L 10 U 877/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1993/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 877/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.02.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung von Verletztengeld ab 11.04.2014 und die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Der am 1962 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger und steht seit 21.05.1991 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Arbeiter, insbesondere Gabelstaplerfahrer bei der Firma S. in H. (Sägewerk und Holzhandlung). Eine Berufsausbildung hat der Kläger nicht absolviert. Am 12.10.2012 erlitt er einen Wegeunfall, als er nach Verlassen des Hauses auf dem Weg zu seinem Auto, mit dem er zur Arbeit fahren wollte, auf dem Gehweg mit dem linken oberen Spruchgelenk umknickte. Dabei zog er sich eine Prellung des oberen Sprunggelenks links sowie eine Fersenbeinfraktur links zu, die konservativ mit einer Fersenentlastungsschiene, Lymphdrainage und Elektrotherapie behandelt wurde (Durchgangsarztbericht Dr. S. , Bl. 1 VwA, Nachschaubericht Dr. S. vom 15.10.2012, Bl. 3 VwA). Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen der dadurch eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Am 01.03.2013 begann der Kläger mit einer für sechs Wochen geplanten Arbeits- und Belastungserprobung an seinem bisherigen Arbeitsplatz (Bl. 102 VwA), brach diese jedoch am 06.03.2013 wegen Fersenbeschwerden beim Tragen der Arbeitsschuhe ab (Bl. 113, 123 ff. VwA). Nach der Versorgung mit orthopädischen Arbeitsschuhen nahm der Kläger ab 19.06.2013 erneut an einer sechswöchigen Arbeitserprobung teil (Bl. 182 VwA), die er wegen starker Schmerzen und nach mehreren ärztlichen Konsultationen abbrach (Zwischenberichte des Dr. S. , Bl. 209 VwA, des Dr. V. , Bl. 216, 218 VwA, und des Dr. S. , Bl. 258 VwA). Daraufhin wurde vom 28.10.2013 bis 06.12.2013 ein stationäres Heilverfahren im O.-F. -Krankenhaus durchgeführt (Berichte des Dr. L. , Bl. 334, 343, 357, 363; Bericht des Dr. F. Bl. 364 ff. VwA), in dessen Verlauf eine Verbesserung des Gangbildes (laut Entlassungsbericht Bl. 364 ff. VwA bei Aufnahme Gehfähigkeit nur am hohen Gehwagen, bei Entlassung Gehfähigkeit an Unterarmgehstützen bei anhaltenden Schmerzen bei Belastung und Ruhe) erreicht werden konnte. Eine erneute Arbeits- und Belastungserprobung brach der Kläger wegen Schmerzen noch am Antrittstag (Bl. 368 VwA) ab, woraufhin weitere Physiotherapie verordnet wurde (Bericht des Dr. V. , Bl. 370 VwA, innerbetriebliche Umsetzung sollte geprüft werden, Tätigkeitsaufnahme als Staplerfahrer fraglich). Wegen fortbestehender Beschwerden gab der Kläger im Rahmen eines Reha-Gespräches am 25.02.2014 an, sich derzeit nicht in der Lage zu sehen, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, es wurde besprochen, dass der Kläger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellt (Bl. 439 ff. VwA). In seinen Berichten ab Februar 2014 (Bl. 443, 445, 462, 552, 600 VwA) attestierte Dr. V. auf nicht absehbare Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit (bis zum Jahr 2030 bzw. 2040), weil der Kläger nicht mehr belastbar sei. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. B. diagnostizierte im Februar 2014 eine Überforderungssituation mit Schmerzen, Depressivität und Rückzugsneigung mit zunehmenden Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und Lebensqualität und empfahl Schonung und Abschirmung mit Medikation sowie individuelle Mobilisation (Bl. 449 VwA). Der behandelnde HNO-Arzt Prof. Dr. K. stellte ebenfalls im Februar 2014 multisensorische neurootologische Funktionsstörungen, eine zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörung, Hirnstammtaumeligkeit, Hör- und Sehbahnstörungen bei beklagten Schlaf- und Wachheitsstörungen, Vergesslichkeit, Ermüdbarkeit, Schwindelbeschwerden und subjektiv erlebten Leistungsabfall fest (Bl. 420 f. VwA). Die Allgemeinmedizinerin Dr. G. sah den Kläger nach Begutachtung im Auftrag der Bundes- agentur für Arbeit am 19.05.2014 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten für unter drei Stunden leistungsfähig an (Bl. 26 SG-Akte, Diagnosen: Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenks und der linken Ferse sowie des linken Ellenbogens und des rechten Daumens, seelische Störung, Seh- und Hörstörung).

Mit Bescheid vom 01.04.2014 stellte die Beklagte nach schriftlicher Anhörung die Zahlung von Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche zum 10.04.2014 ein und führte aus, dass mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mangels Rehabilitationsfähigkeit nicht zu erbringen seien. Der Gesundheitszustand lasse eine berufliche Wiedereingliederung auf absehbare Zeit nicht zu. Es bestehe keine Rehabilitationsfähigkeit. Der Kläger sehe sich selbst nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen.

Nachdem der Kläger auf die Anhörung zur Einstellung des Verletztengeldes Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung beantragt hatte, erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2014 bereit, den Kläger bei der Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zu unterstützen und bei Zustandekommen eines geeigneten Beschäftigungsverhältnisses einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen. Da dadurch kein Anspruch auf Übergangsgeld ausgelöst werde, sei die Weitergewährung von Verletztengeld ausgeschlossen. Die Gewährung qualifizierter beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen lehnte sie ab, da unter Berücksichtigung der bisherigen klägerischen Tätigkeit die Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit im angelernten Bereich in Betracht komme.

Die Widersprüche hiergegen wurden mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 04.06.2014 zurückgewiesen. In Bezug auf die abgelehnten qualifizierten Teilhabeleistungen führte die Beklagte aus, dass die mit Bescheid vom 09.04.2014 gewährten Leistungen (Eingliederungszuschuss, Vermittlungshilfe) im Rahmen des Auswahlermessens und unter Berücksichtigung und Würdigung der persönlichen Leistungsfähigkeit (Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage) geeignet, ausreichend und angemessen seien und deshalb von weitergehenden Qualifizierungsmaßnahmen abgesehen werde.

Am 03.07.2014 hat der Kläger sowohl gegen die Einstellung des Verletztengeldes (S 13 U 1994/14) als auch gegen die Ablehnung qualifizierter beruflicher Teilhabemaßnahmen (S 13 U 1993/14) Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben und vorgetragen, dass zur dauerhaften Eingliederung eine Umschulungsmaßnahme erforderlich sein dürfte.

Nach Verbindung der Verfahren unter dem Aktenzeichen S 13 U 1993/17 hat das Sozialgericht die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2015, dem Kläger am 11.02.2015 zugestellt, abgewiesen und ausgeführt, dass die Einstellung der Verletztengeldzahlung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu Recht erfolgt sei, da im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung durch die Behörde prognostisch nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen sei. Eine Aussicht auf Besserung/Änderung habe nicht bestanden. Auch seien keine, einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösenden Teilhabeleistungen zu erbringen gewesen, da der Kläger nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge und mithin qualifizierende Leistungen in Form einer Ausbildung nicht erforderlich seien. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Leistung zur Teilhabe benannt, die er anstrebe. Ein tatsächliches Umschulungsbegehren lasse sich nicht feststellen.

Am 09.03.2015 hat der Kläger Berufung bei Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, dass er seit seinem Arbeitsunfall arbeitsunfähig sei, ohne beruflich rehabilitiert worden zu sein.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 05.03.2015, z.T. sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.02.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.04.2014 und 09.04.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.06.2014 zu verurteilen, ihm über den 10.04.2014 hinaus Verletztengeld und qualifizierte Teilhabeleistungen aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 12.10.2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat jeweils ein Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie und Unfallmedizin Dr. A. und dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. eingeholt. Dr. A. hält den Kläger für nicht in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer oder alternativ Tätigkeiten als Fahrer, Maschinenbediener oder Lagerarbeiter auszuüben. Auch geht er rückblickend von einer fehlenden Reintegrationsmöglichkeit aus. Dr. D. hat auf seinem Fachgebiet - jeweils unfallunabhängig - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei leichtgradigen körperlichen Erkrankungsfaktoren sowie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschweren bis schweren Ausmaßes diagnostiziert. Er geht davon aus, dass es ab Juni 2013 zu einer unfallunabhängigen psychischen Erkrankung kam, die zum bis dato unauffälligen Heilungsverlauf der Fersenbeinfraktur hinzutrat und in einem schwersten Störungsbild im Oktober 2013 (Gehfähigkeit nur an einem hohen Gehwagen) gipfelte. Die funktionellen Folgen des Fersenbeinbruchs seien leichtgradig.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente, gestützt auf ein nach Untersuchung im August 2014 erstattetes Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom Universitätsklinikum H. (vgl. Bl. 21 ff. SG-Akte: keine funktionellen Unfallfolgen), abgelehnt (beim Senat anhängig unter L 10 U 4081/18). Die Deutsche Rentenversicherung N. (DRV) hat nach einer Begutachtung durch den Orthopäden Dr. R. (Untersuchung im Dezember 2014, die bisherige Tätigkeit als Staplerfahrer sei sechs Stunden und mehr möglich) und einer Begutachtung durch den Facharzt u.a. für Neurologie und Psychiatrie M. (Untersuchung im April 2015, Beurteilung wie Dr. R. bei angenommener Simulation) einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt (beim Senat anhängig unter L 10 R 2688/17).

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2014 mit dem die Zahlung des Verletztengeldes zum 10.04.2014 eingestellt wurde sowie der Bescheid vom 09.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2014, mit dem qualifizierte Leistungen zur Teilhabe, die über Eingliederungszuschüsse und Vermittlungsunterstützung hinausgehen, abgelehnt wurden. Unter qualifizierten Teilhabeleistungen verstehen die Beteiligten übereinstimmend (der Kläger im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 09.04.2014: nur Teilhabeleistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, würden zur Weiterzahlung von Verletztengeld führen) solche Teilhabeleistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) auslösen und damit einen weiteren Anspruch auf Verletztengeld.

Statthafte Klageart ist vorliegend im Hinblick auf die Einstellung des Verletztengeldes die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG; Urteil des Senats vom 20.03.2014, L 10 U 2744/12, in juris). Im Hinblick auf die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).

Beide Bescheide der Beklagten (jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.06.2014) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass das SG die Klagen zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Verletztengeld über den 10.04.2014 hinaus und auch keinen Anspruch auf Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe.

Soweit der Kläger die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also einen Übergangsgeldanspruch auslösende Leistungen (mit der Folge der Weitergewährung von Verletztengeld, vgl. Urteil des Senats, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG), begehrt, ist Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. §§ 35 Abs. 1 SGB VII. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen Anspruch auf (u.a.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Diese Regelungen geben einen Anspruch dem Grunde nach (Urteil des Senats, a.a.O., m.w.N.). Die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungen sind im Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII (§ 35 SGB VII i. V. m. den §§ 33 ff. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung - a.F. - bzw. den §§ 49 ff. SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, BGBl. I, 3234 - n.F. -) festgelegt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 33 Abs. 1 a.F. bzw. § 49 Abs. 1 n.F. SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Als einen Übergangsgeldanspruch auslösende Leistungen kommen dabei nur solche Maßnahmen in Betracht, bei denen der Betroffene an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert und daher auf die finanzielle Absicherung durch Entgeltersatzleistungen (in Form von Übergangsgeld) angewiesen ist (Urteil des Senats, a.a.O., m.w.N.).

Nach der (für alle Leistungsträger geltenden) Grundregelung des § 33 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 1 n.F. SGB IX werden die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Leistungen erbracht. Die Frage, ob berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung - hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2014 - zu berücksichtigen sind (Urteil des Senats, a.a.O., auch zum Nachfolgenden, jeweils m.w.N.). Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Dabei sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 a.F. bzw. § 49 Abs. 4 Satz 1 n.F. SGB IX; § 26 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 SGB VII). Sofern der Senat einen Anspruch auf qualifizierte Maßnahmen bejahen würde, wäre die Beklagte somit ggf. zur Neubescheidung des Antrages des Klägers und zur Ausübung ihres Ermessens zu verurteilen (Bescheidungsurteil). Indessen verneint der Senat einen solchen Anspruch.

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn dadurch eine möglichst dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden kann. Daran fehlt es, wenn das Wiedereingliederungsvorhaben wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen des Antragstellers, wie etwa fehlender Rehabilitationsfähigkeit, nicht oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Luik in juris PK-SGB IX, § 49 Rdnr. 100 ff., Stand Januar 2018). Bei der Beurteilung der Geeignetheit der angestrebten Maßnahme handelt es sich um eine prognostische Einzelfallbeurteilung, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Urteil des Senats, a.a.O., m.w.N.).

Es bedarf keiner Prüfung, welche Gesundheitsstörungen beim Kläger mit welchen funktionellen Auswirkungen tatsächlich vorliegen (und welche dieser Störungen auf das Unfallereignis vom 12.10.2012 zurückzuführen sind). Denn der Kläger hat selbst dann keinen Anspruch auf qualifizierte Teilhabeleistungen, wenn die von den behandelnden Ärzten angenommenen Einschränkungen (vgl. insbesondere Dr. V. in seinen Berichten ab Februar 2014, a.a.O.: nicht mehr belastbar) tatsächlich vorliegen. Dies folgt schon daraus, dass sich der Kläger selbst nicht in der Lage sah, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (vgl. die Dokumentation der Reha-Beratung im Februar 2014, Bl. 439 VwA). Soweit der Prozessbevollmächtige des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit dagegen eine qualifizierte Maßnahme zur Teilhabe begehrt und im erstinstanzlichen Verfahren geäußert hat, dass der Kläger wohl einer Umschulung bedürfe, steht dies zur eigenen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers (Reha-Gespräch vom 25.02.2014) in Widerspruch und ist geprägt durch das eigentliche Ziel der dauerhaften Gewährung von Verletztengeld (s.o.). Schließlich ist auch den nachfolgenden eigenen Schriftsätzen des Klägers zu entnehmen, dass er sich selbst weiterhin außer Stande sah und sieht, sich selbst zu versorgen und seinen Alltag selbstständig zu regeln. Neben dem Verlust der Arbeitsfähigkeit beklagt er - mit dem Ziel eine dauerhafte (hohe) Rentenleistung zu erhalten - die Einschränkung zentraler körperlicher und seelischer Funktionen (Einschränkungen des Gehens, Stehens, Greifens, Hörens, Denkens, Fühlens, Bl. 117, 118 LSG-Akte). Damit geht der Kläger selbst weiterhin davon aus, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht leistungsfähig zu sein.

Es kann offenbleiben, ob diese Selbsteinschätzung des Klägers zutraf und welcher der gutachterlichen Leistungsbeurteilungen, die von bejahter Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer von sechs Stunden und mehr, also Arbeitsfähigkeit (Orthopäde Dr. R. und der Facharzt u.a. für Neurologie und Psychiatrie M. in ihren Gutachten für die DRV) bzw. von keinen funktionellen Störungen seitens des linken Fußes (Dr. S. im Ersten Rentengutachten) einerseits und einem aufgehobenen Leistungsvermögen (so die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. V. , aber auch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, Bl. 26 SG-Akte), also auch Arbeitsunfähigkeit, andererseits reichen. Zum einen sind die Erfolgsaussichten einer Maßnahme in Bezug auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt schon deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger selbst für völlig leistungsunfähig in Bezug auf den Arbeitsmarkt hielt und hält. Zum anderen wäre nach jeder der gutachterlichen Beurteilungen ein Anspruch auf Teilhabeleistungen zu verneinen. Sollte es nämlich zutreffen, dass Arbeitsfähigkeit eingetreten war, bedurfte es keiner solchen Leistungen, weil der Kläger einen entsprechenden Arbeitsplatz hatte. Sollte es dagegen zutreffen, und nachfolgend geht der Senat hiervon zugunsten des Klägers aus, dass keine Arbeitsfähigkeit eingetreten war, ist von den behandelnden Ärzten und von Dr. D. ein Krankheitsbild beschrieben, das die erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der vom Kläger gewünschten Art nicht zuließ, wovon auch Dr. A. ausgeht (fehlende Reintegrationsfähigkeit).

Der Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (04.06.2014) war - das tatsächliche Vorhandensein der Beschwerden nachfolgend unterstellt - von einem komplexen Beschwerdebild geprägt, das neben den ursprünglichen orthopädischen Beeinträchtigungen im Bereich des linken Beines, vor allem durch dauerhafte Schmerzzustände (Berichte des Dr. V. , Bl. 216, 218, 370, 443, 462 VwA), psychische Dekompensationen (Bericht des Dr. B. vom 09.02.2014, Bl. 449 VwA) und multiple neurootologische Funktionsbeeinträchtigungen (Bericht des Prof. Dr. K. vom 13.02.2014, Bl. 420 VwA) gekennzeichnet war. Dr. B. beschrieb damals deutliche Erschöpfungs- und Zermürbungszustände mit Schlaflosigkeit und Gereiztheit, Nervosität und Konzentrationsschwäche. Selbst bei geringfügigen Belastungen gerate der Kläger aus der Fassung, weshalb er Schonung und Abschirmung unter mehrfacher antidepressiver Medikation (Citalopram, Mirtazapin, Memantine) für erforderlich hielt. Hinzutretend diagnostizierte Prof. Dr. K. zentrale Gleichgewichtsstörungen, Hirnstammtaumeligkeit, Hochtonschwerhörigkeit sowie Hör- und Sehbahnstörungen, die sich beim Kläger nach eigenen Angaben u. a. durch Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Wachheitsstörungen und Schwindelbeschwerden äußerten. Der seit dem Unfallzeitpunkt den Kläger regelmäßig untersuchende D-Arzt Dr. V. , der zunächst bei regulärem Heilungsverlauf von einer absehbaren Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit ausgegangen war (vgl. etwa D-Arztberichte vom Bl. 218, 225, 258, 313 VwA), sah nach mehrmals wegen auftretender Schmerzzustände gescheiterten Arbeitserprobungen (zuletzt im Dezember 2013) und dem am 25.02.2014 (Bl. 439 VwA) durchgeführten Reha-Gespräch, in dem der Kläger wegen des stark humpelnden Gangbildes gestützt werden musste, keine Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung mehr (vgl. D-Arztberichte Bl. 443, 445, 462, 552 VwA). Bestätigt wird die aufgehobene Leistungsfähigkeit von Dr. G. , die den Kläger am 19.05.2014 untersuchte (Bl. 26 SG-Akte). Der den Kläger im August 2016 begutachtende Chirurg Dr. A. beschrieb eine ausgeprägte Gangbildstörung (erheblich fixierte Spitzfußstellung, Bl. 107 LSG-Akte; selbst am Rollator kaum gehfähig, Bl. 79 LSG-Akte) mit ausgeprägter Schmerzentwicklung (Bl. 111 LSG-Akte) und sah rückblickend unter besonderer Berücksichtigung der Nachschauchronologie keine Reintegrationsmöglichkeit (Bl. 111 LSG-Akte). Der Neurologe und Psychiater Dr. D. , der den Kläger im Juli 2017 begutachtete, bestätigte die von der Beklagten angenommene aufgehobene Leistungsfähigkeit im Frühjahr 2014. Dr. D. ging dabei von einer unfallunabhängigen schwerwiegenden seelischen Erkrankung ab Juli 2013, die zu einer generellen Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Ausdauer, einschließlich der kognitiven und konzentrativen Fähigkeiten führte, aus (Bl. 174 LSG-Akte). Legt man somit die Beurteilung dieser Ärzte zugrunde, war der Kläger damals wegen seiner körperlichen und psychischen Gebrechen zu keiner irgendwie gearteten Tätigkeit in der Lage und mithin auch nicht rehabilitationsfähig.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld über den 10.04.2014 hinaus.

Rechtsgrundlage für die Beendigung des Verletztengeldes ist § 46 Abs. 3 SGB VII. Nach Satz 1 dieser Regelung endet das Verletztengeld 1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme, 2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, 1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, 2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, 3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung

Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, welcher der Leistungseinschätzungen zu folgen ist. War Arbeitsfähigkeit eingetreten (so der Orthopäde Dr. R. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M. im Verfahren der DRV), endete das Verletztengeld aus diesem Grund (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Zwar wurden die entsprechenden gutachterlichen Untersuchungen nach dem von der Beklagten verfügten Beendigungszeitpunkt 10.04.2014 durchgeführt, indessen kam es nach dem Abbruch der letzten Belastungserprobung im Dezember 2013 zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers, so dass die Leistungsbeurteilungen der Gutachter der DRV bis April 2014 rückbezogen werden können.

War dagegen Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten, was der Senat bei der nachfolgenden Prüfung wiederum zugunsten des Klägers unterstellt und die Beurteilungen der behandelnden Ärzte und von Dr. D. und Dr. A. zugrunde legt, endete das Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII.

Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt vor, wenn ein Versicherter auf Grund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 31/01 R, SozR 4-2700 § 46 Nr. 3, auch zum Nachfolgenden). Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Ob er eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist insoweit unerheblich. Hier besteht das Arbeitsverhältnis des Klägers weiterhin fort, da es bisher von keiner Vertragspartei - einseitig oder einvernehmlich - beendet wurde (Auskunft des Arbeitgebers Bl. 44 LSG-Akte). Der vom Arbeitgeber mitgeteilte Bezug von Arbeitslosengeld (im Wege der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III) führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ruhen bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nur die gegenseitigen primären Leistungspflichten (BAG, Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 312/05 in juris). Eine Beendigung des arbeitsvertraglichen Dauerschuldverhältnisses kommt nur durch Kündigung (§§ 620 ff. BGB) oder einvernehmliche Vertragsauflösung (§§ 145 ff. BGB) in Betracht, so dass - mangels wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - maßgebend für die Frage der Arbeitsunfähigkeit über den 10.04.2014 hinaus weiterhin die Anforderungen an einen Gabelstaplerfahrer waren. Zu einer solchen Tätigkeit war der Kläger nach Einschätzung des behandelnden D-Arztes Dr. V. (s. die Berichte von Februar bis Juni 2014 a.a.O.) nicht in der Lage.

Dabei kommt das Ende des Verletztengeldanspruches nach Nr. 3 erst in Betracht ("im Übrigen"), wenn die Beendigungstatbestände der Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 13.09.2005, B 2 U 4/04 R, in juris). Dies ist allerdings der Fall. Eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit (Nr. 1) stand dem Kläger bei hier unterstellter weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Ebenso endete der Verletztengeldanspruch auch nicht (Nr. 2) aufgrund einer Leistung i. S. v. § 50 Abs. 1 SGB V, da das ab 11.04.2014 gewährte Arbeitslosengeld keine Rentenleistung oder eine dieser vergleichbare Leistung (Dauerleistung nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, vgl. Schifferdecker in Kassler Kommentar, Stand September 2016, § 50 SGB V Rdnr. 2) darstellt. Zudem erhielt er das Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Arbeitsunfall, bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Damit kommt als Rechtsgrundlage für die Einstellung (genau: Feststellung des Endes) des Verletztengeldes nur § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor.

Sämtliche Tatbestände in § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII, und damit auch die Nr. 3, setzen voraus, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, d.h. mit der Beendigung der infolge des Versicherungsfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen sein darf. Weiter darf zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, bestehen (Urteil des Senats, a.a.O., m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Erst wenn dies der Fall ist, endet der Anspruch auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, hier also mit dem 10.04.2014. Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass das Ende des Verletztengeldanspruches durch Verwaltungsakt festzustellen ist, weil es hierfür einer Prognoseentscheidung bedarf. Maßgebend sind insoweit, für diese Prognoseentscheidung, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, also jene im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides.

Eine solche Entscheidung - Feststellung des Endes des Anspruches auf Verletztengeld mit Ablauf des 10.04.2014 - traf hier die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014.

Auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII und damit der Nr. 3 der Regelung lagen vor. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten war nicht damit zu rechnen, dass beim Kläger in absehbarer Zeit wieder Arbeitsfähigkeit eintreten würde; auch waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einstellung des Verletztengeldes nach Ablauf von 78 Wochen erfüllt.

Was die Frage nach dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit (bei unterstellter Arbeitsunfähigkeit, s.o.) betrifft, lag der Entscheidung der Beklagten insbesondere auch eine gerichtlich voll überprüfbare (vgl. Urteil des Senats, a.a.O., m.w.N.) Prognoseentscheidung zu Grunde. Dies ist unmissverständlich dem Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014 zu entnehmen, in dem sie unter Darlegung des maßgebenden § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII ausführte, dass auf Grundlage des persönlichen Reha-Gesprächs am 25.02.2014 unter Beteiligung von Dr. V. von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werde müsse, der eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausschließe (Bl. 565f. VwA). Die Darlegungen beinhalten damit die Auffassung der Beklagten, dass sie mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht rechnete. Mit ihren Ausführungen nahm die Beklagte mithin eine in die Zukunft gerichtete prognostische Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers entsprechend der Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes vor.

Die getroffene Prognoseentscheidung war auch inhaltlich richtig, weil - die Beschwerden als tatsächlich vorhanden auch an dieser Stelle unterstellt - mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht zu rechnen war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten war der Kläger nach der hier zu Grunde gelegten Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht in der Lage, die - allein maßgebliche (s.o.) - zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers zu verrichten, ohne dass Aussicht auf eine Änderung bestand. Denn im Entscheidungszeitpunkt (04.06.2014) litt der Kläger neben Bewegungseinschränkungen und Schmerzzuständen am linken Fuß an multiplen neurootologischen und psychischen Funktionsstörungen wie Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Wachheitsstörungen, Ermüdungserscheinungen, Schwindelbeschwerden, Schlafstörungen, Depressivität, Schmerzen in Armen und Beinen (Berichte Prof. Dr. K. und Dr. B. , Bl. 420, 449 VwA). Mehrere Arbeitserprobungen in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit hatte der Kläger zuvor nach immer kürzeren Belastungsphasen (zuletzt Abbruch der Arbeitserprobung bereits am ersten Erprobungstag, Bl. 368 VwA) wegen Schmerzen abgebrochen. Auch eine nochmalige intensive stationäre Behandlung von Oktober bis Dezember 2013 (im O.-F. -Krankenhaus, vgl. Entlassungsbericht Bl. 364 ff. VwA) hatte nicht zu einer erfolgreichen Arbeitserprobung geführt (Bl. 368 VwA), so dass nachfolgend Dr. V. nicht mehr von einem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. die Dokumentation im Reha-Bericht Bl. 439 VwA und seine nachfolgenden Berichte vom Februar bis Juni 2014, Bl. 443, 445, 462, 552, 600 VwA). Der Kläger selbst sah sich ebenfalls nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit wiederaufzunehmen (vgl. Bl. 439 VwA). Damit waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein würde, seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer aufzunehmen. Mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII war nach dem von den behandelnden Ärzten geschilderten Heilungsverlauf, wonach es - nach anfänglicher Besserung - ab Mitte 2013 - wiederum die Beschwerden als tatsächlich vorhanden zu Grunde gelegt - trotz intensiver stationärer und ambulanter Behandlungen sukzessive zu einer gravierenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - wiederum die Beschwerden als tatsächlich vorhanden zu Grunde gelegt - kam, im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung damit nicht mehr zu rechnen.

Im Entscheidungszeitpunkt waren auch keine einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösenden Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Die Beklagte hat vorliegend zutreffend einen Anspruch des Klägers auf qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Der Senat nimmt insofern auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Damit endete der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (mit Ablauf des 10.04.2014).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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