L 1 P 9/17 KL

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 P 9/17 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 (Az. 01/2016 und 02/2016) werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Kostentragungspflichten zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klageverfahren.

Der Streitwert wird auf jeweils 350 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Kostenfestsetzungen der Beklagten im Rahmen von zwei Schiedsstellenverfahren nach § 76 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Am 1. März 2016 stellte die Beigeladene zu 1., die U. GmbH, Trägerin u.a. der Häuser "S." in H. und "H. d. S." in E., bei dem Beklagten Anträge auf Einleitung von Schiedsverfahren und die Festsetzung von Entgelten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. Die Anträge erfolgten zunächst fristwahrend, eine zeitnahe Begründung wurde angekündigt. Vorangegangen waren ergebnislose Vergütungsverhandlungen auf die Anträge der Beigeladenen zu 1. auf Anpassung der Pflegesätze vom 2. November und 16. Dezember 2015. Die Schiedsstellenverfahren wurden eingeleitet und als Antragsgegner wurden der Kläger und die Beigeladenen zu 2. bis 7. geführt. Am 28. April 2016 fand ein Termin statt, zu dem nach Darstellung des Klägers unzureichende Lohnunterlagen vorgelegt wurden; die dort vereinbarte Vorlage überarbeiteter Lohnnachweise sei nicht erfolgt. Mit Telefax vom 23. Juni 2016 nahm die Beigeladene zu 1. die Schiedsanträge zurück.

Telefonisch wurde der Kläger am 28. Juni 2016 auf die Neuregelung der Gebührenordnung und die Folge der hälftigen Kostenteilung bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kosten hingewiesen. Eine Einigung mit der Beigeladenen zu 1. über die Kostentragung gelang in der Folgezeit nicht.

Bereits am 6. Juli 2016 hatte der Vorsitzende der Schiedsstelle mit Gebührenfestsetzungsbeschlüssen die Verfahrensgebühren für die Schiedsstellenverfahren auf jeweils 700 EUR festgesetzt. Die Gebühr sei nach § 1 Abs. 1 Anlage 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Schiedsstellen auf die Mindestgebühr festzusetzen. Die Gebühr sei gemäß § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SchVO) i.d.F. vom 4. April 2016 (Gbl. LSA Nr. 10/2016, S. 147 f.) jeweils hälftig von Antragsteller und Antragsgegner zu tragen. Die Parteien hätten hierzu keine anders lautende Vereinbarung getroffen. Die Beschlüsse wurden dem Kläger jeweils am 8. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Die Gebührenrechnungen i.H.v. jeweils 350 EUR wurden am 26. August 2016 an die Beigeladene zu 1. sowie an die Koordinierungsstelle bei der AOK Sachsen-Anhalt gesendet. Nach einer Vereinbarung über das Umlageverfahren von Kosten durch die Kostenträger der Pflegeversicherung vom 27. März 2001 trägt der zuständige Träger der überörtlichen Sozialhilfe 20% der Schiedsstellenkosten.

Gegen die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse hat - nur - der Kläger am 8. August 2016 Klagen beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben. Er macht geltend, die Beschlüse seien hinsichtlich der vorgenommenen Gebührenteilung rechtswidrig. Die Gebührenteilung nach § 13 Abs. 3 SchVO könne nur für ordnungsgemäße, zulässige Schiedsverfahren gelten. Die Anträge vom 1. März 2016 seien aber lediglich fristwahrend und ohne Begründung gestellt worden und gemäß § 7 Abs. 1 SchVO unzulässig gewesen. Eine fristwahrende Anrufung der Schiedsstelle wäre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht erforderlich gewesen. Hier treffe den Einrichtungsträger das alleinige Verschulden an den Schiedsstellenverfahren. Die Beklagte habe auch den Beteiligten weder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben noch abgewartet, bis eine Einigung zur Frage der Kostentragungspflicht erzielt habe werden können.

Der Kläger beantragt jeweils,

die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse der Beklagten vom 6. Juli 2016 (Az. 01/2016 und 02/2016) aufzuheben und diese zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt jeweils,

die Klagen zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, § 13 Abs. 3 SchVO könne nicht auf ordnungsgemäße Schiedsstellenverfahren beschränkt werden. Der Verordnungsgeber unterscheide nicht zwischen dem Abschluss eines Vergleichs und beiderseitigen Erledigungserklärungen. Es spielte keine Rolle, dass der Antrag schlicht zurückgenommen worden sei. Eine dem § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbare Regelung enthalte die Verordnung nicht. Die Regelung des § 13 Abs. 3 SchVO solle zu einer Vereinfachung der Kostenfestsetzung durch die Schiedsstelle führen. Ggf. ungerechtfertigte Kostenlasten seien wegen der möglichen Regelung durch die Parteien in Kauf zu nehmen.

Mit Beschlüssen vom 11. Januar 2019 sind die Beigeladenen notwendig zum Verfahren eingeladen worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt, für die Beigeladenen zu 2. bis 7. durch Erklärung der prozessbevollmächtigten AOK Sachsen-Anhalt.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.1.a.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Die Klagen sind gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu erheben gewesen. Es handelt sich um Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI.

Dabei ist für die Zulässigkeit der Klagen nicht von Bedeutung, dass es sich nicht um Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 12 Abs. 1 SchVO über die Festsetzung von Entgelten gehandelt hat. Denn auch die Kostenfestsetzung nach Beendigung des Verfahrens durch den Vorsitzenden der Schiedsstelle ist eine Entscheidung i.S.v. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Schiedsstellenentscheidung ist ein gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt, da diese im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung betrifft (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2002, 5 C 25/01 (10)). Eine solche Regelung enthält auch die Entscheidung über eine Kostentragungspflicht.

Nichts anderes ergibt sich insoweit aus § 85 Abs. 5 Satz 3 SGB XI, der gegen die Festsetzung einer Pflegesatzvereinbarung durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI den Rechtsweg zu den Sozialgerichten vorsieht. Es lässt sich aus dieser Vorschrift keine einschränkende Auslegung von § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur für Schiedssprüche über Pflegesatzvereinbarungen als solche entnehmen.

Auch die Regelung des § 197a Abs. 1 i.V.m. § 158 Satz 2 VwGO enthält keine Regelung über eine Unzulässigkeit der Klagen. Zwar ist danach die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn - wie hier - eine Entscheidung der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Vorschrift findet jedoch nur entsprechende Anwendung hinsichtlich der Auszahlung der Verfahrenskosten, nicht jedoch für die funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit i.S.v. § 29 SGG.

b.

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis seitens des Klägers. Zwar ist dieser durch die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse nicht unmittelbar beschwert, da die Kosten i.H.v. je 350 EUR gegenüber der Beigeladenen zu 2.–7. geltend gemacht worden sind. Allerdings hat der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 27. März 2001 im Innenverhältnis 20% der Verfahrenskosten zu tragen.

2.

Nach § 12 Abs. 5 SchVO waren die Klagen gegen die Beklagte zu richten, deren Vorsitzendes Mitglied diese im Gerichtsverfahren vertritt.

3.

Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über die Verfahren entscheiden.

II.1.

Die Klagen sind zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI nicht. Die Klagefrist von einem Monat gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist jeweils gewahrt.

2.

Die Klagen sind auch begründet, da die Beklagte in den angefochtenen Beschlüssen vom 6. Juli 2016 zu Unrecht eine hälftige Gebührentragung von Antragstellerin und Antragsgegnerin geregelt hat.

a.

Streitig sind die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse nur hinsichtlich der Kostenverteilung. Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühren für die Schiedsstellenverfahren hat der Kläger keine Einwände erhoben.

b.

Die Kostenentscheidungen in den angefochtenen Gebührenfestsetzungsbeschlüssen hatten gemäß der mit Wirkung ab dem 12. April 2016 für das Land Sachsen-Anhalt geltenden SchVO i.V.m. der Gebührenordnung für Schiedsstellen vom 7. März 2016 zu erfolgen.

Zwar wurden die Antragsverfahren schon am 1. März 2016 und damit vor Inkrafttreten der hier maßgeblichen Verordnung eingeleitet. Jedoch sind nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts Änderungen des Verfahrensrechts, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten (BSG, Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 18/09 R (13)).

Die SchVO vom 4. April 2016 enthält in § 16 Abs. 2 eine Sonderregelung nur für die Fälle der vor Inkrafttreten bereits abgeschlossenen Verfahren. Im Umkehrschluss bedeutet dies für bei Inkrafttreten der SchVO bereits anhängige, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren, dass eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Sonderregelung nicht gelten sollte.

Daher finden die Verordnung über die Schiedsstelle für die Soziale Pflegeversicherung vom 26. Juli 1995 und die Geschäftsordnung der Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 1998 keine Anwendung.

c.

Zuständig für die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse war gemäß § 3 Satz 1 der Gebührenordnung für Schiedsstellen das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle. Ergeht im Schiedsstellenverfahren eine Entscheidung, so ist diese nach § 12 Abs. 4 SchVO mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Die Gebühren selbst werden aber durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt.

d.

Die Frage der Kostentragung war in den vorliegenden Fällen gemäß § 13 SchVO vorzunehmen. Es handelt sich um eine abschließende Regelung über die Kostentragungspflicht der Vertragsparteien in den Schiedsstellenverfahren.

Nach § 13 Abs. 2 SchVO trägt die unterlegene Vertragspartei die Gebühr, bei teilweisem Unterliegen jedoch nur anteilig. Die - hier erfolgte - hälftige Kostenteilung gemäß § 13 Abs. 3 SchVO setzt voraus, dass das Schiedsstellenverfahren durch Vergleich erledigt oder das Verfahren für erledigt erklärt wurde und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben.

Ein Fall des § 13 Abs. 3 SchVO lag hier nicht vor.

a.a.

Die Schiedsstellenverfahren wurden nicht durch Vergleich erledigt, sondern durch Antragsrücknahme.

b.b.

Die Verfahren wurden auch nicht durch die Antragsrücknahmen "für erledigt erklärt".

Insoweit bedarf die Regelung des § 13 SchVO einer Auslegung, da sie keine Definition der Erledigungserklärung enthält. Zugleich ist auch im Wege der Auslegung klärungsbedürftig, ob eine Antragsrücknahme zu einem Unterliegen i.S.v. § 13 Abs. 2 SchVO führt.

Verordnungsmaterialien des Verordnungsgebers sind nicht bekannt. Die unter dem 4. April 2016 gleichlautenden Verordnungen über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind inhaltsgleich. Es ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber eine einheitliche Regelung vorschwebte, ohne im Hinblick auf die einzelnen Rechtsgebiete zu unterscheiden. Die Vorgängervorschrift i.d.F. vom 20. Juli 1995 enthielt unter § 13 eine gestaffelte Gebühr. Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrags durch die Schiedsstelle waren bis zu 8.000 DM, bei Annahme eines Vermittlungsvorschlags und Erledigung des Verfahrens bis zu 2.500 DM und bei Erledigung in anderer Weise eine Gebühr von bis zu 1.000 DM zu erheben. Daraus ist zu erkennen, dass bei der Höhe der Gebühren der zeitliche Aufwand der Schiedsstelle für die Erledigung Berücksichtigung finden sollte. Auch die Regelung des § 13 SchVO i.d.F. vom 4. April 2016 unterscheidet nach verschiedenen Arten der Erledigung der Schiedsstellenverfahren. § 13 Abs. 2 SchVO regelt das teilweise oder vollständige Unterliegen, § 13 Abs. 3 SchVO die Erledigung durch Vergleich oder durch Erklärung der Parteien, soweit diese keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben.

Für alle Schiedsstellenverfahren der unterschiedlichen Rechtsgebiete hat der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe in der Gebührenordnung für die Schiedsstellen vom 7. März 2016 geregelt. Auch dort finden sich unterschiedlich hohe Gebühren je nach Art der Beendigung des Verfahrens, wobei die Gebührenpflicht schon mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle entsteht. Die Gebührenstaffelung entspricht dem Umfang der Beschäftigung der Schiedsstelle mit dem Antrag bis zur Erledigung des Verfahrens: Die geringste Gebühr fällt bei Rücknahme eines Antrags vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung an (700 EUR). Dies ist vorliegend der Fall. Die höchste Gebühr entsteht für ein Verfahren, das erst nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. Auch hieraus ist erkennbar, dass der Verordnungsgeber die Gebühren unverändert differenziert nach dem Aufwand der Schiedsstelle erheben wollte.

Bei der Wahl der Begriffe für die Erhebung von Verfahrensgebühren und die daraus folgenden Kostenregelungen hat der Verordnungsgeber sich teilweise an den Regelungen der VwGO orientiert, die über § 197a SGG in einem dem Schiedsstellenverfahren folgenden Rechtsstreit Anwendung finden würden.

§ 13 Abs. 2 SchVO entspricht § 154 VwGO ("unterlegene Vertragspartei) und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ("teilweise unterliegt").

§ 13 Abs. 3, 1. Alt. SchVO entspricht § 160 VwGO ("durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen").

In der VwGO nicht gesondert geregelt ist jedoch der Fall, dass das Verfahren für erledigt erklärt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben. Hier enthält § 132 Abs. 3, 2. Alt. SchVO eine eigenständige Regelung.

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten gegenüber dem Gericht ist u.a. in den Fällen erforderlich, in denen der Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich beendet wird. Denn die Beteiligten können den Rechtsstreit nicht ohne weitere Prozesserklärungen erledigen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 197a Rdnr. 24a). Dem gegenüber ist bei Rücknahme einer Klage - die durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat - keine gesonderte Erledigungserklärung erforderlich. Die Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO über die Kostentragungspflicht bei Rücknahme eines Antrags, einer Klage oder eines Rechtsmittels ist in § 12 SchVO ebenfalls nicht geregelt. Übertragen auf die Frage einer "Erledigung" der beiden Verfahren setzt die Anwendung von § 13 Abs. 3, 2. Alt. SchVO voraus, dass die Erledigung des Schiedsstellenverfahren infolge einer Einigung der Vertragsparteien ohne Beteiligung der Schiedsstelle eingetreten ist. Nur in diesen Fällen soll die Schiedsstelle von der Aufgabe der anteiligen Berechnung der Kostentragungspflicht befreit sein und die Verfahrensgebühr jeweils zur Hälfte auf die beteiligten Parteien fallen.

Der Fall der Antragsrücknahme, der nicht auf einer Einigung der Vertragsparteien außerhalb des Gütetermins oder der mündlichen Verhandlung beruht, fällt hingegen nicht unter § 13 Abs. 3, 2. Alt. SchVO. Anzuwenden ist hier vielmehr § 13 Abs. 2 SchVO. Es handelt sich um die grundsätzliche Kostenregelung, die bei Fehlen einer speziellen Regelung Anwendung findet.

Hier hat die Beigeladene zu 1. am 23. Juni 2016 die Schiedsanträge zurückgenommen, ohne dass dem Einigungen der Vertragsparteien über den Gegenstand des Schiedsverfahrens - nämlich die Festsetzung von Entgelten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 - zugrunde lagen. Die zu treffende Gebührenverteilung richtete sich daher nach dem Anteil des Unterliegens des jeweiligen Vertragspartners.

3.

Da der Kläger in beiden Verfahren nur die Verpflichtung der Beklagten beantragt hat, über die Gebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hatte der Senat selbst über die Kostentragungspflichten nicht zu entscheiden.

Die Beklagte wird unter Zugrundelegung der Maßstäbe von § 13 Abs. 2 SchVO zu prüfen haben, ob die Beigeladene zu 1. in den Schiedsstellenverfahren teilweise oder ganz unterlegen war. Bei einem vollständigen Unterliegen käme eine anteilige Kostenaufteilung nicht in Betracht.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt jeweils aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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