L 11 KR 644/18 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 43 KR 831/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 644/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde vom 20.09.2018 fristgerecht erhoben wurde, ist sie jedenfalls nicht begründet. Mit Verfügung vom 14.11.2018 ist die Antragstellerin darum gebeten worden, die Beschwerde nunmehr zu begründen. Ein Eingang ist nicht zu verzeichnen. Demzufolge ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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