S 3 AS 1662/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1662/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Schlüssigkeit des Konzepts über die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Richtlinie ist auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität beschränkt.

2. Die Festlegung des Vergleichsraums ist im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz eine kommunalpolitische Entscheidung, die der gerichtlichen Kontrolle nur im Hinblick auf deren Schlüssigkeit unterliegt.

3. Im Rahmen der Methodenfreiheit (vgl. BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R) steht der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft die Clusterbildung nicht entgegen. Die Vergleichsraumfestlegung, die Datenerhebung und die Datenauswertung sind unterschiedliche Prüfungsebenen. Als Ausprägung des ländlichen Raumes können unterschiedliche Angemessenheitswerte die unterschiedlichen Mietmarktwerte widerspiegeln, ohne dass dadurch einem homogenen Lebensraum als einem Vergleichsraum widersprochen wird.
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für die Zeit von August bis Oktober 2015.

Die 1989 geborene Klägerin zu 1) bezieht gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der 2012 geborenen Klägerin zu 2), fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1) erhält für die Klägerin zu 2) Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 Euro sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133,00 Euro. Die Klägerinnen leben gemeinsam in einer Mietwohnung in Köthen mit einer Wohnfläche von insgesamt 60,14 Quadratmetern. Die monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betrugen zunächst insgesamt 450,00 Euro. Sie setzten sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von monatlich 300,00 Euro, den Betriebskosten in Höhe von monatlich 60,00 Euro sowie den Heizkosten in Höhe von monatlich 90,00 Euro. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 28. November 2014 erhöhte die Vermieterin die Vorauszahlungen für die Betriebskosten ab dem 1. Februar 2015 auf monatlich 110,00 Euro.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2015 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2015. Dabei berücksichtigte er die Betriebskostenvorauszahlungen zunächst noch in tatsächlicher Höhe von monatlich 110,00 Euro. Am Ende des Bescheides wies der Beklagte auf ein beiliegende Anhörungsschreiben zur Angemessenheit der Unterkunftskosten hin. In diesem Schreiben vom 5. Januar 2015 nannte der Beklagte in tabellarischer Form die für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld geltenden Angemessenheitswerten (sog. Kostensenkungshinweis). Danach würden die Aufwendungen für die Betriebskosten die Obergrenze um monatlich 44,00 Euro überschreiten. Die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe würden nur noch bis einschließlich Juli 2015 übernommen werden.

Mit Bescheid vom 16. April 2015 gewährte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2015. Dabei berücksichtigte er die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe bis einschließlich Juli 2015. Für August 2015 gewährte der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 456,00 Euro. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten beträgt monatlich 44,00 Euro. Für die Monate September und Oktober 2015 gewährte der Beklagte keine Heizkosten.

Dagegen erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 18. Mai 2015 Widerspruch. Die Kosten seien nicht unangemessen. Der Zugang einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Kostensenkung werde bestritten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 (W 10461/15) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten für die Unterkunft würden die Angemessenheitswerte aus der Richtlinie übersteigen. Die Anspruchsberechnung sei nicht zu beanstanden.

Dagegen haben die Klägerinnen am 29. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.

Der Beklagte habe die Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu tragen, da der Richtlinie kein schlüssiges Konzept zugrunde liege. Die Erhöhung der Betriebskosten zum Februar 2015 hätten sie nicht zu vertreten. Ihnen könne kein unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen werden. Insbesondere könnten sie die erhöhten Kosten für den Hausmeisterservice und die Heizungswartung nicht beeinflussen. Die Kostensenkungsaufforderung sei ihnen nicht zugegangen.

Die Klägerinnen beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. September und vom 22. Oktober 2015 abzuändern und ihnen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Klageverfahren hat der Beklagte eine Dokumentation über neun bis elf Wohnungsangebote mit angemessenen Aufwendungen für die Monate Juni und Juli 2015 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 8. September 2015 hat der Beklagte die Leistungen abgeändert und weiterhin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Dabei hat er die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses für die Monate September und Oktober 2015 berücksichtigt. Für den Monat September 2015 hat er einen Heizkostenabschlag in Höhe von 90,00 Euro gewährt. Für den Monat Oktober 2015 hat er weiterhin keine Heizkosten in die Bedarfsberechnung einbezogen.

Mit der Heizkostenabrechnung vom 8. Oktober 2015 hat der Energieversorger den monatlichen Abschlag ab Oktober auf 83,00 Euro festgesetzt. Den Klägerinnen ist ein Guthaben in Höhe von 28,42 Euro entstanden.

Die Klägerinnen hatten sich mehrfach um eine Zusicherung zum Umzug in eine neue Wohnung bemüht. Der Beklagte hatte unter anderem mit Schreiben vom 19. Januar und vom 13. Mai 2015 die Zusicherung zum Umzug wegen der unangemessenen Höhe der zu erwartenden Aufwendungen abgelehnt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hat der Beklagte schließlich die Zusicherung zum Umzug erteilt.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 hat der Beklagte die Leistungen für die Monate August und Oktober 2015 festgesetzt. Für den Monat Oktober 2015 hat der Beklagte nunmehr einen Abschlag für die Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 83,00 Euro berücksichtigt. Im Übrigen ist es für die Monate August und Oktober 2015 bei einer Differenz zu den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 44,00 Euro verblieben.

Die Firma "Analyse & Konzepte" hatte für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld einen Bericht über die "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld" erstellt (nachfolgend: Richtlinie). Dieser sieht unter anderem vier Wohnungsmarkttypen vor. Der Wohnort der Klägerinnen gehört danach zum "Wohnungsmarkttyp III". Nach der seit dem 1. April 2014 geltenden Richtlinie gilt für einen Zwei-Personen-Haushalt in Köthen eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 366,00 Euro als angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, den Bericht der Firma "A. & K." über die "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld" und die überlassenen Rohdaten zur "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld", die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

1.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. September und vom 22. Oktober 2015. Dabei sind die Bescheide vom 8. September und vom 22. Oktober 2015 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das Gericht hatte über den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2015 zu entscheiden. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Dahingehend war der Klageantrag auszulegen.

2.

Der Bescheid vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. September und vom 22. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die für den streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen nunmehr als endgültig festgesetzt.

Die Klägerinnen haben im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Die Grundvoraussetzungen nach § 7 SGB II für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind zwar erfüllt. Die Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung sind jedoch unangemessen im Sinne der Richtlinie.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff "angemessen" ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem, was im Allgemeinen angemessen (abstrakte Angemessenheit) und was im konkreten Einzelfall zumutbar (konkrete Angemessenheit) ist.

a)

Nach der hier anzuwendenden Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist eine Unterkunft abstrakt angemessen, solange jedenfalls das Produkt aus der Wohnfläche und dem Wohnungsstandard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 - L 5 AS 2/09). Für den Faktor der Wohnungsgröße ist auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt (WoFG) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 - L 5 AS 2/09; Urteil vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 512/16). Für den hier vorliegenden Wohnraum eines Zwei-Personen-Haushalts sind 60 Quadratmeter maßgebend. Die Wohnfläche der klägerischen Unterkunft von 60,14 Quadratmetern übersteigt diese Grenze knapp. Dies führt im Sinne der Produkttheorie nicht zwingend zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten.

b)

Zu der Frage, wie der Leistungsträger den Faktor der Referenzmiete bestimmen sollte, hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2009 Kriterien aufgestellt. Da die Bedingungen für die Höhe der Unterkunftskosten regional unterschiedlich sind, muss die Ermittlung regional erfolgen und diese auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen (u.a. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Wegen der regionalen Unterschiede kann der Leistungsträger zwischen methodisch unterschiedlichen Ansätze wählen (z. B. qualifizierter Mietspiegel, grundsicherungsrelevanter Mietspiegel, schlüssiges Konzept, Bildung von Referenzgruppen, Festlegung einer Perzentile, Ermittlung einer Spannobergrenze bei Berücksichtigung des unteren Marktsegmentes). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts, sei es durch Satzung, Richtlinie oder in anderer Form, obliegt den Kommunen als Leistungsträger, weil sie mit dem örtlichen Wohnungsmarkt und dessen Besonderheiten vertraut sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404 zu § 22a SGB II; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER). Das Konzept muss transparent und nachvollziehbar sein. Es soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Bei der Erstellung sind mindestens folgende Kriterien einzuhalten: die Datenerhebung erfolgt ausschließlich in dem genau eingegrenzten und dem gesamten Vergleichsraum, die Definition des Beobachtungsgegenstandes ist nachvollziehbar, die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt, die einbezogenen Daten in ihrem Umfang sind repräsentativ, die Datenerhebung ist valide, die Datenauswertung hält anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein und die gezogenen Schlüsse sind ausgeführt und begründet (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"; Knickrehm in Sozialrecht, Tradition und Zukunft, Deutscher Sozialgerichtstag (Hrsg.) 2013, 79 (85)).

c)

Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Gemeinde der Klägerinnen vorgelegt. Die oben genannten Kriterien werden eingehalten. Die zugrunde liegenden Daten sind ausreichend transparent und prüfbar, da der Beklagte diese (anonymisiert) dem Gericht und den Klägerinnen zur Verfügung gestellt hat. Auch hat die Firma "A. & K." Angaben über den Beobachtungszeitraum getätigt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten sowie Schlüsse aus den ausgewerteten Daten (Kappungsgrenze) gezogen und begründet.

aa)

Der zuständige Leistungsträger, der in dem hier optierenden Model zugleich der Beklagte ist, hat den Landkreis Anhalt-Bitterfeld als einen Vergleichsraum angesehen. Auch die für den Landkreis tätig gewordene Firma "A. & K." hat den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum betrachtet. Dies lässt sich auch den beigezogenen Rohdaten entnehmen. Die Festlegung des Vergleichsraums ist zunächst eine kommunalpolitische Entscheidung des Leistungsträgers - hier des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes ist die Festlegung des Vergleichsraums nicht Aufgabe der Sozialgericht, wohl aber die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Festlegung durch den Leistungsträger (vgl. dazu BSG vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 24/18 R - nur Terminbericht).

Im Ergebnis hält es die Kammer nicht für geboten, auf einen hiervon abweichenden Vergleichsraum abzustellen (offen gelassen für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER). Die Fläche beträgt 145.456 Hektar. Die Bevölkerungszahl lag Ende 2017 bei 161.264 Einwohnern und mit zehn Gemeinden (statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt - www.stala.sachsen-anhat.de). Im Internet wird der Landkreis Anhalt-Bitterfeld ("Wikipedia - Die freie Enyklopädie" - www.wikipedia.de) wie folgt geografisch beschrieben: " Die sichelförmige Fläche des Landkreises erstreckt sich über 1453 km². Vom nördlichsten Ort Nedlitz bis zum südlichsten Ort Brehna-Torna liegt eine Distanz von 59 Kilometern, während der westlichste Ort Köthen-Dohndorf vom östlichsten Ort Schwemsal 48 Kilometer entfernt ist. Bei Aken teilt die Elbe im Biosphärenreservat Mittlere Elbe den Landkreis in eine nördliche und eine südliche Hälfte, der südöstliche Teil wird von der Mulde durchflossen ". Der Landkreis grenzt an das Oberzentrum Dessau-Roßlau. Die verkehrstechnische Anbindung, orientiert an diesem Oberzentrum Dessau-Roßlau, ist für die Einwohner der einzelnen Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gegeben.

Zwar bestehen zwischen den einzelnen Gemeinden des Landkreises kleinere strukturelle Unterschiede sowie unterschiedliche historische Entwicklungen einzelner Kommunen, insbesondere vor und nach der im Jahr 2007 zuletzt durchgeführten Kreisgebietsreform. Es sind unterschiedliche bauliche Strukturen (Städte wie Zerbst, Bitterfeld-Wolfen und Köthen einerseits sowie der weitaus ländlichere Raum andererseits, wie beispielsweise die Gemeinden Osternienburger Land und Muldestausee) und damit eine unterschiedlich ausgeprägte Infrastruktur. Allerdings hat das Bundessozialgericht zur Festlegung des Vergleichsraums mit dem Wort "insgesamt" klargestellt, dass durchaus Unterschiede innerhalb des Vergleichsraums möglich sind. " Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist " (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 - "München I").

Diese durch das Bundessozialgericht für Großstädte aufgestellten Kriterien - gerade in Großstädten wie München oder Berlin gibt es diese deutlichen Unterschiede in Struktur und Mietmarkt - gilt es für den ländlichen Raum zu finden. Auch hier gibt es strukturelle Unterschiede. Wenn sich der Landkreis Anhalt-Bitterfeld an das Oberzentrum Dessau-Roßlau orientiert, kann er trotz der strukturellen Unterschiede insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich eingestuft werden. Dass die räumliche Trennung zwischen den Gemeinden Zerbst und Osternienburger Land durch die Elbe gegen einen homogenen Lebensraum spreche, überzeugt die Kammer nicht. Schließlich gibt es eine Fährverbindung. Vielmehr ist insgesamt auf die Ausrichtung auf das Oberzentrum Dessau-Roßlau abzustellen, welches für alle Gemeinden des Landkreises in ähnlicher Weise gut erreichbar ist. Wenn schließlich eine Großstadt wie München als gesamter Vergleichsraum betrachtet wird (zuletzt BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"), so ist es gerade im ländlichen Raum wie der Landkreis Anhalt-Bitterfeld sinnvoll, mehrere Gemeinden zusammenzufassen (so auch SG Magdeburg, Urteil vom 20. November 2013 - S 18 AS 954/10). Eine Unterteilung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in mehrere Vergleichsräume ist nicht geboten. Vielmehr ist insoweit dem 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt zuzustimmen. In seiner Entscheidung aus Juni 2018 hat er den angrenzenden Landkreis Wittenberg in zwei Vergleichsräume (Stadt Wittenberg und Landkreis Wittenberg) mit dem Argument unterteilt, dass sich die übrigen Gemeinden an die Stadt Wittenberg als Zentrum ausrichten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 512/16). Dies kann auf den Landkreis Anhalt-Bitterfeld übertragen werden. Der gesamte Landkreis richtet sich nach der Stadt Dessau-Roßlau als Oberzentrum auch verkehrstechnisch aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt Dessau-Roßlau selbst nicht dem Landkreis-Anhalt-Bitterfeld zugehörig ist.

bb)

Die Art der Datenauswertung ist schlüssig und folgt dem Prinzip der Methodenfreiheit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R). Gerade wegen der Unterschiede im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erscheint der Kammer der methodische Ansatz im Rahmen der Datenauswertung - Clusteranalyse / Bildung von Wohnungsmarkttypen - im Konzept des Beklagten nachvollziehbar. Die Firma "A. & K." ermittelte nach Aussage des Zeugen zunächst die verkehrstechnische Anbindung im öffentlichen Nahverkehr an das Oberzentrum Dessau-Roßlau. Nachdem diese Angebundenheit bejaht wurde, konzentrierte sich das Unternehmen auf weitere Parameter, die durchaus wohnungsmarkspezifischen Bezug haben. Diese Parameter (Indikatoren) sind: Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Mietenstufe, Bodenpreis und Zentralität. Im gesamten Landkreis Anhalt-Bitterfeld wurden anhand dieser Parameter sogenannte Wohnungsmarkttypen herausgearbeitet.

Bei der Prüfung der Schlüssigkeit ist zwischen der Festlegung des Vergleichsraums und der damit verbundenen Datenerhebung einerseits und der Datenauswertung mittels einer besonderen Methode, und zwar der Clusteranalyse (Bildung von Wohnungsmarktypen), andererseits zu unterscheiden. Die Wohnungsmarkttypen bilden nicht zwingend einen Vergleichsraum. Die Clusteranalyse ist ein methodischer Ansatz, um der Anforderung des Bundessozialgerichts an einen ausreichend validen Datensatz gerecht zu werden. Gerade im ländlichen Raum, wo der Mietmarkt geringer als in Großstädten ausgeprägt ist, besteht im Rahmen der Datenauswertung die Notwendigkeit der Zusammenfassung einzelner Gemeinden mit denselben strukturellen Gegebenheiten. Auch die Firma "A. & K." hält diesen Ansatz in ihrem schriftlichen Bericht fest (dort Seite 3), dass es keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und damit unterschiedliche Mietniveaus im Kreisgebiet gebe. Es sei notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Das hat die Kammer überzeugt. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bildung des Vergleichsraums nicht entgegen, da es sich bei der Clusteranalyse bzw. Bildung von Wohnungsmarkttypen nicht um die Bildung eines eigenständigen Vergleichsraums handelt. Bei der Bildung des Vergleichsraums ist wie oben dargestellt auf all diejenigen Gebiete abzustellen, die einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Für die Bildung des Vergleichsraums muss dabei nicht auf die kommunalrechtlichen Grenzen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - "München I"). Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Dieser ist so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 AS 10/06 R). Die Bildung von Wohnungsmarkttypen oder eine sogenannte Clusterbildung ist im Sinne der Methodenfreiheit dafür ein geeignetes methodisches Mittel zur Datenauswertung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R; Hessisches LSG, Urteil vom 5. Februar 2013 - L 7 AS 78/12; SG Chemnitz, Urteil vom 4. April 2014 - S 22 AS 1185/13; SG Detmold, Urteil vom 28. November 2013 - S 23 AS 1295/11; SG Aachen, Urteil vom 24. Februar 2015 - S 20 SO 157/14; a. A. SG Magdeburg, Urteil vom 23. April 2014 - S 14 AS 4313/10).

Der Schlüssigkeit des Konzepts steht auch nicht entgegen, dass für einen Landkreis mehrere Angemessenheitswerte gelten. Die Festlegung des Vergleichsraums (hier der gesamte Landkreis) wegen eines einheitlichen homogenen Lebensraumes einerseits bezieht sich auf die Transparenz und Validität der hierfür erhobenen Daten. Im Rahmen der Auswertung dieser Daten kann die Feststellung unterschiedlicher Referenzmieten marktanalytisch geboten sein. Die vom Wohnungsmarkt gestalteten (unterschiedlich hohen) Werte sind geradezu Ausprägung des ländlichen Raumes. Hier gilt es auf der Angebotsseite die strukturellen Wohnungsmarktprobleme abzufedern. Gegebenenfalls muss bei einem erforderlichen Umzug im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die für den Vergleichsraum höchsten Referenzwerte zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R - lediglich Terminbericht, Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor).

Der Einzelfall (Verweisbarkeit innerhalb des Vergleichsraums) ist insbesondere im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit zu beachten und das soziale Umfeld zu prüfen, welches sich sehr wohl auf eine einzelne Gemeinde, beispielsweise Zerbst, im Landkreis Anhalt-Bitterfeld beschränken kann. Die Kammer hatte auch nicht zu beanstanden, dass Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 30 Quadratmetern bei der Datenauswertung nicht berücksichtigt wurden, da diese Wohneinheiten eher für kurze Anmietungen genutzt werden.

d)

Die Klägerinnen sind von dem Beklagten zur Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit der Anlage zum Bescheid vom 5. Januar 2015 aufgefordert worden. Den Zugang dieses Schreibens konnten die Klägerinnen nicht wirksam bestreiten. Gleichwohl sind an eine Kostensenkungsaufforderung keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen geknüpft. Spätestens mit Bescheid vom 19. Januar 2015, mit welchem der Beklagte die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung in die ...straße ablehnte, waren die Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Wohnort der Klägerinnen benannt. Die mit der Kostensenkungsaufforderung verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R) erfüllt der Hinweis des Beklagten vom 5. Januar 2015 bzw. vom 19. Januar 2015.

e)

Zur Überzeugung der Kammer ist es den Klägern nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 qm Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete (abhängig von dem jeweiligen Wohnungsmarkttyp) tatsächlich anzumieten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zur der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn diese zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 - L 19 AS 2334/17). Die Wahrscheinlichkeit, Wohnungen zu den ermittelten Referenzmieten zu finden, ergibt sich aus dem festgelegten Perzentil. Den Anscheinsbeweis über ausreichend vorhandenen, anmietbaren Wohnraum haben die Klägerinnen nicht erschüttert. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerinnen ergeben sich Anhaltspunkte, dass sie nach Kenntnis der Unangemessenheit der Kosten ihrer Wohnung intensiv und kontinuierlich, jedoch vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht haben. Auch haben sie keine ausreichenden Gründe benannt, warum sie nicht außerhalb ihrer Wohngemeinde K. auf andere Gemeinden verwiesen werden zu können, sei es innerhalb des gesamten Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder innerhalb der Gemeinden des Wohnungsmarkttyps III. Der Beklagte hat im Klageverfahren für das Gericht plausibel belegt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Wohnung zu der Referenzmiete allein im Wohnort der Klägerinnen anmietbar gewesen sind. Die Alleinerziehung selbst steht der konkreten Angemessenheit jedenfalls nicht entgegen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17).

f)

Die Kostensenkung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein Umzug unwirtschaftlich wäre, Rechtsgedanke des § 22 Abs. 10 SGB II n.F. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen berücksichtigten Aufwendungen beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 44,00 Euro. Zwar hat der Gesetzgeber die Gesamtangemessenheitsgrenze erst zum 1. August 2016 in § 22 Abs. 10 SGB II eingefügt. Das Bundessozialgericht hat diese Prüfung für Zeiträume vor August 2016 jedoch nicht per se abgelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22, Rn. 281). Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Auch bei dieser Betrachtungsweise überschreiten die Aufwendungen des Klägers für dessen Unterkunft und Heizung die Angemessenheitswerte. Nach dem hier einschlägigen bundesweitern Heizkostenspiegel aus 2014 mit den Werte für das Jahr 2013 wäre ein maximaler monatlicher Betrag für Heizkosten in Höhe von 102,00 Euro noch angemessen (20,40 Euro x 60 Quadratmeter./. 12 Monate). Die tatsächlichen Heizkosten des Klägers betragen 44,00 Euro. Der noch offene Betrag von 19,00 Euro deckt die Differenz zu den tatsächlichen Kosten (44,00 Euro) nicht.

3.

Wegen der Beschränkung des Klagebegehrens auf Leistungen für Unterkunft und Heizung war ein höherer Leistungsanspruch im Übrigen nicht zu prüfen. Im Hinblick auf den Anspruch nach § 22 SGB II hat der Beklagte die Bedarfs- und Leistungsanspruchsberechnung für die Klägerinnen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Auch das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung vom 8. Oktober 2015 war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht, sondern gemäß § 22 Abs. 3 SGB II erst im Folgemonat November 2015 zu berücksichtigten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

III.

Die Berufung war zuzulassen. Der Streit- und Beschwerdewert liegt bei 132,00 Euro (3 Monate x 44,00 Euro). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Ob das von dem Beklagten vorgelegte Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schlüssig ist – einschließlich der Frage, ob der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als ländlicher Raum einen Vergleichsraum bilden kann -, ist keine Einzelfallentscheidung und hat Bedeutung für eine Vielzahl von Leistungsempfängern (sowohl nach dem Zweiten als auch nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch).
Rechtskraft
Aus
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