Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 3347/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 144/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Magdeburg.
Gründe:
Der Kläger begehrt im vorliegenden, abgetrennten Verfahren vom Beklagten einen Schadenersatz im Wege der Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Er wirft dem Beklagten vor, ihm die gewünschte Qualifizierung pflichtwidrig verweigert zu haben.
Diesen Anspruch machte er erstmalig im Berufungsverfahren geltend.
Der Rechtsstreit ist nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landgericht Magdeburg zu verweisen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist das für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständige Gericht. Nach Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) ist für derartige Ansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Sachlich und örtlich zuständig ist nach § 71 Abs. 2 GVG, § 32 ZPO das Landgericht, in dessen Gerichtsbezirk die behauptete Amtspflichtverletzung begangen worden ist. Der Beklagte hat seinen Sitz in B ...
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Der Kläger begehrt im vorliegenden, abgetrennten Verfahren vom Beklagten einen Schadenersatz im Wege der Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Er wirft dem Beklagten vor, ihm die gewünschte Qualifizierung pflichtwidrig verweigert zu haben.
Diesen Anspruch machte er erstmalig im Berufungsverfahren geltend.
Der Rechtsstreit ist nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landgericht Magdeburg zu verweisen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist das für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständige Gericht. Nach Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) ist für derartige Ansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Sachlich und örtlich zuständig ist nach § 71 Abs. 2 GVG, § 32 ZPO das Landgericht, in dessen Gerichtsbezirk die behauptete Amtspflichtverletzung begangen worden ist. Der Beklagte hat seinen Sitz in B ...
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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