L 1 JVEG 551/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 551/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für das Gutachten vom 3. Januar 2017 wird auf 1.661,24 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 1 U 611/16 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 29. November 2016, geändert durch Beweisanordnung vom 12. Dezember 2016, den Erinnerungsgegner mit der Erstellung eines fachradiologischen Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Unter dem 3. Januar 2017 erstellte der Erinnerungsführer sein Aktengutachten. In seiner Kostenrechnung vom 22. Februar 2017 machte er eine Vergütung von 1.661,24 EUR geltend (13,5 Stunden a 100,00 EUR zuzüglich 23,40 EUR Schreibgebühren, 18,00 EUR Kopien, 4,60 EUR für Rücksendung Porto und 265,24 EUR Mehrwertsteuer). Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Kostenheft Bezug genommen. Durch Verfügung vom 15. März 2017 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 996,35 EUR. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei hinsichtlich des Auslagenersatzes für die Urschrift des Gutachtens ein Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen je Textseite zugrunde zu legen. Im vorliegenden Gutachten seien 26.000 Anschläge abgerechnet. Danach hätte das Gutachten auf 10 Seiten geschrieben werden können. Dies führe zu einer entsprechenden Kürzung der zeitlichen Ansätze für die Abfassung der Beurteilung und Diktat und Korrektur.

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 13. Juni 2017 Erinnerung eingelegt. Dieser hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Verfügung vom 25. Juli 2017 abgeholfen und einen weiteren Betrag in Höhe von 664,89 EUR angewiesen.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse mit am 2. Mai 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 789,57 EUR beantragt. Sie beanstandet, dass bei Zugrundelegung eines Umrechnungs-maßstabes von 2.700 Anschlägen je Textseite das Gutachten durchschnittlich 1.403 Anschläge je Seite und damit deutlich weniger, als vom Gesetzgeber zugrunde gelegt, enthalte. Es müsse der Gefahr begegnet werden, dass der Sachverständige durch eine raumgreifende Gestaltung des Gutachtens den Umfang erhöhe, ohne dass tatsächlich ein höherer Zeitaufwand damit verbunden sei. Daher sei es zwingend, eine Pauschalierung der Zeitansätze nach Seitenzahlen entsprechend dem Umrechnungsmaßstab aus der Gesetzesbegründung heranzu-ziehen. Dies führe zu einem Zeitaufwand für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung auf der Basis von 4 Seiten mit 2,7 Stunden ausgehend von 1,5 Seiten pro Stunde. Entsprechend verringere sich der Aufwand für Diktat und Korrektur des Gutachtens auf 2,7 Stunden. Ins-gesamt seien daher nur 9,5 Stunden zu vergüten. Das Gutachten sei des Weiteren der Honorargruppe M 1 zuzuordnen. Ein Kausalitätsgutachten sei nicht beauftragt worden. Der Sachverständige habe nicht zu beurteilen gehabt, ob das Unfallereignis für die Verletzung ursäch-lich gewesen sei. Seine Aufgabe sei es lediglich gewesen, die vorliegenden Befunde neu auszuwerten und das Alter der Fraktur zu ermitteln.

Der Erinnerungsführer beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 3. Januar 2017 auf 789,57 EUR festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 3. Januar 2017 auf 1.661,24 Euro festgesetzt.

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach Juris; Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18 -). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fra-gen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18;ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach Juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18; ThürLSG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; BayLSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach Juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das Gutachten vom 3. Januar 2017 angesichts der übersandten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von 12 Stunden erforderlich. Der Sachver-ständige hat in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag demgegenüber einen Zeitaufwand von 13,5 Stunden geltend gemacht. Da er sich damit an den üblichen Erfahrungswerten orientiert und diese um nicht mehr als 15 v. H. überschreitet, ist sein Zeitansatz der Vergütungsfest-setzung zugrunde zu legen.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für das Aktenstudium gehen sowohl Erinnerungsführerin als auch Erinnerungsgegner von einem angemessen Aufwand in Höhe von 1,9 Stunden aus. Zur Klarstellung führt der Senat in diesem Zusammenhang aus, dass nicht zu beanstanden ist, dass für die Abfassung eines fachradiologischen Gutachtens für das Aktenstudium auf den gesamten Akteninhalt abgestellt wird. In seine Überlegungen hatte der Sachverständige zumindest zu Kontrollzwecken auch weitere Befunde heranzuziehen, so dass ein Abstellen allein auf ärztliche Befundberichte mit radiologischem Hintergrund nicht in Betracht kommt. Anders könnte dies nur dann zu entscheiden sein, wenn von vornherein feststeht, dass bestimmte Akteninhalte ersichtlich für die Erstellung des Gutachtens nicht relevant sind.

Ebenso besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung dahingehend, dass für die Auswertung der bildgebenden Befunde ein Zeitaufwand von 1,8 Stunden Berücksichtigung fin-den kann.

Für die Abfassung der Beurteilung kann ein Zeitaufwand von 5,3 Stunden berücksichtigt werden.

Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Vielzahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Keller "Die Liquidati-on von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 177f.). Insoweit ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzuhalten, dass in dem Gutachten vom 13. Februar 2017 auf S. 10 im letzten Drittel die Gesamtbeurteilung beginnt, welche dann auf S. 15 unten vor der Beantwortung der Beweisfragen endet. Hinsichtlich dieser Gesamtbeurteilung ist von einem Seitenumfang von 5 Seiten auszugehen. Damit wird bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Beurteilung auf S. 10 unten beginnt und auf S. 14 überwiegend empirische Richtwerte wiedergegeben werden. Zusätzlich ist eine weitere Beurteilung unter der Beantwortung der Beweisfrage 2 zu berück-sichtigen, wo der Sachverständige entsprechend der Beweisanordnung sich zum Alter der Fraktur äußert. Die Ausführungen dort stellen auch keine Wiederholung aus der vorherigen Gesamtbeurteilung dar. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Sachverständige bereits einen Teil seiner Beurteilung im Rahmen der Auswertung der einzelnen bildgebenden Befunde vorgenommen hat. Beurteilt wurden dabei eine Röntgenguntersuchung vom 6. April 2011, eine Röntgenuntersuchung vom 12. April 2011, eine Röntgenuntersuchung vom 2. Mai 2011, ein MRT der rechten Hand vom 6. Mai 2011 und ein CT der rechten Hand vom 17. Mai 2011. Die jeweilige Beurteilung ist dabei in sehr kompakter Form erfolgt. Unschädlich ist insoweit, dass diese Teile der Beurteilung sich an anderen Stellen des Gutachtens fanden. Denn nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18) kann sich die Beurteilung durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Dies ist hier der Fall. Ausgeschlossen ist nur die Berücksichtigung von Beurteilungswiederholungen. Solche konnte der Senat vorliegend nicht feststellen. Zusammenfassend beträgt der ermittelte Umfang der Beurteilung 8 Seiten.

Des Weiteren ist dem Erinnerungsführer zwar insoweit Recht zu geben, als die Schreibweise durchaus Berücksichtigung zu finden hat. Entgegen den Ausführungen des Erinnerungsführers kommt allerdings eine Einschränkung auf bestimmte Normseiten, die manche Landes-sozialgerichte vornehmen (vgl. zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E, zitiert nach Juris: 2.700 Anschläge; LSG Bayern, Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B: 1.800 Anschläge) mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18; ThürLSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, zitiert nach Juris). Soweit der Erinnerungsführer der Auffassung ist, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 12 JVEG (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 184) ein Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen einschließlich Leerzeichen je Textseite aus Sicht des Gesetzgebers ergebe, wird nicht berücksichtigt, dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung allein auf die Erstattung der Schreibauslagen für ein Gutachten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG beziehen. Lediglich im Hinblick auf den Auslagenersatz hat die Gesetzesbegründung einen Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen je Textseite erwähnt. Es ist jedoch nicht zulässig, diesen Umrechnungsmaßstab für die Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens heranzuziehen. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, weil die §§ 9, 8 JVEG einen solchen Umrechnungsfaktor nicht erwähnen. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz (insbesondere § 8 Abs. 2 JVEG) nicht die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Insoweit ist - wie bereits dargelegt - im Grundsatz davon auszugehen, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt. Nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18) ist der so ermittelte Wert nur ein Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl, um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, wie er im Gutachten seinen Niederschlag findet. Daher kann in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung sowohl positiv als auch negativ erforderlich werden. Anderen-falls würden medizinische Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber solchen bevorzugt, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen.

Unter Berücksichtigung dessen ist ein Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung von 5,3 Stunden (8 Stunden: 1,5) als gerechtfertigt anzusehen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der gewählte Randabstand für die Abfassung des Gutachtens durchaus als großzügig angesehen werden kann. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsgegner als radiologischer Sachverständiger seine Beurteilung prägnant ohne jegliche Wiederholungen präsentiert hat.

Für Diktat und Korrektur des Gutachtens ist bei einem Umfang von 16 Seiten (das 2seitige Literaturverzeichnis ist abzuziehen) ein Zeitansatz von 2,7 Stunden angemessen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt für Diktat, Durchsicht und Korrektur eines Gutachtens unter Berücksichtigung der Schreibweise ein Zeitaufwand von 1 Stunde für ca. 5 - 6 Seiten in Betracht.

Daraus folgt, dass unter Anlegung der üblichen Maßstäbe für die Erstattung des Gutachtens von einem Zeitaufwand von gerundet 12 Stunden auszugehen ist. Dies hat weiterhin zur Folge, dass der Zeitansatz durch den Erinnerungsgegner von 13,5 Stunden die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v.H. überschreitet und bereits deshalb sein Zeitansatz für die Kostenrechnung zu übernehmen ist.

Streitig ist vorliegend ferner die Honorarhöhe nach § 9 Abs. 1 JVEG. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 bis M 3) eingeteilt. Die Honorargruppe M 3 ist danach zu vergeben bei der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge, insbesondere bei problematischen Verletzungsfolgen. Immer erfordern Gutachten der Honorargruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z. B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 – L 1 JVEG 434/16, nach Juris). Es genügt nicht, wenn differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland (Hrsg.), Begutachtung von Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 175, 179).

Ausgehend hiervon ist eine Einstufung in die Honorargruppe M 3 und Zubilligung eines Stundensatzes von 100,00 Euro nicht zu beanstanden. Als Beispiel für ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad wird in der Anlage zum JVEG zu § 9 gerade die Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge benannt. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers hatte der Erinnerungsgegner Kausalzusammenhänge aus seiner fachradiologischen Sicht zu beurteilen. Die Auswertung der bildgebenden Befunde hatte nach den Vorgaben der Beweisanordnung vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob die Kahnbeinfraktur rechts auf ein bestimmtes Unfallereignis zurückzuführen ist. Dass hier Kausalitätserwägungen durch den Sachverständigen anzustellen waren, ergibt sich ferner daraus, dass nach der Beweisanordnung ausdrücklich zu den Ausführungen von Dr. F. in seinem Gutachten vom 23. September 2015, soweit das radiologische Fachgebiet betroffen war, Stellung zu nehmen war. Bei dem Gutachten von Dr. F. handelte es sich um ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Dieser hatte in seinem Gutachten insbesondere auf Seite 7 sich zur Begründung dafür, dass die Kahnbeinfraktur rechts Folge eines Unfallereignisses vom 6. April 2011 ist, darauf berufen, dass die bildgebende Diagnostik mit Röntgen, CT, und MRT des rechten Handgelenks dies belegt. Zu diesen Ausführungen des Unfallchirurgen sollte der Erinnerungsgegner unter Einbeziehung seines fachradiologischen Sachverstandes Stellung nehmen. Kausalitätserwä-gungen hat demzufolge der Erinnerungsgegner auch an verschiedenen Stellen in seinem Gutachten angestellt. So verweist er auf Seite 12 seines Gutachtens darauf, dass die Röntgenfolgeuntersuchung am 2. Mai 2011 als wichtiger Hinweis auf ein akut traumatisches Geschehen zu werten sei und macht hierzu Ausführungen vor dem Hintergrund seines Fachgebietes. Auch bei der Beantwortung der Beweisfrage 2. am Ende des Gutachtens führt er erneut aus, dass die beschriebenen Verletzungen des Kahnbeins der rechten Hand im vollen Umfang aus seiner fachlichen Sicht als unfallbedingt zu bewerten sind. Daher ist eine Einstufung in die Honorargruppe M 3 gerechtfertigt. Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:

13,5 Stunden a 100,00 EUR 1.350,00 EUR Schreibgebühren 23,40 EUR Kopien 18,00 EUR Porto für Rücksendung 4,60 EUR zuzüglich 19 % MwSt. 265,24 EUR Gesamt 1.661,24 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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