L 3 B 200/03 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AL 569/03
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 200/03 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Soweit die Erklärung zu den laufenden Einnahmen erkennbar unvollstän-
dig ist, kann das Gericht unter Fristsetzung und Androhung der Ablehnung von PKH die umfassende Angabe der Einnahme mit entsprechenden Belegen anfordern. Entsprechen auch diese weiteren Angaben nicht den Anforderungen, kann das Gericht bereits aus diesem Grund die Gewährung von PKH ablehnen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung eines Zuschusses zur Existenzgründung i. H. v. 9.960,00 DM.

Der Kläger beantragte am 16.06.1999 die Gewährung eines Zuschusses zur Existenzgründung ab dem 01.09.1999. Diesen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2000. Durch Bescheid vom 07.05.2001 hob die Beklagte die Bewilligung auf und forderte die Erstattung des geleisteten Betrages. Tatsächlich habe der Kläger im Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 30.09.2000 seinen Zivildienst abgeleistet. Damit sei durch die Leistungen zur Versorgung von Zivildienstleistenden sein Lebensunterhalt gesichert gewesen. Die Rücknahme beruhe auf § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X und die Erstattungsforderung auf § 50 Abs. 1 SGB X.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat sich der Kläger am 08.08.2003 an das Sozialgericht Leipzig (SG) gewandt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ... beantragt. Diesen Antrag hat das SG durch Beschluss vom 23.09.2003 "zurückgewiesen", da die bislang nicht begründete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger habe sein Zivildienstverhältnis gegenüber der Beklagten nicht angezeigt und könne sich insoweit nicht auf Vertrauen berufen.

Dagegen hat der Kläger am 03.11.2003 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das SG nicht abgeholfen und die Akten dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Ableistung des Zivildienstes habe dem Aufbau der selbständigen Tätigkeit nicht entgegengestanden. Zudem habe die selbständige Tätigkeit auch weiterhin der Vermeidung von Arbeitslosengeld (Alg) auf lange Sicht hin gedient, zumal der Zivildienst auf 13 Monate beschränkt gewesen sei und sich der Kläger eine dauerhafte Einnahmequelle habe schaffen müssen, um eine spätere Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Hierzu wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, in welcher als Einnahme(n) lediglich der Bezug von Kindergeld in Höhe 154,00 EUR monatlich angegeben wurde. Es bestehe zudem ein Sparbuch mit einem Guthaben von 300,00 EUR. Die monatliche Gesamtmiete betrage 175,06 EUR.

Mit Schreiben vom 16.12.2003 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese Erklärung erkennbar unvollständig ist, zumal sich insbesondere sonstige Einnahmen hieraus nicht entnehmen ließen. Unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wurde zur Glaubhaftmachung aller Angaben bis zum 25.01.2004 eine Frist für eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt.

Darauf reichte der Kläger - durch seinen Prozessbevollmächtigten - mit Schreiben vom 21.01.2004 einen Bescheid des Studentenwerks L ... (dessen Datum nicht erkennbar ist) ein, nach welchem ihm für das Wintersemester 2003/2004 dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt sowie eine gesonderte Entscheidung über Art, Höhe und Dauer der Leistung angekündigt werden. Zudem wurde die Ablichtung des Sparbuchauszuges der Stadtsparkasse Dresden mit einem Guthaben von 330,00 EUR (Stand 31.12.2003) vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zudem muss die Partei, die die Gewährung von PKH beantragt, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig sein. Dies ist sie dann, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat der Kläger gemäß § 117 Abs. 2, 3 und 4 ZPO ein amtliches Antragsformular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Belege beizufügen. Das Gericht kann zudem gemäß § 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die tatsächlichen Angaben glaubhaft gemacht werden. Es kann die Vorlegung von Urkunden anordnen sowie Auskünfte einholen. Hier hat der Kläger zunächst - entgegen seiner unterschriftlichen Versicherung, vollständige Angaben zu machen - lediglich Einnahmen in Höhe von 154 EUR monatlich Kindergeld angegeben. Die von ihm zu zahlende Miete betrage monatlich 175,06 EUR. Da hieraus in keiner Weise ersichtlich ist, wie der Kläger seinen Unterhalt und seine Lebensführung bestreitet, hat ihm das Gericht mit Schreiben vom 16.12.2003 unter Fristsetzung bis zum 25.01.2004 aufgegeben, die Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen vollständig abzugeben, zumal diese bisher angesichts des ausschließlich angegebenen Kindergeldes erkennbar unvollständig sei. Hierzu wurde auch auf die Rechtsfolge einer möglichen Ablehnung von PKH hingewiesen.

Auch die weiter eingereichten Unterlagen - welche die Unvollständigkeit der ursprünglichen Angaben des Klägers belegen - entsprechen diesen Anforderungen nicht. Es ist weiterhin nicht erkennbar, wie der Kläger seinen Unterhalt bestreitet, zumal bereits die angegebene monatliche Miete die Einnahmen durch Kindergeld übersteigt.

Da somit weiterhin die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unzureichend sind, ohne dass objektive Hinderungsgründe dafür vorgetragen werden oder sonstwie ersichtlich wären, konnte das Gericht bereits aus diesem Grunde die Bewilligung von PKH ablehnen.

Die Entscheidung ist abschließend, § 177 SGG. Sie ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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