S 32 AS 1678/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 32 AS 1678/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 885/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Computers in Höhe von 249,00 Euro.

Die Klägerin steht bei dem Beklagten in Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die Klägerin kaufte am 14. April 2016 einen Computer im Wert von 199,00 Euro sowie eine Garantie-Verlängerung für weitere vier Jahre im Wert von 50,00 Euro. Ausweislich des Kassenbeleges erfolgte der Kauf als "Barverkauf" am 14. April 2016.

Am 27. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten für Anschaffung des Computers in Höhe von 249,00 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2016 ab.

Den hiergegen am 25. Juli 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 als unbegründet zurück. Die Kosten für den Kauf des Computers seien einmalig entstanden. Daher liege bereits kein laufender Bedarf vor, der über § 21 Abs. 6 SGB II erstattet werden könne. Könne im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringe die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt ein entsprechendes Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II). Der Antrag sei jedoch verspätet gestellt worden, da nach Auffassung des Beklagten die Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden können. Die Klägerin habe am 27. Juni 2016 die Übernahme der Kosten für den am 14. April 2016 erworbenen und bei Erwerb am 14. April 2016 auch bezahlten Computer beantragt. Der Bedarf habe daher deutlich vor der Antragstellung bestanden. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe keine Bedarfsunterdeckung hinsichtlich der Kosten für den Computer mehr vorgelegen, da die Klägerin diesen Bedarf bereits selbständig am Tag des Erwerbs des Computers habe aufbringen können. Mithin habe die Klägerin die Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung beantragt.

Die Klägerin hat am 28. September 2016 Klage bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und ausgeführt, dass sie den neuen Computer benötige, da ihr bisheriger Computer sehr alt (6 Jahre alt) und mit "Defekten" sei. Sie benutze den Computer mehr als zwei Stunden am Tag. Die Klägerin benötige den Computer, um sich zu informieren und zu kommunizieren und die deutsche Sprache zu verbessern. Sie kommuniziere ebenfalls viel über Internet in die Russische Föderation, aus der sie stamme. Wegen ihrer "Allergie und Rhinitis" könne sie nicht für längere Zeit in Bibliotheken und ähnlichen Räumen bleiben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die 249,00 Euro für den Kauf des Computers zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Die Klägerin wendet sich mit der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016, § 54 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit der Leistungsklage begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für den Computer im Wert von 249,00 Euro. Die Klage wurde auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 ff. SGG).

2.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Computer in Höhe von insgesamt 249,00 Euro.

a)

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 20. Dezember 2011) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen im streitgegenständlichen Leistungszeitraum.

Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff. SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011) zu bestimmen. Die Leistungen umfassen die Regelleistung (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Regelleistung für alleinstehende oder alleinerziehende Personen beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum 404,00 Euro monatlich. Die Höhe der anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl I 850) in Verbindung mit § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 (BGBl. 2012, S. 2173) bzw. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (BGBl. 2013, S. 3856) bzw. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (BGBl. 2015, S. 1618). Auf Basis der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09) erfolgte die Ermittlung und Festlegung der geltenden Regelbedarfe für das SGB II und SGB XII (maßgebliche gesetzliche Grundlage: § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII)). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat hiermit grundlegende Bedarfsgegenstände formuliert, die ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Durch die Wortwahl "insbesondere" bringt der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck, dass die Aufzählung dieser typischen Bedarfe nicht abschließend ist und auch andere Bedarfslagen, wie etwa Kosten für Gesundheit und Verkehr, vom Regelbedarf umfasst sind (vgl. Saitzek in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 20 Rn. 41). Es gilt die Regel, dass von den Regelbedarfen nach § 20 SGB II alle Bedarfslagen umfasst sind, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen anderweitig geregelt worden sind. Anderweitige Regelungen sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II, die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 sowie die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Saitzek in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 20 Rn. 41). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Da der Regelbedarf neben dem laufenden Bedarf alle einmaligen Bedarfe mit Ausnahme der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II aufgezählten Sonderbedarfe umfasst, sind die Leistungsberechtigten gehalten, einen Teil der bezogenen Grundsicherungsleistungen, die sog. Ansparleistungen zurück zu legen. Mithilfe des angesparten Geldes können sie die in unregelmäßigen oder in größeren Abständen anfallenden Bedarfe decken, etwa wenn ein defektes Haushaltsgerät ersetzt oder ein anderes langlebiges Gebrauchsgut angeschafft wird (vgl. Hannes in: Gagel, 66. Ergänzungslieferung 2017, § 20 Rn. 105).

Von dem Regelbedarf ist auch der Hausrat umfasst, d.h. die für eine geordnete Haushaltsführung notwendigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Erfasst werden dabei auch Elektrogeräte zur Deckung des erforderlichen Informationsbedarfs wie Radio und Fernsehen (vgl. Saitzek in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 20, Rn. 47). Die darunter zu fassenden Gegenstände stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09). Ein Teil des pauschalierten Regelbedarfs von 404,00 Euro ist demnach für die Anschaffung/ Ersatzbeschaffung dieser Haushalts- und Elektrogeräte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II anzusparen - worunter nach Auffassung der Kammer auch der Computer zu fassen ist - und im Fall des tatsächlichen Anschaffungsbedarfs von diesem angesparten Geld in eigener Verantwortung zu finanzieren. Unabhängig davon, ob der neue schnellere Computer, der ein aktuelles Betriebssystem aufweist, als überhaupt notwendig anzusehen ist, hat die Klägerin diesen Computer demnach in eigener Verantwortung aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

b)

Die Kosten für den Computer sind auch nicht als Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Bei dem Computerkauf handelt es sich schon nicht um einen laufenden Bedarf, sondern um eine einmalig auftretende Anschaffung.

c)

Der Leistungsanspruch ergibt sich nicht aus dem § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Gemäß

§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Von einer Erstausstattung ist dann auszugehen, wenn die aufgezählten Gegenstände dem Hilfebedürftigen noch gar nicht zur Verfügung stehen und damit erstmals angeschafft werden müssen (sog. Erstbeschaffung, vgl. Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 24 Rn. 91). Der Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin keine Erst- sondern eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Darüber hinaus sind unter den Begriff der Haushaltsgeräte nicht Computer zu fassen. Bei dem Computer handelt es sich um keinen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015, Az. L 7 AS 2346/13, Rn. 31).

d)

Der Leistungsanspruch ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit gemäß § 24 Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Der Bedarf der Klägerin kann schon nicht als unabweisbar bezeichnet werden. Darüber hinaus läuft auch die darlehensweise Leistungsgewährung ins Leere, da die Klägerin den Computer bereits vor Antragstellung angeschafft und die Kaufsumme als Barleistung gleich bei Kauf geleistet hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

IV.

Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Rechtskraft
Aus
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