S 23 U 68/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 23 U 68/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Sachverständige kann nicht grundätzlich nach der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen (GOÄ) abrechnen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem JVEG. Nur in den nach § 10 Abs. 2 JVEG in Verbindung mit Abschnitt O der GOÄ genannten Fällen wird nach GOÄ abgerechnet.

Hat das Gericht für ein nach § 109 SGG zu erstellendes Gutachten einen Kostenvorschuss angefordert und der Sachverständige dafür eine höher Vergütung geltend gemacht, so war er nach § 8a Abs. 4 JVEG verpflichtet, rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses hinzuweisen. Als erheblich ist eine Überschreitung von 20 % anzusehen.

Bei der Bezifferung der Höhe der Überschreitung sind die Kosten des Zusatzgutachters nur einzurechnen, wenn der Sachverständige mit einer gemeinsamen Vergütung rechnen musste.
Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten vom 26. August 2018 (einschließlich der Zusatzleistung des Dr. med. B. vom 6. Juni 2018) wird auf insgesamt 5.314,40 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht.

Die Antragstellerin ist mit Beweisanordnung vom 18. Oktober 2017 gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Die Antragstellerin beauftragte nach Rücksprache mit dem Gericht Dr. med. B., Facharzt für Neurologie, zu einer zusätzlichen Einschätzung auf schmerztherapeutischem Fachgebiet und zur Bestimmung der Nervenleitgeschwindigkeit mittels elektrophysiologischer Untersuchungen. Eine Rücksprache mit dem Kläger zur Zusatzbegutachtung erfolgte nicht. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. April 2018 wurde die Antragstellerin gebeten, soweit möglich eine einheitliche Rechnung zu erstellen und im Übrigen eine "interne Verrechnung" vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 26. November 2017 informierte die Antragstellerin das Gericht über den Umfang der anstehenden Begutachtung (ca. 40 Stunden) und die Notwendigkeit einer Zusatzbegutachtung. Das Gericht hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Januar 2018 mitgeteilt, dass der Kläger einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von weiteren 2.400,00 eingezahlt habe. Mit diesem Schreiben forderte das Gericht die Antragstellerin zudem auf, das Gutachten nunmehr zu erstatten.

Die Antragstellerin untersuchte den Kläger an vier Terminen, und zwar am 13. März, 25. Juli, am 17. und 20. August 2018. Das Gutachten erstattete sie am 26. August 2018.

Unter dem 26. August 2018 beantragte die Antragstellerin gemäß dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzen sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG) eine Vergütung für die Erstattung ihres Gutachtens in Höhe von 4.776,16 EUR.

Diese schlüsselt sich wie folgt auf:

Entschädigung für Zeitaufwand von 52 Stunden: 3.900,00 EUR

davon: Aktenstudium 10 Stunden,

Untersuchung 7 Stunden,

Beurteilung / Beantwortung der Beweisfragen 30 Stunden,

Diktat, Durchsicht, Korrektur 5 Stunden,

Kopien 25,00 EUR

7,80 Euro

Portokosten 10,00 Euro

Schreibauslagen 70,78 EUR

19% Umsatzsteuer 762,58 EUR

Gesamtsumme 4.776,16 EUR

Bei ihrer Berechnung legte die Antragstellerin die Honorargruppe M2 zugrunde. Dies begründete sie wie folgt: " Die Zuordnung in die Honorargruppe M2 erfolgte nur zur Einhaltung der in dem Kostenvoranschlag vom 26.11.2017 kalkulierten Kosten für das Gutachten über ca. 4000 Euro ".

Weiterhin reichte die Sachverständige eine Rechnung des Dr. med. B. über zusätzlich entstandene Kosten für dessen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 538,24 Euro ein. Diese Vergütung berechne sich wie folgt:

Entschädigung für Zeitaufwand von 5 Stunden: 400,00 EUR

Untersuchung 1 Stunde,

Ausarbeitung des Gutachtens 4 Stunden (à75,00 Euro)

Hierbei legte Dr. med. B. die Honorargruppe M3 zugrunde. Weiterhin erstellte er eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen (GOÄ):

800 Neurologische Untersuchung 1fach 11,37 Euro,

829 Sensible Neurographie 1fach 9,33 Euro,

832 F-Welle 1fach 9,21 Euro,

839 Elektromyografie 1fach 40,80 Euro,

410 Sonografie eines Organs Nerv 1fach 11,65 Euro,

401 Zuschlag Farbkodierung 1fach 23,31 Euro

404 Zuschlag Frequenzspektrumanalyse 9 Stck 14,57 Euro

Auslagen (2,00 Euro/Seite) 18,00 Euro.

Gesamtsumme 538,24 EUR

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 nahm die Antragsgegnerin zur geltend gemachten Vergütung Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, dass die Vergütung von 4.000,00 Euro deutlich überschritten sei. Darauf habe die Antragstellerin hinweisen müssen. Zudem stehe Dr. med. B. kein eigener Vergütungsanspruch zu. Seine Vergütung sei von der der Antragstellerin erfasst.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau die Vergütung für das Sachverständigen- sowie das Zusatzgutachten auf 4.000,00 EUR fest. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht in der mit Rechnung vom 26. August 2018 beantragten Höhe. Weiterhin bat sie um Auszahlung des Rechnungsbetrages für Dr. med. B ... Sie habe die Entstehung höherer Kosten mit Schreiben vom 26. November 2017 rechtzeitig dem Gericht gegenüber angezeigt. Im Übrigen sei das Gutachten der Honorargruppe M3 zuzuordnen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Kostenheftes) Bezug genommen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG durch Beschluss der Vorsitzenden.

1.

Die von der Antragstellerin nach § 2 Abs. 1 JVEG rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihr mit dem Gutachten vom 26. August 2018 erbrachte Leistung einschließlich der Zusatzbegutachtung durch Dr. med. B. vom 6. August 2018 ist auf insgesamt 5.314,40 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Landeskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Die Antragstellerin hat diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 gestellt.

a)

Soweit Dr. med. B. einen eigenen Antrag auf Vergütung und gerichtliche Festsetzung gestellt hat, ist dieser unzulässig. Dr. med. B. hat gegenüber der Staatskasse keinen eigenen Vergütungsanspruch. Er ist nicht durch eine entsprechende Beweisanordnung durch das Gericht zum Sachverständigen bestellt worden. Seine gutachterliche Leistung vom 6. August 2018 hat Dr. med. B. in Auftrag der Antragstellerin als Zusatzleistung erbracht. Diese ist im Rahmen von § 12 JVEG gegenüber der Sachverständigen vergüten. Die Auszahlung seiner Vergütung ist im Innenverhältnis zwischen der Sachverständigen und Dr. med. B. zu regeln.

b)

Die Vergütung der Antragstellerin richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Das Honorar der Antragstellerin errechnet sich gemäß den §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 10 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 2 SF 12/10 B).

Die von der Antragstellerin angegebene Stundenzahl für das Aktenstudium und die Untersuchung im Umfang von insgesamt 52 Stunden ist plausibel. Dabei hat die Antragstellerin allein 10 Stunden für ein mehrfaches Aktenstudium aufgewandt. Eine Kürzung dieses Zeitaufwands sieht das Gericht als nicht geboten an. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Begutachtung in einer unfallversicherungsrechtlichen Verfahren umfangreich und einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist. Dies ist insbesondere auf die speziellen Kausalzusammenhänge zurückzuführen (vgl. Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Seite 145, § 9). Deshalb können diese Gutachten nach der höchsten Honorargruppe M3 vergütet werden. Auch der Zeitaufwand für die Untersuchungen ist plausibel. Die Untersuchungen sind an vier Terminen durchgeführt worden. Die anschließende gutachterliche Einschätzung ist mit 30 Stunden im Hinblick auf die Komplexität und des Schwierigkeitsgrades ebenfalls nachvollziehbar. Im Ergebnis hätte die Antragstellerin ein weitaus höheres Honorar verlangen können, wenn sie die Honorargruppe M3 statt einer M2 zugrunde gelegt hätte.

c)

Die Rechnung des von der Antragstellerin beauftragten Gutachters Dr. med. B. entspricht ebenfalls den Vorgaben der §§ 8, 9 und 10 JVEG.

Die von Dr. med. B. nach der GOÄ aufgestellten Kosten für die neurologische Untersuchung (GOÄ 800), sensible Neurographie (GOÄ 829), F-Welle (GOÄ 832), Elektromyografie (GOÄ 839), Sonografie eines Organs Nerv (GOÄ 410), Zuschlag Farbkodierung (GOÄ 401), Zuschlag Frequenzspektrumanalyse (GOÄ 404) sind im Ergebnis nach JVEG von der Landeskasse zu übernehmen.

Die geltend gemachten Kosten sind jedoch nicht nach der GOÄ abzurechnen. Für besondere Leistungen kann das Honorar nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 JVEG in Verbindung mit der in Abschnitt O der GOÄ bemessen werden. In dem Abschnitt O der GOÄ sind die durchgeführten Leistungen des Dr. med. B. nicht genannt.

Die erbrachten Leistungen sind jedoch unter § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der Anlage 2 zu subsumieren. Nr. 305 (15,00 Euro bis 135,00 Euro) erfasst die elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen und Nr. 306 (15,00 Euro bis 355,00 Euro) die raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche auch mit Analysenzusatz. Bei den Untersuchungen richtet sich die Vergütung innerhalb der vorgegebenen Rahmen nach den sich aus Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit ergebenden Besonderheiten des jeweiligen Falles. Die Sätze der GOÄ sind nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Seite 180, Anlage 2). Der für die Untersuchungen geltend gemachte Betrag von 120,24 Euro fällt in den Rahmen der Nummer 305 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Er ist insoweit auch plausibel. Die darüber hinaus geltend gemachten Auslagen für die Urschriftseiten (9 Bilder je 2,00 Euro) in Höhe von 18,00 Euro sind von § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG erfasst.

Die Vergütung hat Dr. med. B. mit einer nachvollziehbaren Zeitangabe von insgesamt 5 Stunden bemessen, wobei eine Stunde für die körperliche Untersuchung aufgebracht wurde. Zwar hat er laut Rechnung vom 20. März 2019 die Honorargruppe M3 zugrunde gelegt. Hierbei hätte er 100,00 Euro je Stunde geltend machen können. Rechnerisch hat er aber sein Honorar in Höhe von 75,00 Euro pro Stunde berechnet. Dies ist ebenfalls plausibel. Dieses Honorar kann er auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend machen. Es ist nicht bereits von Nr. 305, 306 der Anlage 2 zu § 10 JVEG erfasst. Danach umfasst das Honorar (Nr. 305, 306) eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. Zum einen hat Dr. med. B. eine nicht nur kurze gutachterlicher Stellungnahme abgegeben, sondern eine umfangreichere. Aus Sicht des Gerichts war dies für die Begutachtung durch Dr. med. P. auch erforderlich. Das Honorar für die einstündige Untersuchung wäre grundsätzlich der Nummer 305, 306 der Anlage 2 zu § 10 JVEG zuzuordnen. Dieser Betrag ist von dem Rahmen von bis zu 355,00 Euro ebenfalls noch erfasst. Daher kann eine Zuordnung der Vergütung für die einstündige Untersuchung entweder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 JVEG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2 JVEG dahinstehen. Dies war zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

d)

Der Vergütung steht § 8a JVEG nicht entgegen.

Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen, wenn die Vergütung des Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte dies nicht rechtzeitig nach § 407 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das Gericht folgt der Auffassung des Antragsgegners nicht. Eine Begrenzung auf den Auslagenvorschuss in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro ist hier nicht gerechtfertigt. Hierbei gilt eine Überschreitung von mehr als 20 Prozent als erheblich (vgl. Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Seite 136, § 8a; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2019 - L 1 SF 576/18 E; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. August 2016 - L 15 RF 21/16; BT-Drucks. 17/11471). Mit einer höheren Vergütung von 1.314,40 Euro hat die Antragstellerin den Auslagenvorschuss zwar um mehr als 20 Prozent überschritten. Eine prognostizierte Überschreitung hat die Antragstellerin jedoch mit Schreiben vom 26. November 2017 dem Gericht rechtzeitig im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG die Überschreitung des Vorschusses (1.600,00 Euro) angezeigt. Sodann ist ein weiterer Vorschuss in Höhe von 2.400,00 Euro von der Landeskasse angewiesen worden, sodass der Vorschuss insgesamt 4.000,00 Euro betrug.

Danach hat die Antragstellerin eine weitere mögliche Erhöhung der Vergütung über 4.000,00 Euro hinaus indes nicht angezeigt.

Dies war aber auch nicht erforderlich. § 8a Abs. 4 JVEG verlangt nur dann eine Anzeige, wenn die Überschreitung mehr erheblich, mithin mehr als 20 Prozent beträgt. Das Gericht stellt hier auf den Entscheidungshorizont der Antragstellerin. Da diese davon ausging, der Zusatzgutachter Dr. med. B. hätte einen eigenen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse, beträgt die Überschreitung des Vorschusses von 4.000,00 Euro unter diesem Maßstab insgesamt 776,16 EUR, mithin unter 20 Prozent. Die Antragstellerin musste nicht damit rechnen, dass der Kostenbeamte und das Gericht die Vergütung von ihr und dem Zusatzgutachter gemeinsam festsetzen werden. Dies war auch aus dem gerichtlich Schreiben vom 24. April 2018 nicht erkennbar. Die Antragstellerin wurde allenfalls gebeten, soweit möglich eine einheitliche Abrechnung zu erstellen und im Übrigen eine "interne Verrechnung" vorzunehmen.

e)

Die Vergütung der Sachverständigen berechnet sich im Ergebnis wie folgt:

Entschädigung für Zeitaufwand von 52 Stunden: 3.900,00 EUR

davon: Aktenstudium 10 Stunden,

Untersuchung 7 Stunden,

Beurteilung / Beantwortung der Beweisfragen 30 Stunden,

Diktat, Durchsicht, Korrektur 5 Stunden,

Kopien 25,00 EUR

7,80 Euro

Portokosten 10,00 Euro

Schreibauslagen 70,78 EUR

19% Umsatzsteuer 762,58 EUR

Zwischensumme 4.776,16 EUR

Zuzüglich der Vergütung der Zusatzbegutachtung durch Dr. med. B.

Entschädigung für Zeitaufwand von 5 Stunden: 400,00 EUR

Untersuchung und Ausarbeitung (à 75,00 Euro)

Elektrophysiologische oder raster-elektronische Untersuchung, Nr. 305, 306 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG 120,24 Euro

Auslagen (2,00 Euro/Seite), § 12 JVEG 8,00 Euro.

Zwischensumme 538,24 EUR

Gesamtsumme 5.314,40 EUR

f)

Der gegebenenfalls bereits durch den Kostenbeamten unter dem 4. Dezember 2018 festgesetzten Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro ist der hier mit Beschluss festgesetzten Vergütung anzurechnen.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

3.

Für die Staatskasse ist die Beschwer höher als 200,00 Euro. Daher ist für sie die Entscheidung anfechtbar, § 4 Abs. 3 JVEG.
Rechtskraft
Aus
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