsichten oder die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Fo.er Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts anzunehmen (vgl. BSG Urteile vom 28.05.1997 - 14/10 Rkg 14/94 – und vom 12.07.1990 – 4 RA 49/89, beide veröffentlicht in juris). Vielmehr wollte die Klägerin, wie sie im Verfahren deutlich gemacht hat, mit den Kindern dort leben, wo der Vater der Kinder arbeitete. Das aber begründet dort den Lebensmittelpunkt wo der Vater der Kinder, hier der Beigeladenen, war, mithin in Singapur. Der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder und mithin der Klägerin als deren Mutter war damit in Singapur.

Die Wohnung in Deutschland, die nur in den Ferien aufgesucht worden war, die in Deutschland weiter vorgehaltenen Versicherungen und Bankverbindungen, die gelegentlichen Behördenbesuche und Arztbesuche vermögen vorliegend eine Inlandsintegration nicht zu begründen. Durch den Wegzug nach Singapur wurde – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - der faktische Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin und ihrer Kinder während der streitgegenständlichen Zeit nach Singapur verlagert.

Ob aus Sicht des Singapurischen Rechts die Klägerin dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte oder ob sie als abhängige Begleitung eines dort Erwerbstätigen nur mit einem erweiterten Touristenvisum ausgestattet war, ist für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus deutscher Sicht nicht entscheidend. Denn unter Anwendung des vorliegend maßgeblichen deutschen Rechts lag der Lebensmittelpunkt bzw. dessen Schwerpunkt gerade nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland sondern in Singapur. Auch dass die Klägerin und deren Kinder staatliche Sozialleistungen in Singapur nicht bezogen hatten, spricht nicht gegen die Feststellung des Senats. Denn der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich gerade nicht nach der Integration in ein Sozialleistungssystem sondern nach dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.

Damit stellt der Senat fest, dass die Klägerin und deren Kinder ab dem 01.11.2008 bis zum 30.06.2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur hatten und die Klägerin ihre Kinder dort erzogen hat.

Ist mithin die Erziehung außerhalb des Gebiets Bundesrepublik Deutschland erfolgt, ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI zu prüfen, ob die ausländische Erziehung einer Inlandserziehung gleichsteht. Einer Erziehung in diesen Gebieten steht gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gleich, wenn ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind (§ 249 Abs. 1 SGB VI) im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze (§ 249 Abs. 2 SGB VI) erzogen wurde; das ist vorliegend nicht der Fall. Ebenso ist aus § 28b FRG eine Gleichstellung nicht abzuleiten, denn die Klägerin und ihre Kinder gehören auch nicht zu diesem Personenkreis. Auch § 12a WGSVG greift nicht.

Ausnahmsweise ist die Erziehung eines Kindes während eines gewöhnlichen Aufenthalts von Erziehungsperson und Kind im Ausland auch dann zu berücksichtigen, wenn vor der Geburt oder während der Kindererziehung eine derart enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben besteht, dass die - typisierte und pauschalierte - Grundwertung Platz greifen kann, während dieser Zeiten seien dem erziehenden Elternteil nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 RdNr. 51; BSG 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = juris; BSG 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 = juris). Ein erziehender Ehe- oder Lebenspartner ist mit der im Inland erziehenden oder selbst im Ausland einer Beschäftigung nachgehenden Erziehungsperson gleichgestellt, um dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen und der besonderen Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu genügen (BSG 12.07.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282; BSG 30.10.1990 - 4 RA 47/90 – juris). Im Hinblick auf den Zweck, die Leistung der Erziehung von Kindern durch ihre Eltern und ihre bestandssichernde Bedeutung für das System der Rentenversicherung anzuerkennen, erweist sich insbesondere das Normprogramm des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI als unvollständig und ausfüllungsbedürftig (BSG v. 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = juris). Eine Anrechnung ist hiernach ausgeschlossen, wenn der erziehende Elternteil oder sein Ehe- oder Lebenspartner die Beschäftigung oder Tätigkeit vor der Geburt oder während der Erziehung im Inland ausüben. Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI verneint das BSG mangels planwidriger Regelungslücke (BSG 13.10.1992 - 5 RJ 38/92 - juris; BSG 25.01.1994 - 4 RA 3/93 - SozR3-2600 § 56 Nr. 6 = juris; BSG 16.06.1994 - 13 RJ 31/93 – juris).

Der Tatbestand des § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI setzt aber voraus, dass sich die Erziehungsperson mit dem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat. Wegen des Bezugs zur rentenrechtlichen Anerkennung ist der Zeitraum der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeit maßgeblich. Die Erziehungsperson muss außerdem Pflichtbeitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) begründet haben. Es muss sich um Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung handeln (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 RdNr. 55). Ausländische Pflichtbeiträge sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach den Vorschriften eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staates begründet werden, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 56 RdNr. 55). Die Pflichtbeitragszeiten müssen aus einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit resultieren (Ausstrahlung).

Die Klägerin selbst hat in Singapur aber keine im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennende Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Sie hat als Hausfrau und Mutter in Singapur weder eine Beschäftigung ausgeübt, für die sie z.B. durch Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) dem deutschen Rentenversicherungsrecht unterlegen hätte, noch durch sonstige Tatbestände des deutschen Rentenrechts Pflichtbeitragszeiten erworben, die vorliegend zu berücksichtigen sind. Zwar ist nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die Begründung von Pflichtbeitragszeiten durch den Ehe- oder Lebenspartner der Erziehungsperson möglich, doch unterfällt die Klägerin auch nicht diesem Tatbestand. Mit dem Beigeladenen war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt verheiratet, vielmehr bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, also eine Lebensform, die sich gerade der nach den Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland geschützten partnerschaftlichen Verbindung zweier Personen entzieht und diese ablehnt. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Ungleichbehandlung mit verheirateten Eltern stützen, denn durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat sie sich selbst außerhalb der ehelichen Regelungen gestellt. Es liegt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen auch keine von § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI erfasste Lebenspartnerschaft. Denn eine solche Lebenspartnerschaft bedeutet, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG zu sein, was weder die Klägerin noch der Beigeladene waren. Im Übrigen hat auch der Beigeladene in der Zeit des Aufenthaltes in Singapur keine Pflichtversicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung aus einer im Ausland verfolgten Beschäftigung oder Tätigkeit erworben, auch nicht im Rahmen einer Ausstrahlung. Auch waren die Klägerin und der Beigeladene während des strittigen Aufenthalts in Singapur nicht nach § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, sodass auch unter diesem Aspekt die ausländische Erziehung einer deutschen Erziehung nicht gleichgestellt werden kann. Damit liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI nicht vor.

Die Klägerin hat die Kinder Ma., Qu. und No. im Ausland erzogen, die ausländische Erziehung ist auch einer inländischen Erziehung nicht gleichzusetzen. Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin – und auch der Beigeladene – auch während des Aufenthaltes in Singapur noch in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, auch nicht zumindest im Sinne eines Rumpfarbeitsverhältnisses. Dazu hatte das BSG (BSG 17.11.1992 – 4 RA 15/91BSGE 71, 227-236 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 = juris) entschieden, dass eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland auch vorzumerken sein könne, wenn zwischen dem Ehegatten des Erziehenden und dem inländischen Arbeitgeber für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbestehe und die Hauptpflichten nach Beendigung der Erwerbstätigkeit im Ausland wiederauflebten. Diese Rechtsprechung ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Denn die Klägerin stand weder mit dem allein beschäftigten Beigeladenen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft noch während des Aufenthalts in Singapur in einem Rumpfarbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU, dessen Hauptpflichten nach Beendigung der Erwerbstätigkeit im Ausland wiederauflebten. Die Klägerin hatte schon vor dem Aufenthalt in Singapur in der Bundesrepublik Deutschland keine Beziehungen zum inländischen Arbeitsmarkt mehr unterhalten, nachdem sie bereits seit dem Jahr 2000 ihre Kinder erzogen hatte und deswegen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war; restarbeitsvertragliche Verpflichtungen bestanden nicht und wurden auch nach der Rückkehr nicht wieder aufgenommen. Auch der Beigeladene, der mit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in einer rechtlich geschützten Beziehung stand, war nach Lösung seiner Arbeitsbeziehung zum Schweizer Arbeitgeber alleine mit einem Vertrag beim Singapurischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen; ein Ruhen von Hauptpflichten oder der Wille, nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in Singapur, die arbeitsrechtlichen Pflichten in Deutschland oder der EU wiederaufleben zu lassen, bestand nicht. Damit hatte auch er sich vom deutschen und europäischen Arbeitsmarkt vollständig gelöst. Er hat damit auch kein Rumpfarbeitsverhältnis in die Bundesrepublik Deutschland oder der EU mehr aufrecht erhalten. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, wegen seiner Spezialisierung und seiner Karrierestufe sei eine Tätigkeit des Beigeladenen in Deutschland oder der EU schwierig bzw. gar nicht mehr möglich gewesen, weil es keine adäquaten, vergleichbaren Arbeitsplätze gibt. Daher hat der Beigeladene nach Beendigung der Tätigkeit in Singapur auch eine Beschäftigung in Abu Dhabi aufgenommen.

Damit lagen weder in Bezug auf die Klägerin noch den Beigeladenen – der mangels rechtlich geschützter ehelicher bzw. lebenspartnerschaftlichen Verbindung zur Klägerin auch nicht Bezugspunkt wäre – irgendwelche, auch nicht minimalste Beziehungen zum deutschen bzw. europäischen Arbeitsmarkt vor, die den Senat dazu veranlassen konnten, eine auch nur minimale Integration in das inländische Erwerbsleben und damit einen Bezug zur deutschen Rentenversicherung anzunehmen. Der Rückkehrwille oder der Umstand, dass die Klägerin nunmehr eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, steht dem ebensowenig entgegen wie die bestehende freiwillige Versicherung bei der BarmerGEK.

Auch dass das Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg, dessen Rechtsprechung der Senat nicht unterliegt, die Finanzverwaltung zur Zahlung von Kindergeld auch für die Zeit des Aufenthalts in Singapur bewogen hatte, bindet den Senat genausowenig, wie es ihn inhaltlich überzeugt.

Auch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GG wird durch die vorliegend anzuwendenden Regelungen und die vorliegende Entscheidung nicht verletzt. Zwar wird grundgesetzlich die Beziehung der Eltern zu den Kindern geschützt. Ein Anspruch auf Zusammensein mit beiden Elternteilen ergibt sich hieraus aber nicht – so ist die Klägerin auch jetzt von dem Vater der Kinder getrennt. Ebensowenig ergibt sich aus dem Schutz der Beziehung von Eltern und Kinder, dass ein Anspruch auf Förderung der Erziehung auch derjenigen Kinder besteht, die im Ausland erzogen werden. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beurteilung von Kindererziehungszeiten bei verheirateten und unverheirateten Paaren mit Kindern liegt nicht vor, denn auch der Nachzug des die Kindererziehung übernehmenden Ehegatten zu dem im Ausland tätigen Ehegatten führt unter den vergleichbaren Bedingungen, insbesondere ohne beibehaltenen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt, zum gleichen Ergebnis (vgl. BSG 12.07.1990 a.a.O.).

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung bzw. Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten für ihre drei Kinder während des Aufenthalts in Singapur, sodass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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