L 32 AS 2123/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3478/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2123/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Unter Änderung des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2014 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für März 2011 weitere 368,16 Euro für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes sowie von (weiteren) Kosten der Unterkunft (Gebühren für Wasser/Abwasser, Heizöl, Schuldzinsen und Tilgungszahlungen, Grundsteuer, Gebühren für Schornsteinfeger, Wartung der Heizungsanlage, Stromkosten der Heizungsanlage) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011.

Die im März 1956 geborene Klägerin bewohnte bis zum 28. Februar 2012 zusammen mit ihrem im April 1952 geborenen und am 15. Juli 2011 verstorbenen Ehemann DG ein Hausgrundstück in der Lstraße in S. Dieses Grundstück (Flurstück 302 mit einer Gesamtfläche von 580 qm), bebaut mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 140 qm und Nebengebäuden, stand seit dem 27. August 1986 im Eigentum der Eheleute (zunächst in Ehegemeinschaft, später zu hälftigem Miteigentum). Die Beheizung der Wohnung erfolgte mittels Heizöls. Eine am 14. November 1997 vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Senftenberg erteilte Mitteilung weist die Eheleute als Miteigentümer zu je 1/2 Anteil zudem am Flurstück 454 (Gartenland mit 271 qm) aus.

Das Grundstück Flurstück 302 war mit einer Grundschuld mit einem Betrag von 60.000 DM, eingetragen am 3. Dezember 1992, belastet. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten zur Finanzierung dieses Grundstücks ein Darlehen bei der Sparkasse N in Anspruch genommen. Die Restschuld betrug im Januar 2011 noch 24.543,38 Euro.

Nach einer am 12. September 2007 vorgenommenen Prüfung der Wohnverhältnisse kam der Beklagten zu dem Schluss, wegen der Schwerbehinderung des Ehemannes sei ein größerer Wohnraum für zwei Personen über der Höchstgrenze von ca. 90 qm zuzubilligen. Eine Verwertung der selbstgenutzten Immobilie komme derzeit nicht in Betracht.

Der Ehemann der Klägerin, der seit wenigstens Juli 2009 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehindert und dem das Merkzeichen "G" zuerkannt worden war, bezog seit 1. Dezember 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheide vom 22. September 2004 und vom 15. Juni 2005) mit einem Zahlbetrag ab 1. Juli 2010 von 744,16 Euro monatlich.

Die Klägerin war bei K S als Aushilfskraft beschäftigt. Sie bezog aus dieser Beschäftigung für Februar 2011 ein Arbeitsentgelt von 100,00 Euro brutto und von 84,15 Euro netto und für März 2011 von 120,00 Euro brutto und von 107,15 Euro netto.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 hatte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag auf Weiterbewilligung Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vorläufig in Höhe von 169,40 Euro monatlich (78,12 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 91,28 Euro für Unterkunft und Heizung) gewährt.

Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2011 hatte der Beklagte, nachdem die Klägerin im Februar 2011 eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides im Hinblick darauf, dass sich die Nebenkosten geändert hätten, beantragt und zugleich angezeigt hatte, dass ihr Nebenverdienst ab 1. März 2011 120 Euro monatlich betragen werde, die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 vorläufig in Höhe von 640,04 Euro (313,44 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 326,60 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.

Mit Änderungsbescheid vom 15. März 2011 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 vorläufig in Höhe von 175,78 Euro monatlich festgesetzt. Der dagegen eingelegte Widerspruch war mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurückgewiesen worden. Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2014 (S 2 AS 3470/11) hatte das Sozialgericht Cottbus die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung (L 5 AS 1157/14) war nach gerichtlichem Hinweis, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht werde, am 3. Februar 2015 zurückgenommen und zugleich Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht gestellt worden. Mit Urteil vom 29. April 2016 (S 2 AS 1178/15 WA) hatte das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 waren die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vorläufig, unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 176,56 Euro (84,20 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 92,36 Euro für Unterkunft und Heizung), vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 645,04 Euro (318,44 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 326,60 Euro für Unterkunft und Heizung) und vom 1. März 2011 bis 31. März 2011 in Höhe von 196,78 Euro (94,31 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 102,47 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 15. April 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, nach der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Richtlinie sei die Angemessenheit der Heizkosten nach dem durch das Bundessozialgericht (BSG) festgelegten Grenzwert zu ermitteln, wonach dieser im Falle der Klägerin bei maximal 903,50 Euro jährliche Heizkosten anzusetzen sei. Anhand der letzten beiden vorliegenden Heizölrechnungen vom 27. August 2010 und vom 23. Februar 2011 sei ersichtlich, dass innerhalb der Jahresfrist 2010/2011 ein Heizkostenbedarf in Höhe von insgesamt 1.405,21 Euro entstehe bzw. entstanden sei. Der vorgegebene Richtwert werde somit bereits um insgesamt 501,71 Euro überschritten. Es werde darauf hingewiesen, dass ab November 2011 nur noch Kosten für die Beschaffung von Brennstoffen bis zur Grenzwerthöhe von maximal 903,50 Euro/Jahr anerkannt würden.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Mai 2011 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 vorläufig in Höhe von 819,29 Euro (328,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 491,29 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.

Mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2011 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. März 2011 vorläufig in Höhe von 195,16 Euro (96,50 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 98,66 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.

Den im März 2011 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 7. Dezember 2010 und aller Änderungsbescheide hatte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2011 hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 abgelehnt, da weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei. Wegen des Bewilligungszeitraums vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 wurde auf das anhängige Widerspruchsverfahren hingewiesen.

Im Mai 2011 hatte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 Widerspruch eingelegt und seine Überprüfung mit der Begründung beantragt, es seien u. a. auch die Tilgungsleistungen für selbstgenutztes Wohneigentum als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Außerdem habe sich der Betrag der Fäkalienabfuhr für die Monate Januar bis März 2011 geändert. Im Mai 2011 hatte die Klägerin außerdem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2011 und den Änderungsbescheid vom 10. Mai 2011 eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hatte der Beklagte die Widersprüche zurückgewiesen: Die Widersprüche seien bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 nicht begründet. Nicht übernahmefähig seien die Tilgungsraten, denn ein Ausnahmefall sei weder ersichtlich noch vorgetragen.

Am 30. August 2011 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben.

Sie hat höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Tilgungsraten auf den "Hauskredit" bei den Kosten der Unterkunft sowie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt. Der Regelbedarf sei auf verfassungswidrige Weise ermittelt worden. Eine Reduzierung der Tilgungsraten sei nicht möglich gewesen, weil die finanzierende Bank einer solchen Änderung des Kreditvertrages nicht zustimme. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine nur vorläufige Leistungsbewilligung nicht (mehr) vor. Es werde daher der Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheides für den Zeitraum Januar bis März 2011 begehrt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 26. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 6., 10. Mai und 7. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 zu verurteilen, ihr vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Mit Urteil vom 24. Juni 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig. Die erste Klage gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide mit dem Ziel, höheres Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 zu erhalten, sei unter dem Aktenzeichen S 2 AS 3470/11 registriert. Zwar habe die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. März 2011 nicht in diesem Verfahren, sondern nur im Verfahren S 2 AS 3470/11 Klage erhoben. Der insofern weitere Streitgegenstand im Verfahren S 2 AS 3470/11 ändere an der doppelten Rechtshängigkeit im Übrigen nichts. An der Unzulässigkeit der Klage werde der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 2 AS 3470/11 nichts ändern. Die Sperrwirkung ende zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens, so dass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden könne. Sie bleibe aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betreffe. Dies resultiere aus der Rechtskraft der Entscheidung.

Gegen dieses Urteil, zu dem nicht bekannt ist, an welchem Tag es zugestellt worden ist, da der bisherige Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt hat, richtet sich die am 3. August 2014 eingelegte Berufung der Klägerin.

Mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011, dabei für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 773,09 Euro (328,00 Euro für den Regelbedarf, 445,09 Euro für Unterkunft und Heizung), vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 658,39 Euro (328,00 Euro für den Regelbedarf, 330,39 Euro für Unterkunft und Heizung) und vom 1. März 2011 bis 31. März 2011 in Höhe von 301,26 Euro (149,55 Euro für den Regelbedarf, 151,71 Euro für Unterkunft und Heizung) fest. Als Bedarfe wurden der Regelbedarf und die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Dazu ist im Bescheid ausgeführt: Es sei die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches nach Vorlage der Hausgebührenbescheide und Schuldzinsen vorgenommen worden. Es seien folgende Bedarfe der Unterkunft berücksichtigt worden: für Januar 2011 104,92 Euro Schuldzinsen, 4,45 Euro Wasser, 780,83 Euro Heizkosten, für Februar 2011 104,66 Euro Schuldzinsen, 36,00 Euro Schmutzwasser, 36,69 Euro Grundsteuer, 35,00 Euro Wasser, 0,17 Euro Gewässerunterhaltung und für März 2011 104,99 Euro Schuldzinsen, 36,00 Euro Schmutzwasser, 41,50 Euro Schornsteinfeger, 120,94 Euro Heizung, 448,27 Euro Heizkosten. Für Januar 2011 und Februar 2011 wurde kein Einkommen angerechnet, da nach Abzug eines Freibetrages von 100,00 Euro aus dem laufenden Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit von 100,00 Euro ein anrechenbarer Betrag nicht verblieb. Für März 2011 wurde ein laufendes Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit von 100,00 Euro und weiteres Einkommen (Überschuss Rente des Ehemannes) von 178,45 Euro zugrunde gelegt, woraus ein anzurechnendes Einkommen von 178,45 Euro ermittelt wurde. Als Bedarfe des Ehemannes wurden der Regelbedarf, ein Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G von 56,00 Euro und die hälftigen Kosten für Unterkunft berücksichtigt. Als Einkommen des Ehemannes wurde eine Nettorente von 744,16 Euro abzüglich eines Pauschbetrages von 30,00 Euro für Privatversicherungen zugrunde gelegt. Der Klägerin seien daher für Februar 2011 14,97 Euro und für März 2011 106,10 Euro mehr als bisher bewilligt worden. Für Januar 2011 seien hingegen 46,20 Euro weniger als bisher bewilligt worden.

Die Klägerin meint, die Klage dürfte jedenfalls für den Zeitraum Januar 2011 bis März 2011 zulässig sein. Dieser Zeitraum sei streitgegenständlich. Die Klage werde auf diese Monate beschränkt. Die Rechtskraft des Urteils in der Sache S 2 AS 1178/15 WA stehe nicht entgegen, da sich dieses Urteil nur auf den Zeitraum April bis Juni 2011 beziehe. Es seien die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat der jeweiligen Fälligkeit entsprechend der anliegenden Kostenaufstellung zu berücksichtigen, also für Januar 2011 4,45 Euro Gebühren für Wasser/Abwasser, 500 Euro für Heizöl, 104,92 Euro für Zinszahlungen und 62,88 Euro für Tilgungszahlungen, für Februar 2011 46,14 Euro für Grundsteuer, 35 Euro und 36 Euro Gebühren für Wasser/Abwasser, 104,66 Euro für Zinszahlungen und 62,34 Euro für Tilgungszahlungen und für März 2011 41,50 Euro Gebühren für Schornsteinfeger, 36 Euro Gebühren für Wasser/Abwasser, 280 Euro Heizöl, 120,94 Euro Wartung der Heizungsanlage, 104,99 Euro für Zinszahlungen und 62,61 Euro für Tilgungszahlungen. Darüber hinaus seien auch die Stromkosten der Heizungsanlage zu berücksichtigen, die mangels separater Erfassung vom Gericht zu schätzen seien. Nach dem anliegenden Gutachten des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 29. August 2013 seien die Regelsätze bei verfassungskonformer Ermittlung um 95 Euro monatlich zu erhöhen. Die Stromkosten der Heizungsanlage seien auf 5 v. H. der Brennstoffkosten zu schätzen. Für eine Anwendung der 5-Prozent-Regelung spreche vor allem die Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern. Soweit dieser Berechnungsmethode nicht gefolgt werde, bedürfe es eines Sachverständigen zur Ermittlung des Stromverbrauchs der Heizungsanlage. Im Nachhinein Angaben zu Betriebsstunden zu verlangen, zumal der Beklagte seinerzeit dazu nicht von Amts wegen aufgeklärt habe, sei schlichtweg unmöglich. Die Heizkosten im Jahr 2011 beliefen sich auf 2.473,07 Euro. Es seien dabei auch die Kosten für Heizöl aus der Rechnung vom 23. Februar 2011 über 448,27 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin hat den undatierten Antrag auf Baugenehmigung einer Öllagerstätte für eine Warmwasserheizungsanlage und das Prüfzeugnis für einen Kellertank vom 7. April 1993 sowie den Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Juni 2014, den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Mai 2011 und vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 sowie den Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II gemäß der anliegenden Kostenaufstellung und aus der Rechnung vom 23. Februar 2011 für Kosten der Unterkunft und Heizung und einen um 95 Euro monatlich höheren Regelbedarf zu gewähren.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 abzuweisen

Er hält im Hinblick auf die mögliche Nichterreichung der Streitwertgrenze von 750 Euro die Berufung für unzulässig. Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 seien Kosten der Unterkunft und Heizung wie folgt bewilligt worden: für Januar 982,61 Euro, für Februar 645,60 Euro, für März 197,33 Euro, für April 497,00 Euro, für Mai 204,95 Euro und für Juni 204,95 Euro. Für diesen Zeitraum mache die Klägerin als Kosten der Unterkunft und Heizung folgende Kosten geltend: Für Januar 672,25 Euro, für Februar 284,14 Euro, für März 646,04 Euro, für April 242,00 Euro, für Mai 249,14 Euro und für Juni 280,70 Euro. Es ergäben sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen folgende Differenzen: für Januar eine Überzahlung von 310,36 Euro, für Februar eine Überzahlung von 361,46 Euro, für März ein Anspruch von 448,71 Euro, für April eine Überzahlung von 255,00 Euro, für Mai ein Anspruch von 44,19 Euro und für Juni ein Anspruch von 75,75 Euro. Somit seien für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 insgesamt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 568,65 Euro geltend gemacht. Dabei sei bei dem geltend gemachten Betrag für die Grundsteuer die Hundesteuer mitenthalten, die keinen Bedarf der Unterkunft und Heizung darstelle. Der mit der Berufung erstmals geltend gemachte Anspruch auf um weitere 95 Euro monatlich erhöhte Regelleistungen fließe nicht mit in die Berechnung des Berufungsbeschwerdewertes ein. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Sofern für den Heizstrom kein separater Zähler bzw. Zwischenzähler existiere, könnten die Stromkosten für den Betrieb einer Heizpumpe auch geschätzt werden. Dies bedeute, dass die durchschnittlichen Betriebsstunden der Heizung pro Jahr, multipliziert mit der maximalen elektrischen Leistungsaufnahme der Heizung in Watt, multipliziert mit dem Preis je Kilowattstunde, zuzüglich der Mehrwertsteuer in Prozent ermittelt werden müssten. Die zur Schätzung erforderlichen Parameter habe die Klägerin beizubringen. Es bestehe allerdings auch Einvernehmen dazu, die Kosten des Betriebsstroms auf der Grundlage von höchstens 5 v. H. der Gesamtheitskosten für das Jahr 2011 zu ermitteln.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten Band I bis V; ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

I. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.

Nach § 143 SGG gilt: Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann damit zwar niedriger, nicht jedoch höher als die Beschwer durch das angefochtene Urteil sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 14). Der maßgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für die Wertberechnung in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend, wobei Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 19).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes hat zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 3. August 2014 wenigstens 798,67 Euro betragen.

Es ist hierbei auf das für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 erhobene Begehren abzustellen ist, denn die Klägerin hat dieses in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht zur Entscheidung gestellt.

Da es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung ankommt, ist die nach dem rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. April 2016 (S 2 AS 1178/15 WA) mit Schriftsatz vom 26. August 2016 erfolgte Beschränkung der Berufung auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 unbeachtlich.

Der Klägerin waren für letztgenannte Zeit Leistungen wie folgt bewilligt: a. für Januar 2011 (Änderungsbescheid vom 3. Mai 2011): 819,29 Euro (328,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 491,29 Euro für Unterkunft und Heizung), b. für Februar 2011 (Änderungsbescheid vom 26. März 2011): 645,04 Euro (318,44 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 326,60 Euro für Unterkunft und Heizung), c. für März 2011 (Änderungsbescheid vom 10. Mai 2011): 195,16 Euro (96,50 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 98,66 Euro für Unterkunft und Heizung).

Demgegenüber machte die Klägerin für letztgenannte Zeit einem um 95 Euro monatlich höheren Regelsatz und nach ihrer Kostenaufstellung zu Unterkunft und Heizung a. für Januar 2011: 4,45 Euro für Wasser/Abwasser-Gebühren, 500,00 Euro für Heizöl, 104,92 Euro für Zinszahlungen und 62,88 Euro für Tilgungszahlungen, insgesamt 672,25 Euro, mithin hälftig von 336,13 Euro, b. für Februar 2011: 46,14 Euro für Grundsteuer, 35,00 Euro und 36,00 Euro für Wasser/Abwasser-Gebühren, 104,66 Euro für Zinszahlungen und 62,34 Euro für Tilgungszahlungen, insgesamt 284,14 Euro, mithin hälftig von 142,07 Euro, c. für März 2011: 41,50 Euro für Schornsteinfeger-Gebühren, 36,00 Euro für Wasser/Abwasser-Gebühren, 280,00 Euro für Heizöl, 120,94 Euro für Wartung der Heizungsanlage, 104,99 Euro für Zinszahlungen und 62,61 Euro für Tilgungszahlungen, insgesamt 646,04 Euro, mithin hälftig von 323,02 Euro geltend. Darüber hinaus beanspruchte sie die Stromkosten der Heizungsanlage.

Daraus errechnet sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 bestehend a. aus einem höheren Regelbedarf von 285,00 Euro (3 x 95,00 Euro) b. aus höheren Kosten für Unterkunft und Heizung allein für März 2011 von 228,67 Euro (geforderter Betrag von 323,02 Euro zuzüglich Kosten für Betriebsstrom - von 4,31 Euro; vgl. dazu nachfolgend - abzüglich bewilligter Betrag von 98,66 Euro), insgesamt von 513,67 Euro.

Eine (weitere) Beschwer wegen Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich nicht a. für Januar 2011, da der geforderte Betrag von 336,13 Euro zuzüglich 4,31 Euro (hälftiger Betrag aus 8,62 Euro für Betriebsstrom; vgl. dazu nachfolgend), insgesamt 340,44 Euro hinter dem bewilligten Betrag von 491,29 Euro b. für Februar 2011, da der geforderte Betrag von 142,07 Euro zuzüglich 4,31 Euro (hälftiger Betrag aus 8,62 Euro für Betriebsstrom), insgesamt 146,38 Euro hinter dem bewilligten Betrag von 326,60 Euro zurückbleibt.

Daneben machte die Klägerin für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 u. a. einem um 95 Euro monatlich höheren Regelsatz geltend, so dass als weitere Beschwer wenigstens 285,00 Euro hinzukommen.

Die Klägerin hat zwar den geltend gemachten Anspruch auf einen höheren Regelsatz in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht nicht beziffert. Bei dieser Sachlage hat der Wert des Klagebegehrens nicht festgestanden.

Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht grundsätzlich den Wert ermitteln. Es kann dabei auf übereinstimmende Angaben der Beteiligten zurückgreifen, wenn diese vertretbar sind und Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für einen Widerspruch zu eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht vorliegen, wobei überschlägige Berechnungen ausreichen können. Bei divergierenden Angaben kann auf die Angaben des Klägers zurückgegriffen werden, denn dieser könnte ohnehin durch die Bezifferung seines Antrages den Wert, insbesondere bei einer Geldleistung, festlegen. Lässt sich trotz aller Bemühungen des Gerichts ein Wert nicht bestimmen, muss im Ergebnis die Grundregel des § 143 SGG, wonach gegen die Urteile der Sozialgerichte und gegen deren Gerichtsbescheide, denn nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, die Berufung stattfindet, greifen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 15 b).

Die Klägerin hat diese Bezifferung jedoch im Berufungsverfahren nachgeholt. Soweit sie sich hierbei wegen der geltend gemachten Höhe auf das Gutachten des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 29. August 2013 bezogen hat, ist dies als Ausdruck der Dispositionsmaxime des § 123 SGG nicht zu beanstanden, denn danach bestimmt die Klägerin den Streitgegenstand durch Bezeichnung des erhobenen Anspruches, bei Geldleistungsansprüchen also insbesondere durch Angabe der beanspruchten Höhe der Leistung. Eine Bindung des Gerichts daran scheidet ausnahmsweise dann aus, wenn allein deswegen der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht würde, obwohl bei vernünftiger Betrachtung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt die beanspruchte Höhe der Leistung sich begründen lässt. Diese Ausnahme ist darin begründet, dass eine eindeutig funktionswidrige Inanspruchnahme des Gerichts unter gezielter Umgehung von Prozessvorschriften rechtsmissbräuchlich wäre. Ein solcher Sachverhalt liegt im Hinblick auf das genannte Gutachten hinsichtlich der beanspruchten Höhe der Leistung jedoch nicht vor.

Es ermittelt sich somit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von wenigstens 798,67 Euro.

I. 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Mit Erlass des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2014 ist die Beschwer der Klägerin entfallen und damit ist die Klage gegen die bis dahin ergangenen Bescheide über eine nur vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 unzulässig geworden.

Mit Erlass des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2014 hat sich der Änderungsbescheid vom 26. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Mai 2011 und vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 erledigt.

Nach § 39 Abs. 2 SGB X gilt: Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Ergeht ein Bescheid über die endgültige Leistung, erledigt sich der Bescheid über die vorläufige Leistung dadurch auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X. Dabei ersetzt der Bescheid über die endgültige Leistung den Bescheid über die vorläufige Leistung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 38).

Daraus allein folgt allerdings noch nicht zwingend, dass mit der Erledigung des Bescheides über die vorläufige Festsetzung zugleich der Bescheid über die endgültige Festsetzung nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines dazu anhängigen Klageverfahrens wird, denn diese Vorschrift, die für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt (§ 153 Abs. 1 SGG), bestimmt: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Damit eine Abänderung oder Ersetzung des Verfügungssatzes eintritt, müssen beide Verwaltungsakte denselben Anspruch betreffen. Liegen Verwaltungsakte über verschiedene Ansprüche vor, betreffen regelmäßig die Verfügungssätze nicht dieselbe Leistung sondern unterschiedliche Leistungen, weswegen mit einer Regelung zu der einen Leistung keine Regelung zu der anderen Leistung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG getroffen sein kann.

Die vorläufige Leistung ist zwar eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung, so dass es sich materiell-rechtlich um zwei verschiedene Ansprüche handelt (so auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R, Rdnr. 15). Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Bescheid über die endgültige Leistung, der während eines Klageverfahrens ergeht, in welchem der Bescheid über die vorläufige Entscheidung Gegenstand ist, letztgenannten Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes (unmittelbar und nicht lediglich in analoger Anwendung dieser Vorschrift) ersetzt (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-7837 § 4 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-7837 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 29/10 R, Rdnr. 26, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 112, 277 = SozR 4-2500 § 265 a Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Januar 2003 – B 12 KR 18/02 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2500 § 266 Nr. 2; BSG, Urteil vom 14. Mai 1997 – 6 RKa 25/96, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1961 – 7 RKg 3/61, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 15,187 = SozR Nr. 5 zu § 10 KGG). Die genannten Urteile geben dafür zwar keine Begründung. Das gewonnene Ergebnis lässt sich jedoch, auch wenn materiell-rechtlich zwei verschiedene Ansprüche vorliegen, ohne den Wortlaut des § 96 Abs. 1 SGG zu verletzen, damit begründen, dass abgesehen von den Vorschriften über die Vorläufigkeit aufgrund desselben Sachverhalts grundsätzlich sowohl bei der vorläufigen Leistung als auch bei der endgültigen Leistung dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind, so dass sich beide Ansprüche im Ergebnis nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Damit wird nicht nur dem Zweck der Prozessökonomie, sondern zugleich dem weiteren Zweck, der mit der zum 01. April 2008 erfolgten Änderung des § 96 Abs. 1 SGG erreicht werden sollte, eine Ausweitung des Prozessstoffes zu vermeiden (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 96 Rdnrn. 1a, 4 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 16/7716, S. 18 f), Rechnung getragen.

Der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 erging nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 in einem gerichtlichen Verfahren gegen den ursprünglichen mit der Klage angefochtenen Änderungsbescheid vom 26. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Mai 2011 und vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011. Der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 hat den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 nebst den anderen genannten Bescheiden auch ersetzt. Die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wurde in beiden Bescheiden geregelt, so dass die ursprüngliche Regelung durch die neue Regelung ersetzt wurde.

II. Über den Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 hat der Senat somit kraft Klage zu entscheiden.

Die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 ist auch teilweise begründet. Dieser Änderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch auf weitere 368,16 Euro für Unterkunft und Heizung für März 2011. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2014 hinsichtlich der endgültigen Bewilligung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13. Mai 2011; BGBl I 2011, 850/852) - a. F. - i. V. m. § 328 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III.

Danach sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III) entsprechend anwendbar. Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Wie dazu jedoch das BSG entschieden hat, hat nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II der Leistungsträger eine endgültige Bewilligungsentscheidung zu treffen. Dies folgt daraus, dass die vorläufige Entscheidung ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielt und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt ist. Jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ist zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, Rdnrn. 11, 18, 22, 24; abgedruckt in SozR 4-4200 § 40 Nr. 9).

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, denn mit dem Änderungsbescheid vom 26. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Mai 2011 und vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 wurde eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 getroffen.

Der Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 den Regelbedarf in zutreffender Höhe gewährt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 hat er nicht rechtswidrig zum Nachteil der Klägerin bewilligt. Lediglich die Leistungen für Unterkunft und Heizung für März 2011 sind rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden, so dass der Klägerin insoweit noch weitere 386,16 Euro zuzusprechen sind.

1. Die Klägerin erfüllte im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I 2011, 453) – a. F. - erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Die im März 1956 geborene Klägerin, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befindet, war erwerbsfähig. Dies zeigt die von ihr ausgeübte Beschäftigung. Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Sie war auch nach § 9 Abs. 1 SGB II a. F. hilfebedürftig, denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern. Es wird dazu auf den insoweit zutreffenden Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 verwiesen.

Die Klägerin hatte damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Nach § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II a. F. - gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

2. Der Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 den ihr zu stehenden Regelbedarf von 328 Euro monatlich.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F.).

Der Regelbedarf bestimmt sich bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F ... Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs. 4 SGB II a. F.).

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (§ 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 3a SGB II a. F.).

Der Klägerin, die mit ihrem Ehemann D G in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, stand danach somit ein Regelbedarf von 328 Euro monatlich zu.

Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 entschieden:

Tenor:

§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, jeweils in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) und § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), sowie die Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 vom 17. Oktober 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Diese Entscheidung des BVerfG bindet nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

3. Der Beklagte gewährte der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 nicht rechtswidrig zu ihrem Nachteil. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für März 2011 sind hingegen rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Die von der Klägerin für März 2011 geltend gemachten Leistungen sind einschließlich der Kosten für Betriebsstrom, die Tilgungsraten ausgenommen, zu berücksichtigen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68).

Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris), also Steuern, öffentliche Abgaben sowie Erhaltungsaufwendungen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R, Rdnr. 31, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 13), neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 44).

a. Zu den Heizkosten selbst genutzter Hausgrundstücke und Eigenheime rechnen auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, denn der Betrieb der Heizungsanlage ist untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden, weswegen es sich insoweit um Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage handelt (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R, Rdnrn. 12 - 14, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 87).

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. Soweit für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw. Zwischenzähler existiert, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, kommt auch eine Schätzung in Betracht, denn die Ermittlung mittels eines Sachverständigengutachtens stünde im Hinblick auf die Bedeutung dieses Berechnungselements für die Höhe der gesamten Leistungen für Unterkunft und Heizung in keinem Verhältnis (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R, Rdnrn 18 und 20; BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 16). Anknüpfungspunkte für die Schätzung können sich aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4 - 10 %) der Brennstoffkosten ab oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen. Die Geeignetheit der ausgewählten Berechnungsmethode ist nachvollziehbar zu begründen. Hiernach bestimmt sich dann, welche zu ermittelnden Umstände als wesentliche Anknüpfungstatsachen in die Schätzung einzustellen sind (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R, Rdnrn. 23 und 21).

Als Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage legt der Senat 5 v. H. der jährlichen Gesamtkosten, die beim Betrieb der Heizungsanlage entstehen (vgl. dazu § 2 Nr. 4 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung), zugrunde. Eine Schätzung der Kosten des Betriebsstroms auf der Grundlage der durchschnittlichen Betriebsstunden kommt vorliegend jedenfalls nicht in Betracht, denn eine rückwirkende realistische Ermittlung der individuellen durchschnittlichen Betriebsstunden ist nach dem zwischenzeitlichen Zeitablauf praktisch unmöglich, so dass auf generell übliche durchschnittliche Betriebsstunden abgestellt werden müsste, um daraus eine Schätzung der individuelle Kosten des Betriebsstroms der Klägerin vornehmen zu können. Diese Schätzung würde, da sie nicht insgesamt auf individuellen Faktoren der Heizungsanlage der Klägerin beruhte, jedoch (auch) nicht zur Ermittlung der individuellen Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage der Klägerin führen. Es erscheint daher sachgerechter, einen allgemeinen Erfahrungswert zum Anteil der Kosten des Betriebsstroms an den Gesamtkosten heranzuziehen. Dies hat zudem den Vorteil, dass es zu schnellen und für alle Beteiligten gut handhabbaren Ergebnissen führt. Das BSG hat eine solche Schätzungsgrundlage im Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R (Rdnr. 23) für zulässig gehalten. Diese Schätzung hinsichtlich des Anteils der Kosten des Betriebsstroms mit 5 v. H. an den Gesamtkosten beruht auf Erfahrungswerten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 – L 12 AS 2404/08, Rdnr. 22, m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 1997 – 2Z BR 35/96, zitiert nach juris, Rdnr. 28; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Juli 2012 – L 7 AS 988/11 ZVW, Rdnr. 18, zitiert nach juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2016 – L 20 SO 451/13, Rdnr. 54, zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15, Rdnrn. 33 und 34, zitiert nach juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 – L 9 AS 3/15, Rdnrn. 14, 35, zitiert nach juris).

Ausgehend davon ermitteln sich Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro monatlich.

Die Gesamtkosten für die Heizungsanlage im Jahr 2011 betragen nach den vorliegenden Unterlagen 2.483,06 Euro. Es handelt dabei um folgende Unterlagen: Rechnung der B GmbH vom 13. Januar 2011 über 780,83 Euro, Rechnung der B GmbH vom 23. Februar 2011 über 448,27 Euro, Rechnung des Bezirksschornsteinfegers W vom 8. März 2011 über 41,50 Euro, Rechnung der Haus- und Heizungstechnik M und SGmbH vom 16. März 2011 über 120,94 Euro, Rechnung der WGmbH vom 18. April 2011 über 299,67 Euro und Kontoauszug der Sparkasse N mit einer am 12. September 2011 erfolgten Überweisung an die BGmbH über 791,85 Euro (nach dem klägerischen Vortrag aufgrund einer Rechnung vom 8. September 2011).

Dieser Gesamtbetrag von 2.483,06 Euro ist jedoch wegen der mit Schreiben des Beklagten vom 15. April 2011 erfolgten Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten, wonach ab November 2011 nur noch Kosten für die Beschaffung von Brennstoffen bis zur Grenzwerthöhe von maximal 903,50 Euro/Jahr anerkannt würden, nicht in vollem Umfang zur Ermittlung der Kosten des Betriebsstroms zugrunde zu legen.

Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist dabei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R, Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R, Rdnrn. 35 und 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr.10).

Für Brandenburg ergeben sich die maßgebenden Wohnungsgrößen aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg 2002, 1022) – VV-WoFGWoBindG. In VV-WoFGWoBindG Ziffer 4.1. zu § 10 Wohnungsgrößen sind dazu als angemessene Wohnungsgrößen für Haushalte bestimmt mit einer Person: bis zu 50 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume, zwei Personen: bis zu 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind allerdings für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 42) unbeachtlich.

Der Anspruch auf Leistungen für die Heizung beschränkt sich mithin auf die angemessenen Kosten ausgehend von 65 qm Wohnfläche.

Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69).

Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem Leistungsberechtigten obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsberechtigten dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.).

Der Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und, wenn ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert, den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Bei Wohnungen, die mit einer Etagenheizung beheizt werden, erscheint es sachgerecht, zugunsten der Leistungsberechtigten den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde zu legen, weil diese den Verbrauchswerten einer Einzelheizanlage am nächsten kommen. Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25).

Maßgebend ist ausgehend vom Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 vorliegend der Bundesweite Heizspiegel 2012 vom 22. Mai 2012 über den Heizenergieverbrauch des Abrechnungsjahres 2011.

Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Heizöl bei einer Gebäudefläche bis 250 qm liegt bei 19,60 Euro/qm/Jahr.

Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 65 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1.274,00 Euro/Jahr. Dieser Betrag ist maßgebend, denn die Klägerin hat nicht vorzutragen, warum ihre Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sein könnten.

Der Betrag von 1.274,00 Euro war mit 1.528,77 Euro (Rechnungen vom 13. Januar 2011, vom 23. Februar 2011 und vom 18. April 2011 allein für Heizöl) zum Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten vom 15. April 2011 bereits überschritten, so dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die am 12. September 2011 von ihr gezahlten weiteren Heizkosten von 791,85 Euro übernommen würden. Allerdings beschränkte sich nach dem Schreiben des Beklagten vom 15. April 2011 die Nichtübernahme von Heizkosten auf die Zeit ab November 2011, so dass der angefallene Gesamtbetrag der Heizkosten von 2.483,06 Euro lediglich um 2/12, also um 413,83 Euro zu reduzieren ist. Damit sind 2069,23 Euro zur Ermittlung der Kosten des Betriebsstroms zugrunde zu legen.

Daraus errechnen sich 103,46 Euro/Jahr (5 v. H. aus 2069,23 Euro) und 8,62 Euro/Monat Kosten des Betriebsstroms.

b. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören grundsätzlich nicht Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 48; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 14/11 R, rdnr. 23, zitiert nach juris, BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 1/12 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 65; BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 78).

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl die Übernahme der Tilgungsraten zur Erhaltung des Hausgrundstücks der Klägerin erforderlich, noch dass die Finanzierung dieses Hausgrundstücks im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 bereits weitgehend abgeschlossen war.

Es gibt schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verlust des Hausgrundstücks der Klägerin drohte. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die finanzierende Bank habe einer Reduzierung der Tilgungsraten nicht zugestimmt. Dass hingegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt waren, dass keine Zahlungen mehr geleistet wurden, behauptet selbst die Klägerin nicht. Tatsächlich zahlte die Klägerin, wie dem Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012 zu entnehmen ist, im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2011 die jeweils fällige monatliche Rate (Tilgung und Zinsen) von 167,00 Euro. Es ist außerdem bei der nach diesem Jahreskontoauszug bestandenen Restschuld im Januar 2011 von 24.543,38 Euro auch nicht so, dass die Finanzierung des Hausgrundstücks bereits weitgehend abgeschlossen war.

Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft und Heizung scheidet damit aus.

c. Ausgehend davon wurden der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 nicht rechtswidrig zu ihrem Nachteil gewährt. Ihr stehen lediglich für März 2011 noch weitere 368,16 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.

Als berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sind angefallen: a) für Januar 2011: Schuldzinsen von 104,92 Euro (Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012), Gebühren für Trinkwasser und mobile Entsorgung von 4,45 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 14. Januar 2011), Kosten für Heizöl von 500,00 (als 1. Rate, nach dem Kontoauszug der Sparkasse N gezahlt am 18. Januar 2011 aus der Rechnung der B GmbH vom 13. Januar 2011 über 780,83 Euro), Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro, insgesamt von 617,99 Euro, b) für Februar 2011: Schuldzinsen von 104,66 Euro (Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012), Kosten für mobile Entsorgung von 36,00 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 14. Februar 2011), Grundsteuer von 36,69 Euro (Abgabenbescheid der Stadt S vom 11. Januar 2011 über 146,76 Euro, fällig zu vier Raten), Gebühren Gewässerunterhaltung von 0,17 Euro (Abgabenbescheid der Stadt S vom 11. Januar 2011 über 0,69 Euro, fällig zu vier Raten), Kosten für Trinkwasser und mobile Entsorgung von 35,00 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 14. Januar 2011), Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro, insgesamt von 221,14 Euro, c) für März 2011: Schuldzinsen von 104,39 Euro (Jahreskontoauszug der Sparkasse N vom 7. Januar 2012), Kosten der mobilen Entsorgung Schmutzwasser von 36,00 Euro (Bescheid des Wasserverbandes L vom 15. März 2011), Kosten für Schornsteinfegerarbeiten von 41,50 Euro (Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeister W vom 8. März 2011), Wartungskosten für Ölheizungskessel von 120,94 Euro (Rechnung der Haus- und Heizungstechnik M und S GmbH vom 16. März 2011), Kosten für Heizöl von 448,27 Euro (Rechnung der B GmbH vom 23. Februar 2011, fällig zum 9. März 2011), Kosten für Heizöl von 280,00 Euro (als 2. Rate, nach dem Kontoauszug der Sparkasse N gezahlt am 8. März 2011 aus der Rechnung der B GmbH vom 13. Januar 2011 über 780,83 Euro), Kosten des Betriebsstroms von 8,62 Euro, insgesamt von 1.039,73 Euro.

Von diesen Gesamtkosten entfallen hälftig auf die Klägerin a. für Januar 2011: 309,00 Euro b. für Februar 2011: 110,57 Euro c. für März 2011: 519,87 Euro.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 Leistungen für Unterkunft und Heizung. a. für Januar 2011 von 445,09 Euro, b. für Februar 2011 von 330,39 Euro c. und für März 2011 von 151,71 Euro.

Bei einem Anspruch der Klägerin a. für Januar 2011 von 309,00 Euro b. für Februar 2011 von 110,57 Euro stehen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2011 nicht zu.

Bei einem Anspruch der Klägerin für März 2011 von 519,87 Euro stehen ihr weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung von 368,16 Euro zu.

4. Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben, während die Klage teilweise Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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