L 3 AL 2273/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3621/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2273/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Besteht zwischen dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund einer Erzie-hungszeit und dem Bezug von Mutterschaftsgeld aufgrund einer weiteren Schwangerschaft eine Lücke von 45 Tagen, kann dies dennoch dem Erfordernis der Unmittelbarkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III genügen. Die Unmittelbarkeit ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles, hier des Umstandes der dem Beginn des Mutterschaftsgeldes innewohnenden Zufälligkeit und dem in Art. 6 Abs. 4 GG verankerten Schutz von Mutter und Kind, wozu auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung vor Arbeitslosigkeit gehört, zu bestimmen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Arbeitslosengeld über den 6. November 2016 hinaus begehrt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 31.03.2016 streitig.

Die 1981 geborene Klägerin war vom 01.09.2000 an bis einschließlich 28.02.2007 bei der Firma A.-B. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis ab dem 01.03.2007 bis einschließlich 07.06.2007 Mutterschaftsgeld seitens der AOK und ab der Geburt ihres ersten Kindes C. am 30.03.2007 Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Klägerin bezog ab dem 16.03.2009 bis einschließlich 22.06.2009 Mutterschaftsgeld im Hinblick auf die Geburt ihres zweiten Kindes D. am 23.04.2009 und anschließend bis einschließlich 22.04.2010 Elterngeld. Ab dem 07.06.2012 bis einschließlich 13.09.2012 bezog die Klägerin neuerlich Mutterschaftsgeld und entband am 13.07.2012 ihr drittes Kind S., für das sie vom 13.09.2012 bis 12.09.2013 Elterngeld bezog.

Im Frühjahr 2016 trat die Klägerin an ihren bisherigen Arbeitgeber heran, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Wiederaufnahme ihres Beschäftigungsverhältnisses in Teilzeit möglich sei. Unter dem 24.03.2016 teilte der bisherige Arbeitgeber mit, dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit abzuändern, könne aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden. Infolgedessen, dass die Klägerin ihrer bisherigen Beschäftigung bei der A.-B. GmbH nicht mehr nachkommen könne, gehe man davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.03.2016 im gegenseitigen Einvernehmen ende. Das Schreiben enthielt keinen Hinweis auf die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung. Die Klägerin meldete sich daraufhin am 31.03.2016 persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend und zugleich mit Wirkung zum 31.03.2016 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Unter Verweis auf die nötige Betreuung ihrer drei Kinder schränkte sie ihre Verfügbarkeit auf 20 Stunden pro Woche ein.

Mit Bescheid vom 09.06.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg ab. Die Klägerin sei in der Rahmenfrist vom 31.03.2014 bis 30.03.2016 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016 als unbegründet zurück. Weder die Zeit der Erziehung des Kindes S. bis zur Vollendung von dessen dritten Lebensjahr noch die Zeit des Bezugs des Mutterschaftsgeldes ab dem 07.06.2012 könne in der genannten Rahmenfrist berücksichtigt werden, da unmittelbar vor diesem Zeitpunkt keine weitere Versicherungspflicht, beispielsweise aufgrund einer weiteren Zeit der Kindererziehung, bestanden habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.2016 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der sie die Gewährung von Alg ab dem 31.03.2016 begehrt hat. Sie habe wegen der nach wie vor erforderlichen Kinderbetreuung ihre bisherige Vollzeittätigkeit bei der A.-B. GmbH nicht wieder aufnehmen können. Der Arbeitgeber habe ihr aber eine Teilzeittätigkeit verweigert, auf welche sie aufgrund der Betriebsgröße auch keinen Rechtsanspruch gehabt habe, weshalb sie sich zum 31.03.2016 arbeitslos gemeldet habe. Angesichts der bei ihr vorliegenden überlappenden Elternzeiten liege ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis vor. Zu beachten sei, dass die Mutterschutzfrist am 01.06.2012 begonnen habe und der Zeitraum vom 23.04.2012 bis 31.05.2012 nur wenig mehr als einen Monat betrage, sodass das Erfordernis der Unmittelbarkeit erfüllt sei. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Versicherungspflicht aufgrund der Erziehung des am 23.04.2009 geborenen Sohnes D. am 22.04.2012 geendet habe und unabhängig davon, ob die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen habe, es aufgrund der Unterbrechung vom 23.04.2012 bis 31.05.2012 an der Unmittelbarkeit fehle, sodass weder das Mutterschaftsgeld noch die Erziehungszeit versicherungspflichtig seien und nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden könnten.

Mit Urteil vom 15.05.2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg ab dem 31.03.2016 in gesetzlicher Höhe und Dauer zu gewähren. Die Klägerin erfülle ab dem 31.03.2016 alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Sie sei bei ihrer Arbeitslosmeldung am 31.03.2016 in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden und habe auch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden. Insbesondere habe sie sich in einem ausreichenden Umfang von mindestens 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Auch scheitere eine Alg-Bewilligung nicht an der erforderlichen Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Lücke zwischen Ende der Versicherungspflicht am 22.04.2012 (Ende der dreijährigen Versicherungspflicht aufgrund der Erziehung des Sohnes D.) und dem 07.06.2012 (Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld) von 45 Tagen schließe es nicht aus, die Versicherungspflicht als unmittelbar vorhergehend anzusehen. Hierzu beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R, beide in juris), des Weiteren auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 18.10.2016 (L 13 AL 1634/15, juris), woraus sich ergebe, dass der Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine starre zeitliche Grenze bedeute. Letztlich habe der Anspruch auf Alg auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht, da sich die Klägerin für die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund habe berufen können. Es sei angesichts der Betreuung von drei Kleinkindern nachvollziehbar und schlüssig, dass die Klägerin nur noch in Teilzeit habe arbeiten können und dementsprechend auch ihre Verfügbarkeit eingeschränkt habe. Weder sei aber ihr früherer Arbeitgeber bereit noch verpflichtet gewesen, die Klägerin in Teilzeit zu beschäftigen.

Gegen das der Beklagten am 28.05.2018 zugestellte Urteil hat diese am 27.06.2018 beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, angesichts einer Unterbrechung von 45 Kalendertagen zwischen dem letzten Versicherungspflichtverhältnis bis 22.04.2012 und dem erstmaligen Bezug von Mutterschaftsgeld ab dem 07.06.2012 könne nicht mehr von einer unschädlichen Unmittelbarkeit der Versicherungspflichtverhältnisse ausgegangen werden. Das BSG habe die Auffassung der Beklagten, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich seien, ausdrücklich bestätigt und lediglich in Einzelfällen eine ausnahmsweise längere Unterbrechung gestattet. Die Unterbrechung im Falle der Klägerin beruhe jedoch auf keiner von den Betroffenen nicht beeinflussbaren, sondern auf einer auf gesetzlichen Regelungen beruhenden und daher vom BSG als unschädlich erachteten Fallgestaltung. Nachdem im Übrigen die Klägerin verschiedene Termine bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten nicht wahrgenommen habe, sei ihre Verfügbarkeit spätestens ab Mitte November 2016 weggefallen. Hierzu hat die Beklagte Beratungsvermerke über einen E-Mailverkehr zwischen der Klägerin und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten vorgelegt (Vorblatt 1 VA). In der dort wiedergegebenen E-Mail vom 06.11.2016 hat die Klägerin die Teilnahme an einer Weiterbildung für Wiedereinsteigerinnen abgelehnt, weil sie "keinerlei Hoffnung habe, baldmöglichst eine geeignete Arbeitsstelle zu finden". Sie gehe "vermutlich den Weg der Tagesmutter oder Pflegefamilie", was aber auch "Kurse und Seminare" bedeute. Wenn sie diese absolviere, komme sie "aber schneller zu Einnahmen wie vier Monate beim Arbeitsamt zu sitzen".

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sei die Lücke zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Bezug von Mutterschaftsgeld ab dem 07.06.2012 nicht so groß, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit ausgeschlossen sei. Dies müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass es im Hinblick auf den Geburtstermin des Kindes doch dem Zufall überlassen gewesen sei, ob das Kind nicht doch früher zur Welt kommen würde. Sie gehe seit dem 01.01.2017 einer Tätigkeit auf 450,00 EUR-Basis nach und begehre im Hinblick darauf Alg bis einschließlich 31.12.2016.

Der Berichterstatter hat am 30.10.2018 eine nichtöffentliche Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, im Rahmen derer die Klägerin im Hinblick auf ihre E-Mail vom 06.11.2016 mitgeteilt hat, sie habe sich nach ihrem Verständnis damit "von der Arbeitsagentur abgemeldet". Die Beteiligten haben sich in diesem Termin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 30.10.2018.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2018 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie das Anschreiben der A.-B. GmbH am Ostersamstag, den 26.03.2016, erhalten habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringeren Teil begründet.

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab dem 31.03.2016 die Voraussetzungen für den Bezug von Alg erfüllt hat. Allerdings stand die Klägerin ab dem 07.11.2016 nicht mehr den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, womit zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Alg entfallen ist. Lediglich insoweit war die Entscheidung des SG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaft erfüllt hat. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III, wer 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass - unbeschadet der Frage, ob aufgrund des Schreibens der A.-B. GmbH vom 24.03.2016 von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.03.2016 ausgegangen werden kann - das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin leistungsrechtlich sein tatsächliches Ende gefunden hat, da der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über die Klägerin nicht mehr beansprucht hat und umgekehrt die Klägerin nicht mehr die Absicht hatte, auf ihren bisherigen (Vollzeit-)Arbeitsplatz zurückzukehren (vgl. Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 138 Rn. 16). Damit war die Klägerin ab dem 31.03.2016 beschäftigungslos. Darüber hinaus lagen auch die erforderlichen Eigenbemühungen vor. Zuletzt stand die Klägerin ab dem 31.03.2016 (zunächst) auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III zur Verfügung, was bereits das SG zutreffend und ausführlich dargelegt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Darüber hinaus hat sich die Klägerin zum 31.03.2016 auch bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), weil sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGG mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. Dies war, nachdem mit dem Tag der Arbeitslosmeldung am 31.03.2016 alle sonstigen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs im Sinne der §§ 137 Abs. 1 i.V.m. 138 Abs. 1 sowie § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt waren, der 30.03.2016, weshalb die Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III vom 31.03.2014 bis zu diesem Tag reicht.

In dieser Rahmenfrist liegen, so bereits zutreffend das SG, zwar keine Versicherungspflichtverhältnisse aufgrund einer Beschäftigung im Sinne des § 24 Abs. 1 1. Alternative SGB III, da die Klägerin seit dem 30.03.2007 durchgehend nicht mehr im leistungsrechtlichen Sinne beschäftigt gewesen ist. Jedoch ist die Klägerin aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 24 Abs. 1 2. Alternative SGB III versicherungspflichtig gewesen. Denn gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden - im Hinblick auf die vorliegend relevanten Regelungen indes unverändert gebliebenen - Fassung vom 16.07.2015 (künftig a.F.) sind u.a. versicherungspflichtig und stehen damit in einem Pflichtversicherungsverhältnis auch Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus sind gemäß § 26 Abs. 2a SGB III in der hier anzuwendenden - im Hinblick auf die vorliegend relevanten Regelungen gleichfalls unverändert gebliebenen - Fassung vom 16.07.2015 (künftig a.F.) Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, versicherungspflichtig, wenn sie u.a. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren und sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten.

Unter Berücksichtigung dessen ist die sich vom 31.03.2014 bis 30.03.2016 erstreckende Rahmenfrist bis einschließlich 12.07.2015 durch die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach der Geburt von S. am 13.07.2012 sich erstreckende Pflichtversicherungszeit nach § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III a.F. und damit für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten ausgefüllt. Diese dreijährige Erziehungszeit aufgrund der Geburt des Sohnes S. schloss sich auch unmittelbar (vgl. § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III a.F.) an eine weitere Pflichtversicherungszeit an, bzw. überlappte sich sogar mit einer solchen Pflichtversicherungszeit, nämlich dem Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 07.06.2012 bis einschließlich 13.09.2012. Diese Pflichtversicherungszeit schloss sich wiederum an die vorherigen Pflichtversicherungszeiten im Sinne des § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III a.F. vom 23.04.2009 bis 22.04.2012 (Sohn D.) und vorhergehend vom 30.03.2007 bis einschließlich 29.03.2010 (Tochter C.) sowie an den Bezug von Mutterschaftsgeld vom 01.03.2007 bis 07.06.2007 (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F.) an. Letztere Pflichtversicherungszeit wiederum schloss sich unmittelbar an die Versicherungspflicht aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum vom 01.09.2000 bis 28.02.2007 im Sinne des § 24 Abs. 1 1. Alternative SGB III an. Die Klägerin hat sich mit den drei Kindern während der Pflichtversicherungszeiten nach § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III a.F. auch durchgehend im Inland gewöhnlich aufgehalten. Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III a.F., insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig, erfüllt, da die Klägerin ihre Kinder selbst erzogen hat.

Letztlich schließt auch die Lücke von 45 Tagen zwischen dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund der bis zum 22.04.2012 dauernden Erziehungszeit wegen der Geburt von D. und dem Bezug von Mutterschaftsgeld ab dem 07.06.2012 entgegen der Auffassung der Beklagten eine durchgehende Versicherungspflicht nicht aus, da die Versicherungspflicht dessen ungeachtet als unmittelbar vorhergehend anzusehen ist.

Das BSG hat in den beiden bereits genannten Entscheidungen vom 23.02.2017 (a.a.O.) zum auch hier streitentscheidenden Begriff "unmittelbar" in § 26 Abs. 2 SGB III a.F. ausgeführt, es sei aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend ansehe. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 SGB III a.F. würden es indes nicht ausschließen, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III a.F. genannten Leistungen anzuerkennen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die beiden Entscheidungen des BSG (a.a.O.). Der Schutzzweck von § 26 SGB III a.F. erfordert danach zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben (BSG, Urteile vom 23.02.2017, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB III a.F. jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit insbesondere dann, wenn sie sich als besonders lange darstellt, eine indizielle Bedeutung zukommen.

Zwar liegt hier ein Ausnahmefall mit einer Lücke von mehr als 30 Tagen vor. Diese durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägte Lücke von insgesamt 45 Tagen ist indes als anschlusswahrend anzusehen.

Zunächst ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses durch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. den ihm obliegenden Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erfüllt, wonach er die sich aus dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile soweit wie möglich auszugleichen hat, wozu auch der sozialversicherungsrechtliche Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit gehört (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 28.03.2006, 1 BvR 10/01, juris). Der in Art. 6 Abs. 4 GG verankerte Schutz von Mutter und Kind gebietet eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung für die Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG, welcher durch die Versicherungspflicht von Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erreicht wird (BVerfG, a.a.O.).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereiterklärt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG ist für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Damit korrespondierend sah § 200 Abs. 3 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der hier anzuwendenden, bis zum 29.10.2012 gültigen, Fassung (künftig a.F.) die Zahlung von Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung vor. Gemäß § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO a.F. war für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Übereinstimmend stellen somit die Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG wie auch die Gewährung von Mutterschaftsgeld nach der RVO jeweils auf den errechneten Entbindungstermin ab, der allerdings nicht selten nicht mit dem tatsächlichen Entbindungstermin übereinstimmen wird. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in welchem Mutterschaftsgeld ab dem 07.06.2012, ausgehend von einem Entbindungstermin am 19.07.2012 gewährt worden ist, wohingegen die Klägerin ihren Sohn S. bereits am 13.07.2012 entbunden hat. Ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstermin - auf den der Gesetzgeber indes sowohl im MuSchG, wie auch in § 200 RVO a.F. ausdrücklich nicht abstellt - wären sowohl ein Beschäftigungsverbot vor der Geburt wie auch die Gewährung von Mutterschaftsgeld bereits ab 01.06.2012 in Betracht gekommen.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Zufälligkeit des Beginns des Bezugs von Mutterschaftsgeldes und des hieraus resultierenden, verfassungsrechtlich gebotenen Versicherungspflichtverhältnisses einerseits sowie andererseits der Lücke im konkreten Fall ist von einem unmittelbaren Anschluss des Mutterschaftsgeldes ab dem 07.06.2012 an die Erziehungszeit bis 22.04.2012 auszugehen. Es liegt eine vergleichsweise geringe Überschreitung der als stets anschlusswahrend angesehenen Monatsfrist um zwei Wochen vor, wobei dieser Dauer der Unterbrechung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 23.02.2017 (B 11 AL 3/16 R, a.a.O.), wonach im Falle des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III a.F. selbst eine Lücke von über fünf Monaten theoretisch anschlusswahrend sein kann, von vornherein kein solches Gewicht zuerkannt werden kann, als dass ihr eine indizielle Bedeutung gegen eine Unmittelbarkeit zukommen könnte. Nachdem andererseits die Größe der Lücke im Hinblick auf den errechneten Entbindungstermin als Grundlage für die Gewährung von Mutterschaftsgeld in einem nicht völlig unerheblichen zeitlichen Rahmen von durch die Klägerin nicht beeinflussbaren Zufällen abhängt, wie vorstehend aufgezeigt worden ist, rechtfertigt die Lücke von 45 Tagen nicht die Annahme, die Klägerin hätte sich damit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt.

Letztendlich ruhte der Anspruch auf Alg auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Unabhängig davon, ob der vorliegende Fall eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III darstellt, stand der Klägerin jedenfalls ein wichtiger Grund zur Seite, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt. Darüber hinaus liegt auch kein Fall einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB III) vor. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. Sperrzeitbewehrt nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB III sind nur vorwerfbare und damit schuldhafte Meldeversäumnisse. Die Klägerin hat Kenntnis von der (faktischen) Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch das ihr am 26.03.2016 zugegangene Schreiben der A.-B. GmbH erlangt. Sie hat sich daraufhin am 31.03.2016 und damit innerhalb der hier zur Anwendung kommenden Frist des § 38 Absatz 1 Satz 2 SGB III von 3 Tagen persönlich bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wovon auch die Beklagte in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 30.12.2005 geltenden Vorgängerregelung des § 37b SGB III (BSG, Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 94/04 R, juris) ausgeht (vgl. BA, Leitfaden zu § 38 Abs. 1 SGB III, Stand 3/2012, A 4.2; vgl. hierzu auch Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 38 SGB III Rn. 32) - Tage fehlender Dienstbereitschaft der Dienststellen der Beklagten bei der Fristberechnung "herauszurechnen" sind, da Tage der Verspätung nur solche Tage sein können, an denen die Dienststellen der Beklagten aufgesucht werden können (Brand, a.a.O., § 38 Rn. 15, m.w.N., auch zur Gegenauffassung). Somit war der dem gesetzlichen Feiertag Ostermontag nachfolgende 29.03.2016 der erste Tag mit Dienstbereitschaft der Beklagten, weshalb die Arbeitssuchendmeldung am 31.03.2016 noch innerhalb der Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfolgt ist. Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung und Literatur bei der Berechnung der 3-Tages-Frist auf Kalendertage abstellen will (vgl. hierzu Rademacker a.a.O., m.w.N.), kann im Übrigen, solange die Beklagte Tage der fehlenden Dienstbereitschaft regelmäßig unberücksichtigt lässt (BA, Leitfaden zu § 38 Abs. 1 SGB III, a.a.O.), einem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden, dass er sich innerhalb einer nach diesen Maßstäben berechneten 3-Tages-Frist arbeitsuchend gemeldet hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.; Rademacker, a.a.O., § 38 SGB III Rn. 33).

Nach alledem stand der Klägerin ab 31.03.2016 ein Anspruch auf Alg zu. Allerdings kam der Klägerin ab 07.11.2016 kein Anspruch mehr zu, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden hat und somit die Arbeitslosigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Alg entfallen ist. Denn die Klägerin hat die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für Wiedereinsteigerinnen mit E-Mail vom 06.11.2016 dauerhaft abgelehnt. Gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III gehört zur Verfügbarkeit auch die Bereitschaft des Leistungsberechtigten, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Zwar greift § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III nicht schon dann, wenn der Leistungsberechtigte nur eine einzige, ihm zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt hat; in diesem Fall tritt vielmehr eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) ein (BSG, Urteil vom 29.06.1995, 11 RAr 47/94, juris) ein. Die Weigerung, an einer bestimmten Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann indes im Einzelfall Anlass geben, das Vorliegen von Bildungsbereitschaft insgesamt zu verneinen. Unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit der Weiterbildungsmaßnahme - nach Angaben der Klägerin sollte die Weiterbildungsmaßnahme über acht Wochen ganztags stattfinden, womit sich angesichts der von ihr wegen der Betreuung ihrer drei Kinder geltend gemachten eingeschränkten Verfügbarkeit die Frage nach der Zumutbarkeit dieser Maßnahme stellen dürfte; einen solchen zeitlichen Umfang bestreitet allerdings die Beklagte - hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 06.11.2016 deutlich gemacht, dass sie keine Hoffnung mehr hege, mittels der Vermittlungsbemühungen der Beklagten eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie deshalb einen anderen Weg gehen und sich eine Tätigkeit zum Geldverdienen suchen werde. Ohnedies hat die Beklagte, so die Klägerin im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, dieser nur Fortbildungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Klägerin angeboten, welche diese aber generell abgelehnt hat, da sie ihren bisherigen Beruf gar nicht mehr ausüben wollte. Vor diesem Hintergrund konnte die E-Mail vom 06.11.2016 seitens der Beklagten nicht anders gedeutet werden, als dass die Klägerin sich endgültig und dauerhaft weiteren Weiterbildungsmaßnahmen verweigert, was die Klägerin im Erörterungstermin auch bestätigt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin im Erörterungstermin ausgeführt, sie habe der Beklagten mitgeteilt, dass sie den Termin bei der Arbeitsvermittlerin am 10.11.2016 nicht wahrnehmen werde und dass sie insgesamt keine Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung mehr wolle. Sie hat sich damit auch nach ihrem Verständnis endgültig abgemeldet, da sie ja ohnedies kein Alg bekommen habe. Damit stand die Klägerin ab dem 07.11.2016 insgesamt den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Alg ab diesem Zeitpunkt entfallen waren.

Dementsprechend war auf die Berufung der Beklagten hin das angefochtene Urteil des SG abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Mit den beiden bereits genannten Entscheidungen des BSG vom 23.02.2017 (a.a.O.) ist endgültig und abschließend geklärt, dass im Einzelfall auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen als einem Monat eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen in Betracht kommt und es zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Pflichtversicherungszeiten besteht, in diesem Falle einer Prüfung der besonderen Umstände im Einzelfall bedarf. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat vorliegend der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die Lücke als noch anschlusswahrend bejaht, ohne dass Erwägungen, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen würden, anzustellen waren.
Rechtskraft
Aus
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