L 1 JVEG 1120/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 1120/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für das Gutachten vom 4. August 2017 wird auf 2.424,56 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 R 1268/15 beauftragte die Berichterstatterin des 3. Senats mit Beweisanordnung vom 27. April 2016 die Erinnerungsgegnerin mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Am 4. August 2017 erstellte die Erinnerungsgegnerin ihr Gutachten. In ihrer Kostenrechnung vom 19. September 2017 machte sie eine Vergütung in Höhe von 4.230,09 EUR geltend. Durch Verfügung vom 2. November 2017 bestätigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Vergütungsabrechnung und wies einen Betrag i. H. v. 2.500,00 EUR an. Hinsichtlich der Restsumme von 1.748,73 EUR wurde darauf hingewiesen, dass dieser Betrag erst überwiesen werde, wenn der restliche Vorschuss i. H. v. 1.748,73 EUR durch die Klägerin eingezahlt worden sei.

Dagegen hat die Erinnerungsführerin am 19. Juli 2018 Erinnerung eingelegt. Der plausible Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens betrage 23,6 Stunden gerundet 24 Stunden. Für die Abfassung der Beurteilung könnten nur 10 Seiten berücksichtigt werden. Der Beurteilungsteil finde sich auf Bl. 65-74 des Gutachtens. Der Umfang allein der Wiederholung der Beweisfragen werde auf 5 Seiten geschätzt. Dieser Teil enthalte darüber hinaus sehr viele Beurteilungs- und Sachverhaltswiederholungen. Hinsichtlich des Aufwandes für Diktat und Korrektur des Gutachtens sei nur ein Umfang des Gutachtens von 32 Seiten zu berücksichtigen. Zu Beginn seien auf den Seiten 2-6 die Beweisfragen doppelt wiederholt worden. Abzuziehen sei auch das Inhaltsverzeichnis. Die Wiedergabe der Aktenauszüge auf Seite 11 - 44 sei nicht erforderlich gewesen. Unter Berücksichtigung der Auslagen ergebe sich eine erstattungsfähige Vergütung in Höhe von 2.250,94 EUR. Zudem habe die Sachverständige es unterlassen, dem Gericht mitzuteilen, dass der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 EUR voraussichtlich überschritten werde.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch Verfügung vom 11. September 2018 der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerungsführerin beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 4. August 2017 auf 2.250,94 EUR festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschä-digungsgesetzes (JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.

Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 4. August 2017 auf 2.424,56 EUR festgesetzt.

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2 Halbs. 1).

Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat das Gericht nachzuprüfen, ob der Zeitansatz erforderlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, zitiert nach Juris; ThürLSG Beschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG Rn. 35,36). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16; ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E, zitiert nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbe-schlüsse vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16 und 21. März 2019 -, L 1 JVEG 1072/18 - zitiert nach Juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das Gutachten vom 4. August 2017 angesichts der übersandten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von 25,5 Stunden erforderlich. Die Sachver-ständige hat in ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag demgegenüber einen Zeitaufwand von 34 Stunden geltend gemacht. Damit hat sie die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v. H. überschritten.

Hinsichtlich des Zeitaufwands für Aktenstudium und Vorgeschichte ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von 6 Stunden plausibel. Der Sachverständigen wurden Akten in einem Umfang von 480 Seiten übersandt. Der Senat geht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18, ThürLSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, jeweils zitiert nach Juris) davon aus, dass für die Aktendurchsicht pro 80 Blatt 1 Stunde erforderlich ist.

Für die Erhebung der Vorgeschichte und die neurologisch-psychiatrische Untersuchung ist der von der Erinnerungsgegnerin geltend gemachte Ansatz von 3 Stunden plausibel.

Die Fahrzeit zur Klägerin nach W. kann nicht erstattet werden. Mit Beweisanordnung vom 27. April 2016 hatte die Berichterstatterin des 3. Senats die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung angeordnet. Ein Hausbesuch war damit nicht angeordnet. Die Sachverständige hat es insoweit unterlassen, vorab die Berichterstatterin des 3. Senats um eine Abänderung der Beweisanordnung zu ersuchen.

Für die Abfassung der Beurteilung ist ein Ansatz von 5,3 Stunden angemessen. Grundsätzlich umfasst die Beurteilung die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des früher zuständigen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts davon aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18 zitiert nach Juris, ThürLSG, Beschluss vom 12. September 2014 - L 6 SF 477/14 B). Zu beachten ist, dass es sich dabei nur um einen Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl handelt, um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz nicht die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Maßgebend ist daher im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung sowohl positiv wie negativ bei dem genannten Ansatz in Erwägung zu ziehen. Eine Einschränkung auf bestimmte "Normseiten", die manche Landessozialgerichte vornehmen (vgl. zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E, zitiert nach Juris: 2.700 Anschläge; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B: 1.800 Anschläge), kommt allerdings mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18 zitiert nach Juris, Thüringer Landessozi-algericht, Beschluss vom 26. März 2012 – L 6 SF 132/12 E, zitiert nach Juris). Die Beurteilung kann sich durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens - ohne Reduzierung unter bestimmte Unterschriften (z.B. Zusammenfassung, Beurteilung etc.) - befinden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen umfasst der Beurteilungsteil des Gutachtens insgesamt 8 Seiten. Der Beurteilungsteil im Sachverständigengutachten vom 4. August 2017 beginnt auf Seite 55 und endet auf Seite 74 unten und umfasst damit nahezu 20 Seiten. Abzuziehen ist jedoch der gesamte Text in den Fußnoten. So werden zum Beispiel auf Seite 56 in der Fußnote 17 die Kriterien der Borderline-Persönlichkeitsstörung nach DSM 5 wörtlich wiedergegeben. Eine solche wörtliche Wiedergabe gehört nicht zum Beurteilungsteil. Das gleiche gilt für die anderen teilweise sehr umfangreichen Ausführungen in den Fußnoten. Sofern in den Fußnoten für die Beurteilung relevanter Sachverhalt enthalten wäre, gehört dieser nicht in Fußnoten, sondern in den eigentlichen Beurteilungsteil. Des Weiteren beginnt auf Seite 65 die Beantwortung der Beweisfragen, die sich durch eine vollumfängliche Wiedergabe der Beweisfragen auszeichnet. Auch diese gehören nicht zum Beurteilungsteil. An anderen Stellen des Gutachtens findet sich kein Beurteilungsteil. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Gutachtens die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im rentenversicherungsrechtlichen Sinne war. In Anbetracht dessen ist der eigentliche Beurteilungsteil des Gutachtens mit insgesamt 8 Seiten zu bewerten. Dies führt unter Berücksichtigung der angemessenen Zeit für die Erarbeitung von einer Stunde für ca. 1 1/2 Blatt zu einer plausiblen Zeit für die Abfassung der Beurteilung von 5,3 Stunden.

Für Diktat und Korrektur des Gutachtens ist von einem Umfang von 65 Seiten auszugehen. In Abzug zu bringen sind die Wiederholungen der Beweisfragen auf Seite 2 bis 6 und das Inhaltsverzeichnis auf Seite 7 bis 9 des Gutachtens. Damit verbleiben 65 Seiten Gutachtentext. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist die Wiedergabe der Aktenauszüge auf Seite 11-44 vergütungsfähig. Zwar ist die Wiedergabe der einzelnen Diagnosen und erfolgten Behandlungen im Rahmen dieses Aktenauszuges teilweise durchaus sehr umfangreich. Eine gewisse Bedeutung für das Gutachten kann der Widergabe jedoch insoweit nicht abgesprochen werden, als sich dieser Wiedergabe eine Entwicklung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin entnehmen lässt, welches die Überprüfung der vorgenommenen Beurteilung auf Schlüssigkeit erleichtert. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für Diktat, Durchsicht und Korrektur eines Gutachtens unter Berücksichtigung der Schreibweise ein Zeitaufwand von einer Stunde für ca. 5-6 Seiten in Betracht. Dies führt zu einem Zeitansatz von 10,8 Seiten.

Daraus folgt, dass unter Anlegung der üblichen Maßstäbe für die Erstattung des Gutachtens von einem Zeitaufwand von gerundet 25,5 Stunden auszugehen ist.

Streitig ist vorliegend ferner die Honorarhöhe nach § 9 Abs. 1 JVEG. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 - M 3) eingeteilt. Die Vergütung erfolgt in der Honorargruppe M 2 (75,00 EUR). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustand) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, zum Beispiel Gutachten in Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M3 erfordert dagegen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Als Beispiel nennt die Anlage 1 zu § 9 JVEG Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen und führt 17 Beispielsfälle auf.

In der Honorargruppe M2 werden die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit vergütet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 – L 1 JVEG 434/16 –, zitiert nach Juris). Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 (L 12 RJ 3686/04 KO-A; zitiert nach Juris) erfordern Gutachten der Gruppe M3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen (vgl. u.a. ThürLSG, Beschlüsse vom 15. März 2010 - L 6 B 209/09 SF und vom 03. November 2008 – L 6 SF 48/08 –, Juris ). Auch andere Gründe sind denkbar, z. B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Es genügt nicht, wenn - wie in den meisten Gutachten erforderlich - differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland (Hrs.), Begutachtung von Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 175, 179). Dafür besteht hier kein ausreichender Anhalt.

Das Gutachten der Erinnerungsgegnerin umfasst 74 Seiten. Am Ende des Gutachtens erfolgt eine Einordnung der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Ab Seite 55 werden die vorliegenden Diagnosen diskutiert und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin erörtert. Dem kann nicht entnommen werden, dass durch die Sachverständige äußerst umfangreiche bzw. komplexe differentialdiagnostische Erwägungen angestellt werden mussten. Allein die Benennung und Prüfung z. B. von einschlägigen Leitlinien oder der Kriterien des DSM 5 im Gutachten begründet nicht die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades. Die Sachverständige ist immer gehalten, ihr Gutachten auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes unter Berücksichtigung der jeweiligen Leitlinien, Fachbücher und Standardwerke zu erstellen. Anhaltspunkte für eine vertiefende Diskussion und Würdigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sind nicht vorhanden. Daher ist entgegen dem Vergütungsfestsetzungsantrag die Einstufung in die Honorargruppe M 2 vorzunehmen.

Zusätzlich hat die Erinnerungsgegnerin einen Anspruch auf Erstattung der Schreibgebühren in Höhe von 80,10 EUR. Bei einem erstattungsfähigen Umfang des Gutachtens von 65 Seiten und durchschnittlich 1.383 Anschlägen je Seite sind gerundet 90.000 Anschläge mit 0,90 EUR, entsprich 81,10 EUR erstattungsfähig. Die Auslagen für die Mehrfertigungen in einem Umfang von 130 Seiten betragen 37,00 EUR (50 x 0,50 EUR + 80 x 0,15 EUR). Hinzukommen Auslagen für die Rücksendung der Akten und des Gutachtens in Höhe von 6,95 EUR. Fahrtkosten nach J. können nicht ersetzt werden, da eine Begutachtung zu Hause durch das Gericht nicht angeordnet worden ist. Ebenso kennt das JVEG keine pauschale Erstattung von Telefonauslagen.

Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:

Sachverständigenentschädigung 25,5 Stunden x 75,00 EUR 1.912,50 EUR Schreibauslagen 81,00 EUR Erstellung von Kopien 37,00 EUR Portoauslagen 6,95 EUR 19 % Mehrwertsteuer 387,11 EUR Gesamt: 2.424,56 EUR.

Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob die Vergütung nach § 8 a Abs. 4 JVEG wegen fehlenden Hinweises auf ein erhebliches Übersteigen der Vergütung im Hinblick auf den angeordneten Auslagenvorschuss von 2.500,00 EUR auf einen Betrag von 2.500 EUR zu begrenzen gewesen wäre (vgl. dazu BayLSG vom 11. November 2015, L 15 RF 43/15, zitiert nach Juris).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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