S 27 AS 522/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 522/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 674/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr. Beantragt wird die Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten für ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin und die dazugehörige Bedarfsgemeinschaft steht bei dem Jobcenter D. im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Mit dem Schreiben vom 30. April 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die am 18. März 2013 fällige Forderung des Jobcenters bisher nicht vollständig beglichen wurde. Die Zahlung in Höhe von 64,71 Euro werde bis zum 18. Mai 2015 erwartet. Die Forderung betrage 59,71 Euro und die Mahngebühr betrage 5 Euro.

Mit dem Schreiben vom 22. Mai 2015 legte die Klägerin – anwaltlich vertreten - gegen den Bescheid vom 30. April 2015 Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass gegen die jeweiligen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widerspruch eingelegt wurde oder auch Klage erhoben wurde. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung. entfaltet. Deshalb sei die Rückzahlungsverpflichtung zumindest aufgeschoben.

Mit dem Schreiben vom 13. November 2015 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, der Bescheid vom 30. September 2015 - betreffend die Festsetzung der Mahngebühr - werde aufgehoben und dem Widerspruch werde in vollem Umfang entsprochen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.

Mit dem Schreiben vom 26. Januar 2016 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für das Widerspruchsverfahren folgende Kosten – betreffend den Leistungszeitraum vom 19. Mai 2015 bis 18. November 2015 - geltend:

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten 100,00 Euro

Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 Euro

Zwischensumme. 120,00 Euro

19 % Mehrwertsteuer 22,80 Euro

Gesamt: 142,80 Euro

Mit dem Bescheid vom 9. Februar 2016 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren wie folgt fest:

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten 50,00 Euro

Pauschale für Post und Telekommunikation 10,00 Euro

Zwischensumme. 60,00 Euro

19 % Mehrwertsteuer 11,40 Euro

Gesamt: 71,40 Euro

Mit dem Schreiben vom 12. Februar 2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. Die Geschäftsgebühr sei mit 100 Euro festzusetzen und nicht auf einen Betrag von 50 Euro zu kürzen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 zurück. Gem. § 14 Nr. 2302 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 50 Euro bis 640 Euro. Hier war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weit unterdurchschnittlich.

Am 7. März 2016 wurde dagegen durch den Prozessbevollmächtigen Klage erhoben. Es werde die Kürzung der Forderung für die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren beanstandet. Der Beklagte habe noch weitere Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren zu zahlen. Die Kürzung des Betrages um 71,4 Euro (142,80 Euro minus 71,40 Euro) sei nicht gerechtfertigt. Verwiesen wird auf Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin sowie des Sozialgerichts Dessau-Roßlau und insbesondere auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. März 2016 (B 14 AS 5/15 R).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2016 die weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,40 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Es ging insbesondere nicht um die Gewährung oder Rückforderung von wiederkehrenden oder existenzsichernden Leistungen, sondern nur um die Festsetzung der Mahngebühr. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren unterdurchschnittlich. Bei der Kostenfestsetzung wurden zum einen der zeitliche Aufwand und die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt zum anderen die Kriterien bei objektiver Betrachtung gewertet.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden werden.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2016 sich als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,40 Euro für das erfolgte isolierte Widerspruchsverfahren.

Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren sind insgesamt 71,40 Euro angefallen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als weit unter dem Durchschnitt liegend zu bewerten. Maßgeblich für die Beurteilung des zeitlichen Aufwandes ist die Besprechung und Beratung mit dem Mandanten, das Lesen der Veraltungsentscheidung, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, das Anfordern von Unterlagen beim Mandaten und deren Sichtung, Rechtsprechungs- und Literaturrecherche und die Auseinandersetzung hiermit sowie die Darlegung des Anspruchs unter Einbeziehung der Recherche. Auf den Widerspruch des Prozessbevollmächtigen der Kläger hat die Beklagte einen Abhilfebescheid erlassen, so dass es lediglich des einen Schreibens des Prozessbevollmächtigten bedurfte. Die kurzen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten deuten auf einen geringen zeitlichen Aufwand des Prozessbevollmächtigten bei der Erarbeitung des Sachverhaltes hin.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Ausgehend von dem objektiven Maßstab ist auf einen Prozessbevollmächtigten abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, auch unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Erhebung von Mahngebühren Klagegegenstand war, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der von dem Prozessbevollmächtigten zu bearbeiten und begründen gewesen war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch kein Anspruch auf eine höher Anwaltsgebühr für das isolierte Widerspruchsverfahren aus den Entscheidungsgründen des Urteils des BSG vom 9. März 2016 (B 14 AS 5/15 R). Der in dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt kann nicht auf den hier vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. Der Prozessbevollmächtigte dieses Klageverfahrens ist mit zahlreichen Fällen der Klägerin sowie der zugehörigen Bedarfsgemeinschaft seit vielen Jahren mit zahlreichen Fällen beauftragen. Eine detaillierte Einarbeitung in eine schwierige Rechtsmaterie, die höhere Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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