S 10 SO 222/19 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 SO 222/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für einen behindertengerechten Umbau der Mietwohnung der Antragstellerin zu übernehmen, bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Dazu hat der Antragsteller die den Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03; zur Glaubhaftmachung als Beweismaßstab s. BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R).

Vorliegend steht der Antragstellerin nach allen erkennbaren Umständen kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der nach bereits erfolgter Bewilligung von 4.000,- Euro durch die Pflegekasse voraussichtlich verbleibenden 21.000,- Euro für die Umbaumaßnahmen kommen sowohl § 64e Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung – a.F.) in Betracht.

Nach § 64e SGB XII können Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen gewährt werden, soweit sie angemessen sind und durch sie die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Leistungen nach den §§ 26 und 55 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX a.F. werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Zu diesen Leistungen gehören u.a. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften sind jedoch nicht erfüllt.

Die 1935 geborene Antragstellerin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bei der ein Grad der Behinderung von 80, das Merkzeichen G und der Pflegegrad 3 anerkannt sind und die aufstockend zu ihrer Altersrente Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht, erfüllt zwar die personenbezogenen Voraussetzungen sowohl des § 64e SGB XII als auch des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Auch dürfte es sich dem geplanten Bau einer barrierefreien Zuwegung zur Wohnung über den Garten- und Terrassenbereich, dem Umbau des Badezimmers zur Schaffung eines barrierefreien Duschbereichs und dem Einbau von Arbeitsflächen und einem Spülbereich in der Küche, die mit dem Rollstuhl unterfahren werden können, um Maßnahmen sowohl zur Verbesserung des Wohnumfeldes i.S.v. § 64e SGB XII als auch zur Erhaltung der Wohnung (durch Umbau) i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX handeln.

Einem Anspruch der Antragstellerin dürfte aber entgegenstehen, dass die beabsichtigten Umbaumaßnahmen nicht angemessen i.S.v. § 64e Nr. 1 SGB XII bzw. nicht erforderlich i.S.v. § 4 SGB IX sind.

Zwar ist der Anspruch nach § 64e SGB XII der Höhe nach nicht ausdrücklich limitiert. Wie im gesamten Sozialhilferecht gilt aber auch in seinem Rahmen, dass die Maßnahme geeignet und notwendig sein muss, um die häusliche Pflege zu erleichtern oder zu ermöglichen bzw. eine selbständige Lebensführung wiederherzustellen (vgl. Klie, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 07/2019, § 64e Rn. 7). Darüber hinaus fordert § 64e Nr. 1 SGB XII ausdrücklich, dass die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes "angemessen" sind. Zum einen werden damit Modernisierungsmaßnahmen von der Finanzierung ausgenommen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen, sondern nur den Wohnwert verbessern (Meßling, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 24.1.2018, § 64e Rn. 14; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf; SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 64e Rn. 6). Zum anderen verpflichtet der Begriff der Angemessenheit nach Auffassung des Gerichts den Rechtsanwender zur Prüfung, ob die Kosten der Hilfe in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg der Maßnahmen stehen. Ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes aus Mitteln der Sozialhilfe zu ergreifen sind, richtet sich insoweit nicht allein nach den Wünschen des pflegebedürftigen Menschen (vgl. auch § 9 Abs. 2 SGB XII zum Wunsch- und Wahlrecht und seinen Begrenzungen bei einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf eine Sozialleistung und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Art und Maß der Leistungsbringung). In ähnlicher Weise müssen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 1 SGB IX Leistungen zur Teilhabe notwendig, d.h. unentbehrlich sein (so BSG, Urteil vom 20.9.2012 – B 8 SO 15/11 R – und Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R), um das Teilhabeziel – hier die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – zu erreichen (vgl. zur Anwendung des § 4 SGB IX Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB XII).

Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts stehen die voraussichtlich für die Antragsgegnerin anfallenden Kosten von 21.000,- Euro in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, die häusliche Pflege der Antragstellerin zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern bzw. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern. Der Wunsch der Antragstellerin, in ihrer angestammten Wohnung, in der sie nach Angaben ihrer Tochter bereits seit 30 Jahren lebt, zu verbleiben und dort gepflegt zu werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Das Gericht hält es für aber für zumutbar, die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Umzugs in eine barrierefreie oder jedenfalls barrierearme Wohnung zu verweisen, damit auf diese Weise ihre häusliche Pflege und Teilhabe ermöglicht und stationäre Pflege vermieden werden kann. Die Antragstellerin befindet sich in einer Situation, die auf viele ältere oder alte Menschen zutrifft, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem angestammten Wohnumfeld bleiben können. Es ist offenkundig, dass die Wohnung der Antragstellerin, die sich in einem alten Fachwerkhaus in H.- F. befindet, in keiner Weise rollstuhl- oder behindertengerechten Verhältnissen entspricht. Der Umfang der erforderlichen baulichen Veränderungen ist erheblich und war der Antragstellerin bzw. der sie vertretenden Tochter auch lange bekannt, ebenso wie die voraussichtlich entstehenden Kosten, letzteres spätestens nach Einholung der ersten Kostenvoranschläge im Dezember 2017. Zu dieser Zeit befand sich die Antragstellerin nach einem vorangegangenen Krankenhausaufenthalt (im September 2017) bereits in vollstationärer Pflege, aus der sie im Dezember 2018 in die eigene Häuslichkeit entlassen wurde, wo sie nun durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Bemühungen, eine angemessene Wohnung, ggf. auch in der Nähe des bisherigen Wohnortes, zu finden, hat die Antragstellerin bzw. ihre Tochter aber offenbar zu keiner Zeit unternommen. Auf die entsprechende Frage des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, alternativer Wohnraum sei der Antragstellerin "nicht angeboten" worden. Dabei verfügt z. B. auch die jetzige Vermieterin der Antragstellerin, die S., über Wohnungen, die für ältere Mieter bestimmt und über das gesamte H. Stadtgebiet verteilt sind (sog. "Seniorenwohnungen" u.ä.). Angebote der S., mögen sie angesichts des angespannten Wohnungsmarktes auch mit einer Wartezeit einhergehen, setzen aber natürlich voraus, dass die Antragstellerin dort ihren Bedarf und Umzugswunsch überhaupt anzeigt.

Angesichts eines fehlenden Anordnungsanspruchs kann die Frage des Anordnungsgrundes offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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