Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 31 P 72/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 P 30/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2018 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beklagten 1/8 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Ansonsten haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung rückständige Beiträge aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016.
Zwischen den Beteiligten besteht ein privater Pflegeversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer xxx1, dessen Grundlage die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PVV und Tarifbedingungen) sind. Die Beitragsrate betrug ab 1. Januar 2013 monatlich 35,73 EUR und ab 1. Januar 2015 monatlich 39,95 EUR.
Seit September 2009 zahlte der Beklagte die fälligen Beiträge nicht mehr. Nach vorangegangenen Mahnungen beantragte die Klägerin darauf am 25. Januar 2017 beim Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheides, der am 26. Januar 2017 erlassen und dem Beklagten am 31. Januar 2017 zugestellt wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 10. Februar 2017 wurde das Verfahren antragsgemäß zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Sozialgericht Darmstadt abgegeben (Eingang der Klage am 7. September 2017).
Die Klägerin hat die Klage, mit der zunächst Beitragsrückstände für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2016 in Höhe von 3.169,13 Euro zzgl. Nebenkosten geltend gemacht wurden, im Verlauf des Verfahrens für die Jahre 2009 bis 2013 zurückgenommen und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.347,61 EUR zzgl. Nebenkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei seit Jahren arbeitslos und beziehe Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er sei seit 2010 bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert im Rahmen der Familienversicherung. Der Beklagte hat vorläufige Bewilligungsbescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Kreisagentur für Beschäftigung – über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Mai 2018 vorgelegt. Aus den Bescheiden geht hervor, dass für den Beklagten im Rahmen des ALG II-Bezugs Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.347,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR und Mahnkosten in Höhe von 6,80 EUR zu zahlen. Die Klägerin habe einen solchen Anspruch wegen Beitragsrückständen aus dem Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016. Eine wirksame Kündigung des Pflegeversicherungsvertrags nach § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei im streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Nach § 205 Abs. 1 Satz 2 VVG seien für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsschreiben sowie der Nachweis der Versicherungspflicht notwendig. Werde dieser Nachweis verspätet vorgelegt, so könne das Vertragsverhältnis nach § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt werde. Vorliegend fehlten sowohl das Kündigungsschreiben wie ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflege- und Krankenversicherung. Die Nebenforderungen stünden der Klägerin nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu und umfassten auch angemessene Mahn- und Inkassokosten. Der Beklagte sei in Verzug geraten, weil er die nach § 8 Abs. 1 MB/PVV zum jeweils Ersten des Monats fälligen Versicherungsbeiträge nicht beglichen habe. Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (hier: vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) und die Kosten für die Versendung der Mahnungen bewegten sich in einem angemessenen Rahmen und seien erstattungsfähig. Der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16. Februar 2017, L 15 P 35/16), wonach wegen § 193 Abs. 4 SGG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, sei nicht zu folgen. § 193 Abs. 4 SGG beziehe sich unter Berücksichtigung des § 193 Abs. 2 SGG nach Sinn und Zweck allein auf solche Aufwendungen, die dem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund der Rechtsverfolgung im Klageverfahren entstünden. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Rechtshängigkeit der Klage.
Gegen den ihm am 2. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 2. Juli 2018 Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2018 die Berufung auf den Berichterstatter des Senats übertragen.
Der Beklagte hält die Beitragsforderung der Klägerin weiterhin für unrechtmäßig und verweist auf eine Bescheinigung der DAK Gesundheit vom 26. Juni 2018, wonach er in der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. November 2011 bei dieser Kasse familienversichert war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Versicherung bei der Klägerin "mit sofortiger Wirkung" gekündigt.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 16. Juli 2018 über die Berufung in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufzuheben war. Im Übrigen ist die Entscheidung des Sozialgerichts zu bestätigen.
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Beitragsrückstände aus dem Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 fordern kann. Der Beklagte hat den Pflegeversicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt. Nach § 205 Abs. 1 Satz 2 VVG ist für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsschreiben sowie der Nachweis der Versicherungspflicht notwendig. Wird dieser Nachweis verspätet vorgelegt, so kann das Vertragsverhältnis nach § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt wird. Vorliegend fehlt es für den streitigen Zeitraum bereits an einem Kündigungsschreiben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er keinen Nachweis einer Kündigung des Versicherungsvertrags führen kann. Zudem fehlt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 auch ein Nachweis über den Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung. Die von dem Beklagten vorgelegte Bescheinigung der DAK über eine Familienversicherung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 30. November 2011; die Bescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Gewährung laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die dadurch eingetretene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betreffen erst den Zeitraum ab 1. Juni 2017. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Kündigung des Versicherungsvertrags hat auf die Beitragsansprüche der Klägerin in der Vergangenheit keine Auswirkung.
Der Beklagte hat, wie das Sozialgericht zu Recht geurteilt hat, der Klägerin auf der Grundlage von §§ 280, 286, 288 BGB auch die verauslagten Mahnkosten zu ersetzen und Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war allerdings aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR eingeklagt hat. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um einen im Rahmen von § 286 BGB erstattungsfähigen Verzugsschaden. Dies folgt aus der Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG als lex spezialis zu den bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Februar 2017, L 15 P 35/16, juris Rn. 18 f; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. November 2015, L 6 P 49/14, juris Rn. 24). Das Bayerische LSG führt hierzu aus:
"Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Letztere Vorschrift wiederum definiert die Gebührenpflichtigen als Beteiligte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören. Hierzu zählt auch die Klägerin als Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Zu den von § 193 Abs. 4 SGG erfassten Aufwendungen zählen neben den außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 5c a.E.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2012, L 15 P 44/10). Nach Auffassung des Senates schließt die Regelung des § 193 Abs. 4 SGG darüber hinaus auch die Anwaltsvergütung für das vorgerichtliche Tätigwerden aus. Zwar sind diese Kosten als Verzugskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch stehen derartige materiell-rechtliche Ansprüche und prozessuale Kostenvorschriften nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr können die prozessrechtlichen Kostenvorschriften des SGG einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn den prozesskostenrechtlichen Vorschriften eine vergleichbare abschließende Interessenbewertung zu entnehmen ist wie den materiell-rechtlichen Ansprüchen und es sich bei der prozessualen Kostenregelung um eine abschließende Sonderregelung handelt (BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R; Breitkreutz/Fichte, SGG, Rn. 14 zu § 193). Das BVerfG hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann gebietet, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden. In der Regel handelt es sich hierbei um tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die gesetzlichen Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2008, Az.: 1 BvR 1806/02; vgl. auch BVerfGE 85, 337). Diese Wertung hält der Senat auch im Hinblick auf die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen gerade auch im Vergleich mit den gesetzlichen Pflegekassen - die bei Beitragserhebungen im Verwaltungsverfahren ebenfalls vollumfänglich unter die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG fallen - für einschlägig".
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Klägerin hat dem Beklagten 1/8 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Ansonsten haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung rückständige Beiträge aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016.
Zwischen den Beteiligten besteht ein privater Pflegeversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer xxx1, dessen Grundlage die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PVV und Tarifbedingungen) sind. Die Beitragsrate betrug ab 1. Januar 2013 monatlich 35,73 EUR und ab 1. Januar 2015 monatlich 39,95 EUR.
Seit September 2009 zahlte der Beklagte die fälligen Beiträge nicht mehr. Nach vorangegangenen Mahnungen beantragte die Klägerin darauf am 25. Januar 2017 beim Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheides, der am 26. Januar 2017 erlassen und dem Beklagten am 31. Januar 2017 zugestellt wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 10. Februar 2017 wurde das Verfahren antragsgemäß zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Sozialgericht Darmstadt abgegeben (Eingang der Klage am 7. September 2017).
Die Klägerin hat die Klage, mit der zunächst Beitragsrückstände für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2016 in Höhe von 3.169,13 Euro zzgl. Nebenkosten geltend gemacht wurden, im Verlauf des Verfahrens für die Jahre 2009 bis 2013 zurückgenommen und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.347,61 EUR zzgl. Nebenkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei seit Jahren arbeitslos und beziehe Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er sei seit 2010 bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert im Rahmen der Familienversicherung. Der Beklagte hat vorläufige Bewilligungsbescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Kreisagentur für Beschäftigung – über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Mai 2018 vorgelegt. Aus den Bescheiden geht hervor, dass für den Beklagten im Rahmen des ALG II-Bezugs Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.347,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR und Mahnkosten in Höhe von 6,80 EUR zu zahlen. Die Klägerin habe einen solchen Anspruch wegen Beitragsrückständen aus dem Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016. Eine wirksame Kündigung des Pflegeversicherungsvertrags nach § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei im streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Nach § 205 Abs. 1 Satz 2 VVG seien für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsschreiben sowie der Nachweis der Versicherungspflicht notwendig. Werde dieser Nachweis verspätet vorgelegt, so könne das Vertragsverhältnis nach § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt werde. Vorliegend fehlten sowohl das Kündigungsschreiben wie ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflege- und Krankenversicherung. Die Nebenforderungen stünden der Klägerin nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu und umfassten auch angemessene Mahn- und Inkassokosten. Der Beklagte sei in Verzug geraten, weil er die nach § 8 Abs. 1 MB/PVV zum jeweils Ersten des Monats fälligen Versicherungsbeiträge nicht beglichen habe. Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (hier: vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) und die Kosten für die Versendung der Mahnungen bewegten sich in einem angemessenen Rahmen und seien erstattungsfähig. Der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16. Februar 2017, L 15 P 35/16), wonach wegen § 193 Abs. 4 SGG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, sei nicht zu folgen. § 193 Abs. 4 SGG beziehe sich unter Berücksichtigung des § 193 Abs. 2 SGG nach Sinn und Zweck allein auf solche Aufwendungen, die dem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund der Rechtsverfolgung im Klageverfahren entstünden. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Rechtshängigkeit der Klage.
Gegen den ihm am 2. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 2. Juli 2018 Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2018 die Berufung auf den Berichterstatter des Senats übertragen.
Der Beklagte hält die Beitragsforderung der Klägerin weiterhin für unrechtmäßig und verweist auf eine Bescheinigung der DAK Gesundheit vom 26. Juni 2018, wonach er in der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. November 2011 bei dieser Kasse familienversichert war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Versicherung bei der Klägerin "mit sofortiger Wirkung" gekündigt.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 16. Juli 2018 über die Berufung in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufzuheben war. Im Übrigen ist die Entscheidung des Sozialgerichts zu bestätigen.
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Beitragsrückstände aus dem Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 fordern kann. Der Beklagte hat den Pflegeversicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt. Nach § 205 Abs. 1 Satz 2 VVG ist für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsschreiben sowie der Nachweis der Versicherungspflicht notwendig. Wird dieser Nachweis verspätet vorgelegt, so kann das Vertragsverhältnis nach § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt wird. Vorliegend fehlt es für den streitigen Zeitraum bereits an einem Kündigungsschreiben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er keinen Nachweis einer Kündigung des Versicherungsvertrags führen kann. Zudem fehlt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 auch ein Nachweis über den Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung. Die von dem Beklagten vorgelegte Bescheinigung der DAK über eine Familienversicherung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 30. November 2011; die Bescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Gewährung laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die dadurch eingetretene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betreffen erst den Zeitraum ab 1. Juni 2017. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Kündigung des Versicherungsvertrags hat auf die Beitragsansprüche der Klägerin in der Vergangenheit keine Auswirkung.
Der Beklagte hat, wie das Sozialgericht zu Recht geurteilt hat, der Klägerin auf der Grundlage von §§ 280, 286, 288 BGB auch die verauslagten Mahnkosten zu ersetzen und Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war allerdings aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR eingeklagt hat. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um einen im Rahmen von § 286 BGB erstattungsfähigen Verzugsschaden. Dies folgt aus der Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG als lex spezialis zu den bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Februar 2017, L 15 P 35/16, juris Rn. 18 f; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. November 2015, L 6 P 49/14, juris Rn. 24). Das Bayerische LSG führt hierzu aus:
"Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Letztere Vorschrift wiederum definiert die Gebührenpflichtigen als Beteiligte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören. Hierzu zählt auch die Klägerin als Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Zu den von § 193 Abs. 4 SGG erfassten Aufwendungen zählen neben den außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 5c a.E.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2012, L 15 P 44/10). Nach Auffassung des Senates schließt die Regelung des § 193 Abs. 4 SGG darüber hinaus auch die Anwaltsvergütung für das vorgerichtliche Tätigwerden aus. Zwar sind diese Kosten als Verzugskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch stehen derartige materiell-rechtliche Ansprüche und prozessuale Kostenvorschriften nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr können die prozessrechtlichen Kostenvorschriften des SGG einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn den prozesskostenrechtlichen Vorschriften eine vergleichbare abschließende Interessenbewertung zu entnehmen ist wie den materiell-rechtlichen Ansprüchen und es sich bei der prozessualen Kostenregelung um eine abschließende Sonderregelung handelt (BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R; Breitkreutz/Fichte, SGG, Rn. 14 zu § 193). Das BVerfG hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann gebietet, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden. In der Regel handelt es sich hierbei um tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die gesetzlichen Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2008, Az.: 1 BvR 1806/02; vgl. auch BVerfGE 85, 337). Diese Wertung hält der Senat auch im Hinblick auf die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen gerade auch im Vergleich mit den gesetzlichen Pflegekassen - die bei Beitragserhebungen im Verwaltungsverfahren ebenfalls vollumfänglich unter die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG fallen - für einschlägig".
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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