S 25 R 430/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 25 R 430/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 26/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 236/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung seiner Rente mit Beitragsansprüchen der AOK Sachsen-Anhalt und begehrt die Auszahlung seiner Altersrente in voller Höhe.

Der am ... 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. August 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27. September 2013 die Altersrente in Höhe von 756,83 EUR brutto. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhielt der Kläger monatlich 679,25 EUR ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 20. März 2001 stellte die A. ein Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) in Verbindung mit § 51 SGB I. Der Kläger schulde Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 15. November 1999 in Höhe von insgesamt 79.100,67 DM einschließlich Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren. Mit weiterem Verrechnungsersuchen vom 25. Juni 2013 gab die A. an, dass die Forderung aktuell in Höhe von 89.812,87 EUR bestehe. Es handele sich um einen Beitragsanspruch. Die Hauptforderung betrage 32.084,87 EUR. Die Säumniszuschläge / Nebenkosten würden 57.728,00 EUR betragen. Die Forderung erhöhe sich um weitere Säumniszuschläge von 1 Prozent je angefangenen Monat auf die Hauptforderung. Entstehungszeitraum der Forderung sei der 1. Mai 1998 bis 15. November 1999. Die Forderung bestehe entsprechend der eingereichten Beitragsnachweise. Eine Verjährung sei durch Pfändungsversuche am 20. März 2001, 2. Februar 2005, 9. September 2008 und am 15. Juli 2010 nicht eingetreten.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung an. Sie führte aus, die Altersrente sei eine laufende Geldleistung. Dies bedeute, dass diese Leistung bis zur vollständigen Tilgung des Anspruchs bis zur Hälfte gekürzt werden könne. Die Minderung bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung sei nicht zulässig, wenn der Kläger hierdurch hilfebedürftig werden würde. Der Kläger sei allerdings verpflichtet, einen Nachweis über seine Hilfebedürftigkeit zu erbringen. Es werde beabsichtigt die Verrechnung bis zur Tilgung des Anspruchs monatlich in Höhe von 339,62 EUR auszuführen. Mit Bescheid vom 8. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den bestandskräftig festgestellten Anspruch der A. in Höhe von 89.812,87 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge / Zinsen mit der Altersrente verrechne. Die Verrechnung erfolge ab dem 1. Januar 2014 in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungen bis zur Tilgung der Forderung. Die Entscheidung über die Verrechnung liege in ihrem Ermessen. Dies bedeute eine Interessenabwägung, die sich nur dann zu Gunsten des Einzelnen auswirken könne, wenn die besonderen Umstände seines Falles es erlauben würden, die Interessen der Versichertengemeinschaft zurücktreten zu lassen. Die vom Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2013 vorgebrachten Umstände seien nicht geeignet, von der Verrechnung abzusehen, da für die Feststellung der Verrechnung ein gerichtlicher Status nicht erforderlich sei. Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) sei nicht nachgewiesen worden. Hiergegen legte der Kläger am 5. Dezember 2013 Widerspruch ein.

Aufgrund der Mitteilung der Krankenkasse, dass der Kläger freiwillig krankenversichert sei, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2014 eine Rente in Höhe von 756,83 EUR zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 55,25 EUR, insgesamt 812,08 EUR.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erklärte die Beklagte, momentan von der beabsichtigten Verrechnung ab dem 1. Januar 2014 Abstand zu nehmen und bat um Mitteilung bezüglich der Bedarfsbescheinigung bis zum 21. Februar 2014. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "an Eidesstatt" als einzige Gehaltszuweisung und Einnahme pro Monat eine Rente in Höhe von 812,08 EUR zu beziehen. Abzuziehen seien monatlich die Miete und Nebenkosten (Wärme, Wasser, Abwasser, Sonstiges) in Höhe von 350,00 EUR, Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 161,00 EUR, sonstige Gesundheitskosten (Optiker, Zahnarzt, Diabetes) in Höhe von 85,00 EUR und Lebensunterhalt in Höhe von 300,00 EUR bis 450,00 EUR

Die A. teilte dem Kläger und der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die aktuelle Forderungshöhe von 92.706,87 EUR mit. Sie listete zudem die durchgeführten Pfändungsversuche, zuletzt am 13. Juli 2013, auf und übersandte eine Forderungsaufstellung für den Zeitraum von Dezember 1995 bis Januar 2014.

Mit Bescheid vom 13. März 2014 verrechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 1. April 2014 unter Abzug eines Verrechnungsbetrages in Höhe von 339,62 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2014 und 6. Mai 2014. Er versicherte zudem gegenüber der Beklagten "an Eidesstatt", dass keine weiteren Personen in seinem Haushalt wohnen würden. Der Familienstand sei getrennt lebend. Am 2. Mai 2014 überwies der Kläger die am 30. April 2014 auf seinem Konto eingegangene Rente in Höhe von 472,46 EUR in voller Höhe zurück auf das Konto der Beklagten.

Mit Rentenbescheid vom 20. Mai 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte neu. Für die Zeit ab 1. Juli 2014 würden laufend monatlich 484,39 EUR gezahlt werden. Die monatliche Rente ab 1. Juli 2014 betrage 775,94 EUR zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 56,65 EUR. Es ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 832,59 EUR. Es würden 348,20 EUR monatlich einbehalten werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vorgenommene Verrechnung gemäß § 52 SGB I sei nicht zu beanstanden. Laut Mitteilung der A. vom 20. März 2001, aktualisiert mit Schreiben vom 25. Juni 2013 und 26. Februar 2014 sowie bestätigt mit Schreiben vom 19. Mai 2014, handele es sich bei den noch einziehbaren und nicht verjährten Forderungen um Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 15. November 1999 in Höhe von insgesamt 92.706,87 EUR per 25. Februar 2014. Gemäß § 28 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) seien für die versicherungspflichtigen Beschäftigten Gesamtsozialversicherungs-beiträge vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlen gewesen. Die Beklagte könne als zuständiger Leistungsträger für die Rentenleistung insofern die Ansprüche auf die laufende Geldleistung (Altersrente) bis zur deren Hälfte verrechnen, sofern der Kläger nicht die Hilfebedürftigkeit nachweise. Eine geeignete Bescheinigung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. Ebenso vermag der Hinweis darauf, getrennt zu leben, an der bisherigen Entscheidung nichts zu ändern, zumal sich die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten aus den §§ 1360 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben würde und das Gesetz allein auf das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe abstelle. Damit sei es unerheblich, ob die Ehegatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1360a BGB) oder getrennt leben würden (§ 1361 BGB). Erst bei Auflösung der Ehe entfalle der Anspruch. Die Rente in Höhe von 756,83 EUR habe deshalb ab 1. April 2014 bis zu einem Betrag in Höhe von 339,62 EUR verrechnet werden dürfen. Durch die Anpassung der Rente ab dem 1. Juli 2014 sei auch die Anpassung des Verrechnungsbetrages erfolgt, monatlich 348,20 EUR. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien die Interessen der Allgemeinheit mit denjenigen der Betroffenen abzuwägen. Es seien keine Sachverhalte erkennbar, die für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers sprechen könnten. Das öffentliche Interesse an der Verrechnung liege insbesondere darin begründet, dass das Recht richtig und einheitlich angewendet werde. Es solle sichergestellt werden, dass die Bürger bei gleichen Sachverhalten auch gleich behandelt werden würden. In Ausübung des Ermessens werde keine Möglichkeit gesehen, ganz oder teilweise auf die Verrechnung zu verzichten. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers habe und die Verrechnung zur Wahrung der grundsätzlichen Gebote beitrage.

Am 16. Oktober 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Durch die Verrechnung seiner Rente sei er hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII. Daher sei die Verrechnung nicht zulässig.

Am 3. Dezember 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zahlung seiner vollständigen Rente (Az. S 25 R 505/14 ER) gestellt. Im Rahmen dieses Eilverfahrens erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014, dass die Rentenzahlungen aufgrund von Rückbuchungen eingestellt worden und nunmehr Einmalzahlungen erfolgt seien. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 27. September 2013 gewährte Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2014 wiedergewährt. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 würden laufend monatlich 484,39 EUR gezahlt werden. Die Nachzahlung vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 betrage 1.937,56 EUR. Der monatliche Zahlbetrag betrage 832,59 EUR. Es würden monatlich 348,20 EUR einbehalten werden. Die Beklagte hat am 4. Dezember 2014 die Rente unter Berücksichtigung der noch strittigen Verrechnung ab 1. September 2014 wieder angewiesen. Ebenso wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 2.386,16 EUR für den zurückgebuchten Zeitraum von 4/2014 bis 8/2014 veranlasst. Am 9. Dezember 2014 wurden auf dem Konto des Klägers Einmalzahlungen in Höhe von 1.937,56 EUR und 2.386,16 EUR gutgeschrieben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz ist mit Beschluss vom 4. Februar 2015 abgelehnt worden.

Der Kläger hat dem Gericht eine Bedarfsbescheinigung nach dem Sozialgesetzbuch XII vom 23. März 2015 der Stadt D.-R. aufgrund seiner Vorsprache vom 3. März 2015 eingereicht. Im Ergebnis der Prüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger unter Berücksichtigung der monatlichen Mietbelastung und der Zahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mit der Einbehaltung (in Höhe von 339,62 EUR) seiner Rente im Jahr 2014 nach dem SGB XII hilfebedürftig werde. Eine Vermögensprüfung habe nicht stattgefunden. Aus persönlichen Gründen habe der Kläger auf eine Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII verzichtet.

Am 16. April 2015 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (S 25 R 145/15 ER) gestellt. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 den Antrag abgelehnt, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. In der vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhobenen Beschwerde (L 3 R 394/15 B ER) hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er zwar unter der Adresse "A. 23 in D.-R." gemeldet sei. Er wohne aber seit August 2013 in der M. 14 in D.-R. im Rahmen eines Untermietvertrages mit seiner Tochter. Diese wohne in der W. 57 in D.-R ... Das Anwesen seiner Tochter in der A. 23 werde von ihr derzeit saniert und sei daher nicht bewohnbar. Seine Mietzahlungen habe er, solange er noch seine volle Rente erhalten habe, in bar an seine Tochter übergeben. Er sei zwar verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau seit 15 Jahren getrennt. Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2016 zurückgewiesen.

Mit Rentenbescheid vom 12. Mai 2015 erfolgte eine Rentenanpassung ab 1. Juli 2015. Als monatliche Zahlbetrag ergaben sich 853,41 EUR. Hiervon wurden monatlich 358,10 EUR einbehalten. Weitere Rentenanpassungen erfolgten mit den Bescheiden vom 14. Juni 2016 (Rente netto 842,69 EUR, Zuschuss KV/PV 61,52 EUR, Einbehalt 390,58 EUR) und 16. Mai 2017 (Rente netto 872,97 EUR, Zuschuss KV/PV 63,73 EUR, Einbehalt 328,45 EUR).

Der Kläger beantragt,

den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 aufzuheben, sowie die Änderungsbescheide vom 13. März 2014, 20. Mai 2014, 12. Mai 2015, 14. Juni 2016 und 16. Mai 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente in voller Höhe auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Hilfebedürftigkeit sei weiterhin nicht nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers sei nicht stimmig. Die Bedarfsbescheinigung der Stadt D.-R. vom 12. Mai 2017 basiere auf einem Untermietvertrag des Klägers vom 15. Juli 2013 für eine Wohnung in der M. 14 in D.-R., wo der Kläger aber nicht gemeldet sei. Vielmehr sei er nach wie vor in der A. 23 in D.-R. gemeldet. Darüber hinaus seien den vorgelegten Kontoauszügen keine Zahlungen für Miete zu entnehmen, weshalb fraglich sei, ob dem Kläger die monatlich geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich entstanden seien. Ferner stünden die eigenen Angaben des Klägers im Schreiben vom 17. Februar 2014 hinsichtlich Miete und Nebenkosten in Höhe von 350,00 EUR den Festlegungen im Untermietvertrag mit insgesamt 432,00 EUR für Miete und Nebenkosten entgegen. Ebenso sei anhand der überreichten Kontoauszüge eine regelmäßige Zahlung der mit Bedarfsbescheinigung geltend gemachten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge nicht erkennbar. Es sei lediglich im Januar 2015 einmalig ein Betrag in Höhe von 317,58 EUR an die A. überwiesen worden. Dies würde laut Auszug zweimal einem Beitrag in Höhe von 158,79 EUR entsprechen. Der Betrag weiche von den Angaben des Klägers im Schreiben vom 17. Februar 2014 ab, wonach die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung 161,00 EUR betragen würden. Letztlich sei bislang ein Nachweis der konkreten Höhe und generellen Forderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erbracht worden. Ferner sei fraglich, warum vom Konto des Klägers im Januar 2015 eine Forderung der M. AG für die "A. 23" beglichen worden sei, wenn er dort nicht wohne. Letztlich erscheine es der Beklagten nicht plausibel, wie die laut den beigebrachten Kontoauszügen getätigten Transaktionen hätten durchgeführt werden können, wenn der Kläger seinen Angaben zufolge nur die Rente als Einkommen habe. Selbst wenn er seinen Angaben in vorherigen Verfahren zufolge u.a. die Miete in bar an seine Tochter übergeben hätte, würde diese zusammen mit den geltend gemachten Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung den ausgezahlten Rentenbetrag bereits übersteigen, so dass weitere Kontobewegungen unmöglich gewesen wären.

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2017 aufgefordert, verschiedene Unterlagen zu übersenden, unter anderem Nachweise zum Vermögen sowie seine Kontoauszüge seit Januar 2015 einzureichen. Diese Unterlagen hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2017 dem Gericht übersandt. Zudem hat er eine Bedarfsbescheinigung nach dem SGB XII des Sozialamtes der Stadt D.-R. vom 12. Mai 2017 eingereicht. Zur mündlichen Verhandlung wurde die Tochter des Klägers als Zeugin geladen. Diese hat sich in der mündlichen Verhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten der beiden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 25 R 505/14 ER und S 25 R 145/15 ER) ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 und die Bescheide vom 13. März 2014, 20. Mai 2014, 12. Mai 2015, 14. Juni 2016 und 16. Mai 2017 rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschweren. Die Beklagte ist berechtigt, von der Altersrente des Klägers die von ihr in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge zum Zwecke der Verrechnung mit der ausstehenden Forderung der A. einzubehalten.

I.

Streitgegenstand ist der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014. Die Rentenbescheide vom 13. März 2014, 20. Mai 2014, 12. Mai 2015, 14. Juni 2016 und 16. Mai 2017 setzen die mit dem Verrechnungsbescheid verbeschiedene Verrechnung jeweils im Rahmen der jeweiligen Rentenhöhe um.

II.

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier: die Beklagte als Rentenversicherungsträger) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier: die A.) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; während jedoch bei der Aufrechnung der Leistungsträger selbst auch Gläubiger der Geldforderung ist, mit der aufgerechnet wird, besteht bei der Verrechnung keine Identität von Gläubiger und Schuldner. Eine wirksame Verrechnung setzt mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit den Tatbestand der Aufrechnung voraus sowie eine Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat die A. mit dem Verrechnungsersuchen am 25. Juni 2013 eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung vorgelegt. Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R – juris). Das Verrechnungsersuchen der A. vom 20. März 2001 in der Konkretisierung vom 25. Juni 2013 nebst der Forderungsaufstellung war hinreichend bestimmt. Die Zusammensetzung der Haupt- und Nebenforderung sowie der einbezogene Zeitraum werden konkret benannt.

Die Forderung ist fällig gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV in Verbindung mit § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA). Die Forderung beruht auf die vom Kläger eingereichten Beitragsnachweise, die als bestandskräftige Leistungsbescheide gelten. Die Zahlungsansprüche der A. sind ausweislich des Verrechnungsersuchens aus Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 15. November 1999 aufgrund der Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstanden.

Die Beitragsforderungen sind auch nicht verjährt. Gemäß § 52 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gilt aufgrund der Bestandskraft der Beitragsnachweise die 30-jährige Verjährungsfrist. Eine Verwirkung der Beitragsschuld ist ebenfalls nicht eingetreten. Die A. hat mehrfach erfolglos versucht, ihre Forderung zu vollstrecken.

Die Zahlungsansprüche des Klägers aus der ihm zuerkannten Regelaltersrente sind entstanden und erfüllbar, § 118 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Gemäß § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu leisten, die die Altersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1. August 2013 eine Altersrente in Höhe von monatlich netto zunächst 679,25 EUR (Einbehalt 339,62 EUR), dann 756,83 EUR (Einbehalt 339,62 EUR), 775,94 EUR (Einbehalt 348,20 EUR), 795,35 EUR (Einbehalt 358,10 EUR), 842,69 EUR (Einbehalt 390,58 EUR), 873,97 EUR (Einbehalt 328,45 EUR / 392,18 EUR). Die Verrechnungsbeträge lagen damit jeweils unterhalb der Hälfte des monatlichen Zahlbetrags.

Darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I seitens des Klägers nicht erbracht worden. Der von § 51 Abs. 2 SGB I geforderte Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist seit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954) bewirkten Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 durch den Leistungsberechtigten zu erbringen. Seitdem trifft den Leistungsberechtigten eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Erg.-Lfg. 2014, § 51 SGB I Rdnr. 19a m.w.N.). Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2012 – L 5 R 40/11 – juris). Der Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit kann im Rahmen des § 51 SGB I durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich für diese Leistung zuständigen Trägers geführt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2011 – L 5 R 95/11 B – juris).

Die vom Kläger zunächst vorgelegte Bedarfsbescheinigung der Stadt D.-R. vom 23. März 2015 weist für das Gericht nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach. Aus der Bedarfsbescheinigung ergibt sich lediglich, dass die Stadt eine Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Mietbelastung und der Zahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge durchgeführt hat. Die Antragsformulare wurden vom Kläger nicht ausgefüllt. Angaben zum Vermögen hat der Kläger nicht gemacht.

Die Bedarfsbescheinigung vom 12. Mai 2017 weist aus, dass der Kläger unter Zugrundelegung seiner monatlichen Rente bzw. auch des derzeitigen Zahlbetrages hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sei. Die Stadt D.-R. führte auf der Grundlage einer Vermögenserklärung vom 26. April 2017 eine Vermögensprüfung durch. Die Bedarfsbescheinigung der Stadt D.-R. vom 12. Mai 2017 belegt für das Gericht ebenfalls nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers, da diese unter Zugrundelegung von mit den Angaben im Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 nicht übereinstimmenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstellt wurde. Diese dürfen nicht in die Bedarfsberechnung mit einfließen.

Nach Auffassung des Gerichts wurde keine ernsthafte Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Mietzinses begründet. Nach Würdigung der Gesamtumstände vermochte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger (ernstlichen) Forderungen seiner Tochter auf Zahlung aus dem vorliegenden Untermietvertrag ausgesetzt ist. Ein wirksamer Mietvertrag besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Es handelt sich hierbei um ein Scheingeschäft. Gemäß § 117 Abs. BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZR 197/06 – juris Rdnr. 4 f.). Dies ist bei dem vom Kläger geltend gemachten Untermietverhältnis der Fall. Das Gericht ist der Auffassung, dass tatsächliche Mietzahlungen in der angegebenen Höhe zu keiner Zeit erfolgt sind. Laut dem Untermietvertrag war der Kläger ab 1. August 2013 verpflichtet, die Miete in Höhe von 432,00 EUR auf das Konto der Tochter spätestens am dritten Werktag des Monats zu überweisen. Eine Überweisung findet sich in den Kontoauszügen des Klägers nicht. Demgegenüber gehen von seinem Konto Überweisungen an die M. AG, die Stadtpflege und die Gasgemeinschaft ab, die aber dem Anwesen in der A. 23 zuzuordnen sein dürften. Barabhebungen zeitnah zum Monatsersten zur Barzahlung der Miete sind nicht erkennbar. Quittungen für den Zeitraum ab August 2013, insbesondere noch vor der Verrechnung der Beklagten, wurden nicht eingereicht. Das Gericht sieht es als unüblich an, vertraglich eine Zahlung durch Überweisung zu vereinbaren und bereits die erste Miete in einer nicht vereinbarten Weise zu zahlen. Dass der Kläger keinerlei wirklichen Mietforderungen seitens seiner Tochter ausgesetzt ist, belegt zudem die Nachzahlung der Rente am 9. Dezember 2014 von insgesamt 4.323,72 EUR. Es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen am 11. Dezember 2014 nur eine Anzahlung der Miete für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 250,00 EUR erfolgt sein soll. Der Kläger ist weiterhin unter der Adresse "A. 23 in D.-R." polizeilich als alleinige Wohnung gemeldet. In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017 gab der Kläger an, seit Februar 2006 gemeinsam mit seiner Tochter unter der Anschrift M. 14 in D.-R. gelebt zu haben. Diese sei dann im Oktober 2012 aufgrund der Geburt ihres Kindes ausgezogen. Dies widerspricht der Angabe der Tochter des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem LSG Sachsen-Anhalt am 15. Juni 2016, wonach der Kläger von 2007 bis 2013 unter der Adresse "A. 23" in D.-R. gewohnt habe. Zudem gab der Kläger in seiner Erklärung "an Eidesstatt" vom 17. Februar 2014 an, Miete und Nebenkosten in Höhe von 350,00 EUR zu zahlen. Aus dem Untermietvertrag vom 15. Juli 2013 ergibt sich jedoch eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 432,00 EUR monatlich. Der vom Kläger vorgelegte Untermietvertrag wurde zum 1. August 2013, dem Beginn der Altersrente, geschlossen, obwohl laut Angabe in der mündlichen Verhandlung die Tochter des Klägers bereits im Oktober 2012 in eine eigene Wohnung gezogen war. Für das Gericht ist unter Berücksichtigung dieser vielen widersprüchlichen Tatsachen nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich aus dem Untermietvertrag einen Mietzins an seine Tochter erbracht hat bzw. zu deren Erbringung verpflichtet war und weiterhin ist. Eine Befragung der Tochter des Klägers war aufgrund des Verweises auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht möglich.

Zudem ist für die Kammer nicht nachgewiesen, dass der Kläger über keine weiteren Einnahmen als die Rentenzahlung verfügt. Der Kläger hatte in der Erklärung "an Eidesstatt" am 17. Februar 2014 angegeben, dass die Rente in Höhe von 812,08 EUR seine einzige Gehaltszuweisung und Einnahme pro Monat sei. Ausgaben hätte er demgegenüber monatlich in Höhe von 896,00 EUR bis 1.046,00 EUR. Der Kläger erhielt zudem von April 2014 bis November 2014 die Rente nicht ausbezahlt bzw. wurde vom Kläger zurücküberwiesen. Es ist daher fraglich, wovon der Kläger in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Eine nachvollziehbare Begründung hat der Kläger diesbezüglich nicht gegeben. Zumal vom Konto des Klägers in diesem Zeitraum auch Überweisungen für das Anwesen der Tochter getätigt und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,00 EUR gezahlt wurden.

Die Beklagte hat im Übrigen auch in hinreichendem Umfang das ihr zustehende und im Rahmen von § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich auch auszuübende Ermessen betätigt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Verrechnungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 5, 20). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine diesen Grundsätzen entsprechende hinreichende Ermessensentscheidung getroffen, indem sie im Verrechnungsbescheid vom 8. November 2013 und nochmals im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 die seitens des Klägers vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen und bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt hat. Im Ergebnis hat die Beklagte eine Verrechnung nicht bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Rente vorgenommen und den Verrechnungsrahmen nur teilweise ausgeschöpft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte jedenfalls insoweit das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Entrichtung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge höher bewertet hat als das Interesse des Klägers an einer weitgehend ungeschmälerten Auszahlung seiner Altersrente.

Auf die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Kläger sich nicht berufen, denn die betreffenden Schuldnerschutzbestimmungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle der Verrechnung von laufenden Sozialleistungsansprüchen mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen keine Anwendung finden. Der Wortlaut der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I ist insoweit eindeutig und unmissverständlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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