L 21 AS 1881/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 44 AS 2081/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1881/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2018 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet auch im Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung in Höhe von 21,00 EUR monatlich, hilfsweise die Übernahme der monatlichen Kosten für den DVB-T2 Empfang in Höhe von 5,75 EUR monatlich.

Der 1962 geborene Kläger steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit vorläufigem Bescheid vom 28.04.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 824,43 EUR monatlich für den Zeitraum von Juni bis November 2017. Mit weiteren Bescheiden vom 06.11.2017, 25.11.2017 und 08.05.2018 bewilligte dieser ihm Leistungen für die Zeit von 01.12.2017 bis zum 31.12.2018. Mit Bescheid vom 16.08.2018 erfolgte die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.05.2018.

Der Kläger bewohnt seit dem 01.07.2009 eine 64 m2 große Wohnung, für die er eine monatliche Kaltmiete i.H.v. 480,00 EUR sowie eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 140,00 EUR aufzuwenden hat. In § 6 (Betriebskosten) des Mietvertrages ist unter Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 aufgeschlüsselt, welche Betriebskosten umlagefähig sein sollen. Der Mietvertrag enthält keine anteilige Kostentragungspflicht für die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteileranlage. Der entsprechende Passus (§ 6 lit. r.)wurde von den Vertragsparteien gestrichen. Auch enthält der Mietvertag keine Verpflichtung zum Abschluss eines "Kabelvertrags". In § 9 Nr. 2 des Mietvertrages ist zudem geregelt,

"dass der Mieter zu der Anbringung einer Antennenanlage / Parabolantenne nur berechtigt ist, wenn nach Abwägung aller Interessen der Vermieter keinen triftigen, sachbezogenen Grund hat, dem Mieter den Zugang zu allgemeinen Informationsquellen zu verweigern. Empfangsanlagen dürfen vom Mieter nur im Einvernehmen mit dem Vermieter an der vom Letzteren zu bezeichnenden Stelle angebracht werden".

Weitere Angaben zu der Anbringung einer Parabolantenne, insbesondere die Bezeichnung des zulässigen Anbringungsortes, erfolgen im Mietvertrag nicht. Ebenso enthält die in § 24 als Bestandteil des Mietvertrages aufgenommene Hausordnung keine diesbezüglichen Regelungen.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung i.H.v. 21,00 EUR monatlich, hilfsweise die Übernahme der Kosten für den DVB-T2 Empfang i.H.v. 5,75 EUR monatlich.

Beide Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2017 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kabelanschlussgebühren lediglich im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten, sofern diese durch den Vermieter erhoben würden und mithin unabhängig vom Willen des Mieters entstünden. Die Sicherstellung des Informationsbedürfnisses erfolge ansonsten grundsätzlich aus der Regelleistung. Dazu zählten sowohl die Gebühren, welche aufgrund eines Vertrages mit einem Kabelanbieter entstünden, als auch die monatlichen Kosten für die Nutzung des erweiterten TV-Angebotes über DVB-T2. Für den Empfang öffentlich-rechtlicher Sender über DVB-T2 würden zudem auch keine Gebühren anfallen, so dass das TV-Angebot in diesem Umfang kostenfrei genutzt werden könne. Die monatlichen Gebühren, welche lediglich zu Erweiterung dieses Angebotes anfallen würden, seien demnach aus der Regelleistung zu finanzieren.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 10.08.2017, mit dem er anführte, dass er sich, nachdem DVB-T1 eingestellt worden sei, um fernsehen zu können entweder für Kabelfernsehen oder aber für DVB-T2 entscheiden müsse und beides kostenpflichtig sei. Die über DVB-T2 ausgestrahlten frei empfangbaren Programme würden nur in "High Definition" (HD) ausgestrahlt, was einen HD-fähigen Receiver erfordere, den er nicht besitze. Zudem seien die mit einem HD-Receiver frei empfangbaren Sender in keinster Weise geeignet, sein Informationsbedürfnis zu erfüllen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar unterfielen die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss grundsätzlich gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung der Umlagefähigkeit und würden die Grundvoraussetzungen erfüllen, um als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II bewertet zu werden. Tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten seien jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn die Verpflichtung zur Zahlung konkret durch den Mietvertrag begründet worden sei. Da die Kosten für den Kabelanschluss nicht Teil des Mietvertrages seien, könnten diese auch nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen werden. Auch handele es sich nicht um einen unabweisbaren Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. Die Kosten für die Teilnahme am kulturellen Leben seien bereits mit einem Anteil von 11,37 % (46,50 EUR mtl.) im Regelbedarf enthalten. Die entstehenden monatlichen Kosten für die DVB-T2 Gebühren seien geringer und könnten mithin aus der Regelleistung gedeckt werden. Eine darlehensweise Übernahme gemäß § 24 Abs. 1 SGB II komme ebenso nicht in Betracht, da es sich insoweit um laufende Kosten handele.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren vertiefte.

Das Sozialgericht wies die Klage sodann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2018 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Änderung der Leistungsbewilligung seit Juni 2017 gemäß § 48 Absatz 1 S. 1 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), da eine für die Leistung erhebliche Änderung nicht eingetreten sei.

Ein Anspruch des Klägers lasse sich zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herleiten, da der Mietvertrag hinsichtlich der Kosten für den Kabelanschluss bzw. hinsichtlich der Kosten des DVB-T2 Empfangs keine Bestimmungen enthalte. Allein die abstrakte Umlagefähigkeit von Kosten nach der Betriebskostenverordnung reiche nicht aus, so dass der Kläger - mangels vertraglicher Bindung - vorliegend frei entscheiden könne, ob er einen Versorgungsvertrag abschließen wolle. Folglich seien die Kosten aus den in der Regelleistung enthaltenen Bestandteilen für die Informationsbeschaffung zu finanzieren, welche in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) definiert seien. Auf Basis der "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 2013" (EVS 2013) seien für die Bedarfe eines Einpersonenhaushaltes für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, für Zeitungen und Zeitschriften oder für Bücher und Broschüren monatlich 39,19 EUR vorgesehen. In Folge dessen ergebe sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt werde, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil sei der Kläger jedoch in der Lage, sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis zu befriedigen. Dabei sei es irrelevant, auf welche Weise der Kläger sein Informationsbedürfnis decke. Die Entscheidung darüber, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang er hierfür Mittel aufwende, obliege ihm. Die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 SGB II entspreche bereits nicht dem Begehren des Klägers, welches auf einen verlorenen Zuschuss gerichtet sei. Schließlich stelle die Nichtberücksichtigung der Kabelnutzungsentgelte im Fall des Klägers auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, die den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzen könne. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachwidrige Ungleichbehandlung lägen nicht vor.

Gegen diesen ihm am 08.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2018 hat der Kläger am 05.11.2018 Berufung erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Personen vorliege, bei denen die Zahlung der Kabelgebühren im Mietvertrag vereinbart sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2018 sowie unter Abänderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Juni 2017 monatlich weitere 21,00 EUR Kabelfernsehgebühren, hilfsweise monatlich weitere 5,75 EUR für den Empfang des DVB-T2 Programmes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die tragenden Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Köln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet.

1. Die zulässige Berufung ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) statthaft, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt werden. Die Leistungsablehnung des Beklagten ist mit Bescheid vom 12.07.2017 ausweislich des Verfügungssatzes und der Begründung ohne zeitliche Begrenzung erfolgt. Wenn sich der Kläger gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Ein kürzerer Entscheidungszeitraum kommt lediglich dann in Betracht, wenn dies dem Bescheid ausdrücklich zu entnehmen ist (BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R; Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 41 Rn. 22).

2. Die Berufung ist aber unbegründet.

Der Bescheid vom 12.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2018 sowie die ergangenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab Antragstellung (Juni 2017) sind hinsichtlich der Nichtgewährung von ergänzenden Leistungen zum Fernsehempfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.

Dem Kläger sind auf seinen Antrag vom 26.06.2017 keine weiteren monatlichen Leistungen hinsichtlich des Fernsehempfangs zu gewähren.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kabelnutzungsgebühren im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - und vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R). § 556 Abs. 1 BGB i.V.m § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legt abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Die Kabelgebühren sind gemäß den §§ 1, 2 Nr. 15 BetrKV abstrakt umlagefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können aber nur tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten - auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren - erstattungsfähig sein. Dies setzt die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag voraus (BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R, und vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R). Die Kosten für den Kabelanschluss bzw. die Nutzung desselben sind ansonsten grundsätzlich als Bedürfnisse des täglichen Lebens von der Regelleistung gedeckt. Dasselbe gilt für die Kosten der Nutzung eines DVB-T2 Empfanges, welche - soweit Privatsender umfasst sein sollen - 69,00 EUR im Jahr (5,75 EUR im Monat) betragen. Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) hat der Gesetzgeber auf der Basis der "EVS 2013" die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (§ 5 RBEG) festgelegt. Danach wurden für die Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro monatlich festgelegt. Darin sind auch Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, für Zeitungen und Zeitschriften oder für Bücher und Broschüren enthalten. Die aufgeführten Positionen erfassen auch Aufwendungen zur Deckung des Informationsbedürfnisses des Leistungsempfängers. Die vom Kläger begehrten Leistungen für die Versorgung mit dem Fernsehempfang sind der Abteilung 09 zuzuordnen.

Die Übernahme im Rahmen der Kosten der Unterkunft kommt mithin nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat aus den vorgenannten Gründen anschließt, lediglich im Rahmen der zwangsweisen Verpflichtung des Leistungsempfängers im Mietvertrag in Betracht, da dieser ansonsten gezwungen wäre, die Kabelgebühren auch dann aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, wenn er diese Form der Informationsbeschaffung nicht nutzen will. Dies würde gegebenenfalls einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R). Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten freiwillig, etwa um einen bestimmten besseren Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (BSG vom 19.2.2009, aaO). Eine solche Verpflichtung besteht vorliegend nach dem des Mietvertrages unstreitig nicht.

Nach Auffassung des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (18.7.2006 - L 8 AS 9/05 -, Rn. 41, juris) kommt die Übernahme von Kabelfernsehgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung des Hilfebedürftigen nicht möglich ist. Diese Auffassung ist, ungeachtet der Tatsache, dass die Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind und vom Kläger auch nicht vorgetragen wurden, abzulehnen, weil es sich bei den Kabelgebühren dann bereits begrifflich nicht um Kosten handeln würde, welche im (miet-)vertraglichen Verhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter (zwangsweise) entstehen und als solche den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen wären. Vielmehr könnten derartige Konstellation allenfalls unter die Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II zu subsumieren sein (vgl. auch Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 Rn. 34).

b) Ein Anspruch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II besteht ebenfalls nicht.

Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. dazu Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 84 ff. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht weder ein unabweisbarer Bedarf noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre. Die Entscheidung darüber, wie der Kläger sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis deckt und in welchem Umfang er hierfür Mittel aufwendet, obliegt ihm. Bei der Nutzung von kommunalen Bibliotheken kann er sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis nahezu kostenfrei decken, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht unausweichlich sind (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 24.6.2014 - L 4 AS 98/11, Rn. 33, juris). Darüber hinaus besitzt der Kläger ausweislich der Regelungen des Mietvertrages auch die Möglichkeit des Fernsehempfangs durch die Installation einer Satellitenschüssel. Auf diesem Empfangsweg werden alle vom Kläger begehrten (Privat-) Sender kostenfrei ausgestrahlt. Die Installation wäre aufgrund der mietvertraglichen Regelungen zulässig, da der Mietvertrag unter § 9 Nr. 2 die Berechtigung des Klägers zur Montage einer Satelliten-Empfangsanlage umfasst. Ein sachbezogener triftiger Grund des Vermieters zur Verweigerung der Installation ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die Hausordnung, welche in § 24 Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, die Installation derartiger Empfangseinrichtungen nicht explizit ausschließt. Darüber hinaus käme auch der kostenfreie Empfang über DVB-T2 in Betracht, da dort lediglich der Empfang der Privatsender Kosten i.H.v. 5,75 EUR im Monat verursacht. Die öffentlich-rechtlichen Programme (z.B. ARD, ZDF, KIKA, Arte, 3 Sat, Phoenix, ZDF Neo, ZDF Info) bleiben frei empfangbar und dürften ausreichen, um dem allgemeinen Informationsbedürfnis gerecht zu werden.

c) Die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II, welcher voraussetzt, dass im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach dem Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, entspricht nicht dem Begehren des Klägers. Zudem sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, da die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen laufenden - nicht nur einmaligen - Bedarf darstellen.

d) Die Nichtberücksichtigung der Kabelentgelte bei der Berechnung der Unterkunftsleistungen des Klägers stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, die den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen könnte.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ohne dass diesem damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. Hömig/Wolff, GG, 12. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.). Ob insoweit überhaupt wesentlich vergleichbare Sachverhalte vorliegen, welche sodann ungleich behandelt werden, ist bereits fraglich. Die Sachverhalte unterscheiden sich bereits dadurch, dass die - frei verhandelbaren - mietvertraglichen Regelungen zur Umlage der Kabelgebühren bei den beiden Personengruppen unterschiedlich ausgestaltet sind. So kann jeder Leistungsempfänger selber entscheiden, ob er einen Mietvertrag abschließt, in welchem die Kabelnutzungsgebühren als Betriebskosten enthalten sind, oder eine Wohnung - bis zur Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten - anmietet, mit welcher derartige Kosten nicht verbunden sind, die aber ggf. andere Vorzüge aufweist (z.B. die Anmietung einer Wohnung mit Küche oder einem Stellplatz, einer Garage etc.).

Aber selbst wenn man vorliegend eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem annehmen würde, wäre diese sachlich gerechtfertigt. Die Leistungsgewährung an den Kläger wird seinem individuellen Bedarf gerecht, da dieser - anderes als der vertraglich verpflichtete Leistungsempfänger - frei über die Empfangsart und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten entscheiden kann. Es werden keine besonderen SGB II-Leistungen für eine Versorgung mit Fernsehempfang erbracht. Vielmehr werden ausnahmsweise Kabelentgelte im Rahmen der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigt, wenn diese zu den tatsächlichen Betriebskosten gehören, denen der Mieter nicht entgehen kann. Anknüpfungspunkt für eine etwaige Ungleichbehandlung wäre mithin die Vertragsbindung als relevantes Kriterium für die Übernahme der Kosten für den Fernsehempfang. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachwidrige Ungleichbehandlung liegen folglich nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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