L 8 R 3053/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4137/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 3053/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. B., K., wird abgelehnt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten einer Tätigkeit während seiner Strafhaft vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI hat.

Der Kläger, geboren 1952, deutscher Staatsangehöriger, war in der Zeit vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 in Strafhaft. Er wurde vom JobCenter K. aufgefordert, zum 01.08.2017 die Regelaltersrente zu beantragen. Deswegen sprach der Kläger am 08.02.2017 beim Servicezentrum K. der Beklagten vor (zur Niederschrift vgl. Blatt 1 der Beklagtenakte). Dort gab er u.a. an, er habe lediglich die im Versicherungsverlauf enthaltenen Beitragszeiten zurückgelegt. Vor 1973 habe er eine Ausbildung absolviert, hierüber lägen aber keine Unterlagen mehr vor. Ihm wurde mitgeteilt, es bestehe "also" kein Rentenanspruch (zum Versicherungsverlauf vgl. Blatt 11 der Beklagtenakte).

Auf Befragung durch die Beklagte teilte die AOK mit (Blatt 25 der Beklagtenakte), eine Mitgliedschaft sei nicht feststellbar. Die Beklagte forderte den Kläger zudem auf (Schreiben vom 24.04.2017, Blatt 39 der Beklagtenakte), Nachweise über weitere Beitragszeiten vorzulegen.

Mit Bescheid vom 25.04.2017 (Blatt 1/3 RMG der Beklagtenakte) stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2010 verbindlich fest: Allgemeine Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter – 01.04.1971 – 31.12.1971 4.762,71 DM Pflichtbeitragszeit Nachversicherung 01.01.1972 – 31.01.1972 719,80 DM Pflichtbeitragszeit Nachversicherung SVN 08.04.1973 – 30.04.1973 853,00 DM Pflichtbeitragszeit SVN 03.05.1973 – 25.06.1973 1.383,00 DM Pflichtbeitragszeit

Allgemeine Rentenversicherung AFG 01.09.2016 – 14.09.2016 Bezug von Arbeitslosengeld II AFG 15.09.2016 – 31.12.2016 3.790,00 EUR Pflichtbeitragszeit Eine weitere Anerkennung könne nicht erfolgen, da keine Nachweise vorlägen.

Hiergegen erhob der Kläger am 09.05.2017 Widerspruch (Blatt 15 RMG der Beklagtenakte, zur weiteren Erklärung s. auch Schreiben vom 14.05.2017, Blatt 39 RMG der Beklagtenakte). Von September 1967 bis Januar 1971 habe er in der Bahnhofsgaststätte K. eine Berufsausbildung zum Koch absolviert, wo er bei der AOK versichert gewesen sei. Von April 1971 bis 1972 sei er freiwillig bei der Bundeswehr gewesen. Über diese Zeiten lägen keine Unterlagen mehr vor, da diese durch die Justiz bei Auflösung seines Haushalts bei Haftantritt vernichtet worden seien, und vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 sei er in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert gewesen. Während der gesamten Haftdauer habe er gearbeitet. Es sei verfassungswidrig, dass vom Land Baden-Württemberg hierfür keine Beiträge entrichtet werden würden. Es sei für diese Zeit eine Nachversicherung durchzuführen.

Auf Befragung durch die Beklagte teilte die IKK Classic mit (Blatt 43 RMG der Beklagtenakte), eine Mitgliedschaft sei nicht feststellbar. Im Übrigen sind Unterlagen zur Nachversicherung des Klägers betreffend die Zeit vom 01.04.1971 bis 31.01.1972 zur Akte gelangt (Blatt 51/57 RMG der Beklagtenakte).

Durch (Teilabhilfe-)Bescheid vom 31.08.2017 (Blatt 81/87 RMG der Beklagtenakte) merkte die Beklagte die Zeit der absolvierten Lehre des Klägers vom 01.08. l967 bis 20.02.1971 als glaubhaft gemachte Zeiten der Berufsausbildung (Anrechnung 5/6) als Pflichtbeitragszeit vor.

Mit Schreiben vom 06.09.2017 (Blatt 89 RMG der Beklagtenakte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe nunmehr die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt und er könne einen formellen Rentenantrag stellen.

Der Kläger teilte mit (Blatt 91 RMG der Beklagtenakte), der Widerspruch werde im Hinblick auf die Beschäftigung während der Inhaftierung aufrechterhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2017 (Blatt 101/109 RMG der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Bei der Ausführung zugewiesener Arbeiten im Rahmen von § 37 StVollzG liege kein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. l SGB IV vor, da es hier an dem freien Austausch von Arbeit und Entgelt fehle. Darüber hinaus sei die Rentenversicherungspflicht für im Rahmen des StVollzG zugewiesener Arbeit nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits bestätigt, dass diese Rechtslage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung Gefangener verfassungskonform sei. Während der Inhaftierung von Juli 1973 bis August 2016 liege keine versicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. § l Satz l Nr. l SGB VI vor. Es komme auch keine Nachversicherung gem. § 8 SGB VI in Betracht.

Mit Schreiben der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 24.11.2017 (Blatt 113 RMG der Beklagtenakte) bat der Kläger um erneute Prüfung und legte das Schreiben der IHK K. vom 08.11.2017 (Blatt 115 RMG der Beklagtenakte) vor, in dem mitgeteilt wird, der Kläger habe vom 01.08.1967 bis zum 01.02.1971 eine Ausbildung zum Koch absolviert; die Abschlussprüfung sei am 09.02.1971 erfolgreich abgelegt worden.

Mit Bescheid vom 07.12.2017 (Blatt 127 RMG der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X auf Anerkennung der Zeit der Berufsausbildung als nachgewiesene Beitragszeit ab. Aus der Bescheinigung der IHK ergäben sich keine Angaben zu evtl. Unterbrechungen, sodass diese lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet sei.

Am 04.12.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 als rentenversicherungspflichtige Zeit anzuerkennen, die dafür notwendigen Beiträge vom Land Baden-Württemberg auf Grund des statistischen Durchschnittseinkommens für einen Küchenhelfer einzuziehen, zu seinen Gunsten eine Nachversicherung durchzuführen und einen entsprechenden Rentenbescheid zu erstellen. In den Haftanstalten habe er regelmäßig Arbeitsleistungen erbracht, die mit einem Stundenlohn zwischen 3 DM und 3 Euro entlohnt worden seien. Unabhängig davon, dass diese Entlohnung zu gering gewesen sei, sei kein Beitrag zur Rentenversicherung geleistet worden. Die Beklagte habe es versäumt, ihn entsprechend zu veranlagen. Diese habe darauf hinzuwirken, dass die beantragte Zeit nachversichert würde. Wer arbeite habe auch einen Anspruch darauf, dass er entsprechend im Rentenversicherungsrecht verankert werde. Dies gelte unabhängig davon, ob er die Arbeit in einer JVA oder in Freiheit erbringe. Entgegenstehende Regelungen seien verfassungswidrig. Obwohl er täglich einen achtstündigen Arbeitstag zugunsten des Landes geleistet habe und es Fehlzeiten nicht gegeben habe, beziehe er nun eine geringfügige Rente und Grundsicherungsleistungen. § 7 Abs. l SGB IV sei verfassungswidrig. Es bestehe ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Art. 12 Abs. 2 GG, wonach Zwangsarbeit verboten sei, und Art. 12 Abs. 3 GG, wonach bei Strafgefangenen Zwangsarbeit zugelassen sei. Es sei auch nicht richtig, dass in den JVA eine zwangsweise Beschäftigung durchgesetzt werde. Den Gefangenen und somit auch ihm bliebe eine Arbeitsaufnahme somit weitgehend freigestellt. Somit sei eine entspreche Anwendung des § 7 Abs. l SGB IV bereits nicht möglich. Er habe als gelernter Koch während der Haftzeit ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Bei ihm seien nachteilige Situationen dadurch geschaffen, indem man keine Beiträge entrichtet habe. Aus der Tatsache, dass er während dieser Zeit eine Strafe verbüßen müsse, könne ein solcher Nachteil nicht erwachsen. Eine solche Behandlung wäre dann als Nebenstrafe zu behandeln, die nicht verfassungsgemäß sei. Eine Ungleichbehandlung von Arbeiten von Straftätern und Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt sei nicht hinnehmbar. Der Vollzug sei so zu gestalten, dass über die Freiheitsentziehung hinaus keine weiteren Benachteiligungen stattfinden dürften.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeiten der Strafhaft als rentenversicherungspflichtige Zeit. Während der Beschäftigung im Rahmen der Strafhaft habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, was aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. l SGB VI) im Versicherungskonto (§ 149 Abs. l SGB VI) wäre. So hätten auch das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht die Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Strafgefangenen verneint. Bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs. In der Rechtsprechung des BSG sei geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen sei, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangele. Ein freies Austauschverhältnis fehle insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten müsse; er stehe insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege. Zwar seien Strafgefangene, die nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Arbeitsentgelt erhalten, beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit und sie unterfielen auch der Unfallversicherung. Anders als in diesen Versicherungszweigen habe der Gesetzgeber bezüglich der Rentenversicherung aber gerade nicht vorgesehen, dass eine während des Strafvollzugs geleistete oder zu leistende Arbeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöse. Ferner griffen auch die Einwände des Klägers, die Regelung des § 7 SGB IV sei verfassungswidrig, nicht durch. Zutreffend habe die Beklagte ebenso das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nachversicherung gem. § 8 Abs. 2 SGB VI verneint. Bei der Beschäftigung während der Strafhaft handele es sich um keinen Nachversicherungstatbestand.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 01.08.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt, die jedenfalls bis zum 27.08.2018 einging, und ausgeführt, die gestellten Anträge würden weiterverfolgt. Die Gründe seien in der ersten Instanz vorgetragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2017 zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 als rentenversicherungspflichtige Zeit anzuerkennen, die dafür notwendigen Beiträge vom Land Baden-Württemberg auf Grund des statistischen Durchschnitteinkommens für einen Küchenhelfer einzuziehen, zu seinen Gunsten eine Nachversicherung durchzuführen und einen entsprechenden Rentenbescheid zu erstellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.11.2018 gemäß § 153 Absatz 5 SGG dem Berichterstatter übertragen (Blatt 14 der Senatsakte). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 SGG) einverstanden erklärt (Blatt 12, 13 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Über die Berufung konnte der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem das SG mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2017 entschieden hatte und die Berufung dem Berichterstatter durch Beschluss des Senates nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden war. Der Senat hat keine Gründe feststellen können, die eine Entscheidung durch den ganzen Senat erforderlich machen, solche waren auch nicht in der Anhörung von den Beteiligten mitgeteilt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, die eine Rückübertragung auf den Senat und eine Entscheidung durch diesen Senat erforderlich machten.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2017, mit dem die Beklagte die Daten des Versicherungsverlaufs verbindlich festgestellt und dabei die Feststellung der Zeit vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 als rentenversicherungspflichtige Zeit (Pflichtbeitragszeit) im Versicherungsverlauf des Klägers abgelehnt hat. Der Bescheid vom 31.08.2017 ist dagegen nicht Streitgegenstand, da sich der Kläger ausdrücklich alleine auf die Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 bezieht, zu der aber im Bescheid vom 31.08.2017 keine Regelung enthalten ist. Gleiches gilt für den Bescheid vom 07.12.2017.

Der angefochtene Vormerkungsbescheid hat sich auch nicht i.S.d. Rechtsprechung des BSG (BSG 16.06.2015 – B 13 R 23/14 R – juris RdNr. 12 und 13 m.w.N.) erledigt, denn weder hat die Beklagte bisher über die Gewährung einer Rente entschieden, noch bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ergibt sich aus dem von ihm am 12.12.2017 im Rahmen des PKH-Verfahrens beim SG vorgelegten Bescheids des Sozialamtes der Stadt K., wonach kein Einkommen (Altersrente) des Klägers seinen sozialhilferechtlichen Bedarf mindert. Auch die Beklagte hat mitgeteilt (Blatt 18 der Senatsakte), dass weder ein formeller Rentenantrag gestellt worden sei, noch eine Rente gezahlt werde. Hat der Kläger aber trotz der von der Beklagten angegebenen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Regelaltersrente (vgl. Aufforderung zur Rentenantragstellung vom 06.09.2017) die Rente nicht beantragt und bezieht auch keine solche, so hat sich das vorliegende Feststellungsverfahren nicht zugunsten eines Rechtsstreits über die Höhe der Rente erledigt; es könnte sich daher im Rahmen des vorliegenden Feststellungsbegehren grds. die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse bzw. der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber einem auf höhere Altersrente gerichteten Leistungsbegehren stellen, wenn der Kläger eine solche gar nicht in Anspruch nimmt bzw. nehmen will. Dennoch zweifelt der Senat derzeit nicht daran, dass der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens hat.

II.

Vorliegend konnte der Senat in der Sache nicht feststellen, dass die Zeit vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 für den Kläger in dessen bei der Beklagten geführtem Versicherungskonto festzustellen bzw. vorzumerken ist. Denn der Kläger hat in dieser Zeit der Strafhaft keinen Tatbestand verwirklicht, der nach den Regelungen des SGB VI oder den zuvor geltenden Regelungen des AVG bzw. der RVO eine Feststellung bzw. Vormerkung im Versicherungsverlauf ermöglicht.

Der Träger der Rentenversicherung – vorliegend die für den Kläger zuständige Beklagte - führt nach § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für jeden Versicherten – vorliegend den Kläger - ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In diesem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zu speichern sind damit im Versicherungskonto des Klägers dessen rentenrechtliche Zeiten (vgl. auch § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 SGB VI), denn diese gehören zu den Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind (§ 149 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid – Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X - fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Feststellungsfähige rentenrechtliche Zeiten sind nach § 54 Abs. 1 SGB VI die Beitragszeiten, die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind; als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Alleine die Verbüßung einer bzw. mehrerer Freiheitsstrafen begründet keine solcher Zeiten.

Soweit die Regelungen des SGB VI an eine Haft oder eine haftähnliche Situation anknüpfen, betrifft dies die Kriegsgefangenschaft (§§ 245, 250 SGB VI) oder eine Internierung bzw. Verschleppung (§ 250 SGB VI). Die Strafhaft des Klägers stellt aber keine Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung oder ein anderer vergleichbarer Tatbestand dar.

Soweit der Kläger annimmt, seine während der Strafhaft verrichtete Tätigkeit als Küchenhelfer erfülle den Tatbestand der Versicherungspflicht nach dem SGB VI wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so folgt ihm der Senat nicht.

Zwar sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht knüpft damit an die Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV an. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Eine solche Beschäftigung liegt beim Kläger aber in der streitigen Zeit der Strafhaft nicht vor. Denn nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nämlich den freien Austausch von Lohn und Arbeit voraus (BSG 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - SozR Nr. 54 zu § 165 RVO; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 SGB IV, RdNr. 70; Knospe in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, RdNr. 32). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt (BSG 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R – SozR 4-2600 § 3 Nr. 7, RdNr. 23). Ein freies Austauschverhältnis liegt insoweit nur bei Freigängern außerhalb des Strafvollzugs vor (BSG 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - SozR 3-4100 § 103 Nr. 2 = juris). Ein solches freies Austauschverhältnis fehlt dagegen bei Arbeit innerhalb des Vollzuges, wenn die Arbeitsleistung öffentlich-rechtlich angeordnet, also unfreiwillig ist (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 SGB IV, RdNr. 71). Das BSG hat daher abhängige Beschäftigung im Maßregelvollzug verneint, selbst wenn als Bestandteil der Arbeitstherapie eine Arbeitsbelohnung gewährt wird (BSG 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 21 S. 58 = juris). Gleiches gilt für die Pflichtarbeit im Strafvollzug, auch wenn in diesem speziellen Fall in der Arbeitslosenversicherung ausnahmsweise Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III angeordnet ist (vgl. dazu BVerfG 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 - BVerfGE 98, 169 = juris; zum freien Austauschverhältnis vgl. auch BSG 30.01.1963 – 3 RK 36/59BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO = juris; BSG 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - BSGE 27, 197 = SozR Nr. 54 zu § 165 RVO = juris; BSG 18.04.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 = juris. Vgl. auch BSG 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R – SozR 4.2600 § 3 Nr. 7 = juris zum Verletztengeld bei Unfall während der Ausübung von Pflichtarbeit in der JVA. S. auch LSG Baden-Württemberg 16.12.2015 – L 5 KR 4976/13 – juris; LSG Baden-Württemberg 25.09.2008 – L 10 R 4743/07 – juris; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 SGB IV, RdNr. 71).

Zwar wurde aus sozialpolitischen Gründen und unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung bei der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1963 durch eine Sondervorschrift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf die Gefangenen erstreckt, wenn sie wie ein Versicherter tätig werden (§ 540 RVO a. F., jetzt § 2 Abs. 2 SGB VII; Knospe in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, RdNr. 33). Das Strafvollzugsgesetz 1976 hat diese Entwicklung fortgesetzt und die Gefangenen in die Arbeitslosenversicherung (§ 194 StrVollzG a.F.; vgl. jetzt § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) sowie grundsätzlich auch in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung (§§ 190 – 193 StrVollzG) einbezogen. Dabei wurde die Arbeit der Gefangenen im Wege einer Fiktion einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt (Knospe in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, RdNr. 33). Aus finanziellen Erwägungen der Bundesländer und deren Einspruch im Bundesrat (dazu vgl. Knospe in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, RdNr. 33) enthält § 198 Abs. 3 StrVollzG allerdings noch immer den Vorbehalt, dass die Vorschriften über die Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken- und Rentenversicherung (§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193, § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 StrVollzG) noch durch ein besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden müssen, was bisher nicht geschehen ist (dazu vgl. Knospe in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, RdNr. 33). Diese Ausgrenzung der Strafgefangenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist trotz ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung verfassungsgemäß (BVerfG 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 - u. a. - BVerfGE 98, 169 = juris). Insoweit hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass sich verfassungsrechtlich auch die Vorschrift des § 198 Abs. 3 StVollzG nicht beanstanden lässt, die die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Altersrentenversicherung (§ 190 Nrn. 13 bis 18 sowie § 191 StVollzG) einem besonderen Bundesgesetz vorbehält (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 159). Zwar sollten ursprünglich alle Gefangenen, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten, in die sozialen Sicherungssysteme auf einer Bemessungsgrundlage von 90 v.H. der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße einbezogen werden. Eine derart weittragende Regelung stellt sich aber als Element eines vom Gesetzgeber frei gestalteten Resozialisierungskonzepts dar (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 159). Diese Einbeziehung in die Rentenversicherung ist aber weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 159) noch vom Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 159). Umgekehrt bedarf eine solche Regelung, also gerade die Einbeziehung in die Altersrente und nicht der Ausschluss, besonders unter Gleichheitsgesichtspunkten einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 159).

Damit begründen die Tätigkeiten des Klägers während der Strafhaft, die im Rahmen der Regelungen zum vollzuglichen Arbeitswesen und ohne Freigänger zu sein ausgeübt wurden, und bei denen weder der Kläger frei in seinem Willen zur Aufnahme einer Tätigkeit war noch das zugrundeliegende Verhältnis auf den freien Austausch von Arbeit und Gegenleistung zielte, nach der Rechtsprechung des BSG keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Insoweit weist auch § 41 Abs. 1 StrVollzG darauf hin, dass gerade kein freiwilliges Arbeitsverhältnis begründet ist. Vielmehr ist der Gefangene nach § 41 Abs.1 Satz 1 StrVollzG verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Darüber hinaus bestimmt § 37 Abs. 1 StrVollzG, dass Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung insbesondere dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen (§ 37 Abs. 2 StrVollzG). Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden (§ 37 Abs. 3 StrVollzG). Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt (§ 37 Abs. 4 StrVollzG). Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (§ 37 Abs. 5 StrVollzG).

Aus diesen Vorschriften des Strafvollzugsgesetz wird deutlich, dass der Kläger während der Strafhaft keinesfalls eine freiwillige Arbeit geleistet hat, das der Arbeit zugrundeliegende Verhältnis auch nicht auf den freien Austausch von Arbeit und Gegenleistung zielte und der Kläger daher auch keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nachgegangen ist.

Diese Arbeitspflicht hält sich auch zulässig im Rahmen des Art. 12 Abs. 3 GG. Die Vorschriften des StrVollzG (§ 41 StVollzG) lassen nur die Verpflichtung zu solcher Arbeit zu, die unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden steht (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 148). Daher irrt der Kläger, wenn er meint, es bestehe auch in seinem Fall ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Das BVerfG (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris RdNr. 148) hat weder die Arbeitspflicht noch den Ausschluss der insoweit geleisteten Arbeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung als verfassungsrechtlich problematisch angesehen. Auch das BSG hat eine solche Problematik weder im Hinblick auf Art. 3 GG noch im Hinblick auf Art. 12 GG angenommen. Zwar unterfällt die Anwartschaft auf eine Rente aus der eigenen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 117, 272 ff.; BVerfGE 122, 151 ff.), doch kann eine derart verfassungsrechtlich verfestigte, geschützte Anspruchsposition überhaupt erst entstehen, wenn eine solche nach einfachem Recht zuerkannt worden ist (vgl. BSG 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R – SozR 4-2600 § 3 Nr. 7 = juris RdNr. 29). Eine solche rechtlich geschützte Position ist dem Kläger aber weder durch das Gesetz selbst noch durch seine Arbeit während der Strafhaft zuerkannt worden, noch hat er eine solche Position durch seine Arbeit erworben.

Damit stellt die vom Kläger während der Haftzeit vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 geleistete Arbeit keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dar (ebenso LSG Baden-Württemberg 25.09.2008 – L 10 R 4743/07 – juris; LSG Berlin-Brandenburg 19.04.2007 – L 21 R 1362/05 – juris. Zur rentenrechtlichen Berücksichtigung einer Ausbildung in der Strafhaft vgl. BSG 06.05.2010 – B 13 R 118/08 R – juris. So auch zur Strafhaft in der DDR vgl. LSG Berlin-Brandenburg 16.09.2009 – L 4 R 1577/06 – juris; LSG Baden-Württemberg 27.02.2002 – L 2 RJ 4044/01 – juris und LSG Sachsen-Anhalt 14.02.2002 – L 3 RJ 104/01 – juris). Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass vor Inkrafttreten des SGB VI bzw. des SGB IV aufgrund der zuvor geltenden Regelungen des AVG bzw. der RVO oder anderer Gesetze eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein anderer Rentenversicherungspflichttatbestand anzunehmen wäre. Damit war der Kläger in der Zeit vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 nicht rentenversicherungspflichtig. Auch die Vorschriften des StrVollzG begründen keine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie geben auch keine Grundlage für eine sonstige rentenrechtliche Berücksichtigung von Haftzeiten. Im Übrigen war der Kläger in der Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 auch nicht nach § 7 SGB VI bzw. der zuvor geltenden Regelung freiwillig rentenversichert.

Dass der Kläger aber im gesamten Zeitraum vom 01.07.1973 bis 31.08.2016 oder auch nur in Teilzeiträumen als Freigänger eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der JVA und damit außerhalb der Tätigkeiten nach dem Strafvollzugsgesetz ausgeübt hatte, konnte der Senat nicht feststellen. Auch hat der Kläger solches weder vorgetragen noch konnte der Senat solches feststellen.

Nachdem die Zeit der Strafhaft bzw. die Tätigkeit des Klägers dort weder wegen einer Beschäftigung gegen Entgelt noch aus anderem Grund einen Rentenversicherungspflichttatbestand oder einen anderen Rentenversicherungstatbestand erfüllt, der Kläger auch nicht freiwillig versichert war und für diese Zeit weder Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind noch als gezahlt gelten, ist die Zeit des Klägers vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 nicht als Beitragszeit vorzumerken bzw. festzustellen. Auch sind diese Zeiten nicht als beitragsfreie Zeiten oder als Berücksichtigungszeiten vorzumerken – der Senat versteht den Antrag des Klägers dahin, dass zumindest hilfsweise auch solche andere Rentenzeittatbestände festzustellen begehrt werden -, denn auch die Tatbestandsvoraussetzungen solcher Zeiten sind nicht erfüllt. Beides gilt sowohl unter Geltung des SGB VI als auch der zuvor geltenden Vorschriften.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung/Vormerkung der Zeiten vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 als rentenversicherungspflichtige bzw. rentenrechtliche Zeit in seinem Versicherungskonto.

III.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten dazu, Beiträge für die Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 vom Land Baden-Württemberg einzuziehen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 157 SGB VI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Beitragsbemessungsgrundlagen sind nach § 161 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI bei Versicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. bei freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI). Beiträge dürfen nur erhoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorliegend fehlt es beim Kläger schon an einer Beitragsbemessungsgrundlage i.S.d. § 161 SGB VI. Der Senat stellt im Hinblick auf die obigen Ausführungen fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 nicht abhängig rentenversicherungspflichtig beschäftigt und auch sonst nicht in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen war. Er hatte damit auch in dieser Zeit keine beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. §§ 162 bis 167 SGB VI. Im Übrigen war er in der Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 auch nicht freiwillig versichert.

Hatte der Kläger keine Einnahmen i.S. der Beitragsbemessungsgrundlagen des § 161 SGB VI, so können für ihn keine Beiträge erhoben werden (§ 157 SGB VI). Damit hat der Kläger – unabhängig von der Frage, ob der Versicherte gegenüber der Rentenversicherung überhaupt Anspruch darauf hat, bei einem Dritten Beiträge einzuziehen bzw. zu erheben (zur Frage von Beitragszeiten ohne Beitragszahlung vgl. z.B. § 203 SGB VI) – auch keinen Anspruch auf Erhebung von (Rentenversicherungs-)Beiträgen für diese Zeit der Strafhaft vom Land Baden-Württemberg. Das gilt sowohl unter Geltung des SGB VI als auch der zuvor geltenden Gesetze.

IV.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf nachversichert zu werden. Denn die Voraussetzungen einer Nachversicherungspflicht i.S.d. § 8 SGB VI liegen ebenfalls nicht vor.

Nachversichert werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Personen, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder 4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind.

Der Kläger gehört als Strafgefangener zu keiner dieser Gruppen. Eine analoge Ausweitung des gesetzlich begrenzten Personenkreises auf Strafgefangene ist weder geboten noch zulässig, denn der Senat kann schon keine zu schließende Regelungslücke erkennen. Auch ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus Verfassungsrecht, denn das BVerfG (BVerfG 01.07.1998 – 2 BvR 441/90BVerfGE 98, 169-218 = juris) hat die Situation des Nichtversichertseins in der Strafhaft nicht als Verletzung grundgesetzlich garantierter Rechte angesehen, sodass der Senat auch keine Notwendigkeit erkennen kann, dieses Nichtversichertsein nachträglich durch eine Nachversicherung auszugleichen.

V.

Soweit der Kläger die Verurteilung zur Gewährung einer Rente begehrt, was er mit seinem Antrag, einen Rentenbescheid zu erlassen, meint, ist seine Klage bereits unzulässig, seine Berufung daher unbegründet. Denn mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2017 hat die Beklagte lediglich über die Feststellung von Zeiten bzw. die Vormerkung entschieden, nicht aber über die Gewährung einer Rente. Das auf Blatt 1 der Beklagtenakte angekündigte Schreiben an das JobCenter stellt keine Rentenablehnung gegenüber dem Kläger dar, aus dem dazugehörenden Aktenvermerkt ist auch nicht zu entnehmen, dass im telefonischen Gespräch mit dem Kläger entgegen § 117 SGB VI eine mündliche Rentenablehnung erfolgt wäre. Auch das Schreiben vom 24.04.2017 (Blatt 39 der Beklagtenakte) enthält keine Regelung über die Ablehnung einer Rente gegenüber dem Kläger, stellt also keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X dar, denn es weist den Kläger lediglich darauf hin, dass bisher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente nach § 235 SGB VI nicht erfüllt sind, dem Kläger wird zudem mitgeteilt, dass nach Vorlage weiterer Unterlagen eine Prüfung erfolgen wird, ob und inwieweit eine Berücksichtigung weiterer Zeiten erfolgen könne. Darin ist eine Rentenablehnung nicht bestimmt. Nachdem der Kläger auch bis heute noch keinen Rentenantrag gestellt, vielmehr sich lediglich telefonisch informiert hat, und über einen solchen Antrag durch die Beklagte auch nicht entschieden ist, ist die Klage des Klägers auf Verurteilung zur Rentengewährung unzulässig.

Soweit der Antrag lediglich als Bescheiderteilungsklage verstanden werden sollte, wäre auch eine solche Klage unzulässig. Denn es liegt weder ein Rentenantrag vor noch eine Untätigkeit der Beklagten i.S.d. § 88 SGG. Vielmehr hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06.09.2017 (Blatt 89 RMG der Beklagtenakte) aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen, was der Kläger bisher aber unterlassen hat, sodass auch eine Untätigkeits- oder Bescheiderteilungsklage unzulässig ist.

VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung bzw. Vormerkung der Zeit vom 01.07.1973 bis zum 31.08.2016 als rentenversicherungspflichtige Zeit oder als sonstige Rentenzeit. Er hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, beim Land Baden-Württemberg Beiträge einzuziehen, weshalb dieses auch nicht beizuladen war. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit seiner Strafhaft und im vorliegenden Verfahren auch nicht auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente bzw. Bescheidung.

Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

VII.

Dem Kläger war zur Durchführung des Berufungsverfahrens auch nicht Prozesskostenhilfe (PKH) i.S.d. § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu gewähren.

Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung weder die persönlichen noch die wirtschaftlichen Verhältnisse durch den vorgeschriebenen amtlichen Vordruck dargelegt und auch nicht durch Nachweise glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf die im Verfahren beim SG im Dezember 2017 vorgelegten Unterlagen genügt nicht, um im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären und glaubhaft zu machen. Damit ist bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Entscheidungsreife des PKH-Antrags eingetreten, sodass der Senat zusammen mit der vorliegenden Entscheidung auch über die Gewährung von PKH entscheiden kann. Sind aber weder die persönlichen noch wirtschaftlichen Voraussetzungen erklärt und auch nicht glaubhaft gemacht, und liegt auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht vor, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von PKH.
Rechtskraft
Aus
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