S 20 AS 864/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AS 864/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 337/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
N 14 AS 309/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Leistungsgewährung und Rückforderung in Höhe von 4.064,82 EUR.

Die 63 Jahre alte Klägerin stand beim Beklagten seit Februar 2009 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist als selbständige Immobilienmaklerin tätig.

Mit Folgeantrag vom 15. Januar 2013 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Nach Auswertung der von ihr vorgelegten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2013 für die Zeit von März bis August 2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 572 EUR monatlich, unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400 EUR. Mit E-Mail und telefonisch teilte die Klägerin am 29. April 2013 mit, dass sie an der bisherigen Prognose ihres Einkommens nicht festhalte. Sie bat nunmehr um Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von 150 EUR monatlich für die Zeit von März bis August 2013; im März und April 2013 habe sie keinen Umsatz erzielt. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 29. April 2013 für die Zeit von März bis August 2013 Leistungen in Höhe von 772 EUR, unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 150 EUR. Für die Monate März bis Mai 2013 erfolgte am 29. April 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 600 EUR auf das Konto der Klägerin.

Mit Schreiben vom 10. September 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten ihr tatsächliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit. Dabei gab sie für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013 einen Verlust in Höhe von 2.351 EUR an. Unter der tabellarischen Datenerfassung war in kleiner Schrift vermerkt, dass Verhandlungen für Neubauwohnungen zur Vermarktung am Laufen seien, endgültige Angaben erfolgten nach Erteilung der Baugenehmigung ca. Ende September 2013. Der von ihr geltend gemachte Verlust setzte sich wie folgt zusammen:

Betriebliche Kfz-Steuern, Versicherungen, laufende Betriebskosten i.H.v. 234 EUR Werbung und Repräsentationskosten i.H.v. 1.650 EUR Investitionen i.H.v. 240 EUR, Büromaterial 10 EUR, Telefon i.H.v. 217 EUR

In Folge dessen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2013 die Leistungen der Klägerin für die Zeit von März bis August 2013 endgültig auf 812 EUR monatlich fest, ohne Anrechnung von Einkommen. Außerdem erhöhte er die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf 345,52 EUR (hälftiger Basistarif). Gleichzeitig bewilligte der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 17. September 2013 der Klägerin für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 772 EUR monatlich, unter Berücksichtigung eines Einkommens von 150 EUR.

Im Zuge einer Vermögensabfrage legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. bis 30. August 2013 vor. Daraus ging hervor, dass sie am 8. August 2013 eine Provisionszahlung in Höhe von 8.032,50 EUR aus der Maklertätigkeit erhalten hat. Ferner fügte die Klägerin dem Vermögensfragebogen eine neue Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Zeit von März bis Oktober 2013 bei, auf der sie in kleiner Schrift angegeben hatte, die Zahlung im August sei unter Vorbehalt bis 31. Oktober 2013 bezahlt worden.

Mit Bescheid vom 7. April 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 17. September 2013 gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf und setzte die der Klägerin zustehenden Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 auf 134,53 EUR monatlich fest. Gleichzeitig setzte er den Erstattungsbetrag auf 4.064,82 EUR fest und verfügte die Aufrechnung in 34 Monatsraten zu 117,30 EUR, beginnend ab dem 1. Mai 2014 und einer sich anschließenden Rate von 76,62 EUR. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 8.032 EUR abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 2.351 EUR anzurechnendes Einkommen in Höhe von 5.681 EUR in der Zeit von März bis August 2013 erzielt. Das Einkommen sei auf 6 Monate zu verteilen, weshalb es unter Berücksichtigung dessen zu einer Überzahlung der Klägerin in der angegebenen Höhe gekommen sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Zahlung unter Vorbehalt bis 31. Oktober 2013 erfolgt sei, zudem habe sie im Monat August 2013 auf das Einkommen Steuern in Höhe von 1.282 EUR gezahlt, so dass das Einkommen nicht mit 8.032 EUR, sondern nur mit 6.750 EUR anzusetzen sei.

Nach Aufforderung durch den Beklagten wies die Klägerin am 24. Juni 2014 schriftlich nach, dass die Überweisung der auf das Einkommen aus der Maklertätigkeit entfallenden Umsatzsteuer an das Finanzamt am 11. Oktober 2013 erfolgt ist.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Der Änderungsbescheid vom 17. September 2013 zu Gunsten der Klägerin sei aufgrund ihrer Angaben erfolgt, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben, sondern nur einen Verlust i.H.v. 2.351 EUR. Der Bescheid vom 17. September 2013 sei in Folge falscher Angaben der Klägerin erlassen worden, denn bereits am 8. August 2013 sei auf ihrem Konto die Maklercourtage i.H.v. 8.032,50 EUR gutgeschrieben worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet worden sei. Dass diese Leistung nicht unter Vorbehalt gestanden habe, zeige sich bereits daran, dass die Klägerin über die Hälfte der Summe schon im August verausgabt habe. Darüber hinaus wäre es auch unerheblich gewesen, wenn es eine solche Vereinbarung gegeben hätte, denn als "bereite Mittel" sei die Klägerin verfügungsbefugt über die eingegangene Summe gewesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2013 hätten von Anfang an vorgelegen. Es handele sich um eine von Anfang an rechtswidrige Entscheidung, denn die Klägerin habe durch das Verschweigen ihres Einkommens bewirkt, dass der Beklagte einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen habe. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 gekannt. Die Angabe, dass die Zahlung des Betrages von 8.032,50 EUR lediglich unter Vorbehalt erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Provision oder auch Courtage sei ein Erfolgshonorar für die Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer. Erst bei Vertragsabschluss bekomme der Makler sein Geld. Mithin könne hier eine Zahlung unter Vorbehalt schwer glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus spreche auch gegen die Zahlung der Courtage unter Vorbehalt, dass die Klägerin knapp 4.000 EUR der Courtage bereits in dem Monat des Zuflusses ausgegeben habe. Mithin handele es sich hier lediglich um eine Schutzbehauptung. Entscheidend für die Zuordnung des Zuflusses vom 8. August 2013 als Einnahme sei, dass die Klägerin uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel habe verfügen können. Mithin sei nicht entscheidend, dass sie vortrage, die Vergütung nur unter Vorbehalt erhalten zu haben. Die Einnahme sei auch in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abzug der Umsatzsteuer in dem einschlägigen Gewährungszeitraum. Sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Einnahme erst nach dem Zeitraum eintrete, für den sie berücksichtigt werden solle, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereite Mittel" auch zu verbrauchen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits für den Fall entschieden, dass der Leistungsempfänger eine andere öffentlich-rechtliche Sozialleistung (für ihn erkennbar) zu Unrecht erhalten habe und in der Folge nach Aufhebung einer entsprechenden Bewilligung zur Rückzahlung verpflichtet sein würde (BSG, Urteil vom 23. August 2011, - B 14 AS 165/10 R -). Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssten, gelte nichts anderes. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar sei, entstehe die Pflicht zur Zahlung und die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. Für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt seien, als Einkommen Selbständiger zu berücksichtigen seien, komme es entscheidend darauf an, wann die Steuer tatsächlich entstehe. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den Zahlungen zu leisten seien, entstehe nicht mit der Vereinnahmung des Zuflusses, sondern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und b Umsatzsteuergesetz (UStG) erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt werde. Damit sei der entsprechende Zufluss auch nicht von vornherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehöre (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen. Hier sei die Steuer erst am 11. Oktober 2013 gezahlt worden, weshalb bis zum 31. August 2013 die Einnahme in Höhe von 8.032,50 EUR nicht um die Umsatzsteuer i.H.v. 1282,50 EUR zu kürzen gewesen sei. Von den Betriebseinnahmen seien die vom Grundsicherungsträger anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von 2.351 EUR abzusetzen, so dass ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 5.681 EUR verbleibe, aus dem sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 946,83 EUR im einschlägigen Bewilligungszeitraum ergebe, abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 169,36 EUR und des Grundfreibetrages in Höhe von 100 EUR ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 677,47 EUR. Dieser Betrag mit 6 multipliziert ergebe den Erstattungsbetrag, den der Grundsicherungsträger von der Klägerin per Bescheid vom 7. April 2014 zurückgefordert habe. Die Aufrechnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit der am 29. August 2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe in einer Fußnote zur Anlage EKS vermerkt, dass die Provisionszahlung unter Vorbehalt bis 31. Oktober 2013 gezahlt worden sei. Zwar fehle der Kommentar in der Anlage zur E-Mail vom 10. September 2013, ob hierin jedoch ein Fall des § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zu sehen sei, dürfe bezweifelt werden. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der unter Vorbehalt erfolgten Zahlung noch nicht um eine Betriebseinnahme gehandelt habe, da diese möglicherweise zurückzuzahlen gewesen sei. Der Anspruch auf Maklerlohn entstehe nach Maßgabe des § 652 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach müsse ein Hauptvertrag zustande gekommen sein. Nach Ziffer XIV Nr. 3 des notariellen Vertrages vom 2. August 2013 stehe dem Käufer bei Nichterfüllung einer verkäuferseitigen Frist nach den näher beschriebenen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht zu. Dies wiederum bedeute, dass das vertragliche Rücktrittsrecht aufgrund der Schwebewirkung für den Vertrag der aufschiebenden Bedingung gleichzusetzen sei, mit der Folge, dass der Makleranspruch erst entstehe, wenn feststehe, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt werde. Für diesen Fall regele § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Maklerlohn erst verlangt werden könne, wenn die Bedingung eintrete, bzw. auf den Fall des Rücktrittsrechts übertragen, der Rücktritt nicht mehr erklärt werden könne. Die Klägerin habe damit lediglich eine Anwartschaft erworben gehabt. Sei aber die ausgezahlte Provision im Falle des Rücktritts mit einer Rückzahlungspflicht belastet, könne es sich hierbei um kein anrechenbares Einkommen handeln. Der Beklagte habe nicht ausgeführt, warum sie gleichwohl vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollte, also aufgrund welcher Tatsache sie gehalten gewesen sein sollte, die Provisionszahlung bereits in den Angaben für den Zeitraum März bis August 2013 anzuführen. Es sei allgemein anerkannt, dass keine Einnahme vorliege, wenn diese von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sei. Es könne durchaus vertreten werden, dass die Provisionszahlung für den Fall der Rückzahlung von der Klägerin zunächst zurückzustellen gewesen sei, ihr also nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden habe. Hiervon sei sie offensichtlich ausgegangen, sodass nicht erkennbar sei, worin ihr Verschulden liegen solle. Der Behördenakte könne nicht entnommen werden, dass sie vom Beklagten darüber aufgeklärt worden sei, dass sie selbst Provisionszahlungen, die ggf. zu erstatten seien, als Einkommen zu berücksichtigen habe. Allein der im Rücknahmebescheid angeführte Hinweis, bei Antragstellung darauf hingewiesen worden zu sein, dass jegliche Veränderung des Einkommens mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen seien, reiche nicht für eine Aufklärung aus. Nach ihrem Verständnis habe nämlich im August 2013 noch keine Veränderung ihres Einkommens vorgelegen, so dass dies auch nicht mitzuteilen gewesen sei. Im August 2013 habe keine Gewissheit darüber bestanden, dass die zugeflossene Provision ihr dauerhaft zur endgültigen Verwendung verbleiben würde. Unabhängig davon sei die Bedarfsermittlung im Bescheid vom 7. April 2014 fehlerhaft. Der Beklagte erkenne lediglich einen Betrag in Höhe von 345,52 EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung an, tatsächlich betrage der aktuelle monatliche Gesamtbeitrag ab 1. April 2014 jedoch 417,40 EUR. Dies mache im Monat einen um rund 70 EUR höheren Bedarf aus. Mithin seien die ungedeckten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als weitere Ausgaben vom Einkommen abzuziehen. Nicht zuletzt könne dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, die Umsatzsteuer als Abzugsposten außer Betracht zu lassen. Denn die Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen lediglich im Zuflusszeitpunkt führe dazu, dass die vom Selbständigen zu zahlende Verkehrssteuer dann nicht bedient werden könne, wenn die Steuerverpflichtung erst in einem anderen Zeitraum anfalle, die Einnahmen in diesem Monat aber zur Steuerzahlung nicht ausreichten. Konsequenz dieser Auffassung sei, dass der selbständige Hilfeempfänger gezwungen sei, ihm rechtlich nicht zustehende Geldmittel – die Umsatzsteuer gehöre wegen § 10 Abs. 2 S. 3 UStG nicht zu dem Entgelt des Unternehmers – zu verbrauchen, um dann seine Steuern schuldig zu bleiben. Dabei sei die Umsatzsteuer nichts anderes, als ein durchlaufender Posten. Würde man den Selbständigen zwingen, die Umsatzsteuer für seinen Lebensunterhalt aufzubringen, würde er sich ordnungswidrig verhalten. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. August 2013 (– B 14 AS 1/13 R –) nur wegen der Befreiung von der Voranmeldung angenommen, dass von den vereinnahmten Entgelten eine "zu entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen sei. Der Beklagte irre, wenn er meine dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen sei. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X stelle ausdrücklich des eindeutigen Wortlauts auf den Zeitpunkt der gemachten Angaben ab. Im Falle einer antragsabhängigen Leistung sei auf den Antrag abzustellen. Erforderlich sei das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dies könne in ihrem Fall nicht angenommen werden, sei doch die Auffassung, die Provision stelle (zunächst) keine zu berücksichtigende Einnahme dar, nach dem oben Gesagten gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die im streitigen Einkommen enthaltene Umsatzsteuer habe er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nicht als Abzugsposten herausgerechnet, sondern als Betriebseinnahme gewertet. Gegenüber der Rechtsprechung des BSG abweichende Verhältnisse habe die Klägerin nicht dargelegt. Sie habe nicht dargelegt, dass die von dem vereinnahmten Entgelt zu entrichtende Steuer bereits im Bewilligungszeitraum zu entrichten gewesen sei. Da die von ihr angeführte Steuerschuld, erst als Umsatzsteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2013 entrichtet worden sei, sei sie nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, weil sie erst außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sei. Der Einwand, die ihr zugeflossene Einnahme sei ihr nur unter Vorbehalt zugeflossen, sei schon deshalb unerheblich, weil es für die hier vorliegende Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankomme. Da dessen Erlass am 1. August 2014 erfolgt sei und die Klägerin die Einnahme bis dahin nicht habe zurückzahlen müssen, stehe auch nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin der endgültige Wertzuwachs fest und es könne die Frage der Erheblichkeit eines entsprechenden Vorbehaltes, dessen Eintritt völlig ungewiss gewesen sei, dahinstehen. Schließlich bleibe auch der Hinweis der Klägerin auf einen angeblich höheren Bedarf für Aufwendungen für deren private Kranken- und Pflegeversicherung unerheblich. Aufwendungen seien – wie schon im zurückgenommenen Bescheid vom 17. September 2013 geschehen – auf die Höhe des sog. hälftigen Basistarifs begrenzt zu berücksichtigen (Höchstbetrag 2013: 610,31 EUR, hälftig 305,16 EUR, zzgl. PV). Darüberhinausgehende Aufwendungen der im Vollkostentarif privat krankenversicherten Klägerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe schließlich auch vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig, Anzeigepflichten missachtet. Sie sei zur zeitnahen Mitteilung einer jeden Veränderung der Verhältnisse, die für den Leistungsbezug erheblich seien, verpflichtet. Dass die Einkommenserzielung im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit beim Bezug von bedarfsabhängigen Arbeitslosengeld II-Leistungen erheblich sei, bedürfe keiner weiteren Erläuterung und müsste grundsätzlich jedem Leistungsbezieher ohne weiteres einleuchten. Ihren weiteren Vortrag, sich in Anbetracht des nur "unter Vorbehalt" erzielten Einkommens zu einer Mitteilung nicht verpflichtet gesehen zu haben, werte der Beklagte als bloße Schutzbehauptung und sei überdies unbeachtlich. Leistungsempfänger dürften sich auf die Richtigkeit der eigenen rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht verlassen. Vielmehr seien sie verpflichtet, dem Leistungsträger eine rechtliche Bewertung durch Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu ermöglichen. Würden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründe dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr. Eine etwaige fehlerhafte Bewertung der Klägerin, ob es sich um Einkommen handele, stelle also keine Unkenntnis der die Mitteilungspflicht begründenden Tatsachen dar, sondern allenfalls einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Jedenfalls könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihr die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 17. September 2013 bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen sei. Der Klägerin sei positiv bekannt gewesen, dass Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Einkommen anzurechnen seien. Denn die Anrechnung von Einkommen sei bereits Gegenstand zuvor ergangener Bescheide gewesen. Ihre subjektiven Vorstellungen über den Umfang der Einkommensanrechnung seien unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung vom 17. September 2013 zu Recht abgeändert und unter Berücksichtigung der im August 2013 zugeflossenen Maklerprovision auf 134,50 EUR herabgesetzt. Dementsprechend ist auch die Erstattungsforderung in Höhe von 4.064,82 EUR nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 7. April 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014, den endgültigen Leistungsbewilligungsbescheid vom 17. September 2013 einschließlich der vorangegangenen Bescheide vom 28. Februar 2013 und 29. April 2013 teilweise aufgehoben und die der Klägerin zustehenden SGB-II-Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 neu berechnet und geringer festgesetzt. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X.

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen werden. Bei dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 für die Zeit von März bis August 2013 handelt es sich um einen (von Anfang an) rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil in ihm die Provisionszahlung, die die Klägerin am 8. August 2013 erhalten hat, unberücksichtigt geblieben ist. Diese Zahlung wäre jedoch bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen gewesen, weil es sich dabei um Einkommen der Klägerin handelte. Die Provision stammte aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, während des Notartermins habe es Unstimmigkeiten zwischen dem Verkäufer und der Käuferin gegeben; deshalb habe sie "kein gutes Gefühl" gehabt. Die Käuferin habe ihr nach dem Notartermin gesagt, sie zahle die Provision "nur unter Vorbehalt". Schriftlich sei dies aber nicht fixiert worden. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Zahlung um eine ganz normale Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt hat. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn der Erfolg der Maklertätigkeit durch wirksames Zustandekommen des beabsichtigten Geschäfts (hier Abschluss des notariellen Kaufvertrages) eingetreten ist. Ein besonderer Vorbehalt (etwa Genehmigungsvorbehalt oder Rücktrittsvorbehalt) war im vorliegenden Fall nicht vereinbart. Die Klägerin hat nach Erhalt der Provision im August 2013 noch im selben Monat Ausgaben in Höhe von über 4.000 EUR (u.a. bei zahlreichen Bekleidungsgeschäften, Home-Shopping und durch erhebliche Barabhebungen) getätigt. Der großzügige Verbrauch der erhaltenen Provisionszahlung zeigt, dass die Klägerin sich offenbar selbst nicht einem ernsthaften Rückforderungsverlangen ausgesetzt gesehen hat. Die vage Vermutung einer eventuellen Rückzahlungsinanspruchnahme, vermag der Wertung als Einkommen nicht entgegen zu stehen. Von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind nur solche Zahlungen, die von Anfang an mit einer bestehenden und wirksamen Rückzahlungsverpflichtung verknüpft sind. Dies war hier nicht der Fall. Dementsprechend ist die Provisionszahlung in Höhe von 8.032,50 EUR als nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen. Zutreffend hat der Beklagte davon Ausgaben in Höhe von 2.351 EUR in Abzug gebracht. Nicht in Abzug zu bringen war der Umsatzsteueranteil.

Betriebseinnahmen sind alle von der Klägerin im Bewilligungszeitraum erzielten Umsatzerlöse. Auch die im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 EUR ist eine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 ALG II-V (vgl. BSG, Urt. v. 22. August 2013, – B 14 AS 1/13 R –; so auch LSG Hamburg, Urt. v. 18. September 2014, – L 4 AS 222/13 –, beide in juris). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Umsatzsteuer – ähnlich einem Darlehen – nicht als Einnahme anzusehen sei, weil sie ihr nicht uneingeschränkt bzw. dauerhaft zur Verfügung gestanden habe. Geldwerte Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich Einkommen; auch für die Bestimmung der Betriebseinnahmen sind grundsätzlich alle aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Der Hilfebedürftige ist gehalten, alle finanziellen Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Dass er infolgedessen unter Umständen finanzielle Verbindlichkeiten nicht erfüllen bzw. Schulden nicht tilgen kann, nimmt das SGB II grundsätzlich in Kauf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten Zuflüsse nur dann nicht als Einkommen, wenn sie bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie als Einkommen berücksichtigt werden sollen, mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. Wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahme erst nach dem Zeitraum eintrete, für den sie berücksichtigt werden solle, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereites Mittel" zu verbrauchen (Urt. v. 23. August 2011, – B 14 AS 165/10 R –, in juris). Dem schließt sich das entscheidende Gericht an. Dementsprechend kommt es für die Bewertung, ob Beträge, die vom Unternehmer als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen zu berücksichtigen sind, entscheidend darauf an, wann die Steuer (d.h. der Steueranspruch der Finanzverwaltung) tatsächlich entsteht.

Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, denn der Steueranspruch des Finanzamtes ist erst nach dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (März bis August 2013) entstanden. Die Umsatzsteuer fällt nicht unmittelbar mit jeder Einnahme an. Sie ist eine Jahressteuer (§ 16 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG-). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer nicht bereits mit ihrer Vereinnahmung durch den Unternehmer, sondern erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (bei Soll-Besteuerung) bzw. mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (bei Ist-Besteuerung). Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar ist, entsteht die Pflicht zur Zahlung und damit die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes (so BSG, Urt. v. 22. August 2013, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erst am 11. Oktober 2013 die Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 EUR an das Finanzamt abgeführt und damit außerhalb des am 31. August 2013 endenden Bewilligungszeitraums.

Die Verteilung des Einkommens der Klägerin auf den gesamten Bewilligungszeitraum ist durch den Beklagten zutreffend erfolgt. Dies wird durch § 3 Abs. 4 S. 1 ALG II-V entsprechend vorgegeben. Danach ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens, wie auch des Bedarfs der Klägerin und des zurückgeforderten, überzahlten Betrages wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Soweit von der Klägerseite außerdem eine zu geringe Berücksichtigung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht wird, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen. Für Bezieher von ALG II-Leistungen wird für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe des hälftigen Basistarifs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Beitragszahlungen, die über die laufenden Zahlungen für den hälftigen Basistarif hinausgehen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nicht (Urt. v. 16. Oktober 2012, – B 14 AS 11/12 R –, Rdn. 24 bei juris; vgl. auch Urt. v. 18. Januar 2011, – B 4 AS 108/10 R –). Unter Berücksichtigung der im August 2013 erfolgten Provisionszahlung als anzurechnendes Einkommen, hat sich der Leistungsbewilligungsbescheid vom 17. September 2013 als rechtswidrig erwiesen. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. In den Fällen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X kann sich der Begünstigte jedoch nicht auf Vertrauen berufen; so auch dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2). Dies war bei der Klägerin der Fall. Sie hat in der dem Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2013 vorgelegten Aufstellung ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben, die Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 8.032,50 EUR nicht angegeben und damit zumindest grob fahrlässig unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht. Damit hat sie selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 gesetzt. Unrichtig sind die Angaben auch, wenn passiv etwas verschwiegen wird, wozu nach § 60 SGB I eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht – so für während des Leistungsbezuges erzieltes Einkommen. Unvollständig sind die Angaben, wenn – wie hier durch Abgabe der Aufstellung zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben im September 2013 – der fälschliche Eindruck erweckt wird, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben. Die Fehlerhaftigkeit ist der Klägerin auch vorwerfbar. Sie selbst hat sich offensichtlich nicht einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung bzgl. der erhaltenen Maklerprovision ausgesetzt gesehen. Unabhängig davon, dass schon rechtlich kein wirksamer Rückzahlungsvorbehalt hinsichtlich der vereinnahmten Zahlung vereinbart war, hat die Klägerin sich auch nicht veranlasst gesehen, den erhalten Betrag zunächst zurück zu halten und eine etwaige Rückforderung abzuwarten. Im Gegenteil hat die Klägerin bereits unmittelbar nach Zahlungseingang im August 2013 erhebliche Ausgaben von über 4.000 EUR getätigt. Etwaiger besonderer Hinweise des Beklagten bzgl. der Angabe von Provisionszahlungen als Einkommen bedurfte es nicht. Der Klägerin waren als langjährige Leistungsbezieherin ihre Pflichten zur Angabe von Einkommen bekannt. Da sie die erhaltene Provisionszahlung offensichtlich als ihr zustehend angesehen und einen Großteil umgehend verbraucht hat, hätte ihr auch klar sein müssen, dass diese dem Beklagten als Einkommen anzugeben war.

Da für die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, durfte der Beklagte den Leistungsbescheid vom 17. September 2013 zurücknehmen. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III war dieser auch für die Vergangenheit zurück zu nehmen. Die erforderlichen Fristen für die Rücknahme (§ 45 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB X) hat der Beklagte eingehalten.

Da die Rücknahme der Leistungsbewilligung zutreffend erfolgt ist, durfte der Beklagte auch den überzahlten Betrag in Höhe von 4.064,82 EUR von der Klägerin zurückfordern. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X). Dies hat der Beklagte im Bescheid vom 7. April 2014 gemacht. Gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 SGB X soll die Festsetzung, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved