S 46 KR 838/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
46
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 46 KR 838/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern und befand sich seit der Geburt ihrer Zwillinge am xxxxx.2016 in Elternzeit. Vor der Geburt ihrer Kinder arbeitete sie als Rechtsanwältin. Während der Elternzeit war sie bei der Beklagten Krankenkasse freiwillig gesetzlich versichert und verfasste in dieser Zeit eine Promotion. Sie erhielt hierzu ein Promotionsstipendium der Universität H. für Mütter in Höhe von insgesamt 1.762,00 EUR, dass sich aus 1.200 EUR Grundstipendium, 100,00 EUR Forschungskostenpauschale sowie 462,00 EUR (3x 154,00 EUR) zusammensetzte.

Mit Bescheid vom 27.09.2017 setzte die Beklagte dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab August 2017 unter Berücksichtigung der vollen Förderungssumme des Stipendiums bei einem Beitragssatz von 14,0 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent fest.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 18.10.2017. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Verbeitragung der in dem Stipendium enthaltenen Kinderzuschläge rechtswidrig sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Leistungen von der Verbeitragung auszunehmen, die zum Bestreiten eines außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts liegenden Mehrbedarfs gewährt würden. Bei den Kinderzuschlägen handele es sich um eine ebensolche Leistung, denn sie wiesen eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhaltes auf und sei vergleichbar mit dem Kindergeld. Hierfür sei die Beitragsfreiheit durch Urteil des Bundessozialgerichts anerkannt. Diese Wertung folge schließlich auch daraus, dass der Gesetzgeber das Elterngeld und das Mutterschaftsgeld beitragsfrei gestellt habe, die letztlich ebenfalls den kinderbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen.

Mit weiterem Bescheid vom 22.12.2017 setzte die Beklagte Beiträge ab 1.01.2018 ebenfalls auf Grundlage des gesamten Förderungsbetrages fest, reduzierte aber den Zusatzbeitrag um 0,1 Prozent.

Hiergegen richtete sich der weitere Widerspruch der Klägerin vom 8.01.2018, den die Klägerin in gleicher Weise begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2018 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass bei der Klägerin als freiwillig Versicherter sämtliche Einnahmen, die zum Bestreiten des Lebensunterhaltes verwendet werden könnten, verbeitragt würden. Eine Bewertung nach der Zwecksetzung finde nicht statt. Das Bundessozialgericht habe auch bereits entschieden, dass ein Stipendium zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehöre.

Mit der am 18.05.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 27.09.2017 und 22.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.08.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 10.12.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Var. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Das Gericht konnte über die Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

II. Die Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Verbeitragung des Promotionstipendiums sind §§ 220 Abs. 1 S. 1, 240, 241, 242 und 243 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008.

Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242 (§ 220 Abs. 1 S. 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig (§ 240 Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 SGB V).

Zurecht hat die Beklagte dabei sämtliche finanziellen Leistungen aus dem Stipendium verbeitragt. Dies gilt sowohl für den Grundbetrag (dazu 1.), die Forschungskostenpauschale (dazu 2.) und die Kinderzuschläge (dazu 3.).

Nach der Rechtsprechung des [Bundessozialgerichts] sind Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften nur in engen Grenzen vorgesehen. § 240 Abs 1 SGB V knüpft an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds an. Daher ist die Verbeitragung erzielter Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds der GKV der Regelfall und es ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, bestimmte Einnahmen mit Blick auf deren spezielle Ziel- und Zwecksetzung von der Beitragspflicht auszunehmen. Demzufolge hat der Senat in der Vergangenheit einzelne Einnahmen als beitragsfrei behandelt, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Der Senat hat dies für die Beschädigtenrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSGE 71, 237, 240 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 47 ff), die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47) und die besondere Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz angenommen (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 27/12 R - BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18); diese Einnahmen sind nicht beitragspflichtig (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 240 SGB V, RdNr 19; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen zB Gerlach SGb 2013, 102, 108, 110, 112) (BSG, Urteil vom 07. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr 35, Rn. 22).

1. Der Grundbetrag des Stipendiums von 1.200,00 EUR ist nach den oben dargestellten gesetzlichen und untergesetzlichen Grundlagen zu verbeitragen, denn er stand der Klägerin allein zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu. Dies ergibt sich so schon aus der Förderungsvereinbarung zwischen der Universität H. und der Klägerin vom 12.07.2017. Dort heißt es in § 2 Abs. 1 (vgl. Anl. K1, Bl. 7 d.A.):

"Die Stipendiatin erhält auf der Grundlage ihrer Antragsunterlagen von der Fakultät für Rechtswissenschaft zur Sicherung ihres Lebensunterhals einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 zuzüglich einem Kinderzuschlag in Höhe von EUR 154,00 für jedes im Haushalt lebende Kind sowie eine Forschungskostenpauschale in Höhe von EUR 100,00 monatlich."

Demnach stand der Klägerin der gesamte Förderungsbetrag zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung, jedenfalls aber gilt dies für den Grundbetrag.

2. Dies gilt auch für die von der Universität H. gewährte Forschungskostenpauschale i. H. v. 100,00 EUR. Dass dieser Betrag seiner Benennung nach zwar grundsätzlich der Deckung von spezifischen Forschungskosten dienen soll, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn erstens stand er der Klägerin nach der Förderungsvereinbarung ebenfalls "zur Sicherung des Lebensunterhalts" zur Verfügung (s. o.), zum anderen kommt es für eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gerade darauf an, dass einer Leistung eines Dritten eine gesetzliche Zweckbestimmung innewohnt.

Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt: Den vorgenannten Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar bzw ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 23). An einer anerkennenswerten Zweckbestimmung auf gesetzlicher Grundlage fehlt es vorliegend (BSG, Urteil vom 07. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr 35, Rn. 23).

Auch im von der Kammer zu beurteilenden Fall fehlt es an einer gesetzlichen Zweckbestimmung in Bezug auf die Forschungskostenpauschale, denn es handelt sich nicht um eine auf Grund Landesrecht gewährte Zuwendung, sondern die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Universität H. stellt allenfalls eine vertragliche Vereinbarung dar. Selbst wenn dahinter wiederum eine gesetzliche Ermächtigung der Universität H. stünde, so ergibt sich aus der sie dann ausführenden Vereinbarung gerade, dass auch die Forschungskostenpauschale der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes dient. So muss die Klägerin beispielsweise auch nicht nachweisen, dass sie die Forschungskostenpauschale für Forschungskosten aufgewendet hätte, ohne sich eines Rückforderungsanspruches ausgesetzt zu sehen. Die Pauschale wird ihr vielmehr vorbehaltlos gewährt.

3. Aus den unter 2. Genannten Gründen war auch der Kinderzuschlag von der Beklagten zu verbeitragen, da auch er erstens der Klägerin "zur Deckung des Lebensunterhalts" gewährt wird und zweitens ebenfalls nicht auf Grund einer gesetzlichen Zweckbestimmung davon wieder auszunehmen wäre (s.o.). Gerade im Bereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen gewährter Zuwendungen kann eine Differenzierung zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigter Inanspruchnahme (denn immerhin erlangt die Klägerin durch ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch eine beitragsfreie Familienversicherung ihrer drei Kinder nach § 10 SGB V) auf Grund vertraglicher Vereinbarungen gerade nicht zu einer Beitragsfreiheit einzelner Leitungen führen.

Durch die Maßgeblichkeit einer aus einer förmlichen gesetzlichen Grundlage ableitbaren (sozialen) Zwecksetzung wird der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt. Käme einer Zwecksetzung in einem Bewilligungsschreiben einer Universität im Rahmen der Beitragsfestsetzung in der Sozialversicherung bindende Wirkung dahingehend zu, dass eine Verbeitragung der entsprechenden Mittel ausscheiden müsste, wäre einer Umgehung Tür und Tor geöffnet. Denn es wäre dann jederzeit - insbesondere ohne eine gesetzliche Änderung - möglich, die Zuwendungsbeträge zum Grundstipendium/Lebensunterhalt und zu einer Sach-/Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren (BSG, a.a.O., Rn. 24).

4. Schließlich hat die Beklagte auch die Beitragssätze korrekt angewendet und daraus die Beiträge korrekt berechnet.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V). Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 243 SGB V). Die Klägerin war bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass die Beklagte den Beitragssatz zurecht mit v14,0 Prozent festgesetzt hat.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum laut deren Satzung zunächst 1,0, später dann 0,9 Prozent, wie sich dies auch korrekt aus den angefochtenen Bescheiden ergibt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Nachdem das Bundessozialgericht in den zum Zeitpunkt der Entscheidung nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen (s.o.) die Bewertungsmaßstäbe verdeutlicht hat und insbesondere klargestellt hat, dass nur eine gesetzliche Zweckbestimmung zu einer Beitragsfreiheit führen kann, war – anders als noch im Erörterungstermin angekündigt – auch die Sprungrevision nicht mehr zuzulassen, da es der Sache nunmehr an der grundsätzlichen Bedeutung fehlt.
Rechtskraft
Aus
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