L 1 AL 12/18

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 4 AL 97/17
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 12/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Taggenaue Abrechnung bei Erstattung von Berufsausbildungsbeihilfe

Wird die Berufsausbildung abgebrochen, besteht ein Anspruch auf sämtliche Leistungsbestandteile der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nur taggenau bis zum Abrechnungszeitpunkt, überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Das gilt auch für die im Rahmen der BAB gewährten Unterkunftskosten.
1.Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu erstatten ist, wenn eine Berufsausbildung während eines laufenden Monats beendet wurde, für den bereits bis zum Monatsende Zahlungen geleistet wurden.
Die 1994 geborene Klägerin begann am 15.11.2013 ein Ausbildungsverhältnis als Zahntechnikerin bei der Firma C D in L. Am 03.12.2013 beantragte sie bei der Beklagten BAB, nachdem sie Ende November 2013 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war und seit dem 01.12.2013 alleine zur Miete wohnte. Gemäß dem Mietvertrag vom 03.12.2013 hatte die Klägerin eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Mit Bescheid vom 03.02.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.05.2015 vorläufig in Höhe von (i.H.v.) monatlich 542,00 EUR. Die Vorläufigkeit wurde dabei mit dem noch nicht vorgelegten Berufsausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk der Handwerkskammer begründet. Der Bewilligung lag ein durch die Beklagte errechneter Gesamtbedarf der Klägerin i.H.v. 787,47 EUR zugrunde. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 572,00 EUR für den Lebensunterhalt (davon 348,00 EUR für den monatlichen Bedarf und 224,00 EUR für die Kosten der Unterkunft, vgl. § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Neufassung vom 07.12.2010, BGBl. I S. 1952-1975), einen Bedarf für Fahrtkosten i.H.v. 203,47 EUR (davon 117,87 EUR für Fahrten zur Berufsschule und 85,60 EUR für Familienheimfahrten) sowie 12,00 EUR für Arbeitskleidung. Dieser Betrag wurde um das berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin i.H.v. 245,17 EUR gemindert. Im vorläufigen Bewilligungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Ansprüche auf Leistungen nicht für den vollen Monat bestehen, für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrags angesetzt werde. Im Februar 2014 erhielt die Klägerin eine Studienplatzzusage für das Fach Zahnmedizin an der Universität M und kündigte deshalb den Ausbildungsvertrag noch im Rahmen der Probezeit zum 14.02.2014, da so noch eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist und ohne wichtigen Grund möglich war. Das Ausbildungsverhältnis endete mit Ablauf des 14.02.2014. Dies teilte die Klägerin der Beklagten am 25.02.2014 mit. Die BAB wurde tatsächlich bis Ende Februar 2014 gezahlt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.05.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von BAB ab dem 15.02.2014 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 15.02.2014 bis 28.02.2014 i.H.v. 289,06 EUR. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Klägerin für den Monat Februar 2014 unter Berücksichtigung von § 339 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) lediglich 14/30 der monatlich bewilligten BAB zustand. Zur Begründung der Aufhebung wurde unter Hinweis auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von BAB mit dem Abbruch der Ausbildung entfallen seien. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 SGB X. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 als unbegründet zurück. Aufgrund des Hinweises im Antragsformular habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass ein Anspruch auf BAB nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr bestehe.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.08.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mainz erhoben und dabei ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Daneben hat sie vorgebracht, vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nicht angehört worden zu sein. Auch sei die konkrete Rechtsgrundlage im Bescheid nicht angegeben worden. Schließlich sei nicht nach Fahrt- und Unterkunftskosten auf der einen und dem Grundbedarf für Unterhalts- und Verpflegungskosten auf der anderen Seite differenziert worden. Schließlich sei sie auch nicht in der Lage, die geforderte Erstattungssumme zu zahlen.
Mit Urteil vom 19.12.2017 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 dergestalt abgeändert, dass die Klägerin lediglich 169,46 EUR zu erstatten habe, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der in dem monatlichen Betrag von 542,00 EUR enthaltene Betrag von 224,00 EUR als Pauschale für Unterkunftskosten sei von der Erstattung ausgeschlossen, da die Unterkunftskosten bereits am Monatsanfang fällig seien. Die übrigen Bedarfe seien dagegen taggenau zu kürzen gewesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Die Klägerin habe aufgrund der Angaben im Bescheid erkennen müssen, dass ihr BAB-Anspruch grundsätzlich wegfallen würde, sobald die Ausbildung ende. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Folgen der Beendigung ihrer Ausbildung inhaltlich nicht hätte erfassen können. Gemäß § 330 Abs. 3 SGB III habe die Beklagte kein Ermessen auszuüben gehabt; auch die Fristen gemäß § 48 Abs. 4 in Verbindung mit (i.V.m.) § 45 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 SGB X seien eingehalten worden. Von einer Anhörung habe die Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X absehen können, da sie von den Angaben der Klägerin über die Beendigung des Berufungsausbildungsverhältnisses nicht zu deren Ungunsten abgewichen sei. Überdies sei ein möglicher Anhörungsmangel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, da aus der Begründung des Widerspruchsbescheids die wesentlichen Bestandteile der Begründung eindeutig hervorgingen. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte sei auch nicht gehindert gewesen, nach § 48 SGB X vorzugehen, obwohl nur eine vorläufige Bewilligung vorgelegen habe. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 26.03.2018 zugestellte Urteil hat diese am 28.03.2018 Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 25.07.2018 erlassen, mit dem sie den Bescheid vom 03.02.2014 und den Bescheid vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 abgeändert und die vorläufige Bewilligung für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 14.02.2014 für endgültig erklärt sowie entschieden hat, dass für die Zeit vom 15.02.2014 bis 31.05.2015 kein Anspruch auf BAB mehr besteht, da ab dem 15.02.2014 die Voraussetzungen für den Bezug von BAB weggefallen seien. Gleichzeitig forderte die Beklagte gemäß § 328 Abs. 3 SGB III für den Zeitraum vom 15.02.2014 bis 28.02.2014 einen überzahlten Betrag i.H.v. 289,06 EUR zurück. Der Bescheid werde gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Nach Auffassung der Beklagten sind bei der Ermittlung der für die Zeit bis zum 14.02.2014 zustehenden Leistungen sämtliche Bedarfe anteilig unter Beachtung der Regelung des § 339 SGB III zu kürzen. Die in der Literatur vertretene Auffassung, eine Kürzung komme bei Beendigung der Ausbildung während des Monats gar nicht in Betracht, da BAB stets für einen ganzen Monat geleistet werde, lasse sich mit dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht verein-baren. In der Literatur vertretene vermittelnde Auffassungen, nach denen Unterkunfts- und Fahrtkosten grundsätzlich nicht anteilig zu kürzen seien, während Grundbedarfe für Verpflegung und Unterhalt in der Regel zu kürzen seien, gingen auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zurück (Urteil vom 06.03.1991, 9b/11RAr 105/89, juris) die noch zu § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangen sei, der, entgegen dem heute gültigen § 339 Abs. 1 SGB III, keine taggenaue Berechnung der Leistung vorgegeben habe. Auch bestehe kein Bedarf, beim Abbruch der Ausbildung mitten im Monat, einen Bedarf wie den für Unterkunftsleistungen voll zu belassen. Sofern die Klägerin bedürftig sei, könne sie nach dem Abbruch der Ausbildung Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen, von denen sie dann nicht mehr ausgeschlossen sei. Die Rechtsprechung des BSG zu § 41 SGB II bestätige ebenfalls, dass eine Aufteilung der Leistungen auf Kalendertage geboten sei. Letztlich sei kein Grund ersichtlich, § 339 SGB III für BAB-Leistungen anders auszulegen als § 41 SGB II für Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Berufsausbildungsbeihilfe auch für die Zeit vom 15.02.2014 bis 28.02.2014 in Höhe von 119,60 EUR zu bewilligen sowie die Erstattung des überzahlten Betrags auf 169,46 EUR zu begrenzen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und interessengerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft. Zwar liegt die Beschwerde der Beklagten mit 119,60 EUR unterhalb des maßgeblichen Beschwerdewerts gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), doch hat das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte hat ihre Berufung auch fristgerecht eingelegt.
Dadurch dass die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2018 nach der ursprünglich gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufigen Regelung im Bescheid vom 03.02.2014 endgültig über die Bewilligung von BAB entschieden hat, entfällt die vorläufige Leistungsbewilligung, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der endgültige Bescheid ersetzt die vorläufige Regelung (vgl. Kaminski in, BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB III, Stand: 01.12.2018, § 328 Rn. 15, m.w.N.). Der Bescheid vom 03.02.2014 in der Gestalt des Änderungs- und Erstattungsbescheids vom 06.05.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 ist nicht (mehr) Streitgegenstand. Diese Bescheide haben sich mit Erlass des Bescheids vom 25.07.2016 erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2018, B 11 AL 20/17 R, Rn. 14, m.w.N., juris). Eine vorherige Anhörung war nicht erforderlich, da die Klägerin durch die lediglich vorläufige Leistungsbewilligung keine Rechtsposition erlangt hat, in die die Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 60/15 R, Rn. 17, m.w.N., juris). Der Bescheid vom 03.02.2014 in der Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.05.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014, wurde durch die inhaltsgleiche Regelung im Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 ersetzt. Damit wurde der Bescheid vom 25.07.2018 gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da er den ausgangs angefochtenen Bescheid vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 vollständig ersetzt, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos geworden. Der Senat entscheidet über den Bescheid vom 25.07.2018 nunmehr auf Klage. Eines Vorverfahrens und einer (erneuten) erstinstanzlichen Entscheidung bedarf es nicht (vgl. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 96, Rn. 68, 71, m.w.N; B. Schmitt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 96, Rn. 5, 7, m.w.N.). Gegenstand der Klage ist eine Änderung des Bescheids vom 25.07.2018 und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von BAB auch für die Zeit vom 15.02.2014 bis 28.02.2014 i.H.v. 119,60 EUR und die Begrenzung der Erstattung des überzahlten Betrags auf 169,46 EUR.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von BAB mit Bescheid vom 25.07.2018 zu Recht bis zum 14.02.2014 für endgültig erklärt und von der Klägerin die Erstattung des Anteils der bereits für den Monat Februar 2014 gezahlten Leistungen gemäß einer taggenauen Berechnung aller Leistungsbestandteile gemäß § 339 SGB III verlangt. Der Erstattungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.
Die Klägerin hat ihr Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 14.02.2014 beendet. Anspruch auf BAB besteht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB III jedoch nur für die Dauer der Berufsausbildung. Dass der Klägerin ab dem 15.02.2014 kein Anspruch auf BAB mehr zusteht, ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich nicht streitig. Vielmehr sind sie unterschiedlicher Auffassung darüber, welche der bereits bis zum Ende des Leistungsmonats Februar 2014 gewährten Leistungen der BAB durch die Klägerin zu erstatten sind. Nach einer Ansicht in der Literatur erfolgt die Leistung von BAB stets für einen ganzen Monat, weshalb eine anteilige Kürzung auch bei Beendigung der Ausbildung während des laufenden Monats ausgeschlossen sei (vgl. Wagner in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 69 Rn. 8). Dabei wird Bezug genommen auf das Urteil des BSG vom 06.03.1991 (a.a.O.). Daneben wird die Auffassung vertreten, es habe generell eine anteilige Kürzung stattzufinden. Andere Stimmen in der Literatur vertreten vermittelnde Ansichten, bei denen je nach Art des bewilligten Bedarfs zu differenzieren sei. Meistens sollen die Unterkunfts- und Fahrtkosten zu Gunsten der Leistungsempfänger nicht anteilig gekürzt werden (zum Meinungsstand vgl. Brecht-Heitzmann in: Gagel, SGB III, Stand: Dezember 2018, § 69 Rn. 10, m.w.N.). Eine vermittelnde Ansicht hatte auch das SG in der nunmehr gegenstandslos gewordenen Entscheidung vertreten. Dabei ist es von dem Grundsatz ausgegangen, dass der Bedarf der auszubildenden Personen taggenau nur während der tatsächlichen Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen sei. Bei dem Bedarf für Unterkunft sei jedoch eine Ausnahme zu machen, da Mietkosten in aller Regel monatsweise und zu Beginn des Monats anfielen. Der Bedarf für Unterkunft falle bereits am Ersten des Monats an, weshalb eine anteilige Kürzung bei Beendigung der Ausbildung vor Monatsende nicht vorzunehmen sei.
Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Auffassung, eine Leistungskürzung habe grundsätzlich nicht stattzufinden, auch wenn die Ausbildung vor Ablauf des Monats beendet wird, lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut von § 69 Abs. 1 SGB III nicht vereinbaren. In der maßgebenden Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 167) ist ferner ausgeführt, dass unter Dauer der beruflichen Ausbildung nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern vielmehr die tatsächliche Dauer der Ausbildung zu verstehen ist. Bei beispielsweise vorzeitigem Abschluss der Ausbildung ende die Förderung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Prüfung bestanden worden sei. Abweichend von § 15 BAföG wird in § 69 Abs. 1 SGB III der Anspruch nicht mit dem Monatsbeginn verknüpft und damit erkennbar eine andere Regelung getroffen als in § 15 BAföG. Auch den vermittelnden Auffassungen, die eine taggenaue Kürzung nicht generell, jedoch hinsichtlich einzelner Leistungsbestandteile, insbesondere wegen der Kosten der Unterkunft, ablehnen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, dass Mietkosten regelmäßig zu Beginn eines Monats und dann auch für den gesamten Monat anfallen. Dies rechtfertigt es jedoch zur Überzeugung des Senats nicht, diese Kosten von einer taggenauen Leistungsbewilligung und Abrechnung auszunehmen. Es besteht lediglich ein Leistungsanspruch für die konkrete Dauer der Ausbildung. Das Urteil des BSG vom 06.03.1991 (a.a.O.), das zur Begründung der jeweiligen vermittelnden Meinungen herangezogen wird, erging zu § 45 AFG, der gerade keine taggenaue Leistungsgewährung vorgab. Mit Einführung des § 339 SGB III zum 01.01.1998 wurde die taggenaue Berechnung der Leistungen eingeführt, die auch für die BAB gilt. Insofern trifft die im Urteil des BSG vom 06.03.1991 (a.a.O., Rn. 10) getroffene Aussage, dass gesetzlich nicht geregelt sei, ob Pauschbeträge auf Tage umzurechnen sind, so nicht mehr zu. Bei einer taggenauen Leistungsbestimmung und -gewährung kann dies zur Überzeugung des Senats nur einheitlich für alle Leistungsbestandteile gelten. Eine Argumentation, wonach die Miete in der Regel zu Beginn des Monats fällig wird und demnach bei Entfall der Leistungsvoraussetzungen die darauf entfallenen Leistungsanteile nicht zu kürzen seien, stellt sich als Billigkeitserwägung dar. Mit einer derartigen Argumentation ließe sich auch erwägen, ob nicht auch die bewilligten Leistungen bis zum Ablauf der entsprechend maßgeblichen Kündigungsfrist noch zu belassen wären, denn diese weiter anfallenden Unterkunftskosten stehen in der Regel ebenfalls bereits zum Zeitpunkt einer vorzeitigen Ausbildungsbeendigung fest. Dies wird jedoch erkennbar von keiner der vorzitierten Auffassungen vertreten. Es besteht vorliegend kein Anlass, von den eindeutigen Regelungen in §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 339 SGB III bezüglich der Kosten der Unterkunft oder anderer Leistungsbestandteile abzuweichen. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass das BSG im Anwendungsbereich des § 41 SGB II, der inhaltlich der Regelung des § 339 SGB III entspricht, anerkannt hat, dass Leistungen auf Kalendertage aufgeteilt werden. Dabei hat das BSG (Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R, juris) entschieden, dass Leistungen, soweit sie nicht für einen vollen Monat zustehen und nur anteilig erbracht werden, auch die Kosten der Unterkunft umfassen. Es ist kein Grund gegeben, entsprechende Sachverhalte im Bereich des BAB abweichend zu behandeln.
Demnach hat die Klägerin unter Berücksichtigung von §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 339 SGB III keinen Anspruch auf Bewilligung von BAB oder Teilen davon für die Zeit vom 15.02.2014 bis 28.02.2014. Für die Zeit vom 01.02.2014 bis 14.02.2014 hat sie Anspruch auf 14/30 der vollen monatlichen Leistung i.H.v. 542,00 EUR (252,94 EUR). Den übrigen Teil der monatlichen Leistung i.H.v. 289,06 EUR hat sie gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Die Beklagte hatte bei der Rückforderung kein Ermessen auszuüben und die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. Düe in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2018, § 328, Rn. 27, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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