S 25 RS 5/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 25 RS 5/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RS 7/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Der 1950 geborene Kläger absolvierte von 1969 bis 1972 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen in E ... Er erwarb mit Urkunde vom 21. Juli 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er arbeitete vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1978 als Heizungsingenieur beim VEB Betonprojekt D. Vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1984 war er als Leiter des technischen Büros beim VEB Gebäudewirtschaft D. beschäftigt. Vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger als Objektbauleiter beim VEB Energiekombinat H., Energieversorgung D ... Der Kläger trat der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) am 1. Oktober 1975 bei. Eine Versorgungszusage wurde ihm bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch mit dem Begehren der Feststellung weiterer Zeiten wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 zurück. Der Kläger sei vom 21. Juli 1972 bis 31. Dezember 1978 im VEB Betonprojekt D. beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (DB) gleichgestellt.

Während der laufenden Klagefrist rief der Kläger am 19. Juli 2013 bei der Beklagten an und teilte mit, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Er möchte keine Klage einreichen, werde jedoch einen Antrag auf Überprüfung stellen. Am 31. Juli 2013 beantragte der Kläger die Überprüfung der teilweisen Ablehnung. Er verwies auf eine Kopie der staatlichen Versicherung der DDR mit dem VEB Betonprojekt vom 3. November 1975 zur AVItech. Des Weiteren seien ihm Personen bekannt, die im Betonprojekt gearbeitet und die Zusatzversorgung bereits 1990/1991 bezogen hätten.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 7. Dezember 2012 ab. Der VEB Betonprojekt D. gehöre nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz. Es habe sich nicht um einen Betrieb gehandelt, der vorrangig Produktionsaufgaben zu erfüllen gehabt habe. Dies betreffe ebenso den VEB Gebäudewirtschaft D ... Dessen Aufgabe sei die Wärmeversorgung und daher eine Dienstleistung und keine Produktion gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 30. August 2013 Widerspruch ein. Seine damaligen Kollegen hätten die Zusatzversorgung erhalten. Bei VEB Gebäudewirtschaft D. habe es sich um einen VEB gehandelt, der die Wärmeversorgung der Stadt D. als Produktionsbetrieb selbständig übernommen habe.

Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 2014 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 und die Zeit vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten zur AVItech fest. Hiergegen legte der Kläger am 21. Februar 2014 Widerspruch mit dem Begehren ein, die Jahre von 1972 bis 1984 als weitere Zeiten zur AVItech festzustellen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 hörte die Beklagte den Kläger bezüglich der Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2014 an. Die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 sei zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid sei fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Es sei beabsichtigt, den Bescheid zurückzunehmen, soweit er fehlerhaft sei.

Mit Bescheid vom 23. April 2014 nahm die Beklagte unter Verweis auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) den Bescheid vom 11. Februar 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 für die Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 zurück. Die Voraussetzungen des § 5 AAÜG seien in diesem Zeitraum nicht erfüllt. Es bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von (weiteren) Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 nach § 5 AAÜG. Der Bescheid vom 11. Februar 2014 sei auch diesem Grund rechtswidrig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rücknahme sei nach § 45 Abs. 2 SGB X zunächst, dass das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht größer sei als das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Aufgrund des Bescheides vom 11. Februar 2014 seien weder Leistungen erbracht, noch feste Vermögensdispositionen getroffen worden. Der Rentenversicherungsträger habe aufgrund des Bescheides vom 11. Februar 2014 noch keine Neufeststellung der Rente vorgenommen. Damit seien Gesichtspunkte, die eine objektive Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des rechtswidrigen Bescheides begründen könnten, nicht ersichtlich. Sofern ein objektiv schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des erteilten Bescheides nicht gegeben sei, habe der Versicherungsträger gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückzunehmen sei. Hierbei erfolge die Prüfung des Rücknahmezeitpunktes unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher Gründe, die für oder gegen die Bescheidaufhebung sprechen würden. Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründe würden sich gegen die materielle Rechtsanwendung richten (betriebliche Voraussetzung in der Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977) und seien somit nicht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zutreffenden Entgeltfeststellung überwiege gegenüber dem Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des Bescheides. Das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten aus Art. 3 Grundgesetz (GG) erfordere in diesem Fall die Korrektur des rechtwidrig begünstigenden Verwaltungshandelns. Am 27. Mai 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2014. Sein Schriftverkehr beweise seine begründete Forderung. Die Zeitdauer seiner Zugehörigkeit zum VEB Betonprojekt D. sei aktenkundig vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1978. Die betrieblichen Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Zeugen die diese Zusatzversorgung erhalten hätten, stünden zur Aussage zur Verfügung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2014 zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei die Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (technische Intelligenz) berücksichtigt worden. Diese Feststellung habe sich im Nachhinein als rechtswidrig herausgestellt. Der Bescheid vom 11. Februar 2014 sei rechtwidrig, soweit festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 5 AAÜG in der Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 erfüllt gewesen seien. Vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 sei der Kläger im VEB Betonprojekt D. beschäftigt gewesen. Der Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt gewesen. Es handele sich hierbei um einen Projektierungsbetrieb, der zu keiner Zeit selbst Bauleistungen erbracht habe. Es bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG. Das Vertrauen des Klägers sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Aufgrund des Bescheides habe eine Leistung nicht verbraucht werden können, denn der Bescheid sei ein Nichtleistungsbescheid, mit dem keine Rentenzahlung zuerkannt worden sei. Es lägen auch keine Vermögensdispositionen vor, die nicht mehr oder nur unter einer unzumutbaren Härte zurückgenommen werden könnten. Es seien keine weiteren Gründe erkennbar, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides bedingen könnten. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage überwiege daher. Soweit eingewendet werde, dass der Zusatzversorgungsträger in gleich gelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, könne aus einer möglicherweise fehlerhaft ergangenen Entscheidung kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden.

Am 8. August 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Er begehrt die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 23. April 2014 und die Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten in der AVItech vom 1. August 1972 bis 31. März 1984. Er erfülle die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Zudem erfülle er die betriebliche Voraussetzung. Die Betriebe, in welchem er seine Tätigkeiten ausgeübt habe, würden die betriebliche Voraussetzung entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfüllen. Hierfür spreche zunächst der Umstand, dass der Arbeitgeber VEB Betonprojekt D. selbst an die staatliche Versicherung der DDR Beiträge zur Altersvorsorge der Intelligenz abgeführt habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Betrieb die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung des Versorgungssystems erfüllt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 aufzuheben.

unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1978 bis 31. März 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass der für das Zusatzversorgungssystem aktuell zuständige 5. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 deutlich gemacht habe, dass als eigene volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz nur Produktionsbetriebe gelten würden, die ihr Gepräge durch die industrielle Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken erhalten habe. Um jedoch von einer industriellen Massenproduktion ausgehen zu können, müsse der Hauptzweck des Betriebes auf die massenhafte Produktion von Sachgütern oder Bauwerken (zum Beispiel Fließbandproduktion oder die Errichtung von Plattenbauten) ausgerichtet gewesen sein.

Das Gericht hat Unterlagen zum VEB Betonprojekt D. und VEB Gebäudewirtschaft D. durch Übersendung an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt. Hierbei handelt es sich beim VEB Betonprojekt D. um Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon der DDR, Auszüge aus der Manuskriptfassung zur D. Industriegeschichte von 1945 bis 1990 von Herrn B. zur Geschichte des VEB B., eine Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952-1982", die Eröffnungsbilanz des Nachfolgebetriebes Ingenieurbüro für I. GmbH zum 1. Juli 1990 sowie ein Telefonverzeichnis des VEB Betonprojekt D. von 1988. Zum VEB Gebäudewirtschaft D. hat das Gericht Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, das Statut des VEB K. vom 6. März 1958 und den Gesellschaftsvertrag des Nachfolgebetriebes, die D. mbH, beigezogen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 11. Februar 2014 aufgehoben, soweit darin die Zeiten vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten zur AVItech festgestellt wurden. Zudem hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die Zeiten vom 1. Januar 1978 bis 31. März 1984 als weitere Zeiten nach der AVItech festzustellen.

I.

Streitgegenstand des Klageverfahrens ist einerseits der Rücknahmebescheid vom 23. April 2014, mit dem die Beklagte die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 zurückgenommen hat (unter II.). Zudem begehrt der Kläger unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 11. Februar 2014 die weitere Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. März 1984 (unter III.).

II.

Der Rücknahmebescheid vom 23. April 2014 ist nicht zu beanstanden.

Als Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 2014 kommt allein § 45 SGB X in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

1.

Der Bescheid vom 11. Februar 2014 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, denn er stellt Zeiten der Einbeziehung in die AVItech fest. Dieser Bescheid war bereits bei seinem Erlass zumindest teilweise rechtswidrig, denn er stellte die Zeiten vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 rechtswidrig als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech fest.

Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt wurden. Er unterfiel nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

a)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllte keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

b)

Ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestand ebenfalls nicht. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt an. Danach ist das AAÜG nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem vorliegt. Das AAÜG hat den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personengruppe nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt. Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach zutreffender Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben (vgl. insoweit die ausführliche und zutreffende Begründung des LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – juris, insbesondere Rdnr. 38-49, Urteil vom 28. Mai 2009 – L 1 RA 183/05 – juris Rdnr. 27 -37; Urteil vom 22. Oktober 2009 – L 1 R 299/06 – juris).

c)

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 nicht als Zeiten nach der AVItech feststellen dürfen.

Nach Auffassung des BSG ist das AAÜG auf den Kläger gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 anwendbar, weil der Träger der Sonderversorgung Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) festgestellt und damit eine Statusfeststellung getroffen hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R, unter 1. der Entscheidungsgründe). Der Kläger erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen des § 5 AAÜG. Er hatte im Zeitraum vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 keine Zeiten im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zurückgelegt. Der Kläger gehörte in diesem Zeitraum tatsächlich keinem System der Zusatzversorgung an. Er hätte auch keinen "fiktiven" Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Ob das der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. neben der bereits erwähnten Entscheidung beispielhaft BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 mit zahlreichen Nachweisen). Dies hat so auch das BSG in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2017 vorgelegten Entscheidung des BSG vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 ausgeführt.

Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) hängt ein Anspruch auf Einbeziehung in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab:

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Der Kläger war seit 21. Juli 1972 berechtigt den Titel eines Ingenieurs im Sinne der 2. DB zu führen. Er war ebenfalls vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 als Heizungsingenieur entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur beschäftigt. In diesem Zeitraum war er jedoch nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB tätig.

Der VEB Betonprojekt D. ist kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landessozialgerichts in den Urteilen vom 29. Mai 2007 (L 1 R 92/06), 30. Oktober 2007 (L 1 RA 199/05) sowie 14. August 2008 (L 1 RA 203/05) und macht sich diese zu eigen.

Der 1. Senat des Landessozialgerichts hat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2007 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der VEB Betonprojekt D. nicht die enge Begriffsauslegung des BSG erfüllt, wonach der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe erfasst, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – juris).

"Der VEB Betonprojekt D. war der Wirtschaftsgruppe 63350 des Registers der volkseigenen Wirtschaft zugeordnet. Diese enthielt bautechnische Projektierungsbetriebe, die Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit umfassten. Dies wird bestätigt durch die Stellungnahmen von Herrn K ... Das Leistungsprofil hat danach überwiegend - teilweise ausdrücklich so bezeichnet - Projektierungsleistungen umfasst. Nur der Aufgabenbereich "Anlagenbau, für ausgewählte Projekte als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen und Generalauftragnehmer mit einer Montageabteilung für Ausrüstungsmontage" könnte überhaupt als unmittelbar produktive (Bau-)Tätigkeit verstanden werden. Dazu hat Herr K. weiter ausgeführt, der VEB Betonprojekt D. habe zu keinem Zeitpunkt selbst Bauleistungen erbracht. Vielmehr wären die Bauleistungen durch andere (Bau- und Montage-) Betriebe erbracht worden; der VEB Betonprojekt D. sei insoweit nur als Generalauftragnehmer tätig gewesen. Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit - im Wesentlichen - den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der als General- oder Hauptauftragnehmer Verträge über die schlüsselfertige Errichtung von Bauwerken einerseits mit Kunden und andererseits mit Nachauftragnehmern schließt, übt insoweit lediglich die Betriebstätigkeit des Abschlusses von Verträgen, aber nicht diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 RSozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Hauptauftragnehmers zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele des erforderlichen Massenausstoßes standardisierter (Bau-) Produkte (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R -SozR 4-8570 Nr. 3 Rdnr. 19) zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Ablieferung von Gegenständen unternimmt, die er vertraglich wesentlich durch dritte Betriebe anfertigen lässt. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBI. S. 844) geprägt ist.

Damit verbleibt für eine Produktionstätigkeit im weiteren Sinne nur die Abteilung für Ausrüstungsmontage des Betriebes, deren Tätigkeit Herr K. ausdrücklich als einzige Produktionsleistung nennt. Diese hat nach seinen Angaben aus 10 bis 15 Monteuren, nach Bedarf auch etwa 50 Mitarbeitern bestanden und ca. 5 Prozent des Umsatzes ausgemacht. Diese Zahl der Mitarbeiter unterschreitet deutlich die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebes von 400. Nach den Angaben von Herrn K. ist der Umsatz des Betriebes auch überwiegend aus Ingenieurleistungen (Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen) entstanden. Eine industrielle (d. h. serienmäßig wiederkehrende) Herstellung von Sachgütern ist überhaupt nicht ersichtlich. Der Tätigkeitsbereich wird auch durch die Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952-1982" bestätigt. Dort wird ausgeführt, der VEB Betonprojekt D. habe sich zu einem Projektierungsbetrieb entwickelt. Im Rahmen des Leistungsprofils werden Produktionsleistungen dort überhaupt nicht genannt; in Vorbereitung sei die Durchführung von Montageleistungen. Allein der Umstand, dass die Abrechnung als "Warenproduktion" geschah, besagt nicht, dass es sich um einen produzierenden Betrieb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handelte. Dieser Abrechnung lag offenbar ein anderer Begriff der Produktion zugrunde. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, wobei es sich um Anlagen unterschiedlicher Größe und Zielrichtung handelte. Eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken oder eine industrielle, serienmäßig wiederkehrende Produktion von Sachgütern ist nicht erkennbar. Auch aus der "Geschichte des VEB Betonprojekt D." ergibt sich, dass dieser VEB als technologischer Spezialprojektierungs- und als Generalprojektierungsbetrieb für die projekttechnische Vorbereitung bestimmter Anlagen tätig war. Danach hat der VEB Betonprojekt D. fast alle neuen Produktionsstätten in der DDR projektiert, was sowohl die maschinentechnischen Konstruktionsarbeiten als auch die heizungs- und elektrotechnische Projektierung und die Realisierung der ausrüstungs- und montagetechnischen Arbeiten bis hin zur Mitwirkung bei der Inbetriebsetzung und die technische Hilfe bis zum Dauerbetrieb einschloss. Dies alles deckt sich mit den Darstellungen von Herrn M ... Dessen Ansicht, Herr K. habe Begriffe wie Produktionsleistungen oder Bauleistungen unsachgemäß verwendet, ist nicht von Belang, weil er im Ergebnis keine anderen Sachverhalte schildert. Eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken oder eine industrielle, serienmäßig wiederkehrende Produktion von Sachgütern ist seinen Schilderungen in dieser Hinsicht ebensowenig zu entnehmen. Der tatsächliche Schwerpunkt des Betriebes ergibt sich auch aus dem Unternehmensgegenstand des Nachfolgebetriebes "Ingenieurbüro für I. GmbH" nach seiner Eintragung im Handelsregister. Darin werden nur Fertigungs- und Montageleistungen für Ausrüstungen neben verschiedensten Arten von Projektierungsleistungen genannt. Dies lässt auch Rückschlüsse auf die Tätigkeit des VEB am 30. Juni 1990 zu, weil der Gesellschaftsvertrag mit diesem Inhalt bereits vor diesem Tag geschlossen und die Umwandlung beurkundet wurde.

Der VEB Betonprojekt D. war kein Konstruktionsbüro. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR - soweit ersichtlich - nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 - L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBI. 1951, 8. 1138; GBI. II 1956, S. 378; GBI. I 1959, 8. 71). Der Name "VEB Betonprojekt" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten auf zustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben.

Zunächst geht aus dem genannten Eintrag im Lexikon hervor, dass die Realisierung der Konstruktion nicht mehr Gegenstand der Konstruktion war. Die Verantwortung dafür war aber eine Hauptaufgabe des VEB Betonprojekt D. als Hauptauftragnehmer. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt zudem im allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Diese Aufgabe ist nicht auf technische Aufgaben beschränkt, sondern schließt wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBI. 1955, S. 989). Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBI. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23 f.). Die dargestellte Tätigkeit des VEB Betonprojekt D. war in diesem Sinne umfassender und erhielt ihr Gepräge nicht durch die auch erbrachten Konstruktionsleistungen. Dies ergibt sich auch aus dem beigezogenen Telefonverzeichnis vom 13. Oktober 1988." (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Mai 2007 – L 1 R 92/06)

Der vom Kläger eingereichte Nachweis der Zahlung von Beiträgen an die Staatliche Versicherung der DDR führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Beitragsumlage wurde nur für Versicherte gezahlt, die aufgrund einer Urkunde in die AVItech einbezogen waren. Weshalb zum damaligen Zeitpunkt Versicherte durch eine Urkunde in die AVItech einbezogen waren, kann und muss das Gericht nicht prüfen. Auf die Verwaltungspraxis der Staatsorgane der ehemaligen DDR, die Versorgungszusagen nicht nur nach Art der Beschäftigung und fachlicher Qualifikation des Arbeitnehmers erteilten, sondern sie auch zu politischen Zwecken instrumentalisierten (Erzeugung politischen/gesellschaftlichen Wohlverhaltens etc.), kommt es für die Auslegung des Bundesrechts von vornherein nicht an (BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97). Es ist allein auf den Wortlaut der Verordnung abzustellen. Nach dieser hätte – wie bereits oben ausgeführt – ein Anspruch auf Einbeziehung nicht bestanden.

Die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1977 erfolgte somit rechtswidrig.

2.

Vertrauensschutz steht der Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2014 nicht entgegen (§ 45 Abs. 2 SGB X). Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides vom 23. April 2014 ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme nicht schutzwürdig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Auf Seiten des Klägers sind keine Aspekte vorgebracht oder sonst erkennbar, die über das bloße Begehren hinausgehen, dass die Zeiten zum AVItech festgestellt werden. Das Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiegt daher deutlich das Vertrauen des Klägers am Fortbestand der rechtswidrigen Feststellung.

3.

Eingehalten ist auch die Voraussetzung aus § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Der Rücknahmebescheid vom 23. April 2014 erging vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 11. Februar 2014.

4.

Ermessensfehler schließlich liegen nicht vor. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere ist nichts für eine Unverhältnismäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 23. April 2014 ersichtlich. Nicht zu berücksichtigen ist hierbei das Vorbringen des Klägers, dass Kollegen aus demselben Betrieb Zeiten ihrer Beschäftigung anerkannt bekommen hätten. Soweit diese Zeiten zu Unrecht als Zeiten nach dem AVItech bei anderen berücksichtigt worden seien, ergibt sich daraus für den Kläger kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann grundsätzlich nicht beansprucht werden (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 – juris). Zudem ist der Beklagte nicht willkürlich bei der Aufhebung für den Kläger verfahren. Vielmehr gab es aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 21. Februar 2014 einen Anlass den Bescheid vom 11. Februar 2014 zu überprüfen.

III.

Der Bescheid vom 11. Februar 2014 ist rechtmäßig, soweit die Zeiten vom 1. Januar 1978 bis 31. März 1984 nicht als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech feststellt wurden. Der Kläger erfüllt in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 5 AAÜG. Der Kläger war zwar vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 als Heizungsingenieur sowie vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1984 als Leiter des technischen Büros entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur beschäftigt. Wie bereits oben unter II. ausgeführt, ist der VEB Betonprojekt D. kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Zudem ist auch der VEB Gebäudewirtschaft D. kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 30. November 2005 (L 1 RA 154/05) und macht sich diese zu eigen.

"Der VEB Gebäudewirtschaft D. gehörte nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens. § 3 des Statutes des VEB K. , des Vorgängerbetriebes des VEB G., vom (5. März 1958 erwähnt - neben vielen anderen Zwecken - an bautechnischen Aufgaben allenfalls die Bildung von Reparaturbrigaden für Arbeiten an den zu verwaltenden Gebäuden und den Einsatz von materiellen und finanziellen Mitteln zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnraumes. Dies reicht jedoch nicht einmal ansatzweise für die Qualifizierung als volkseigener Produktionsbetrieb aus, denn nach der Rechtsprechung des BSG sind volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens nur solche, deren betrieblicher Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestand (BSG, Urt. v. 8.6.04, B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Bis Juni 1990 hat sich keine Geprägeänderung hin zu schwerpunktmäßig bautechnischen Aufgaben ergeben. Das lässt sich aus dem Antrag vom 16. Juli 1990 auf Eintragung der D. mbH - Nachfolgebetrieb des VEB Gebäudewirtschaft D. - in das Handelsregister schließen. Hier sind neben der Errichtung von Bauten vielfältige andere Aufgaben als Gegenstand des Unternehmens bezeichnet, so z.B. die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten sowie alle weiteren im Bereich der Wohnungswirtschaft anfallenden Aufgaben, ohne diese näher einzugrenzen.

Der VEB Gebäudewirtschaft D. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn in der dortigen abschließenden Aufzählung werden Gebäudewirtschaftsbetriebe nicht genannt." (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. November 2005 – L 1 RA 154/05).

Bei dem Betrieb hat es sich auch in der Betrachtung seiner Gesamtheit nicht um einen "Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie)", weil die Energieversorgung dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben hat. In der Gesamtschau handelte es sich um einen Dienstleistungsbetrieb der Wohnungswirtschaft.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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