L 4 KR 171/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 182/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 171/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 64/04 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen und die Klage auf Zahlung von 3.000,00 EURO Schadensersatz abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Krankengeld vom 03.03. bis 31.12.2001 und Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 EURO.

Der 1958 geborene Kläger, der sich beruflich mit Computer-Design-Programmierung befasst, war zunächst über die Künstlersozialkasse und ist seit 03.03.2001 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen wegen Bezugs von Arbeitslosenhilfe versichert.

Er befand sich wegen eines pseudoradikulären LWS-Syndroms bei Prolaps L5/S1, Cervicocranialsyndrom mit statisch-myalgischer Komponente in stationärer Behandlung der Orthopädischen Klinik T. vom 25.01. bis 22.02.2000; zur weiteren Behandlung wurde die Empfehlung krankengymnastischer Übungen gegeben. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.G. (W.) erhielt der Kläger wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden mit Radiculopathie in der Zeit vom 30.10.2000 bis 04.11.2000 Krankengeld. Er befand sich vom 07. bis 17.11.2000 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus N. wegen bekannten Bandscheibenprolaps lumbosakral rechts und bekannten cervico-brachialgieformen Schmerzsyndroms. Bei der Entlassung wurde die Fortsetzung der Krankengymnastik bzw. Physiotherapie empfohlen. Der Chefarzt Dr.L. erstellte am 15.11.2000 einen Auszahlschein für Krankengeld. Die Internisten Dres.H. und H. bescheinigten dem Kläger am 20.11.2000, 21.11.2000, 24.11.2000, 08.12.2000 und 21.12.2000 Arbeitsunfähigkeit bis 08.12.2000, 22.12.2000, 04.01.2001 und zuletzt bis 19.01.2001. Der Neurochirurg D. (A.) machte in dem Arztbrief vom 08.02.2001 an die Internisten Dres.H. und H. den Therapievorschlag konsequentes langfristiges Training der Rumpfmuskulatur (Rückenschule). Er bescheinigte am 24.01.2001 und 22.02.2001 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich März 2001.

Die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK, Dr.N.) vom 22.02.2001 hielt die Arbeitsunfähigkeit mit dem 03.03.2001 für beendet; wegen Fehlens neurologischer Ausfälle dürfe von weiterer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden. Es sei nicht belegt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit schweren körperlichen Belastungen ausgesetzt sei. Die Beklagte teilte daraufhin am 26.02.2001 dem Neurochirurgen D. mit, dass sie die Arbeitsunfähigkeit als beendet ansehe; bei abweichender ärztlicher Ansicht werde um schriftliche Mitteilung gebeten, damit die Stellungnahme dem MDK zugeleitet werden könne. Mit Bescheid vom gleichen Tage stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Beurteilung fest, dass beim Kläger Behandlungsfähigkeit, aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Das Krankengeld werde längstens bis 02.03.2001 gezahlt. Beigefügt war dem Bescheid eine Bescheinigung zur Erlangung des Krankengelds. Im Auszahlschein für Krankengeld vom 02.03.2001 teilte der Neurochirurg D. mit, der Kläger habe sich zuletzt am 02.03.2001 vorgestellt, Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch verneint.

Gegen den Bescheid vom 26.02.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und die Beklagte holte mit Schreiben vom 07.04.2001 die Anhörung nach. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz lehnte mit Bescheid vom 19.03.2001 eine vorzeitige medizinische Rehabilitation des Klägers ab; mit Bescheid des Arbeitsamtes Weiden vom 11.04.2001 erhielt der Kläger ab 03.03. 2001 wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 300,23 DM.

Die Orthopäden Dres.W. und H. (W.) bescheinigten am 08.03.2001 Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2001 bis 16.03.2001 wegen Epicondylitis radialis, adhäsiver Entzündung der Schultergelenkskapsel, Läsion des Nervus ulnaris, Lumboischialgie und Lumbago. Der wieder gehörte MDK (Dr.N.) nahm in der Stellungnahme vom 24.04.2001 für diesen Zeitraum gleichfalls Arbeitsunfähigkeit an, verneinte aber ein schwergradiges Krankheitsbild.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.05.2001 daraufhin den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ab 03.03.2001 mit Ausnahme des Zeitraumes vom 08.03. bis 16.03.2001 ab. Der Kläger solle diese Arbeitsunfähigkeitszeit dem Arbeitsamt melden, es bestehe Anspruch auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe. Er entgegnete mit Schreiben vom 26.06.2001, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert, er sei ab 01.07.2001 wieder arbeitsfähig und könne die Arbeit wieder verrichten. Wegen der Einstellung des Krankengelds sei seine Firma jedoch in Konkurs gegangen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2001 den Widerspruch zurück. Aufgrund der ärztlichen Auskünfte des Neurochirurgen D., es bestünden keine neurologischen Ausfälle an den unteren und oberen Extremitäten und der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen nach Bosnien fahren, sei mit Bescheid vom 26.02.2001 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse die Krankengeldzahlung eingestellt worden. Der Kläger könne zumindest ab 03.03.2001 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Computer-Design-Programmierung) wieder arbeiten.

Er hat mit der Klage vom 16.08.2001 beim Sozialgericht Regensburg (SG) geltend gemacht, ihm stehe Krankengeld für die Monate März bis einschließlich Juni im Jahr 2001, also für 120 Tage, in Höhe von täglich 87,11 DM zu (10.453,00 DM), ferner eine angemessene Entschädigung wegen erzwungener Firmenschließung und Arbeitslosenmeldung (10.000,00 DM) zu.

Er hat sich vom 26.11.2001 bis 31.12.2001 in stationärer Behandlung des Klinikums W. wegen chronischen HWS-Syndroms, cervikaler Bandscheibenprotrusion (C5/C6/C7), Bandscheibenprolaps L5/S1 und Hyperlipoproteinämie befunden. Er hat am 23.10. 2001 mitgeteilt, er nehme seine Aussage zurück, dass er wieder arbeitsfähig sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.11.2001 und 08.01.2002 das Vorliegen weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für das Jahr 2001 verneint.

Das SG hat mit Urteil vom 15.05.2002 die Klage abgewiesen. Für den Zeitraum vom 03.03. bis 08.03.2001 und vom 17.03. bis 01.01.2002 komme die Zahlung weiteren Krankengeldes nicht in Betracht, weil der Kläger der Beklagten die behauptete Arbeitsunfähigkeit insoweit nicht unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gemeldet habe, so dass der Anspruch ruhe. Der Kläger habe für den Zeitraum vom 02.03. bis 08.03. 2001 und ab dem 16.03.2001 eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 02.03.2001 eingetreten sei. Es sei Sache des Klägers, das Gegenteil aufgrund einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Für die Zeit vom 08.03. bis 16.03.2001 sei er zwar krank geschrieben worden, aber die Beklagte habe zutreffend eine Krankengeldzahlung abgelehnt, da der Kläger in dieser Zeit als Bezieher von Arbeitslosenhilfe Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe durch die Bundesanstalt für Arbeit hatte und insofern für diesen Zeitraum der Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte ruhte.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 30.08.2002, mit der er weiterhin Krankengeld in der Zeit vom 02.03. bis 31.12.2001 sowie Schadensersatz (3.000,00 EURO) geltend macht. Er habe Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen können, da die Beklagte die behandelnden Ärzte unter Druck gesetzt habe, so dass sie Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt hätten. Er hat außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr.H. vom 23.08.2002 vorgelegt, der Arbeitsunfähigkeit vom 23.08. bis 06.09.2002 attestiert hat sowie einen Überweisungsschein des Orthopäden Dr.L. zur Behandlung in der Orthopädischen Klinik L.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.05.2001 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 26.02. 2001 und 02.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Krankengeld über den 02.03.2001 hinaus bis 31.12.2001 sowie Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 EURO wegen Firmenschließung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 EURO (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht Krankengeld im streitigen Zeitraum abgelehnt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten im Widerspruchsbescheid geht es bei der Einstellung des Krankengelds zum 02.03.2001 nicht um das Bestehen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch X. Denn die Zahlung von Krankengeld ist keine Dauerleistung, bei der ein Entziehungsbescheid zu ergehen hat, wenn Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Krankengeld wird allenfalls für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt und bei Vorliegen einer neuen Bescheinigung über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ergeht eine neue Entscheidung der Krankenkasse. Dies ergibt sich mittelbar aus der Meldevorschrift des § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, ferner aus Nr.20 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 03.09.1991 (BABl. Nr.11/1991) bzw. vom 01.01.2004 (BAnZ Nr.61 vom 27.03.2004 S.6501). Danach soll die Bescheinigung zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Damit ist vorgesehen, dass die Krankenkassen aufgrund der für kurze Zeiträume bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jeweils neue Entscheidungen treffen.

Nach § 44 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Kasseler Kommentar-Höfler, § 44 SGB V, Rdnr.10 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Hierbei kommt es ausschließlich auf den objektiven Gesundheitszustand an, nicht auf die Einschätzungen der Gesundheit durch den Versicherten selbst (Kasseler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rdnr.19); damit sind die Mitteilungen des Klägers über die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Widerruf dieser Mitteilung unerheblich.

Notwendige Voraussetzung für das Krankengeld ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, der in der Regel durch die ärztliche Feststellung gemäß § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V geführt wird. Dieser Feststellung kommt ein hoher Beweiswert zu. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung sein (Nr.11 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Der notwendige Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich aus § 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte in Verbindung mit Nrn.10, 11 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Hierin wird für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt besondere Sorgfalt verlangt. Es schadet nicht, dass in den Vordrucken der Bescheinigung der Rechtsbegriff Arbeitsunfähigkeit vom Arzt verwendet wird, da der Inhalt der ärztlichen Feststellung zur Prüfung des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse sich auf die medizinischen Anteile dieses Begriffes beschränkt. Umgekehrt kommt es nicht darauf an, wenn der Arzt das Wort Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet, jedoch feststellt, dass der Versicherte krank ist und daher weder seine letzte oder eine ähnlich geartete Tätigkeit verrichten kann (Kasseler Kommentar-Höfler, § 46, Rdnr.6 m.w.N.). Wird Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt, so kommt ein Anspruch auf Krankengeld nicht zustande. Dies entspricht der Rechtslage bei Ausschlussfristen, an denen sich die Rechtsprechung im Wesentlichen orientiert hat. Es ist z.B. unerheblich, wenn der Versicherte den Arzt nicht aufsuchen kann. Anders liegt der Fall, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aus Gründen unterbleibt, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen sind (BSG vom 28.10.1981 BSGE 53, 254; BSG vom 17.08.1982 BSGE 54, 62, 65). In diesem Fall darf sich das ärztliche Fehlverhalten des Vertragsarztes nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Die vom Kläger aufgesuchten Vertragsärzte Dr.G. , Dr.H. und D. haben jeweils für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Bei der letzten Untersuchung vor Beginn des streitigen Zeitraumes hat der Neurochirurg D. am 02.03.2001 Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint. Er war zuvor von der Beklagten am 26.02.2001 darauf hingewiesen worden, dass der MDK wegen fehlenden Nachweises neurologischer Ausfälle keinen Grund mehr für den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit sehe. Der Arzt könne jedoch bei anderer Ansicht eine weitere Prüfung durch den MDK verlangen. Diese Ausführungen der Beklagten stehen in Übereinstimmung zu Nr.23 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, wonach die Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich sind, aber bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK der Arzt die Entscheidung durch ein Zweitgutachten herbeiführen kann. Hiervon hat jedoch der Neurochirurg D. nicht Gebrauch gemacht. Im Übrigen ist den vorliegenden medizinischen Befunden, insbesondere auch den stationären Aufenthalten des Klägers zu entnehmen, dass aufgrund des Krankheitsbildes Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Als Therapieempfehlung wurde nur die Fortführung der krankengymnastischen Übungen gegeben. Dieser Einschätzung folgt der Senat sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als EDV-Programmierer/Designer, als auch als Arbeitssuchender.

Angesichts der sozialmedizinischen Beurteilung durch den MDK und der übrigen ärztlichen Unterlagen kann auch von einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nicht die Rede sein. Grundsätzlich trägt jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, das heißt den Kläger treffen die Folgen, wenn die für den Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Tatsachen trotz Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht festgestellt werden können. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn ein Beteiligter die an sich mögliche Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht hat, z.B. durch faktisches Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen. Dadurch muss der Gegner in eine Beweisnot geraten sein, also in eine ausweglose Lage, in diesem Fall kann eine Umkehrung der Beweislast eintreten (Meyer-Ladewig, SGG, § 103, Rdnr.18a, 19a m.w.N.). Dass die Beklagte die Feststellung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Tatsachen verhindert hätte, ist nicht ersichtlich. Sie hat vielmehr den Neurochirurgen D. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei fehlendem Einverständnis mit der Beurteilung durch den MDK ein Zweitgutachten beantragen könne. Davon hat der Arzt keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger seinerseits hat wenige Tage nach Einstellung der Krankengeldzahlung einen anderen Arzt (Dr.W.) zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit aufgesucht.

An dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat auch der MDK in der Stellungnahme vom 24.04.2001 keine durchgreifenden Bedenken geäußert. Dem Kläger steht jedoch für den bescheinigten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 08.03. bis 16.03.2001 Krankengeld nicht zu, da er offensichtlich in dieser Zeit Arbeitslosenhilfe erhalten hat (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V). Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen (§§ 129 f., 200 Sozialgesetzbuch III). Wegen der "Zulange-Klausel" enthält die Vorschrift lediglich eine Begrenzung der Ruhensdauer. Es fehlt im Gegensatz zu § 49 Abs.1 Nr.1, 3, 4, 6 SGB V die Einschränkung nach der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber will klarstellen, dass bei höherem Krankengeld der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Leistung und der niedrigen anderen Sozialleistung, der so genannte Spitzbetrag, nicht nachzuzahlen ist. Der gleichzeitige Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe soll ausgeschlossen sein. Damit ist es nicht von Bedeutung, dass der Krankengeldanspruch unter Umständen höher ist als der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe und dass der Kläger sich bereit erklärt hat, für den Fall der Bewilligung von Krankengeld die Arbeitslosenhilfe zurückzuzahlen.

Die Berufung ist auch insoweit erfolglos, als der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen der Schließung seiner Firma geltend macht. Abgesehen davon, dass nach den Ermittlungen des Senats im Internet (http://www.fulldesign.de) die Firma "S. M." offensichtlich nach wie vor existiert (Zitat auf der Homepage: "Über 400.000 Besucher bis 01.01.2004 geben uns Recht ..."), fehlt es auch an einer hierüber ergangenen Entscheidung der Beklagten (§ 54 Abs.1 SGG). Unabhängig davon enthält der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein derartiger Anspruch gegeben sein könnte. Ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch beruhen könnte (z.B. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 826 BGB) oder ob unter Umständen ein Herstellungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch in Frage kommt, wird stets ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorausgesetzt (BSG vom 18.03.1999 SozR-3 2500, § 132a Nr.3). Ein derartiges Verhalten ist nach dem Inhalt der Akten nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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