L 1 JVEG 1166/17

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 1166/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für das Gutachten vom 14. August 2017 wird auf 2.603,96 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Im Berufungsverfahren mit dem Az.: L 1 U 822/15 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 23. März 2017 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Am 14. August 2017 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In der Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er eine Vergütung von 2.603,96 EUR ausgehend von einem Zeitaufwand von 21,50 Stunden geltend.

Durch Verfügung vom 15. März 2017 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 2.119,81 EUR. Für die Aktendurchsicht seien angesichts von 312 Seiten Gerichtsakten und 608 Seiten Verwaltungsakten 11,50 Stunden (80 Seiten pro Stunde) zu entschädigen. Des Weiteren sei nach der Gesetzesbegründung zum JVEG zu § 12 für die Urschrift des Gutachtens ein Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen je Textseite zugrunde zu legen. Nach diesem Umrechnungsmaßstab hätte das Gutachten auf 8 Seiten geschrieben werden können. Entsprechend sei der Zeitansatz für Diktat und Korrektur auf 1,6 Stunden und die Abfassung der schriftlichen Beurteilung auf 3,3 Stunden zu kürzen. Dies ergebe einen Zeitaufwand von aufgerundet 17,50 Stunden. Wegen der reduzierten Seitenzahlen seien nur 16 Kopien zu entschädigen.

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 22. September 2017 Erinnerung eingelegt. Die Kürzung für das Aktenstudium sei zu Unrecht erfolgt. Die Verwaltungsakte habe einen Umfang von 927 Seiten. Die Kürzungen hinsichtlich Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Kürzung wegen einer Umrechnung auf Standardseiten mit 2.700 Anschlägen komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Es verbleibe daher bei einem Zeitaufwand von 21,50 Stunden. Auf das Porto sei ebenfalls die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.

Der Erinnerungsführer beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 14. August 2017 auf 2.603,96 EUR festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner hält eine Vergütung nur in Höhe von 695,79 EUR für angemessen. Die Verwaltungsakte enthalte zwei voneinander abweichende Seitenzahlen. Oben rechts werde am Ende des zweiten Bandes die Seitenzahl mit 928 angegeben und unten in der Mitte mit 608. Jedem Band sei ein Deckblatt vorangestellt mit dem Vermerk, dass die Seitenzahlen oben rechts aufgrund der Entfernung zahlreicher doppelter Seiten nicht aktuell seien. Daher betrage der Seitenumfang der Verwaltungsakte nur 608 Seiten. Ferner sei unter Berücksichtigung der gestellten Beweisfragen ein Zeitansatz von 12,30 Stunden für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten nicht plausibel. Dem Sachverständigen sei aufgegeben worden, einen MRT-Befund und einen Röntgenbefund aus dem Jahre 1998 auszuwerten. Ferner habe er zu Ausführungen von Dr. A. und Prof. Dr. R. Stellung nehmen sollen. Für das Aktenstudium seien daher allenfalls 108 Seiten Gerichts- und Verwaltungsakten relevant gewesen, was bei 80 Seiten pro Stunde einen Zeitaufwand von 1,40 Stunden begründe. Hinzugerechnet werden könne noch ein weiterer Aufwand von 1 Stunde wegen der Anfrage an das Landessozialgericht vom 17. Mai 2017. Der Zeitaufwand für die Auswertung der bildgebenden Befunde von 0,8 Stunden sei nicht zu beanstanden. Die Kürzung des Zeitaufwandes für Abfassung der schriftlichen Beurteilung auf 3,30 Stunden und für Diktat und Korrektur des Gutachtens auf 1,60 Stunden sei gerechtfertigt. Zu Recht habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf einen Umrechnungsmaßstab abgestellt. Der Zeitaufwand betrage daher gerundet 8,50 Stunden. Eine Honorierung nach der Honorargruppe M 3 scheide aus. Der Sachverständige habe lediglich vorliegende Befunde darauf auszuwerten gehabt, ob ein belastungskonformes Schadensbild vorgelegen habe. Das Gutachten sei daher der Honorargruppe M 1 zuzuordnen.

Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 14. August 2017 auf 2.603,96 EUR festgesetzt. Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach Juris; Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18 -). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18;ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach Juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18; ThürLSG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; BayLSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach Juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das Gutachten vom 14. August 2017 angesichts der übersandten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von 19 Stunden erforderlich. Der Sachverständige hat in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag demgegenüber einen Zeitaufwand von 21,5 Stunden geltend gemacht. Da er sich damit an den üblichen Erfahrungswerten orientiert und diese um nicht mehr als 15 v. H. überschreitet, ist sein Zeitansatz der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für das Aktenstudium ist von einem angemessen Aufwand in Höhe von 11,50 Stunden auszugehen. Die Gerichtsakte umfasst 312 und die Verwaltungsakte 608 Seiten. Die Beklagte hat aus dem Verwaltungsvorgang doppelte Seiten entfernt und daher ist die Nummerierung unten in der Mitte maßgebend und zutreffend. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Aktendurchsicht pro 80 Blatt 1 Stunde erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18). Es ist nicht zu beanstanden, dass für die Abfassung eines fachradiologischen Gutachtens für das Aktenstudium auf den gesamten Akteninhalt abgestellt wird. In seine Überlegungen hatte der Sachverständige - zumindest zu Kontrollzwecken - auch weitere Befunde miteinzubeziehen, so dass ein Abstellen allein auf ärztliche Befundberichte mit radiologischem Hintergrund nicht in Betracht kommt. Anders könnte dies nur dann zu entscheiden sein, wenn von vornherein feststeht, dass bestimmte Akteninhalte ersichtlich für die Erstellung des Gutachtens nicht relevant sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Für die Auswertung der bildgebenden Befunde ist der Zeitansatz von 0,8 Stunden nicht zu beanstanden.

Für die Abfassung der Beurteilung kann ein Zeitaufwand von 4 Stunden berücksichtigt werden.

Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Vielzahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 177f.). Insoweit ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzuhalten, dass in dem Gutachten vom 14. August 2017 auf S. 12 im letzten Drittel die Gesamtbeurteilung beginnt, welche dann auf S. 14 endet. Hinsichtlich dieser Gesamtbeurteilung ist von einem Seitenumfang von 2 Seiten auszugehen. Damit wird berücksichtigt, dass die Beweisfragen in diesem Teil wiederholt wurden. Die Ausführungen unter Beantwortung der Beweisfragen stellen keine Wiederholung aus der vorherigen Gesamtbeurteilung dar. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Sachverständige bereits einen Teil seiner Beurteilung im Rahmen der Auswertung der einzelnen bildgebenden Befunde vorgenommen hat. Beurteilt wurden dabei eine Röntgenguntersuchung vom 22. Juni 1998 und ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 24. Juni 1998. Die jeweilige Beurteilung ist dabei in sehr kompakter Form erfolgt. Ferner befinden sich auf den Seiten 9 bis 12 oben Ausführungen, die dem Beurteilungsteil zugeordnet werden können. Dort wird eingehend dargelegt, warum die Ausführungen eines anderen Sachverständigen aus fachradiologischer Sicht nicht haltbar sind. Unschädlich ist insoweit, dass diese Teile der Beurteilung sich an anderen Stellen des Gutachtens fanden. Denn nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18) kann sich die Beurteilung durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Dies ist hier der Fall. Ausgeschlossen ist nur die Berücksichtigung von Beurteilungswiederholungen. Solche konnte der Senat vorliegend nicht feststellen. Zusammenfassend beträgt der ermittelte Umfang der Beurteilung 6 Seiten.

Des Weiteren ist dem Erinnerungsgegner zwar insoweit Recht zu geben, als die Schreibweise durchaus Berücksichtigung zu finden hat. Entgegen den Ausführungen des Erinnerungsgegners kommt allerdings eine Einschränkung auf bestimmte Normseiten, die manche Landessozialgerichte vornehmen (vgl. zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E, zitiert nach Juris: 2.700 Anschläge; LSG Bayern, Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B: 1.800 Anschläge) mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18; ThürLSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, zitiert nach Juris). Soweit der Erinnerungsführer der Auffassung ist, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 12 JVEG (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 184) ein Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen einschließlich Leerzeichen je Textseite aus Sicht des Gesetzgebers ergebe, wird nicht berücksichtigt, dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung allein auf die Erstattung der Schreibauslagen für ein Gutachten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG beziehen. Lediglich im Hinblick auf den Auslagenersatz hat die Gesetzesbegründung einen Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen je Textseite erwähnt. Es ist jedoch nicht zulässig, diesen Umrechnungsmaßstab für die Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens heranzuziehen. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, weil die §§ 9, 8 JVEG einen solchen Umrechnungsfaktor nicht erwähnen. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz (insbesondere § 8 Abs. 2 JVEG) nicht die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Insoweit ist - wie bereits dargelegt - im Grundsatz davon auszugehen, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt. Nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18) ist der so ermittelte Wert nur ein Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl, um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, wie er im Gutachten seinen Niederschlag findet. Daher kann in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung sowohl positiv als auch negativ erforderlich werden. Anderenfalls würden medizinische Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber solchen bevorzugt, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen.

Unter Berücksichtigung dessen ist ein Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung von 4 Stunden (6 Seiten: 1,5) als gerechtfertigt anzusehen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der gewählte Randabstand für die Abfassung des Gutachtens durchaus als großzügig angesehen werden kann. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsgegner als radiologischer Sachverständiger seine Beurteilung prägnant ohne jegliche Wiederholungen präsentiert hat.

Für Diktat und Korrektur des Gutachtens ist bei einem Umfang von 14 Seiten ein Zeitansatz von 2,3 Stunden angemessen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt für Diktat, Durchsicht und Korrektur eines Gutachtens unter Berücksichtigung der Schreibweise ein Zeitaufwand von 1 Stunde für ca. 5 - 6 Seiten in Betracht.

Daraus folgt, dass unter Anlegung der üblichen Maßstäbe für die Erstattung des Gutachtens von einem Zeitaufwand von gerundet 19 Stunden auszugehen ist. Dies hat weiterhin zur Folge, dass der Zeitansatz durch den Erinnerungsgegner von 21,5 Stunden die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v. H. überschreitet und bereits deshalb sein Zeitansatz für die Kostenrechnung zu übernehmen ist.

Streitig ist vorliegend ferner die Honorarhöhe nach § 9 Abs. 1 JVEG. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 bis M 3) eingeteilt. Die Honorargruppe M 3 ist danach zu vergeben bei der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge, insbesondere bei problematischen Verletzungsfolgen. Immer erfordern Gutachten der Honorargruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z. B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 – L 1 JVEG 434/16, nach Juris). Es genügt nicht, wenn differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland (Hrsg.), Begutachtung von Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 175, 179).

Ausgehend hiervon ist eine Einstufung in die Honorargruppe M 3 und Zubilligung eines Stundensatzes von 100,00 Euro nicht zu beanstanden. Als Beispiel für ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad wird in der Anlage zum JVEG zu § 9 gerade die Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge benannt. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers hatte der Erinnerungsgegner Kausalzusammenhänge aus seiner fachradiologischen Sicht zu beurteilen. Die Auswertung der bildgebenden Befunde hatte nach den Vorgaben der Beweisanordnung vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit gegeben sind. Für die Feststellung einer Berufskrankheit ist es erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass hier Kausalitätserwägungen durch den Sachverständigen anzustellen waren, ergibt sich ferner daraus, dass nach der Beweisanordnung ausdrücklich zu den Ausführungen von Dr. A. und Prof. Dr. R. in ihren jeweiligen Gutachten, soweit das radiologische Fachgebiet betroffen war, Stellung zu nehmen war. Unter Einbeziehung der Konsensempfehlungen hatte der Erinnerungsführer Ausführungen dazu zu machen, inwieweit nach den bildgebenden Befunden die Annahme einer BK 2108 gerechtfertigt ist. Daher ist eine Einstufung in die Honorargruppe M 3 gerechtfertigt. Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:

21,5 Stunden a 100,00 EUR 2.150,00 EUR Schreibgebühren 18,90 EUR Kopien 14,00 EUR Porto für Rücksendung + EB 5,30 EUR zuzüglich 19 % MwSt. 415,76 EUR Gesamt 2.603,96 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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