S 34 SF 202/15 E

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 34 SF 202/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. März 2015 zum Aktenzeichen S 13 AS 892/10 wird abgeändert und die aus der Prozesskostenhilfe an den Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung auf einen Betrag von insgesamt 486,36 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der zu erstattenden Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Landeskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Die Klägerin in dem Verfahren S 13 AS 892/10 stand im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklagten, darunter auch in den Monaten November 2008, Dezember 2008 bis März 2009 sowie April 2009 bis September 2009. Mit den beiden Änderungsbescheiden vom 16. November 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009 sowie April 2009 bis September 2009 Leistungen, wogegen sich die unvertretene Klägerin jeweils mit Widerspruch wandte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kosten der Unterkunft entsprechend der Wohnfläche zu verteilen seien. Zudem beantragte sie die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 11. September 2008 hinsichtlich der Übernahme der Nachzahlung aus der Trinkwasserabrechnung für den Monat November 2008. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2010 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin ebenfalls mit Widerspruch. Die Widersprüche wies der Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2010 als unbegründet zurück. Die Kosten seien anteilig auf die Haushaltsmitglieder zu verteilen. Eine Berücksichtigung entsprechend der bewohnten Fläche scheide aus. Es erfolge eine Aufteilung nach Köpfen. Eine Besonderheit, welche die Ausnahme von dem Kopfteilsprinzip rechtfertigen würde, liege nicht vor.

Unter dem 18. März 2010 erhob die nunmehr durch den Erinnerungsgegner vertretene Klägerin vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau jeweils Klage gegen den Änderungsbescheid vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 (Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009) [S 13 AS 874/10], gegen den Änderungsbescheid vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 (Zeitraum April 2009 bis September 2009) [S 13 AS 892/10] sowie gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 (November 2008) [S 13 AS 875/10] und beantragte die Abänderung der Bescheide und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen. Zur Begründung führte sie in den Verfahren S 13 AS 874/10 und S 13 AS 892/10 aus, dass die Festsetzung der Regelleistung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Zudem sei eine Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die im Haus lebenden Personen nicht gerechtfertigt wäre. Die Klägerin habe aufgrund des notariellen Vertrages ihren Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Hierfür sei seinerzeit die Übertragung des Grundstücks in vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Überdies bedürfe der Vater Pflege durch die Klägerin. Im Verfahren S 13 AS 875/10 führte sie aus, dass der Nachzahlungsbetrag aus der Trinkwasserabrechnung zu übernehmen sei. Eine Kostenbeteiligung der Eltern wäre aufgrund des geschlossenen Notarvertrages nicht möglich. Die Kosten seien daher in vollem Umfang zu erstatten. Die Klägerin habe aufgrund des notariellen Vertrages ihren Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Hierfür sei seinerzeit die Übertragung des Grundstücks in vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Damit sei die Regelung des § 1047 BGB abbedungen worden.

Desweiteren beantragte die Klägerin am 18. März 2010 jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsgegners. Mit Beschlüssen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Juni 2011 wurde der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung dem Grunde nach gewährt und der Erinnerungsgegner zur Wahrnehmung ihrer Interessen beigeordnet.

Der Beklagte kündigte jeweils einen Klageabweisungsantrag an und verwies auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden.

Im 57-minütigen Erörterungstermin am 31. März 2011 wurden neben den drei Klageverfahren noch sieben weitere Verfahren erörtert, in denen auch anderweitige Problemkreise streitig waren. Nach Vorsitzwechsel folgte am 22. Juli 2014 für die noch anhängigen neun Verfahren der Klägerin ein erneuter Erörterungstermin mit einer Gesamtdauer von 75 Minuten. Am 28. Oktober 2014 wurde die mündliche Verhandlung zu den drei Verfahren S 13 AS 874/10, S 13 AS 875/10 und S 13 AS 892/10 mit einer Dauer von 94 Minuten durchgeführt. Die Verfahren wurden jeweils durch Urteil abgeschlossen.

Mit Schriftsätzen vom 12. März 2015 (Posteingang: 13. März 2015) beantragte der Erinnerungsgegner jeweils die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), darunter für das Verfahren S 13 AS 892/10 wie folgt:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro

Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG für den 31.03.2011 (1/19) 1,01 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG für den 31.03.2011 (1/19) 1,05 Euro

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG für den 22.07.2014 (1/9) 2,13 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG für den 22.07.2014 (1/9) 2,22 Euro

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG für den 28.10.2014 (1/14) 1,37 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG für den 28.10.2014 (1/14) 1,43 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Dokumentenpauschale für 9 Ablichtungen gem. Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG 4,50 Euro

533,71 Euro

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 101,40 Euro

Gesamtbetrag 635,11 Euro

Am 17. März 2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 635,11 Euro fest.

Unter dem 12. Oktober 2015 hat der Erinnerungsführer gegen die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung vom 17. März 2015 Erinnerung eingelegt und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestritten werde. Für dieselbe Angelegenheit könne der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal im gesamten Umfang fordern. Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit könne u.a. auch mehrere Gegenstände umfassen, d.h. wenn am selben Tag den ergangenen Bescheiden einer Behörde derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde gelegen und der Rechtsanwalt am selben Tag identische Klagen und –begründungen gefertigt habe, die sich lediglich im jeweiligen Bescheid angegebenen Leistungszeitraum unterscheiden würden. In den drei Verfahren liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Einziger Unterschied seien lediglich die Bewilligungszeiträume. Es könnten nur einmal Gebühren ausgelöst werden, die im Verfahren S 13 AS 874/10 antragsgemäß festgesetzt worden seien.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen, und entgegnet, dass die Annahme, der Gegenstand der Widerspruchsbescheide sei identisch, rechtsfehlerhaft sei. In jedem einzelnen Fall sei zu prüfen gewesen, ob die geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen seien. Ebenso seien die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume zu prüfen, u.a. die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bereits der Beklagte habe unterschiedliche Streitgegenstände gesehen und deshalb auch einzeln entschieden. Durch das Sozialgericht ist ebenfalls keine Verbindung erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakten S 13 AS 875/10, S 13 AS 874/10 und S 13 AS 892/10 verwiesen, welche zum Verfahren beigezogen worden sind.

II.

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. März 2015 erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet. Es besteht nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 486,36 Euro gegenüber der Staatskasse.

1.

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse.

a)

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen; bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt dies nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruchs gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 23. Auflage 2017, § 55 Rn. 32). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet.

Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.

Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 26).

b)

Der Rechtsanwalt kann die Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (in der hier anwendbaren bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern.

Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (zum Ganzen: Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2014, B 4 AS 27/13 R, Rn. 15 – juris). Von einer Angelegenheit können also mehrere Gegenstände umfasst sein.

c)

Vorliegend geht die Kammer nicht von "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG aus.

Der vom Gesetz vorgesehene Bewilligungszeitraum nach § 41 SGB II steckt den Rahmen der Angelegenheit ab. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nach dem SGB II sind für jeden Bewilligungszeitraum vollständig auf einen Neu- bzw. Folgeantrag hin gesondert zu prüfen. Daran ändert nichts, dass die Behörde ggf. am selben Tag (separate) Änderungsbescheide für mehrere Bewilligungszeiträume erlässt, wenn sich ein neuer Sachverhalt ergeben hat.

Vorliegend betraf das Verfahren S 13 AS 892/10 einen anderen Bewilligungszeitraum als die Verfahren S 13 AS 875/10 und S 13 AS 874/10.

2.

Die Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Erinnerungsgegner in Höhe von 300,00 Euro ist vorliegend jedoch auch unter Beachtung des Toleranzrahmens des Rechtsanwalts unbillig. Nr. 3102 VV RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) eröffnet einen Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 460,00 Euro, sodass die Mittelgebühr 250,00 Euro beträgt. Die Kammer erachtet eine Verfahrensgebühr in Höhe von 175,00 Euro (Abschlag 30 Prozent) als angemessen.

a)

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und gilt unter anderem die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, Gericht, oder Sachverständigen sowie den Schriftwechsel mit dem Auftraggeber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln ab (BT-Drucks. 15/1971, Seite 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung und am Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen in notwendiger Weise erbringen muss. Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie die Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung.

b)

Den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Erinnerungsgegners bewertet die Kammer ausgehend von diesen Erwägungen als unterdurchschnittlich. Streitgegenständlich war die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum April 2009 bis September 2009. Der Vortrag, einer Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen stehe die notarielle Vereinbarung entgegen, erfolgte auch in den Verfahren S 13 AS 874/10 und S 13 AS 875/10. Insofern konnte sich der Erinnerungsgegner erhebliche Synergieeffekte aus den verschiedenen Angelegenheiten zu Nutze machen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass gesonderte Mandantengespräche für die Anfertigung der Klagebegründungen und Stellungnahmen durchgeführt worden waren. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war angesichts des streitigen Zeitraums durchschnittlich. Dementsprechend war auch das Haftungsrisiko des Erinnerungsführers einzuordnen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin waren dagegen unterdurchschnittlich.

3.

Die beantragte und vom Urkundsbeamten festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro erachtet die Kammer jedenfalls nicht als unbillig. Nr. 3106 VV RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) eröffnet einen Gebührenrahmen von 20,00 Euro bis 380,00 Euro, sodass die Mittelgebühr 200,00 Euro beträgt.

a)

Eine Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG).

b)

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend im Hinblick auf die drei durchgeführten Termine am 31. März 2011, 22. Juli 2014 und 28. Oktober 2014 als überdurchschnittlich zu bewerten. Auch wenn dort jeweils mehrere Verfahren erörtert bzw. verhandelt worden waren, liegt die Gesamtdauer aller Termine über den eines durchschnittlichen sozialgerichtlichen Verfahrens. Dies kompensiert die ansonsten als leicht unterdurchschnittlich einzuordnenden anderen Bemessungskriterien.

4.

Die übrigen Gebührenpositionen nach Nr. 7003 VV RVG, Nr. 7005 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7001 1d) VV RVG in Höhe von insgesamt 33,71 Euro sind nicht zu beanstanden.

5.

Es ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ein Vergütungsanspruch von 486,36 Euro, sodass der Erinnerungsgegner in Höhe von 148,75 Euro überzahlt ist.

Gerichtskosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Rechtskraft
Aus
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