Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 BA 47/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 146/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.7.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.235,33 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die am 27.8.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 26.7.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu Recht nicht angeordnet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten sowie die Anforderung von Beiträgen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 4.1.2018, L 8 R 985/17 B ER; jeweils juris).
1. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.5.2018 bestehen nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegenden Bedenken.
a) Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
b) Der Bescheid vom 14.5.2018 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass mit Schreiben vom 4.12.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
c) Der Bescheid vom 14.5.2018 wird sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen.
Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 28d Satz 1 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Hieraus folgt die Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Es bestehen keine überwiegendes Zweifel, dass die Antragstellerin hiernach Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 124.941,32 Euro auf das im Zeitraum vom 1.2.2013 bis zum 31.12.2016 an den Geschäftsführer S C und im Zeitraum vom 25.3.2013 bis zum 31.12.2016 an die Geschäftsführerin B C geleistete Arbeitsentgelt zu entrichten hat. Derzeit spricht Überwiegendes dafür, dass diese Personen bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt waren.
aa) Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr. 35 vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für den - hier zu beurteilenden - Fall, dass der Geschäftsführer am Gesellschaftsvermögen der GmbH beteiligt ist, hat das BSG sie in ständiger Rechtsprechung wie folgt konkretisiert (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, a.a.O.; m.w.N.):
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (ebenso bereits BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris).
Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26) oder Veto-Rechte (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, a.a.O.) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Erst recht ist mit diesem Grundsatz ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG Urteil vom 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, a.a.O., Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben waren nach Maßgabe der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die Geschäftsführer im Streitzeitraum bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt.
aa) Beide Geschäftsführer verrichteten ihre Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen. Sie verfügten nicht über eine gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht, kraft derer sie etwaige Weisungen jederzeit wirksam abwehren konnten.
(1) Sie unterlagen als Geschäftsführer dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin (§§ 37 Abs. 1, 46 Nr. 5 und 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]). Nach § 47 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in der Angelegenheit der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt.
(a) Im Streitzeitraum waren beide Geschäftsführer mit einem Anteil von jeweils 11.250,00 EUR am Stammkapital der Gesellschaft von 25.000,00 EUR beteiligt (§ 5 Abs. 1 und 2 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages v. 1.10.2002 [GesV]; UR.-Nr. 000/2012 d. Notars X, C). Keiner der Geschäftsführer konnte daher kraft seines Anteils von 45% am Stammkapital der Gesellschaft ein Stimmgewicht auf sich vereinen, mit dem er etwaige Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam hätten abwehren können.
(b) Auf eine satzungsrechtlich vorgesehene, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende "qualifizierte" Sperrminorität konnten sich beide Geschäftsführer in einem etwaigen Konfliktfall ebenfalls nicht stützen.
(2) Der Treuhandvertrag (TreuhandV) zwischen Frau B C [Treugeberin zu 1)], Herrn S C [Treugeber zu 2)] sowie Herrn Dr. I T [Treuhänder] hat eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmachtverstärkung zugunsten der Geschäftsführer ebenfalls nicht vermittelt.
(a) Hierbei kann der Senat entgegen der vom SG geäußerten Zweifel zugunsten der Antragstellerin unterstellen, dass der unter dem 24.9.2002 privatschriftlich geschlossene Treuhandvertrag nicht wegen Formverstoßes unwirksam ist (§ 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Ein - wie im vorliegenden Fall - vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossener Treuhandvertrag unterliegt nämlich nicht dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 19.4.1999, II ZR 365/97, juris; Senat, Urteil v. 11.4.2018, L 8 R 1026/16). Diese Regelung soll verhindern, dass Gesellschaftsanteile zum Gegenstand eines freien Handelsverkehrs werden. Da im Vorgründungsstadium Gesellschaftsanteile noch nicht hinreichend stabilisiert sind, besteht diese Gefahr indessen in Fällen der vorliegenden Art noch nicht.
(b) Gleichwohl hat die Vereinbarung vom 24.9.2012 die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht der beiden Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlichem Kontext nicht relevant verstärkt.
(aa) Hiergegen spricht schon, dass die aus dem TreuhandV folgenden rechtlichen Verflechtungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin statuiert worden sind und es daher an einem gesellschaftsrechtlichen Fundament mangelt. Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber einem Treuhänder Vermögenswerte überträgt, ihn aber in Ausübung des sich hieraus ergebenden Außenverhältnisses (des Treuhänders zu Dritten) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (Treuhänder zu Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BGH, Urteil v. 11.10.1976, II ZR 119/75, BB 1977,10 ff.; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil v. 20.1.1999, I R 69/97). Aufgrund eines Treuhandverhältnisses bleibt jedoch allein der Treuhänder vollberechtigter und vollverpflichteter Gesellschafter, dem alle Mitgliedschaftsrechte aus dem Geschäftsanteil zustehen und den alle Pflichten aus dem Geschäftsanteil treffen (Seibt, in: Scholz [Hrsg.], GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 15 Rdnr. 228 m.w.N.; Görner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 70).
Nach dieser Maßgabe standen die aus dem Anteil am Stammkapital erwachsenen Mitgliedschaftsrechte des Herrn Dr. I T ungeachtet der schuldrechtlichen Treuepflicht allein ihm zu, weshalb Frau B C und Herr S C im Konfliktfall zur Begründung des erforderlichen Stimmgewichts auf die Stimmanteile des Treuhänders nicht zurückgreifen konnten.
(bb) Die in § 2 TreuhandV getroffenen Regelungen lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Nach § 2 Abs. 2 TreuhandV können die Treugeber dem Treuhänder nur einheitliche Weisungen in bezug auf die Ausübung der Stimmrechte erteilen. Die Treugeberin zu 1) und der Treugeber zu 2) erteilen gegenüber dem Treuhänder zwar Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte mit Wirkung für beide Treugeber nur gemeinsam und einheitlich. Für den Fall, dass der Treuhänder - auch nach erfolgloser Aufforderung der Treugeber (§ 2 Abs. 4 TreuhandV) - keine einheitliche Weisung der Treugeber erhält, muss er sich zwar einer Stimmabgabe enthalten; ein Verstoß gegen die aus der Treuhandvereinbarung folgende Verpflichtung zur Enthaltung lässt indes die Wirksamkeit seiner Stimmabgabe unberührt.
(cc) Eine abweichende Beurteilung erlauben auch die in § 7 Abs. 1 und 2 TreuhandV enthaltenen Regelungen für den Fall einer Kündigung der Vereinbarung nicht. Hiernach können beide an der Vereinbarung vom 24.9.2012 beteiligten Seiten die Treuhandvereinbarung mit einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Ende eines jeden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung kündigen (§ 7 Abs. 1 TreuhandV). Für den Fall einer Kündigung der Vereinbarung verändert sich die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht zugunsten der Treugeberin zu 1) und dem Treugeber zu 2) jedoch nicht automatisch, sondern erst nach der Verfügung über den Geschäftsanteil zur Erfüllung des schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs nach näherer Maßgabe des § 7 Abs. 2 TreuhandV.
(dd) Soweit die Antragstellerin zudem geltend macht, die Gesellschafter hätten sich - im Sinne einer Stimmbindungsvereinbarung - versprochen und zugesichert, stets einheitlich abzustimmen, kann der Senat offen lassen, ob eine in diesem Sinne auszulegende Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Eine dahingehende Vereinbarung wäre nämlich aufgrund ihrer nicht auszuschließenden Kündigungsmöglichkeit jedenfalls aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) nicht fähig, eine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht zu vermitteln, kraft derer die in Rede stehenden Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit hätten wirksam abwehren können (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R).
(3) Die Weisungsgebundenheit beider Geschäftsführer wird durch die in den Geschäftsführeranstellungsverträgen (GFV) enthaltenen arbeitsvertragstypischen Regelungen bekräftigt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
bb) Auf diesen vertraglichen Grundlagen sind die in Rede stehenden Geschäftsführer in einem für sie fremden Betrieb, nämlich dem der Antragstellerin tatsächlich tätig geworden. Alleinige Unternehmensträgerin war die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
cc) Hinzu kommt, dass derzeit für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte nicht in einem die Gesamtabwägung relevanten Umfang erkennbar sind.
(1) Beide Geschäftsführer verfügten über keine eigene Betriebsstätte, auf die sie im Rahmen der hier streitigen Auftragsbeziehung zurückgegriffen haben. (2) Ein wesentliches unternehmerisches Risiko in einem vom BSG in ständiger Rechtsprechung interpretierten Sinne (hierzu etwa BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125) bestand für beide Geschäftsführer im Rahmen der zu beurteilenden Auftragsbeziehungen als Geschäftsführer ebenfalls nicht. Auch insoweit hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass der anstellungsvertraglich statuierte Anspruch auf Zahlung eines monatliches Gehalts ausschließt, dass die in Rede stehenden Geschäftsführer ihre Arbeitskraft mit der Gefahr eigene Arbeitskraft einsetzen mussten und der Erfolg des Einsatzes ihrer persönlichen Dienstleistung ungewiss war.
(3) Soweit die Antragstellerin auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB verweist, ist dieser Umstand nicht untypisch und deutet deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R; BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 5/13, juris).
bb) Hinsichtlich der Höhe der Nachforderung bestehen keine Bedenken. Einwände hat die Antragstellerin insoweit auch nicht erhoben.
cc) Anhaltspunkte für ein der Nachforderung entgegenstehendes schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat diese keine Verwaltungsentscheidungen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass ein zuständiger Träger den Status der Geschäftsführer geprüft und ausdrücklich für diese konkret-individuell Versicherungsfreiheit festgestellt hat.
Soweit die Antragstellerin auf Verwaltungsentscheidungen der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe vom 18.2.2013 verweist, wonach der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt hat, dass die Geschäftsführer "regelmäßig wie ein Unternehmer selbstständig tätig" seien, enthalten diese Bescheide keine verbindliche Entscheidung für die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zweige der Sozialversicherung.
2. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinaus gehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
3. Die Zwischenentscheidung des Senats vom 17.10.2018 hat mit dieser endgültigen Entscheidung im Eilverfahren ihre Wirkung verloren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, sind ihnen Kosten nicht aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER, juris).
V. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die am 27.8.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 26.7.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu Recht nicht angeordnet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten sowie die Anforderung von Beiträgen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 4.1.2018, L 8 R 985/17 B ER; jeweils juris).
1. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.5.2018 bestehen nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegenden Bedenken.
a) Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
b) Der Bescheid vom 14.5.2018 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass mit Schreiben vom 4.12.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
c) Der Bescheid vom 14.5.2018 wird sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen.
Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 28d Satz 1 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Hieraus folgt die Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Es bestehen keine überwiegendes Zweifel, dass die Antragstellerin hiernach Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 124.941,32 Euro auf das im Zeitraum vom 1.2.2013 bis zum 31.12.2016 an den Geschäftsführer S C und im Zeitraum vom 25.3.2013 bis zum 31.12.2016 an die Geschäftsführerin B C geleistete Arbeitsentgelt zu entrichten hat. Derzeit spricht Überwiegendes dafür, dass diese Personen bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt waren.
aa) Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr. 35 vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für den - hier zu beurteilenden - Fall, dass der Geschäftsführer am Gesellschaftsvermögen der GmbH beteiligt ist, hat das BSG sie in ständiger Rechtsprechung wie folgt konkretisiert (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, a.a.O.; m.w.N.):
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (ebenso bereits BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris).
Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26) oder Veto-Rechte (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, a.a.O.) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Erst recht ist mit diesem Grundsatz ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG Urteil vom 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, a.a.O., Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben waren nach Maßgabe der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die Geschäftsführer im Streitzeitraum bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt.
aa) Beide Geschäftsführer verrichteten ihre Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen. Sie verfügten nicht über eine gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht, kraft derer sie etwaige Weisungen jederzeit wirksam abwehren konnten.
(1) Sie unterlagen als Geschäftsführer dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin (§§ 37 Abs. 1, 46 Nr. 5 und 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]). Nach § 47 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in der Angelegenheit der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt.
(a) Im Streitzeitraum waren beide Geschäftsführer mit einem Anteil von jeweils 11.250,00 EUR am Stammkapital der Gesellschaft von 25.000,00 EUR beteiligt (§ 5 Abs. 1 und 2 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages v. 1.10.2002 [GesV]; UR.-Nr. 000/2012 d. Notars X, C). Keiner der Geschäftsführer konnte daher kraft seines Anteils von 45% am Stammkapital der Gesellschaft ein Stimmgewicht auf sich vereinen, mit dem er etwaige Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam hätten abwehren können.
(b) Auf eine satzungsrechtlich vorgesehene, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende "qualifizierte" Sperrminorität konnten sich beide Geschäftsführer in einem etwaigen Konfliktfall ebenfalls nicht stützen.
(2) Der Treuhandvertrag (TreuhandV) zwischen Frau B C [Treugeberin zu 1)], Herrn S C [Treugeber zu 2)] sowie Herrn Dr. I T [Treuhänder] hat eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmachtverstärkung zugunsten der Geschäftsführer ebenfalls nicht vermittelt.
(a) Hierbei kann der Senat entgegen der vom SG geäußerten Zweifel zugunsten der Antragstellerin unterstellen, dass der unter dem 24.9.2002 privatschriftlich geschlossene Treuhandvertrag nicht wegen Formverstoßes unwirksam ist (§ 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Ein - wie im vorliegenden Fall - vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossener Treuhandvertrag unterliegt nämlich nicht dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 19.4.1999, II ZR 365/97, juris; Senat, Urteil v. 11.4.2018, L 8 R 1026/16). Diese Regelung soll verhindern, dass Gesellschaftsanteile zum Gegenstand eines freien Handelsverkehrs werden. Da im Vorgründungsstadium Gesellschaftsanteile noch nicht hinreichend stabilisiert sind, besteht diese Gefahr indessen in Fällen der vorliegenden Art noch nicht.
(b) Gleichwohl hat die Vereinbarung vom 24.9.2012 die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht der beiden Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlichem Kontext nicht relevant verstärkt.
(aa) Hiergegen spricht schon, dass die aus dem TreuhandV folgenden rechtlichen Verflechtungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin statuiert worden sind und es daher an einem gesellschaftsrechtlichen Fundament mangelt. Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber einem Treuhänder Vermögenswerte überträgt, ihn aber in Ausübung des sich hieraus ergebenden Außenverhältnisses (des Treuhänders zu Dritten) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (Treuhänder zu Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BGH, Urteil v. 11.10.1976, II ZR 119/75, BB 1977,10 ff.; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil v. 20.1.1999, I R 69/97). Aufgrund eines Treuhandverhältnisses bleibt jedoch allein der Treuhänder vollberechtigter und vollverpflichteter Gesellschafter, dem alle Mitgliedschaftsrechte aus dem Geschäftsanteil zustehen und den alle Pflichten aus dem Geschäftsanteil treffen (Seibt, in: Scholz [Hrsg.], GmbHG, 11. Aufl. 2012, § 15 Rdnr. 228 m.w.N.; Görner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 70).
Nach dieser Maßgabe standen die aus dem Anteil am Stammkapital erwachsenen Mitgliedschaftsrechte des Herrn Dr. I T ungeachtet der schuldrechtlichen Treuepflicht allein ihm zu, weshalb Frau B C und Herr S C im Konfliktfall zur Begründung des erforderlichen Stimmgewichts auf die Stimmanteile des Treuhänders nicht zurückgreifen konnten.
(bb) Die in § 2 TreuhandV getroffenen Regelungen lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Nach § 2 Abs. 2 TreuhandV können die Treugeber dem Treuhänder nur einheitliche Weisungen in bezug auf die Ausübung der Stimmrechte erteilen. Die Treugeberin zu 1) und der Treugeber zu 2) erteilen gegenüber dem Treuhänder zwar Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte mit Wirkung für beide Treugeber nur gemeinsam und einheitlich. Für den Fall, dass der Treuhänder - auch nach erfolgloser Aufforderung der Treugeber (§ 2 Abs. 4 TreuhandV) - keine einheitliche Weisung der Treugeber erhält, muss er sich zwar einer Stimmabgabe enthalten; ein Verstoß gegen die aus der Treuhandvereinbarung folgende Verpflichtung zur Enthaltung lässt indes die Wirksamkeit seiner Stimmabgabe unberührt.
(cc) Eine abweichende Beurteilung erlauben auch die in § 7 Abs. 1 und 2 TreuhandV enthaltenen Regelungen für den Fall einer Kündigung der Vereinbarung nicht. Hiernach können beide an der Vereinbarung vom 24.9.2012 beteiligten Seiten die Treuhandvereinbarung mit einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Ende eines jeden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung kündigen (§ 7 Abs. 1 TreuhandV). Für den Fall einer Kündigung der Vereinbarung verändert sich die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht zugunsten der Treugeberin zu 1) und dem Treugeber zu 2) jedoch nicht automatisch, sondern erst nach der Verfügung über den Geschäftsanteil zur Erfüllung des schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs nach näherer Maßgabe des § 7 Abs. 2 TreuhandV.
(dd) Soweit die Antragstellerin zudem geltend macht, die Gesellschafter hätten sich - im Sinne einer Stimmbindungsvereinbarung - versprochen und zugesichert, stets einheitlich abzustimmen, kann der Senat offen lassen, ob eine in diesem Sinne auszulegende Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Eine dahingehende Vereinbarung wäre nämlich aufgrund ihrer nicht auszuschließenden Kündigungsmöglichkeit jedenfalls aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) nicht fähig, eine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht zu vermitteln, kraft derer die in Rede stehenden Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit hätten wirksam abwehren können (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R).
(3) Die Weisungsgebundenheit beider Geschäftsführer wird durch die in den Geschäftsführeranstellungsverträgen (GFV) enthaltenen arbeitsvertragstypischen Regelungen bekräftigt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
bb) Auf diesen vertraglichen Grundlagen sind die in Rede stehenden Geschäftsführer in einem für sie fremden Betrieb, nämlich dem der Antragstellerin tatsächlich tätig geworden. Alleinige Unternehmensträgerin war die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
cc) Hinzu kommt, dass derzeit für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte nicht in einem die Gesamtabwägung relevanten Umfang erkennbar sind.
(1) Beide Geschäftsführer verfügten über keine eigene Betriebsstätte, auf die sie im Rahmen der hier streitigen Auftragsbeziehung zurückgegriffen haben. (2) Ein wesentliches unternehmerisches Risiko in einem vom BSG in ständiger Rechtsprechung interpretierten Sinne (hierzu etwa BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125) bestand für beide Geschäftsführer im Rahmen der zu beurteilenden Auftragsbeziehungen als Geschäftsführer ebenfalls nicht. Auch insoweit hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass der anstellungsvertraglich statuierte Anspruch auf Zahlung eines monatliches Gehalts ausschließt, dass die in Rede stehenden Geschäftsführer ihre Arbeitskraft mit der Gefahr eigene Arbeitskraft einsetzen mussten und der Erfolg des Einsatzes ihrer persönlichen Dienstleistung ungewiss war.
(3) Soweit die Antragstellerin auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB verweist, ist dieser Umstand nicht untypisch und deutet deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R; BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 5/13, juris).
bb) Hinsichtlich der Höhe der Nachforderung bestehen keine Bedenken. Einwände hat die Antragstellerin insoweit auch nicht erhoben.
cc) Anhaltspunkte für ein der Nachforderung entgegenstehendes schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat diese keine Verwaltungsentscheidungen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass ein zuständiger Träger den Status der Geschäftsführer geprüft und ausdrücklich für diese konkret-individuell Versicherungsfreiheit festgestellt hat.
Soweit die Antragstellerin auf Verwaltungsentscheidungen der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe vom 18.2.2013 verweist, wonach der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt hat, dass die Geschäftsführer "regelmäßig wie ein Unternehmer selbstständig tätig" seien, enthalten diese Bescheide keine verbindliche Entscheidung für die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zweige der Sozialversicherung.
2. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinaus gehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
3. Die Zwischenentscheidung des Senats vom 17.10.2018 hat mit dieser endgültigen Entscheidung im Eilverfahren ihre Wirkung verloren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, sind ihnen Kosten nicht aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER, juris).
V. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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