Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 750/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,95 EUR zu bezahlen.
II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 15,95 Euro für das Aufbaumittel Stadelmann. Die Klägerin ist freiberuflich tätige Hebamme. Sie stellt ihre Gebühr für ihre Inanspruchnahme als Hebamme den Krankenkassen direkt in Rechnung. Für die Entbindung der bei der Beklagten (AOK Bayern, Direktion Günzburg) krankenversicherte C.B. , wurde von der Klägerin das Aufbaumittel Stadelmann angewendet. Mit Schreiben vom 30.6.2000 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten für das Aufbaumittel Stadelmann in Höhe von 31,20 DM (15,95 Euro) ab. Bei dem Aufbaumittel Stadelmann handle es sich um kein zugelassenes Arzneimittel. Demgegenüber trägt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor, daß die Arzneimittel-Richtlinien Hebammen nicht binden.
Mit der am 20.11.2000 zum Sozialgericht Ulm erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von 15,95 Euro für das verabreichte Aufbaumittel Stadelmann weiter. Sie macht geltend, daß die Arzneimittel-Richtlinien für Hebammen nicht anwendbar sind. Herr A.von der AOK Bayern - Dienstleistungszentrum Hilfsmittel - führt in seiner Stellungnahme vom 21.8.2000 aus, daß es sich bei dem Aufbaumittel Stadelmann um homöopathisches Komplex-Präparat handle, das nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte verabreicht werden darf. Mit Schriftsatz vom 8.3.2001 weist die Beklagte darauf hin, daß einige Bestandteile des Aufbaumittels Stadelmann in der Negativliste enthalten sind. Ein Einsatz im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung komme somit nicht in Betracht. Mit Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 4.7.2001 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2004 stellt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 15,95 Euro zu verurteilen. Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Klageakten des anhängigen Klageverfahrens die Klageakten des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 10 KR 2656/00) und die Verwaltungsakten der Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt und hierbei insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer sämtlichen Aufwendungen anläßlich der Entbindung von Frau C.B. Die Klägerin kann nach § 3 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 6.7.1990 die notwendigen Materialien berechnen, die der Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen werden. Der Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfaßt die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (§ 195 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Für diese Leistungen gelten die für die Leistungen nach dem SGB V geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 196 Abs. 2 RVO regelt, daß bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 SGB V nicht gilt (§ 196 Abs. 2 RVO). Daraus folgt, daß die Schwangeren und Wöchnerinnen von der Zuzahlungspflicht befreit sind. Somit regelt der Gesetzgeber die Betreuung und Versorgung von Wöchnerinnen nicht deckungsgleich mit der vertragsärztlichen Versorgung. Der Gesetzgeber geht somit von unterschiedlichen Aufgaben- und Tätigkeitsbereichen von Ärzten und Hebammen aus. Bei dem Aufbaumittel Stadelmann handelt es sich um eine von der Hebamme Stadelmann in Zusammenarbeit mit einem Apotheker entwickelte Rezeptur, die apothekenpflichtig ist und aus mehreren Bestandteilen besteht. Vertragsärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Intention des Gesetzgebers war somit, die Schwangeren und Wöchnerinnen möglichst umfassend von zusätzlich entstehenden Kosten frei zu stellen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung nicht auf die Leistungen der Hebamme zu übertragen (s. Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 6.8.2003, Az.: S 4 KR 33/02). Aus diesen Gründen entsprach das Gericht dem Klagebegehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG nicht zulässig, da die Klage eine Geldleistung betrifft, die weniger als 500 Euro beträgt. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil der Kammer von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder eines Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 15,95 Euro für das Aufbaumittel Stadelmann. Die Klägerin ist freiberuflich tätige Hebamme. Sie stellt ihre Gebühr für ihre Inanspruchnahme als Hebamme den Krankenkassen direkt in Rechnung. Für die Entbindung der bei der Beklagten (AOK Bayern, Direktion Günzburg) krankenversicherte C.B. , wurde von der Klägerin das Aufbaumittel Stadelmann angewendet. Mit Schreiben vom 30.6.2000 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten für das Aufbaumittel Stadelmann in Höhe von 31,20 DM (15,95 Euro) ab. Bei dem Aufbaumittel Stadelmann handle es sich um kein zugelassenes Arzneimittel. Demgegenüber trägt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor, daß die Arzneimittel-Richtlinien Hebammen nicht binden.
Mit der am 20.11.2000 zum Sozialgericht Ulm erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von 15,95 Euro für das verabreichte Aufbaumittel Stadelmann weiter. Sie macht geltend, daß die Arzneimittel-Richtlinien für Hebammen nicht anwendbar sind. Herr A.von der AOK Bayern - Dienstleistungszentrum Hilfsmittel - führt in seiner Stellungnahme vom 21.8.2000 aus, daß es sich bei dem Aufbaumittel Stadelmann um homöopathisches Komplex-Präparat handle, das nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte verabreicht werden darf. Mit Schriftsatz vom 8.3.2001 weist die Beklagte darauf hin, daß einige Bestandteile des Aufbaumittels Stadelmann in der Negativliste enthalten sind. Ein Einsatz im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung komme somit nicht in Betracht. Mit Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 4.7.2001 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2004 stellt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 15,95 Euro zu verurteilen. Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Klageakten des anhängigen Klageverfahrens die Klageakten des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 10 KR 2656/00) und die Verwaltungsakten der Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt und hierbei insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer sämtlichen Aufwendungen anläßlich der Entbindung von Frau C.B. Die Klägerin kann nach § 3 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 6.7.1990 die notwendigen Materialien berechnen, die der Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen werden. Der Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfaßt die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (§ 195 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Für diese Leistungen gelten die für die Leistungen nach dem SGB V geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 196 Abs. 2 RVO regelt, daß bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 SGB V nicht gilt (§ 196 Abs. 2 RVO). Daraus folgt, daß die Schwangeren und Wöchnerinnen von der Zuzahlungspflicht befreit sind. Somit regelt der Gesetzgeber die Betreuung und Versorgung von Wöchnerinnen nicht deckungsgleich mit der vertragsärztlichen Versorgung. Der Gesetzgeber geht somit von unterschiedlichen Aufgaben- und Tätigkeitsbereichen von Ärzten und Hebammen aus. Bei dem Aufbaumittel Stadelmann handelt es sich um eine von der Hebamme Stadelmann in Zusammenarbeit mit einem Apotheker entwickelte Rezeptur, die apothekenpflichtig ist und aus mehreren Bestandteilen besteht. Vertragsärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Intention des Gesetzgebers war somit, die Schwangeren und Wöchnerinnen möglichst umfassend von zusätzlich entstehenden Kosten frei zu stellen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung nicht auf die Leistungen der Hebamme zu übertragen (s. Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 6.8.2003, Az.: S 4 KR 33/02). Aus diesen Gründen entsprach das Gericht dem Klagebegehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG nicht zulässig, da die Klage eine Geldleistung betrifft, die weniger als 500 Euro beträgt. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil der Kammer von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder eines Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtskraft
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