L 1 SF 129/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 718/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 129/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. November 2016 (S 28 SF 718/13 E) wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenen Verfahren (S 33 AS 1843/11 und S 33 AS 1844/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2., und des Klägers zu 3. und 4.

Die Kläger wandten sich mit der am 25. Februar 2011 erhobenen Klage (S 33 AS 1843/11) gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 (Erstattung von Kosten in den Widerspruchsverfahren W 1673/10 und W 1674/10 - Festsetzung in Höhe von 204,68 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 (W 5774/10 und W 5775/10) und begehrten für das Widerspruchsverfahren (W 1674/10) die Erstattung von Kosten in Höhe von 566,44 EUR, die Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren (W 5775/10) und die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte habe lediglich Kosten in Höhe von 204,68 EUR für zwei Widerspruchsverfahren übernommen. Sie habe nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR berücksichtigt. Den Ausführungen der Beklagten, dass es sich bei beiden Widerspruchsverfahren um eine Angelegenheit i.S.d. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Es seien gegen zwei verschiedene Bescheide (Änderungsbescheide vom 15. und 22. Februar 2010 zum Bewilligungsbescheid vom 18. November 2009) Widersprüche eingelegt worden. Die Geschäftsgebühr sei jeweils nach den Kriterien des § 14 RVG in Höhe der Mittelgebühr (240,00 EUR) festzusetzen. Mit Beschluss vom 29. September 2011 bewilligte das SG der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. ab dem 25. Februar 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011, die von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr dauerte und in der 14 weitere anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, wies das SG die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2011 ab.

Mit der weiteren am 25. Februar 2011 erhobenen Klage (S 33 AS 1844/11) wandten sich die Kläger ebenfalls gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 und begehrten für das Widerspruchsverfahren (W 1673/10) Kosten in Höhe von 566,44 EUR, die Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren (W 5774/10) sowie die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 29. September 2011 bewilligte das SG der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. ab dem 25. Februar 2011 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 wies das SG die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2011 ab.

Am 18. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren (S 33 AS 1843/11):

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 250,00 EUR Gebührenerhöhung für jedes weitere Mitglied Nr. 1008 VV RVG 75,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 4,45 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 739,45 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 140,50 EUR Gesamtbetrag 879,95 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 30. Mai 2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 319,26 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 25,50 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 133,33 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 2,12 EUR, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 2,33 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 50,97 EUR) fest.

Am 18. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren (S 33 AS 1844/11):

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 250,00 EUR Gebührenerhöhung für jedes weitere Mitglied Nr. 1008 VV RVG 75,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 4,45 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 739,45 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 140,50 EUR Gesamtbetrag 879,95 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 30. Mai 2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auch in diesem Verfahren auf 319,26 EUR fest.

Gegen die Vergütungsfestsetzung (Klageverfahren S 33 AS 1843/11) hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt (S 28 SF 718/13 E). Er könne nicht nachvollziehen, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG nur in Höhe von 85,00 EUR Berücksichtigung finde; angemessen sei zumindest die Mittelgebühr. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich. Streitgegenstand seien Grundsicherungsleistungen gewesen. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenso die Schwierigkeit bzw. die Intensität der Tätigkeit seien zumindest durchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Sie entstehe bereits, wenn der Anwalt einen Termin wahrnehme bzw. Auftritt und Verhandlungsbereitschaft anzeige. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt die Gebühren bezüglich der Verfahren S 33 AS 1843/11 und S 33 AS 1844/11 einheitlich neu festzusetzen. Bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei den Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. handle, für die ein Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern könne. Die Beklagte habe bereits mit einheitlichem Kostenbescheid vom 6. Oktober 2010 die Kosten der Kläger für die Widerspruchsverfahren W 1674/10 und W 1673/10 insgesamt festgesetzt, weil es sich bei den Widerspruchsverfahren um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe. Entsprechend seien die getrennt erhobenen Widersprüche gegen die Kostenbescheide mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2011 zurückgewiesen worden. Die erhöhte Verfahrensgebühr Nrn. 3103, 1008 VV RVG sei nicht in Höhe von 442,00 EUR (2 x 170,00 EUR + 2 x 51,00 EUR) angemessen. Es seien lediglich zwei, inhaltlich nahezu identische Klageschriften gefertigt worden. Akteneinsichtnahme sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG sei eine rechtlich und tatsächlich einfache Problematik. Dass auch zu beurteilen gewesen sei, ob dieselbe Angelegenheit vorgelegen habe, mache die Sache nicht durchschnittlich schwierig. Die Bedeutung der Sache sei unterdurchschnittlich, weil die Klagegegenstände nicht eine Leistung umfassten, die das soziokulturelle Existenzminimum der Kläger sicherten. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Mithin sei die erfolgte Festsetzung in Höhe von insgesamt 221,00 EUR (2 x 85,00 EUR + 2 x 25,50 EUR) überhöht und eine weitergehende Kürzung angezeigt. Eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 400,00 EUR (2 x 200,00 EUR) sei unbillig. Mangels konkreter Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sei von einer anteiligen Terminsdauer von ca. 21 Minuten auszugehen. Dies sei ein deutlich unterdurchschnittlicher Aufwand. Mithin sei die erfolgte Festsetzung in Höhe von 266,67 EUR (2 x 133,33 EUR) überhöht und eine weitergehende Kürzung angezeigt. Die Auslagen Nrn. 7002, 7003, 7005 VV RVG seien nur einmal zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG sei entsprechend zu kürzen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer eingewandt, da für sämtliche Klageverfahren PKH gewährt worden sei, seien die entsprechenden Gebühren jeweils separat festzusetzen.

Gegen die Vergütungsfestsetzung in dem Klageverfahren S 33 AS 1844/11 hat der Beschwerdeführer ebenfalls - mit identischer Begründung - Erinnerung eingelegt (S 28 SF 722/13 E).

Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat das SG die Verfahren S 28 SF 718/13 E und S 28 SF 722/13 E nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen: S 28 SF 718/13 E verbunden.

Mit Beschluss vom 21. November 2016, zugestellt am 16. Dezember 2016, hat das SG auf die Erinnerungen des Beschwerdegegners die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des UdG vom 30. Mai 2013 abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren einheitlich auf 319,26 EUR festgesetzt. Die Erinnerungen des Beschwerdeführers hat das SG zurückgewiesen. Gebührenrechtlich habe eine einheitliche Angelegenheit vorgelegen, weil der Streitgegenstand, nämlich die Kostenfestsetzung für ein Widerspruchsverfahren gegen die Leistungsbewilligungen für einen Bewilligungsabschnitt trotz des Vorliegens mehrerer Bewilligungsbescheide gebührenrechtlich als eine einheitliche Angelegenheit einzustufen sei. Die Kostenfestsetzung und die Widerspruchsentscheidung der Beklagten seien bereits jeweils einheitlich ergangen und diese Vorgehensweise sei vom Gericht ausdrücklich bestätigt worden. Für eine gesonderte Klageerhebung habe insoweit kein Bedürfnis bestanden. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 EUR) sei für beide Verfahren im Ergebnis angemessen. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe von &8532; der Mittelgebühr (133,33 EUR) sei angemessen, wobei dies allein dadurch zu begründen sei, dass auf die beiden Verfahren mangels konkreter Angaben in der Niederschrift eine Verhandlungsdauer von 40 Minuten entfiele. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Die nachträgliche Verbindung der Verfahren sei nicht zulässig. Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 Bezug genommen. In beiden Verfahren sei PKH bewilligt worden. Bezüglich der Höhe verweise er auf seine Stellungnahme im Erinnerungsverfahren.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 27. Dezember 2016) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR wird erreicht.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Bei den beiden beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist die Vergütungsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu prüfen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (L 1 SF 1302/17 B, nach juris) hat der erkennende Senat ausdrücklich entschieden, dass das SG erstinstanzlich und der Senat im Beschwerdeverfahren nicht deshalb daran gehindert sind, zwei Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen, obwohl in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert PKH bewilligt wurde. Auch wenn im Hauptsacheverfahren keine ggf. mögliche Ablehnung der Gewährung von PKH unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit erfolgt ist, schließt es dies aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt. In § 15 Abs. 2 RVG, einer gebührenrechtlichen Vorschrift, wird ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Diese würde in Verfahren mit PKH-Bewilligung leerlaufen, wenn man mit der zitierten Rechtsprechung davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte.

Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgericht gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, ebenso der erkennende Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2018, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist aus objektiven Gründen ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Die Beklagte hat die Erstattung der Kosten für die Widerspruchsverfahren auf W 1673/10 und W 1674/10 in dem Bescheid vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 als gebührenrechtlich eine Angelegenheit zusammengefasst. Dementsprechend sind die Klagebegründungen des Beschwerdeführers auch weitgehend identisch. Es gab keinen objektiven Grund, in getrennten Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen.

Bezüglich der angemessenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG und der zu erstattenden Aufwendungen nach Nrn. 7002, 7003, 7005 VV RVG sowie der Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses vom 21. November 2016 Bezug, denen er sich anschließt. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, diesbezüglich eine höhere Vergütung zu begründen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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