Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 29 SO 109/18 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für August 2018 i. H. v. 42,38 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die 1959 geborene und in A-Stadt lebende Antragstellerin bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung.
Der Antragsgegner beauftragte am 14.09.2017 sein Gesundheitsamt mit der Überprüfung, ob der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug zugemutet werden kann. Im Jahre 2016 sei festgestellt worden, dass der Antragstellerin momentan kein Umzug zugemutet werden könne. Eine Stellungnahme seitens des Gesundheitsamtes erfolgte nicht, da die Antragstellerin am 28.09.2017 den Termin am 25.10.2017 abgesagt hatte.
Mit Schreiben vom 15.02.2018 kündigte der Antragsgegner eine Mietabsenkung an. Nach § 35 SGB XII seien lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die angemessene Wohnungsgröße, welche sich nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus, insbesondere nach § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz und §§ 27 Abs. 1 ff. Wohnraumförderungsgesetz, anlehne, betrage 50 qm. Die Wohnung der Antragstellerin sei 63 qm groß, sodass die Wohnungsgröße unangemessen groß sei. Die Grundmiete betrage 509,89 EUR, während die angemessene Grundmiete für eine Einsatzgemeinschaft mit einer Person 400,-EUR betrage. Sollten keine anerkennungsfähigen besondere Umstände vorliegen, sind die derzeitigen Unterkunftskosten so lange zu berücksichtigen, wie es der Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar sei, die Unterkunftskosten zu senken, in der Regel für sechs Monate.
Der letzte Untersuchungstermin datiere vom 17.02.2016, sodass eine Prüfung des Gesundheitsamtes erforderlich sei. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, bis zum 18.04.2018 einen Termin mit dem Gesundheitsamt zu vereinbaren und wahrzunehmen. Er forderte die Antragstellerin zudem auf, sich umgehend und intensiv um eine Kostensenkung auf das angemessene Maß zu bemühen. Entsprechende Nachweise seien bis zum 18.04.2018 vorzulegen. Danach werde eine Entscheidung über die Absenkung der Unterkunftskosten ab dem 01.05.2018 entschieden. Bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken. Er entschied nach einer Untersuchung am 17.02.2016 von einer Absenkung der Kosten der Unterkunft abzusehen, da ihr zum damaligen Zeitpunkt ein Umzug nicht zuzumuten sei.
Auf eine erneute Einladung des Gesundheitsamtes teilte die Antragstellerin mit E Mail vom 23.03.2018 mit, dass sie diesem nicht folgen werde. Nach telefonischer Rücksprache teilte sie mit, dass sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe. Sie hätte zudem jegliches Vertrauen in das Gesundheitsamt verloren. Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes zum aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin könne nicht abgegeben werden.
Die Antragstellerin stellte erstmals am 15.03.2018 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; das erkennende Gericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 12.04.2018 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Darmstadt als unzulässig zurück (Beschluss vom 14.06.2018).
Der Antragsgegner senkte die Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 07.05.2018 auf 400,-EUR kalt ab. In diesem Bescheid berücksichtigte er zudem ein neuerliches Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung, welches er bereits mit Bescheid vom 27.04.2018 angerechnet hatte. Auf den Widerspruch gegen diesen Bescheid sowie den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zahlte der Beklagte den Betrag in Höhe des Guthabens nach.
Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch dagegen ein. Durch die Absenkung der Kaltmiete werde sie in ihrer Existenz bedroht. Sie verwies zudem auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 01.08.2017, Az.: 1 BvR 1910/12. In ihrem Fall sei eine Mietabsenkung sowohl undurchführbar als auch unzumutbar.
Die Antragstellerin stellte am 21.06.2018 einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf rückwirkende Aufhebung der Mietabsenkung. Das Geld würde auf Grund der Leistungsabsenkung nicht zum Leben ausreichen. Sie sei seit Dezember 2016 auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung (Bewegungsapparat und Psyche) voll erwerbsunfähig. Dies sei dem Antragsgegner längst bekannt. Sie wohne in der Wohnung seit 22 Jahren und habe eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Es würden dem Antragsgegner auch bei einem Umzug höhere Kosten entstehen, da der Mietspiegel bei 10,69 EUR pro Quadratmeter liegen würde. Der Antragsgegner würde bei einer Wohnungsgröße von 50 qm und bei ihrer derzeitigen Kaltmiete von 509,89 EUR sparen. Eine Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von 8,00 EUR zu finden sei undurchführbar. Zudem müsse nur ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter umziehen, nicht jedoch jemand, der voll erwerbsunfähig sei. Zudem sei die Senkung bereits zum 01.05.2018 rechtswidrig. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2018 vor, wonach sie nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und dringend auf Hilfe angewiesen sei. Es sei ihr nicht möglich, einen Umzug durchzuführen. Aus ärztlicher Sicht sei ein Umzug in eine neue Wohnung kontraproduktiv. Sie leide unter eine Polyarthrose, Depression und degenerative Wirbelsäulenbeschwerden.
Nach Zahlung der Kosten der Unterkunft für Mai bis Juli 2018 machte die Antragstellerin noch die Kosten der Unterkunft ab August 2018 geltend; der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 19.07.2018 Leistungen nur in Höhe der angemessenen Kaltmiete. Heizkosten wurden lediglich i. H. v. 84,75 EUR monatlich anerkannt. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.07.2018 Widerspruch ein.
Sie ist der Ansicht, dass bei dem Gesundheitsamt bereits alle Unterlagen vorliegen würden und sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 – 3 SGB I bereits erfüllt habe. Sie verwies zudem auf die dem Gesundheitsamt des Antragsgegners vorliegende Befundberichte, welche einem Umzug entgegenstehen würden. Eine Besserung ihrer Erkrankungen, insbesondere des Bewegungsapparats, sei unwahrscheinlich. Durch die permanente Konfliktsituation mit dem Antragsgegner sei sie erschöpft. Deswegen sei es für sie unzumutbar einen Amtsarzt aufzusuchen. Sie sei der Ansicht, dass eine Kostensenkung durch einen Umzug unmöglich sei. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Ärztin des Gesundheitsamtes eine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben könne. Die bei ihr vorliegende Neurasthenie – eine Nervenerkrankung –, welche mit Konzentrations-, Wortfindungs- und Koordinationsstörungen verbunden sei, würde einem Umzug entgegenstehen.
Von den von dem Antragsgegner vorgelegten acht Wohnungsangeboten würden vier ein eigenes Einkommen wünschen. Die anderen vier Wohnungen seien zu klein. Ein Umzug stelle für sie eine hohe emotionale Belastung für sie dar und wäre in ihrer körperlichen als auch psychischen Verfassung kontraproduktiv für sie. Zudem würden die angebotenen Wohnungen nur nach positiver Schufa-Auskunft vergeben. Außerdem würde ein Umzug nicht zu einer Kostensenkung führen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr die vollen Kosten der Unterkunft ab August 2018 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gewährung höherer Leistungen für die Zeit ab August 2018 abzulehnen.
Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Ermittlung des angemessenen Nettoquadratmeterpreises im Main-Taunus-Kreises erfolge durch eine laufende Beobachtung und Auswertung des lokalen Angebots an Unterkünften, zum anderen konkret in Anschauung der Größe und des Mietzinses der durch Leistungsempfänger angemieteten Unterkünfte. Dadurch sei sichergestellt, dass der ermittelte Wert nicht nur das durchschnittliche Angebot abbilde, sondern für Leistungsempfänger die realistische Chance bestehe, eine angemessene Unterkunft zu finden. Es würde zudem kein Mietspiegel nach § 558c Abs. 1 BGB für die Stadt A-Stadt existieren. Bei Angaben aus Internet und Presse bestünden Zweifel an der Repräsentativität und Validität der Daten. Der Main-Taunus-Kreis weise eine ausreichend homogene Struktur in den entscheidungserheblichen Punkten auf. Bedingt durch seine verhältnismäßig kleine Fläche und seine zentrale Lage im Rhein-Main-Gebiet habe sich in allen zugehörigen Gemeinden eine umfassende Infrastruktur aus Nah- und Fernverkehrsstraßen gebildet. Die hohe Bevölkerungsdichte bedinge, dass auch in ländlicheren Gemeinden und Ortsteilen das Angebot grundsätzlich aus im Hinblick auf Größe und Nettoquadratmeterpreis allgemein mit dem Angebot in den Städten vergleichbaren Unterkünften bestehe, sodass nicht die Gefahr bestehe, dass Leistungsempfänger auf der Suche nach einer angemessenen Unterkunft in vermeintlich strukturschwache oder vermeintlich unattraktive Gemeinden abgetrennt würden. Die Wohnung sei sowohl hinsichtlich der Wohnungsgröße von 63 qm als auch von der Kaltmiete i. H. v. 509,89 EUR unangemessen groß als auch unangemessen teuer zu bewerten. Eine Regelfrist von sechs Monaten habe vorliegend nicht eingehalten werden müssen, da die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt auf die Kostenunangemessenheit sowie auf die erforderliche Prüfung des Kreisgesundheitsamtes zur aktuellen Zumutbarkeit eines Umzugs hingewiesen worden sei. Er werde sich auf Grund der Vorbehalte um Amtshilfe bei einem benachbarten Kreisgesundheitsamt bemühen. Auch Erwerbsunfähigkeit schließe nicht automatisch und dauerhaft einen Umzug aus.
Er ist der Ansicht, dass eine Unzumutbarkeit eines Umzugs nicht festgestellt werden konnte. Ausweislich der eingereichten Befundberichte könne nicht festgestellt werden, ob der Antragstellerin ein Umzug aus psychischen Einschränkungen unzumutbar sei. Auch das Gesundheitsamt halte eine persönliche Begutachtung für erforderlich. Das Erfordernis eines persönlichen Termins beim Kreisgesundheitsamt entspreche auch nicht den Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I. Der Antragstellerin sei ein Termin auch zumutbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2016 eine Begutachtung der Einwände gegen einen Umzug bestätigen konnte und zudem kürzlich ein Gerichtstermin wahrgenommen werden konnte. Er übersandte zudem eine Liste von anderen Leistungsempfängern angemieteten Wohnungen zum für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Mietpreis von 400,-EUR, aus denen sich die Anmietbarkeit von 20 Wohnungen ab Februar 2018 ergaben. Er übersandte Ausdrucke von der Internetplattform www.immobilienscout24.de, welche ebenfalls Wohnungen auf dem freien Mietmarkt zu diesem Mietpreis aufführten. Die Antragstellerin habe zudem keinerlei Bemühungen zum Auffinden einer kostengünstigen Wohnung nachgewiesen, sondern berufe sich pauschal darauf, dass keine günstigen Wohnungen verfügbar seien.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkannte der Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und zahlte die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom Mai bis Juli 2018 aus. Er senkte mit dem neuen Leistungsbescheid ab August 2018 allerdings die Kosten der Unterkunft erneut ab. Es handele sich in der Hauptsache nicht um eine reine Anfechtungsklage, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Eilrechtsantrag nicht zum Erfolg verhelfen könne.
Das Gericht holte einen ärztlichen Befundbericht bei der behandelnden Hausärztin ein, welche als Diagnosen eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung und eine degenerative Gelenkveränderung in der Wirbelsäule mitteilte. Die Antragstellerin könne umziehen, sofern sie den Umzug nicht selbst verrichte, sondern fremde Hilfe in Anspruch nehme. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners teilte auf gerichtlicher Anfrage mit, dass eine Beurteilung nach Aktenlage nicht abgegeben konnte und dass für eine aktuelle Stellungnahme eine zeitnahe Begutachtung erforderlich sei.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass von der regelmäßige Übergangsfrist von sechs Monaten abzuweichen gewesen sei, da die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 15.09.2017 wegen der Wohnungsangelegenheit angeschrieben worden sei, jedoch den anberaumten Termin am 25.10.2017 absagte. Es sei der Antragstellerin auch bewusst gewesen, dass es um die Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels wegen gesundheitlicher Einschränkungen ging.
Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2018 setzte der Antragsgegner die Kaltmiete auf einen Betrag von 467,51 EUR fest.
Nach einer Stellungnahme einer Freundin fühle sich die Antragstellerin lediglich in ihrer Wohnung sicher und geborgen. Sie würde ihre soziale Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Psychisch ginge es ihr immer schlechter, besonders da ihre Kinder ausgezogen seien. Den einzigen emotionalen Halt in ihren Leben würde ihr die Dachgeschosswohnung und einige ihr behilfliche Nachbarn geben. Sie sei psychisch und finanziell nicht in der Lage dem Drängen des Antragsgegners Folge zu leisten.
II.
Vorliegend richtet sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da in der Hauptsache die statthafte Klageart die Leistungsklage ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist nicht nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren. Zwar hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners aufschiebende Wirkung. Jedoch hilft die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin nicht, da es sich für den hier noch streitigen Zeitraum von August 2018 bis November 2018 um einen erstmaligen Leistungsbescheid handelt. Eine Absenkung der Leistungen durch den Antragsgegner ist gerade nicht erfolgt, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bewirkt, dass die Regelungen eines vorherigen Leistungsbescheides wieder aufleben. Rechtsschutzintensiver ist der seitens des Gerichts angeratene und unter Beachtung des Meistbegünstigungs-Grundsatzes auch anzunehmende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund.
Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
1. Vorliegend richtet sich der Eilantrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Antragstellerin begehrt nicht die Sicherung einer bestehenden Rechtsposition, sondern die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist vorliegend zu bejahen, da es jedenfalls zu Beginn des Verfahrens um die Absenkung der Kosten der Unterkunft um 109,89 EUR auf 400,-EUR monatlich ging. Nach Erlass des Änderungsbescheides ist Streitgegenstand zwar nur noch ein monatlicher Betrag von 42,38 EUR streitig, dennoch lässt dieser Betrag den Anordnungsgrund nicht entfallen, da es sich einerseits um existenzsichernde Leistungen handelt, andererseits das Gericht eine Zumutbarkeit das Hauptverfahren abzuwarten, nicht erkennen kann.
3. Jedoch ist für das Gericht derzeit kein Anordnungsanspruch aus §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 a), 42a, 35 Abs. 1, 2 SGB XII auf höhere Kosten der Unterkunft – welche in diesem Verfahren alleine streitig sind – für die Monate September bis November 2018 zu erkennen. Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf einen weiteren Betrag i. H. v. 42,38 EUR für August 2018.
Die Kosten der Unterkunft sind nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern sie nicht nach § 35 Abs. 2 Sätze 1, 2 SGB XII die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen. In einem solchen Fall sind sie grundsätzlich als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen, solange es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, regelmäßig jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung handelt es sich unstreitig um eine Unterkunft. Ein schlüssiges Konzept seitens des Antragsgegners liegt nicht vor (dazu unter a)). Jedenfalls im Eilverfahren kann ohne weitere Ermittlungen auf die Wohngeldtabelle zur Bestimmung der Angemessenheit zurückgegriffen werden, sodass danach die Wohnungsmiete für die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung nicht angemessen ist (dazu unter b)). Der Antragsgegner hat auch nachgewiesen, dass genügend Wohnraum zur Anmietung einer solchen als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung angemietet werden konnte (dazu unter c)). Der Antragstellerin war eine Kostensenkung, insbesondere durch einen Wohnungswechsel, auch möglich und zumutbar (dazu unter d)). Allerdings hätte die Frist hinsichtlich der Senkung der Kosten der Unterkunft sechs Monate und nicht nur drei Monate betragen müssen (dazu unter e)), sodass der Antragstellerin ein Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft für August 2018 zustand.
a) Die seitens des Antragsgegners gewählten Datengrundlage stellt kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Ein vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R – juris – Rn. 16). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i. S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist ein solches Konzept, wenn die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine Ghettobildung), der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar definiert ist, Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen, die Art und Weise der Datenerhebung, insbesondere die Erkenntnisquellen, festgelegt wurde, der Umfang der einbezogenen Daten repräsentativ ist, die Datenerhebung valide ist, mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten wurden und das Konzept Angaben über die gezogenen Schlüsse (beispielsweise Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthält (vgl. st. Rspr., u. a. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R – juris –Rn. 18 - 19). Diese Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt die seitens des Antragsgegners erfolgte Suche von Wohnungen, welche den eigenen, selbst festgelegten Angemessenheitsgrenzen entsprechen, nicht, da der Umfang der einbezogenen Daten nicht repräsentativ ist und mathematisch-statistische Grundsätze zur Datenauswertung nicht eingehalten wurden. Vielmehr ergibt sich ein Zirkelschluss bei dem Antragsgegner dahingehend, dass die von ihm gefundenen Wohnungsangebote die festgelegte Angemessenheitsgrenze bestätigen. Ein schlüssiges Konzept kann das Gericht darin nicht erkennen.
b) Da dem Gericht derzeit keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich vorliegen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG erfolgen. Zwar stellen die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R – juris – Rn. 17). Da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt und weitere Ermittlungen seitens des Gerichts dem Charakter eines Eilverfahrens nicht gerecht würde, kann jedenfalls im vorliegenden Fall mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten auf diese Tabellenwerte zurückgegriffen werden. Die von der Antragstellerin zu zahlende Miete von 509,89 EUR übersteigt jedoch die nach den Tabellenwerte nach § 8 WoGG nebst Sicherheitszuschlag von 10 % als Kaltmiete zugrunde liegende Miete, sodass sie jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens weiter als unangemessene Kosten der Unterkunft zu behandeln ist.
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch nachgewiesen, dass genügend Wohnraum zur Anmietung einer solchen als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung angemietet werden konnte. Das Gericht verweist insofern auf die seitens des Antragsgegners eingereichten Wohnungsangebote seit Februar 2018. Unerheblich ist, dass diese Wohnungen nicht mehr zur Anmietung zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner selbst stellt den Leistungsberechtigten keine Wohnungen zur Verfügung, sondern diese müssen sich selbst um den Bezug einer neuen Wohnung kümmern. Auch das Problem des fehlenden Einkommens der Antragstellerin hätte der Antragsgegner durch die Übersendung einer Bescheinigung über die Übernahme einer angemessenen Miete an die Antragstellerin lösen können. Jedenfalls hätte diesbezüglich kein unlösbares Problem bestanden.
d) Der Antragstellerin war zudem eine Kostensenkung, insbesondere durch einen Wohnungswechsel, möglich und zumutbar. Sie hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie sich um angemessenen Wohnraum bemüht hat. Eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung kann das Gericht bei der Antragstellerin derzeit nicht erkennen. Jedenfalls ist die gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht (dazu unter aa). Der Antragstellerin war zudem eine persönliche Untersuchung beim Gesundheitsamt nicht unzumutbar (dazu unter bb)).
aa) Der Antragstellerin war eine Anmietung einer als abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auch konkret möglich. Ausweislich der vorgelegten Übersicht über Wohnungsangebote sowie den vorgelegten Wohnungsangebote waren am Wohnort der Antragstellerin im Zeitraum zwischen Mai bis Oktober 2018 drei Wohnungen anmietbar, sodass das Gericht der Ansicht ist, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hatte, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung auch konkret auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Das Gericht geht zudem davon aus, dass weitere Wohnungen mit einer Miete bis zu 467,51 EUR anmietbaren waren, sodass genügend abstrakt angemessener Wohnraum auch konkret zur Verfügung stand.
Das Gericht kann zudem auch eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel nicht erkennen. Zwar hat die Antragstellerin ein ärztliches Attest der Hausärztin vom 14.06.2018 vorgelegt, wonach es ihr nicht möglich sei, einen Umzug durchzuführen. Nach dem im vorliegenden Verfahren eingeholten ärztlichen Befundbericht bei der Hausärztin kann die Antragstellerin jedoch umziehen, sofern sie den Umzug nicht selbst verrichtet und fremde Hilfe erhält. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Hausärztin auch die zwanghafte Persönlichkeitsstörung bei der Beantwortung der Fragen mit einbezogen hat. Den seitens des Gesundheitsamts des Antragsgegners übersandten ärztlichen Unterlagen kann das Gericht ebenfalls nicht entnehmen, dass der Antragstellerin ein Umzug psychisch nicht zuzumuten ist. Eine Vielzahl dieser Befundberichte stammen aus den Jahren 2002 – 2012, andere stammen aus den Jahren 2015 und 2016. Aus diesen veralteten ärztlichen Befundberichten kann jedoch kein Schluss auf den jetzigen gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin, insbesondere nicht auf die Umzugsfähigkeit, geschlossen werden. Deswegen reichen die bisher vorgelegten und eingeholten ärztliche Befunde nicht aus, damit das Gericht eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches annehmen kann. Das Gericht hält es insofern gleichermaßen für möglich, dass die Antragstellerin psychisch in der Lage ist umzuziehen. In einem ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren wäre dies allerdings ggf. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Möglicherweise reicht im Zweifel auch ein ausführlicher und schlüssig begründeter ärztlicher Befundbericht.
bb) Das Gericht ist zudem nicht der Auffassung, dass der Antragstellerin das Aufsuchen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners unzumutbar ist. Die Antragstellerin beruft sich diesbezüglich erfolglos auf § 65 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach bestehen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 – 64 SGB I nicht, soweit die Erfüllung der Mitwirkung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, die Erfüllung der Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als die Antragstellerin bzw. Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Eine Mitwirkungspflicht der Antragstellerin besteht vorliegend nach § 62 SGB I. Danach soll diejenige, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Inhalt dieser Mitwirkungsobliegenheit ist die Duldung der Vornahme ärztlicher und/oder psychologischer Untersuchungen. Unter ärztlichen Untersuchungen sind ärztliche Maßnahmen zu verstehen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Untersuchten erforderlich sind (Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 62 SGB I, Rn. 17). Insofern fällt auch das von dem Gesundheitsamt des Antragsgegners beabsichtigte persönliche Gespräch unter der in § 62 SGB I vorausgesetzte ärztliche Untersuchung. Diese Mitwirkungspflicht umfasst damit auch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei dem Arzt bzw. Ärztin.
Allerdings darf die Duldung einer Untersuchung nur der Fall, wenn sie für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Insofern muss die Feststellung des Gesundheitszustandes oder der Funktionseinschränkung für die Anspruchsvoraussetzung der Sozialleistung erheblich sein. Die Erheblichkeit ist allerdings dann zu verneinen, sofern sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits aus den medizinischen Unterlagen feststellen lässt. Wie jedoch bereits festgestellt, sind die beim Gesundheitsamt eingereichten ärztlichen Befundberichte veraltet und können nicht den jetzigen Zustand der Antragstellerin darlegen. Zwar mögen die darin beschriebenen chronischen Erkrankungen der Antragstellerin weiterhin gegeben sein. Den Befundberichten kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich diese Erkrankungen auf den aktuellen Zustand der Antragstellerin auswirken.
Die Antragstellerin kann zudem die Duldung einer ärztlichen bzw. psychologischen Begutachtung nicht unter Berufung auf Gesichtspunkte des Datenschutzes verweigern. Einerseits kann das Gericht in der Mitteilung durch Frau Dr. B. an das Sozialamt des Antragsgegners, dass eine Umzugsfähigkeit wegen der Terminabsage nicht festgestellt werden kann, bereits keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erkennen. Vielmehr entspricht es allgemeinen Erwägungen, bei der einer in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Auftraggeber die Absage des Termins mitzuteilen. Es ist weiterhin unbedenklich, dass das Gesundheitsamt dem Sozialamt mitteilt, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben werden kann. Zudem war es der Antragstellerin auch möglich, zum Erörterungstermin am 04.09.2018 bei Gericht zu erscheinen, sodass eine Unzumutbarkeit auch vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden kann. Im Übrigen hatte der Antragsgegner sogar einen Termin bei einem anderen Gesundheitsamt angeboten. Auch diese Option wurde seitens der Antragstellerin nicht wahrgenommen.
Damit steht die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht außer Verhältnis zu den begehrten Sozialleistungen, da diese weder kurz noch unerheblich sind. Zudem kann der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand als die Leistungsberechtigte selbst verschaffen. Auch ein wichtiger Grund für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht, insbesondere da nur ein persönliches Gespräch und keine körperliche Untersuchung stattfinden soll, kann das Gericht nicht erkennen. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht ist für die Antragstellerin nicht unzumutbar.
e) Der Antragstellerin steht jedoch ein Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für August 2018 zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft längstens sechs Monate bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit zu übernehmen. Es handelt sich um den gesetzlichen Regelfall, eine Abweichung ist hiervon grundsätzlich zu begründen (so Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 105). Eine solche Begründung kann das Gericht der Kostensenkungsaufforderung vom 15.02.2018 nicht entnehmen. Zwar könnten das Gericht die vom Antragsgegner im Schreiben vom 24.10.2018 angeführten Gründe durchaus als Gründe für die Abweichung anerkennen. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch bereits das bereits seit 23 Jahren bestehende Mietverhältnis der Antragstellerin, die allgemeine Wohnungsknappheit im Rhein-Main-Gebiet sowie das seitens der Antragstellerin aufgebaute soziale Netzwerk (vgl. Schreiben von Frau C. vom 05.10.2018) zu berücksichtigen. Diese Gründe wiegen im vorliegenden Einzelfall schwerer als die von dem Antragsgegner aufgeführten Gründe.
4. Auch im Rahmen einer verfassungsrechtlichen gebotenen Folgeabwägung sind der Antragstellerin keine weiteren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuzusprechen. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegt. Das Gericht kann angesichts eines um einen monatlichen Betrag von 42,38 EUR geminderte Kosten der Unterkunft nicht erkennen, dass bei der Antragstellerin eine drohende schwere Grundrechtsverletzung droht. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Rückzahlung der Leistungen durch die Antragstellerin bei negativen Hauptsacheverfahren nicht möglich erscheint. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die Wahrnehmung eines Termins beim Gesundheitsamt und dem Führen eines persönlichen Gespräches möglicherweise wieder die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt bekäme, sodass sie auch höhere Leistungen nicht im Rahmen einer Folgeabwägung erhalten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt für den Antragsgegner 42,38 EUR und für die Antragstellerin 127,14 EUR. In beiden Fällen erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands nicht die Wertgrenze von 750,-EUR, sodass für beide Beteiligte die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die 1959 geborene und in A-Stadt lebende Antragstellerin bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung.
Der Antragsgegner beauftragte am 14.09.2017 sein Gesundheitsamt mit der Überprüfung, ob der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug zugemutet werden kann. Im Jahre 2016 sei festgestellt worden, dass der Antragstellerin momentan kein Umzug zugemutet werden könne. Eine Stellungnahme seitens des Gesundheitsamtes erfolgte nicht, da die Antragstellerin am 28.09.2017 den Termin am 25.10.2017 abgesagt hatte.
Mit Schreiben vom 15.02.2018 kündigte der Antragsgegner eine Mietabsenkung an. Nach § 35 SGB XII seien lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die angemessene Wohnungsgröße, welche sich nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus, insbesondere nach § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz und §§ 27 Abs. 1 ff. Wohnraumförderungsgesetz, anlehne, betrage 50 qm. Die Wohnung der Antragstellerin sei 63 qm groß, sodass die Wohnungsgröße unangemessen groß sei. Die Grundmiete betrage 509,89 EUR, während die angemessene Grundmiete für eine Einsatzgemeinschaft mit einer Person 400,-EUR betrage. Sollten keine anerkennungsfähigen besondere Umstände vorliegen, sind die derzeitigen Unterkunftskosten so lange zu berücksichtigen, wie es der Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar sei, die Unterkunftskosten zu senken, in der Regel für sechs Monate.
Der letzte Untersuchungstermin datiere vom 17.02.2016, sodass eine Prüfung des Gesundheitsamtes erforderlich sei. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, bis zum 18.04.2018 einen Termin mit dem Gesundheitsamt zu vereinbaren und wahrzunehmen. Er forderte die Antragstellerin zudem auf, sich umgehend und intensiv um eine Kostensenkung auf das angemessene Maß zu bemühen. Entsprechende Nachweise seien bis zum 18.04.2018 vorzulegen. Danach werde eine Entscheidung über die Absenkung der Unterkunftskosten ab dem 01.05.2018 entschieden. Bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken. Er entschied nach einer Untersuchung am 17.02.2016 von einer Absenkung der Kosten der Unterkunft abzusehen, da ihr zum damaligen Zeitpunkt ein Umzug nicht zuzumuten sei.
Auf eine erneute Einladung des Gesundheitsamtes teilte die Antragstellerin mit E Mail vom 23.03.2018 mit, dass sie diesem nicht folgen werde. Nach telefonischer Rücksprache teilte sie mit, dass sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe. Sie hätte zudem jegliches Vertrauen in das Gesundheitsamt verloren. Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes zum aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin könne nicht abgegeben werden.
Die Antragstellerin stellte erstmals am 15.03.2018 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; das erkennende Gericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 12.04.2018 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Darmstadt als unzulässig zurück (Beschluss vom 14.06.2018).
Der Antragsgegner senkte die Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 07.05.2018 auf 400,-EUR kalt ab. In diesem Bescheid berücksichtigte er zudem ein neuerliches Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung, welches er bereits mit Bescheid vom 27.04.2018 angerechnet hatte. Auf den Widerspruch gegen diesen Bescheid sowie den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zahlte der Beklagte den Betrag in Höhe des Guthabens nach.
Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch dagegen ein. Durch die Absenkung der Kaltmiete werde sie in ihrer Existenz bedroht. Sie verwies zudem auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 01.08.2017, Az.: 1 BvR 1910/12. In ihrem Fall sei eine Mietabsenkung sowohl undurchführbar als auch unzumutbar.
Die Antragstellerin stellte am 21.06.2018 einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf rückwirkende Aufhebung der Mietabsenkung. Das Geld würde auf Grund der Leistungsabsenkung nicht zum Leben ausreichen. Sie sei seit Dezember 2016 auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung (Bewegungsapparat und Psyche) voll erwerbsunfähig. Dies sei dem Antragsgegner längst bekannt. Sie wohne in der Wohnung seit 22 Jahren und habe eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Es würden dem Antragsgegner auch bei einem Umzug höhere Kosten entstehen, da der Mietspiegel bei 10,69 EUR pro Quadratmeter liegen würde. Der Antragsgegner würde bei einer Wohnungsgröße von 50 qm und bei ihrer derzeitigen Kaltmiete von 509,89 EUR sparen. Eine Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von 8,00 EUR zu finden sei undurchführbar. Zudem müsse nur ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter umziehen, nicht jedoch jemand, der voll erwerbsunfähig sei. Zudem sei die Senkung bereits zum 01.05.2018 rechtswidrig. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung vom 14.06.2018 vor, wonach sie nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und dringend auf Hilfe angewiesen sei. Es sei ihr nicht möglich, einen Umzug durchzuführen. Aus ärztlicher Sicht sei ein Umzug in eine neue Wohnung kontraproduktiv. Sie leide unter eine Polyarthrose, Depression und degenerative Wirbelsäulenbeschwerden.
Nach Zahlung der Kosten der Unterkunft für Mai bis Juli 2018 machte die Antragstellerin noch die Kosten der Unterkunft ab August 2018 geltend; der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 19.07.2018 Leistungen nur in Höhe der angemessenen Kaltmiete. Heizkosten wurden lediglich i. H. v. 84,75 EUR monatlich anerkannt. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.07.2018 Widerspruch ein.
Sie ist der Ansicht, dass bei dem Gesundheitsamt bereits alle Unterlagen vorliegen würden und sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 – 3 SGB I bereits erfüllt habe. Sie verwies zudem auf die dem Gesundheitsamt des Antragsgegners vorliegende Befundberichte, welche einem Umzug entgegenstehen würden. Eine Besserung ihrer Erkrankungen, insbesondere des Bewegungsapparats, sei unwahrscheinlich. Durch die permanente Konfliktsituation mit dem Antragsgegner sei sie erschöpft. Deswegen sei es für sie unzumutbar einen Amtsarzt aufzusuchen. Sie sei der Ansicht, dass eine Kostensenkung durch einen Umzug unmöglich sei. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Ärztin des Gesundheitsamtes eine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben könne. Die bei ihr vorliegende Neurasthenie – eine Nervenerkrankung –, welche mit Konzentrations-, Wortfindungs- und Koordinationsstörungen verbunden sei, würde einem Umzug entgegenstehen.
Von den von dem Antragsgegner vorgelegten acht Wohnungsangeboten würden vier ein eigenes Einkommen wünschen. Die anderen vier Wohnungen seien zu klein. Ein Umzug stelle für sie eine hohe emotionale Belastung für sie dar und wäre in ihrer körperlichen als auch psychischen Verfassung kontraproduktiv für sie. Zudem würden die angebotenen Wohnungen nur nach positiver Schufa-Auskunft vergeben. Außerdem würde ein Umzug nicht zu einer Kostensenkung führen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr die vollen Kosten der Unterkunft ab August 2018 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gewährung höherer Leistungen für die Zeit ab August 2018 abzulehnen.
Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Ermittlung des angemessenen Nettoquadratmeterpreises im Main-Taunus-Kreises erfolge durch eine laufende Beobachtung und Auswertung des lokalen Angebots an Unterkünften, zum anderen konkret in Anschauung der Größe und des Mietzinses der durch Leistungsempfänger angemieteten Unterkünfte. Dadurch sei sichergestellt, dass der ermittelte Wert nicht nur das durchschnittliche Angebot abbilde, sondern für Leistungsempfänger die realistische Chance bestehe, eine angemessene Unterkunft zu finden. Es würde zudem kein Mietspiegel nach § 558c Abs. 1 BGB für die Stadt A-Stadt existieren. Bei Angaben aus Internet und Presse bestünden Zweifel an der Repräsentativität und Validität der Daten. Der Main-Taunus-Kreis weise eine ausreichend homogene Struktur in den entscheidungserheblichen Punkten auf. Bedingt durch seine verhältnismäßig kleine Fläche und seine zentrale Lage im Rhein-Main-Gebiet habe sich in allen zugehörigen Gemeinden eine umfassende Infrastruktur aus Nah- und Fernverkehrsstraßen gebildet. Die hohe Bevölkerungsdichte bedinge, dass auch in ländlicheren Gemeinden und Ortsteilen das Angebot grundsätzlich aus im Hinblick auf Größe und Nettoquadratmeterpreis allgemein mit dem Angebot in den Städten vergleichbaren Unterkünften bestehe, sodass nicht die Gefahr bestehe, dass Leistungsempfänger auf der Suche nach einer angemessenen Unterkunft in vermeintlich strukturschwache oder vermeintlich unattraktive Gemeinden abgetrennt würden. Die Wohnung sei sowohl hinsichtlich der Wohnungsgröße von 63 qm als auch von der Kaltmiete i. H. v. 509,89 EUR unangemessen groß als auch unangemessen teuer zu bewerten. Eine Regelfrist von sechs Monaten habe vorliegend nicht eingehalten werden müssen, da die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt auf die Kostenunangemessenheit sowie auf die erforderliche Prüfung des Kreisgesundheitsamtes zur aktuellen Zumutbarkeit eines Umzugs hingewiesen worden sei. Er werde sich auf Grund der Vorbehalte um Amtshilfe bei einem benachbarten Kreisgesundheitsamt bemühen. Auch Erwerbsunfähigkeit schließe nicht automatisch und dauerhaft einen Umzug aus.
Er ist der Ansicht, dass eine Unzumutbarkeit eines Umzugs nicht festgestellt werden konnte. Ausweislich der eingereichten Befundberichte könne nicht festgestellt werden, ob der Antragstellerin ein Umzug aus psychischen Einschränkungen unzumutbar sei. Auch das Gesundheitsamt halte eine persönliche Begutachtung für erforderlich. Das Erfordernis eines persönlichen Termins beim Kreisgesundheitsamt entspreche auch nicht den Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I. Der Antragstellerin sei ein Termin auch zumutbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2016 eine Begutachtung der Einwände gegen einen Umzug bestätigen konnte und zudem kürzlich ein Gerichtstermin wahrgenommen werden konnte. Er übersandte zudem eine Liste von anderen Leistungsempfängern angemieteten Wohnungen zum für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Mietpreis von 400,-EUR, aus denen sich die Anmietbarkeit von 20 Wohnungen ab Februar 2018 ergaben. Er übersandte Ausdrucke von der Internetplattform www.immobilienscout24.de, welche ebenfalls Wohnungen auf dem freien Mietmarkt zu diesem Mietpreis aufführten. Die Antragstellerin habe zudem keinerlei Bemühungen zum Auffinden einer kostengünstigen Wohnung nachgewiesen, sondern berufe sich pauschal darauf, dass keine günstigen Wohnungen verfügbar seien.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkannte der Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und zahlte die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom Mai bis Juli 2018 aus. Er senkte mit dem neuen Leistungsbescheid ab August 2018 allerdings die Kosten der Unterkunft erneut ab. Es handele sich in der Hauptsache nicht um eine reine Anfechtungsklage, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Eilrechtsantrag nicht zum Erfolg verhelfen könne.
Das Gericht holte einen ärztlichen Befundbericht bei der behandelnden Hausärztin ein, welche als Diagnosen eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung und eine degenerative Gelenkveränderung in der Wirbelsäule mitteilte. Die Antragstellerin könne umziehen, sofern sie den Umzug nicht selbst verrichte, sondern fremde Hilfe in Anspruch nehme. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners teilte auf gerichtlicher Anfrage mit, dass eine Beurteilung nach Aktenlage nicht abgegeben konnte und dass für eine aktuelle Stellungnahme eine zeitnahe Begutachtung erforderlich sei.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass von der regelmäßige Übergangsfrist von sechs Monaten abzuweichen gewesen sei, da die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 15.09.2017 wegen der Wohnungsangelegenheit angeschrieben worden sei, jedoch den anberaumten Termin am 25.10.2017 absagte. Es sei der Antragstellerin auch bewusst gewesen, dass es um die Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels wegen gesundheitlicher Einschränkungen ging.
Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2018 setzte der Antragsgegner die Kaltmiete auf einen Betrag von 467,51 EUR fest.
Nach einer Stellungnahme einer Freundin fühle sich die Antragstellerin lediglich in ihrer Wohnung sicher und geborgen. Sie würde ihre soziale Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Psychisch ginge es ihr immer schlechter, besonders da ihre Kinder ausgezogen seien. Den einzigen emotionalen Halt in ihren Leben würde ihr die Dachgeschosswohnung und einige ihr behilfliche Nachbarn geben. Sie sei psychisch und finanziell nicht in der Lage dem Drängen des Antragsgegners Folge zu leisten.
II.
Vorliegend richtet sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da in der Hauptsache die statthafte Klageart die Leistungsklage ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist nicht nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren. Zwar hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners aufschiebende Wirkung. Jedoch hilft die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin nicht, da es sich für den hier noch streitigen Zeitraum von August 2018 bis November 2018 um einen erstmaligen Leistungsbescheid handelt. Eine Absenkung der Leistungen durch den Antragsgegner ist gerade nicht erfolgt, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bewirkt, dass die Regelungen eines vorherigen Leistungsbescheides wieder aufleben. Rechtsschutzintensiver ist der seitens des Gerichts angeratene und unter Beachtung des Meistbegünstigungs-Grundsatzes auch anzunehmende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund.
Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
1. Vorliegend richtet sich der Eilantrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Antragstellerin begehrt nicht die Sicherung einer bestehenden Rechtsposition, sondern die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist vorliegend zu bejahen, da es jedenfalls zu Beginn des Verfahrens um die Absenkung der Kosten der Unterkunft um 109,89 EUR auf 400,-EUR monatlich ging. Nach Erlass des Änderungsbescheides ist Streitgegenstand zwar nur noch ein monatlicher Betrag von 42,38 EUR streitig, dennoch lässt dieser Betrag den Anordnungsgrund nicht entfallen, da es sich einerseits um existenzsichernde Leistungen handelt, andererseits das Gericht eine Zumutbarkeit das Hauptverfahren abzuwarten, nicht erkennen kann.
3. Jedoch ist für das Gericht derzeit kein Anordnungsanspruch aus §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 a), 42a, 35 Abs. 1, 2 SGB XII auf höhere Kosten der Unterkunft – welche in diesem Verfahren alleine streitig sind – für die Monate September bis November 2018 zu erkennen. Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf einen weiteren Betrag i. H. v. 42,38 EUR für August 2018.
Die Kosten der Unterkunft sind nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern sie nicht nach § 35 Abs. 2 Sätze 1, 2 SGB XII die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen. In einem solchen Fall sind sie grundsätzlich als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen, solange es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, regelmäßig jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung handelt es sich unstreitig um eine Unterkunft. Ein schlüssiges Konzept seitens des Antragsgegners liegt nicht vor (dazu unter a)). Jedenfalls im Eilverfahren kann ohne weitere Ermittlungen auf die Wohngeldtabelle zur Bestimmung der Angemessenheit zurückgegriffen werden, sodass danach die Wohnungsmiete für die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung nicht angemessen ist (dazu unter b)). Der Antragsgegner hat auch nachgewiesen, dass genügend Wohnraum zur Anmietung einer solchen als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung angemietet werden konnte (dazu unter c)). Der Antragstellerin war eine Kostensenkung, insbesondere durch einen Wohnungswechsel, auch möglich und zumutbar (dazu unter d)). Allerdings hätte die Frist hinsichtlich der Senkung der Kosten der Unterkunft sechs Monate und nicht nur drei Monate betragen müssen (dazu unter e)), sodass der Antragstellerin ein Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft für August 2018 zustand.
a) Die seitens des Antragsgegners gewählten Datengrundlage stellt kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Ein vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R – juris – Rn. 16). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i. S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist ein solches Konzept, wenn die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine Ghettobildung), der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar definiert ist, Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen, die Art und Weise der Datenerhebung, insbesondere die Erkenntnisquellen, festgelegt wurde, der Umfang der einbezogenen Daten repräsentativ ist, die Datenerhebung valide ist, mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten wurden und das Konzept Angaben über die gezogenen Schlüsse (beispielsweise Spannoberwert oder Kappungsgrenze) enthält (vgl. st. Rspr., u. a. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R – juris –Rn. 18 - 19). Diese Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt die seitens des Antragsgegners erfolgte Suche von Wohnungen, welche den eigenen, selbst festgelegten Angemessenheitsgrenzen entsprechen, nicht, da der Umfang der einbezogenen Daten nicht repräsentativ ist und mathematisch-statistische Grundsätze zur Datenauswertung nicht eingehalten wurden. Vielmehr ergibt sich ein Zirkelschluss bei dem Antragsgegner dahingehend, dass die von ihm gefundenen Wohnungsangebote die festgelegte Angemessenheitsgrenze bestätigen. Ein schlüssiges Konzept kann das Gericht darin nicht erkennen.
b) Da dem Gericht derzeit keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich vorliegen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG erfolgen. Zwar stellen die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R – juris – Rn. 17). Da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt und weitere Ermittlungen seitens des Gerichts dem Charakter eines Eilverfahrens nicht gerecht würde, kann jedenfalls im vorliegenden Fall mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten auf diese Tabellenwerte zurückgegriffen werden. Die von der Antragstellerin zu zahlende Miete von 509,89 EUR übersteigt jedoch die nach den Tabellenwerte nach § 8 WoGG nebst Sicherheitszuschlag von 10 % als Kaltmiete zugrunde liegende Miete, sodass sie jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens weiter als unangemessene Kosten der Unterkunft zu behandeln ist.
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch nachgewiesen, dass genügend Wohnraum zur Anmietung einer solchen als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung angemietet werden konnte. Das Gericht verweist insofern auf die seitens des Antragsgegners eingereichten Wohnungsangebote seit Februar 2018. Unerheblich ist, dass diese Wohnungen nicht mehr zur Anmietung zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner selbst stellt den Leistungsberechtigten keine Wohnungen zur Verfügung, sondern diese müssen sich selbst um den Bezug einer neuen Wohnung kümmern. Auch das Problem des fehlenden Einkommens der Antragstellerin hätte der Antragsgegner durch die Übersendung einer Bescheinigung über die Übernahme einer angemessenen Miete an die Antragstellerin lösen können. Jedenfalls hätte diesbezüglich kein unlösbares Problem bestanden.
d) Der Antragstellerin war zudem eine Kostensenkung, insbesondere durch einen Wohnungswechsel, möglich und zumutbar. Sie hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie sich um angemessenen Wohnraum bemüht hat. Eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung kann das Gericht bei der Antragstellerin derzeit nicht erkennen. Jedenfalls ist die gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht (dazu unter aa). Der Antragstellerin war zudem eine persönliche Untersuchung beim Gesundheitsamt nicht unzumutbar (dazu unter bb)).
aa) Der Antragstellerin war eine Anmietung einer als abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auch konkret möglich. Ausweislich der vorgelegten Übersicht über Wohnungsangebote sowie den vorgelegten Wohnungsangebote waren am Wohnort der Antragstellerin im Zeitraum zwischen Mai bis Oktober 2018 drei Wohnungen anmietbar, sodass das Gericht der Ansicht ist, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hatte, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung auch konkret auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Das Gericht geht zudem davon aus, dass weitere Wohnungen mit einer Miete bis zu 467,51 EUR anmietbaren waren, sodass genügend abstrakt angemessener Wohnraum auch konkret zur Verfügung stand.
Das Gericht kann zudem auch eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel nicht erkennen. Zwar hat die Antragstellerin ein ärztliches Attest der Hausärztin vom 14.06.2018 vorgelegt, wonach es ihr nicht möglich sei, einen Umzug durchzuführen. Nach dem im vorliegenden Verfahren eingeholten ärztlichen Befundbericht bei der Hausärztin kann die Antragstellerin jedoch umziehen, sofern sie den Umzug nicht selbst verrichtet und fremde Hilfe erhält. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Hausärztin auch die zwanghafte Persönlichkeitsstörung bei der Beantwortung der Fragen mit einbezogen hat. Den seitens des Gesundheitsamts des Antragsgegners übersandten ärztlichen Unterlagen kann das Gericht ebenfalls nicht entnehmen, dass der Antragstellerin ein Umzug psychisch nicht zuzumuten ist. Eine Vielzahl dieser Befundberichte stammen aus den Jahren 2002 – 2012, andere stammen aus den Jahren 2015 und 2016. Aus diesen veralteten ärztlichen Befundberichten kann jedoch kein Schluss auf den jetzigen gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin, insbesondere nicht auf die Umzugsfähigkeit, geschlossen werden. Deswegen reichen die bisher vorgelegten und eingeholten ärztliche Befunde nicht aus, damit das Gericht eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches annehmen kann. Das Gericht hält es insofern gleichermaßen für möglich, dass die Antragstellerin psychisch in der Lage ist umzuziehen. In einem ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren wäre dies allerdings ggf. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Möglicherweise reicht im Zweifel auch ein ausführlicher und schlüssig begründeter ärztlicher Befundbericht.
bb) Das Gericht ist zudem nicht der Auffassung, dass der Antragstellerin das Aufsuchen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners unzumutbar ist. Die Antragstellerin beruft sich diesbezüglich erfolglos auf § 65 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach bestehen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 – 64 SGB I nicht, soweit die Erfüllung der Mitwirkung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, die Erfüllung der Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als die Antragstellerin bzw. Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Eine Mitwirkungspflicht der Antragstellerin besteht vorliegend nach § 62 SGB I. Danach soll diejenige, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Inhalt dieser Mitwirkungsobliegenheit ist die Duldung der Vornahme ärztlicher und/oder psychologischer Untersuchungen. Unter ärztlichen Untersuchungen sind ärztliche Maßnahmen zu verstehen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Untersuchten erforderlich sind (Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 62 SGB I, Rn. 17). Insofern fällt auch das von dem Gesundheitsamt des Antragsgegners beabsichtigte persönliche Gespräch unter der in § 62 SGB I vorausgesetzte ärztliche Untersuchung. Diese Mitwirkungspflicht umfasst damit auch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei dem Arzt bzw. Ärztin.
Allerdings darf die Duldung einer Untersuchung nur der Fall, wenn sie für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Insofern muss die Feststellung des Gesundheitszustandes oder der Funktionseinschränkung für die Anspruchsvoraussetzung der Sozialleistung erheblich sein. Die Erheblichkeit ist allerdings dann zu verneinen, sofern sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits aus den medizinischen Unterlagen feststellen lässt. Wie jedoch bereits festgestellt, sind die beim Gesundheitsamt eingereichten ärztlichen Befundberichte veraltet und können nicht den jetzigen Zustand der Antragstellerin darlegen. Zwar mögen die darin beschriebenen chronischen Erkrankungen der Antragstellerin weiterhin gegeben sein. Den Befundberichten kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich diese Erkrankungen auf den aktuellen Zustand der Antragstellerin auswirken.
Die Antragstellerin kann zudem die Duldung einer ärztlichen bzw. psychologischen Begutachtung nicht unter Berufung auf Gesichtspunkte des Datenschutzes verweigern. Einerseits kann das Gericht in der Mitteilung durch Frau Dr. B. an das Sozialamt des Antragsgegners, dass eine Umzugsfähigkeit wegen der Terminabsage nicht festgestellt werden kann, bereits keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erkennen. Vielmehr entspricht es allgemeinen Erwägungen, bei der einer in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Auftraggeber die Absage des Termins mitzuteilen. Es ist weiterhin unbedenklich, dass das Gesundheitsamt dem Sozialamt mitteilt, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben werden kann. Zudem war es der Antragstellerin auch möglich, zum Erörterungstermin am 04.09.2018 bei Gericht zu erscheinen, sodass eine Unzumutbarkeit auch vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden kann. Im Übrigen hatte der Antragsgegner sogar einen Termin bei einem anderen Gesundheitsamt angeboten. Auch diese Option wurde seitens der Antragstellerin nicht wahrgenommen.
Damit steht die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht außer Verhältnis zu den begehrten Sozialleistungen, da diese weder kurz noch unerheblich sind. Zudem kann der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand als die Leistungsberechtigte selbst verschaffen. Auch ein wichtiger Grund für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht, insbesondere da nur ein persönliches Gespräch und keine körperliche Untersuchung stattfinden soll, kann das Gericht nicht erkennen. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht ist für die Antragstellerin nicht unzumutbar.
e) Der Antragstellerin steht jedoch ein Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für August 2018 zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft längstens sechs Monate bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit zu übernehmen. Es handelt sich um den gesetzlichen Regelfall, eine Abweichung ist hiervon grundsätzlich zu begründen (so Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 105). Eine solche Begründung kann das Gericht der Kostensenkungsaufforderung vom 15.02.2018 nicht entnehmen. Zwar könnten das Gericht die vom Antragsgegner im Schreiben vom 24.10.2018 angeführten Gründe durchaus als Gründe für die Abweichung anerkennen. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch bereits das bereits seit 23 Jahren bestehende Mietverhältnis der Antragstellerin, die allgemeine Wohnungsknappheit im Rhein-Main-Gebiet sowie das seitens der Antragstellerin aufgebaute soziale Netzwerk (vgl. Schreiben von Frau C. vom 05.10.2018) zu berücksichtigen. Diese Gründe wiegen im vorliegenden Einzelfall schwerer als die von dem Antragsgegner aufgeführten Gründe.
4. Auch im Rahmen einer verfassungsrechtlichen gebotenen Folgeabwägung sind der Antragstellerin keine weiteren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuzusprechen. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegt. Das Gericht kann angesichts eines um einen monatlichen Betrag von 42,38 EUR geminderte Kosten der Unterkunft nicht erkennen, dass bei der Antragstellerin eine drohende schwere Grundrechtsverletzung droht. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Rückzahlung der Leistungen durch die Antragstellerin bei negativen Hauptsacheverfahren nicht möglich erscheint. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die Wahrnehmung eines Termins beim Gesundheitsamt und dem Führen eines persönlichen Gespräches möglicherweise wieder die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt bekäme, sodass sie auch höhere Leistungen nicht im Rahmen einer Folgeabwägung erhalten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt für den Antragsgegner 42,38 EUR und für die Antragstellerin 127,14 EUR. In beiden Fällen erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands nicht die Wertgrenze von 750,-EUR, sodass für beide Beteiligte die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG).
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