L 1 SF 1521/18 BRG

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1521/18 BRG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2018, Az.: L 1 SF 818/18 B wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) entspricht.

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 12a Abs. 1 Nr. 1 RVG), die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 12a Abs. 2 Satz 1 RVG) und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 12a Abs. 2 Satz 5 RVG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn er hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 62 SGG) durch diesen Beschluss nicht dargetan.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 12a RVG die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet allerdings die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 11. September 2009 - Az.: B 6 KA 1/09 C unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Februar 2008 - Az.: 1 BvR 2722/06, nach Juris). Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen. Es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Grundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Soweit er mit seiner Rüge geltend macht, dass der Beschluss eine Überraschungsentscheidung darstelle und er bei Einräumung rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen hätte, dass ein Vorschuss in Höhe von 484,29 Euro festgesetzt und ausgezahlt worden sei, hat er damit nicht ansatzweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Dass es in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren um die Abrechnung einer Vorschusszahlung geht, ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 18. April 2018, wonach die Beteiligten nach Ruhensstellung des zugrundeliegenden Rechtsstreits über die Höhe der Vorschusszahlung streiten. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2018 beantragt, den Vorschuss für die Verfahrenskosten auf insgesamt 756,99 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat er auf die bisherige Dauer und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abgestellt. Bereits daher ist es ausgeschlossen, dass die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. November 2018 zur Ermittlung der Höhe eines angemessenen Kostenvorschusses nach § 47 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) überraschend sein können. Denn der Beschwerdeführer hat durch die Einlegung zunächst der Erinnerung und der anschließenden Beschwerde selbst die Überprüfung der Höhe des Vorschusses veranlasst. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat sodann die Staatskasse zum Anlass genommen, ebenfalls Erinnerung einzulegen.

Soweit der Beschwerdeführer weiterhin geltend macht, dass nach den Grundsätzen der refor-matio in peius der festgesetzte Vorschuss nicht wegen seiner Beschwerde geringer festgesetzt werden kann, als er bereits ausgezahlt worden ist, rügt er die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 8. November 2018. Die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann aber mit einer Anhörungsrüge nicht gerügt werden. Denn das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörverstoßes zur Überprüfung einer den Beschwerdeführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen.

Ausnahmsweise ist in der Sache selbst darauf hinzuweisen, dass die Rüge des Beschwerdeführers fehlgeht. Es existiert kein Rechtsgrundsatz, dass nach Auszahlung eines Vorschusses bzw. eines sonstigen Betrages, der im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt worden ist, wegen eines Rechtsbehelfes dieser nicht geringer festgesetzt werden kann. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung oder Beschwerde ein, garantiert letzteres nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. Beschluss Senat vom 17. Oktober 2018, L 1 SF 1571/16 B, Juris). Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 im Verfahren aber selbst Erinnerung nach § 56 RVG eingelegt. Daher war das Sozialgericht berechtigt, in seinem Beschluss vom 18. April 2018 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 305,79 Euro festzusetzen. Der Grundsatz der reformatio in peius führt nur dazu, dass im Beschwerdeverfahren mangels Einlegung einer Beschwerde durch die Staatskasse dieser Betrag durch den Senat nicht hätte unterschritten werden dürfen.

Der Ausspruch im Tenor des Beschlusses des Senats vom 8. November 2018, wonach die zu erstattenden Gebühren und Auslagen unter Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 31. Mai 2017 auf 305,79 Euro festgesetzt werden, beruht - wie in den Entscheidungsgründen ausführlich erläutert - ausschließlich auf einer entsprechenden Klarstellung, da das Sozialgericht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung im Tenor seiner Entscheidung hätte festsetzen müssen. Daher ist durch den Beschluss des Senats vom 8. November 2018 keine geringere Festsetzung des Vorschusses erfolgt. Dass das Sozialgericht es bei der Festsetzung des Rechtspflegers belassen hat, ist unrichtig. Dies ergibt sich bereits aus der Tenorierung, wonach die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten vom 31. Mai 2017 aufgehoben wurde. In seinen Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht dann dargelegt, dass die erstattungsfähige Vergütung sich auf 305,79 Euro beläuft.

Nicht nachvollziehbar sind für den Senat die Ausführungen in der Anhörungsrüge am Ende, wonach dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, seine Beschwerde zurückzunehmen. Zum einen würde dies an der erfolgten Festsetzung der Höhe des Vorschusses auf 305,79 Euro in der Sache nichts ändern. Zum anderen stand es dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, ob er gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde einlegt oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 a Abs. 6 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 12 a Abs. 4 Satz 4 RVG).
Rechtskraft
Aus
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