S 7 LW 45/04 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 LW 45/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 08.03.2004.

Der Antragsteller ist Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Er betreibt als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft in Form einer Pferdepension, die die Mindestgröße erreicht. Der Antragsteller ist entsprechend § 1 Abs. 1 Ziffer 1 kraft Gesetzes versicherungspflichtig bei der Antragsgegnerin.

Er bezieht neben seinen Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen Einkünfte aus der Verpachtung eines Betonwerkes an die C T GmbH und ferner Arbeitsentgelt aufgrund einer angestellten (Geschäftsführer-) Tätigkeit für eben diese GmbH. Die daraus resultierenden Einkünfte belaufen sich jährlich auf weit mehr als 00.000,- Euro. Der Antragsteller hat sich entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ALG von der Beitragspflicht bei der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25.01.2001 befreien lassen.

Er wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.12.2002, 08.01.2003, 17.02.2003 und 17.03.2003 aufgefordert nachzuweisen, dass er über die bereits belegten Zeiträume bis einschließlich 2001 hinaus auch weiterhin Einkommen erzielt, das die Befreiung von der Beitragspflicht zur Antragsgegnerin gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG rechtfertigt.

Der Antragsteller kam den Aufforderungen zur Vorlage entsprechender Belege nicht nach. Er reagierte auf die Schreiben der Antragsgegnerin nicht.

Die Antragsgegnerin hob daraufhin mit Bescheid vom 10.06.2003 die Befreiung des Antragstellers von der Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2002 gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und berechnete die laufenden monatlichen Beiträge mit 000,- Euro sowie den Beitragsrückstand mit 0.000,- Euro.

Hiergegen legte der Antragsteller zwar Widerspruch ein, er belegte aber weiterhin sein Arbeitsentgelt und sein Arbeitseinkommen für die Jahre 2002 ff. trotz erneuter und wiederholter Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht.

Die Antragsgegnerin wies daher den Widerspruch mit Bescheid vom 20.11.2003 zurück.

Der Antragsteller lies den Widerspruch bestandskräftig werden.

Er stellte mit Schreiben vom 13.01.2004, bei der Antragsgegnerin am 14.01.2004 eingegangen, einen (neuen) Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht "ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt". Dem Antrag fügte er Belege über das von ihm im Jahre 2002 und 2003 erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei.

Da diese Einkünfte die Grenzen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ALG überstiegen, befreite die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 09.02.2004 erneut von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und zwar beginnend mit dem Eingang des Befreiungsantrages am 14.01.2004.

Hiergegen lies der Antragsteller durch seinen Steuerberater am 08.03.2004 Widerspruch einlegen. Die Befreiung müsse bereits ab dem 01.01.2002 gelten. Befreiungsanträge habe er bereits am 09.07. und 23.07.2003 gestellt.

Nach Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Steuerberater durch seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren unter Umständen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, beantragte der Antragsteller vorsorglich durch seinen Rechtsanwalt, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte erneut Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er während des gesamten streitigen Zeitraumes Einkünfte erzielt habe, die weit jenseits der Geringverdienergrenze gelegen hätten, so dass er für den gesamten streitigen Zeitraum zu befreien sei.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2004 zurück. Der Antragsteller habe den Befreiungsantrag am 14.01.2004 gestellt. Unstreitig habe er bereits seit Anfang des Jahres 2002 die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ALG erfüllt.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift komme eine rückwirkende Befreiung nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag binnen 3 Monaten seit Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden sei. Ein entsprechender Antrag sei hier nicht bis Ende des Monates März 2002 gestellt worden. Entsprechend sei der Antragsteller gem. § 3 Abs. 2 ALG mit Eingang des Befreiungsantrages von der Beitragspflicht befreit worden.

Hiergegen richtet sich die am 27.08.2004 bei Gericht eingegangene Klageschrift. Mit ihr begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 sowie die Anordnung der "Aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2004".

Trotz mehrfacher Erinnerung hat der Antragsteller weder die Klage noch die einstweilige Anordnung begründet oder sein überwiegendes Interesse an der begehrten Anordnung dargelegt, und glaubhaft gemacht.

Die Beklagte begehrt die Abweisung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist nicht statthaft.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung durch Beschluss gem. § 86b Abs. 4 SGG ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag kann schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86 b RdNr. 8) bzw. Klageerhebung gestellt werden (§ 86 b Abs. 3 SGG).

Voraussetzung für den Antrag ist jedoch, dass der Beitragsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. auch Meyer-Ladewig, § 86 b RdNr. 7. Das ist hier jedoch der Fall.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag auf "Anordnung der Aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2004" erreichen, dass die Antragsgegnerin wegen der festgestellten Beitragsrückstände nicht vollstrecken kann. Die Beitragsrückstände hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.06. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 festgestellt. Diesen Beitragsbescheid hat der Antragsteller bestandskräftig werden lassen. Er hat bis heute nicht gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Neubescheidung beantragt. Vielmehr hat er am 14.01.2004 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt und nach erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren eine Verpflichtungsklage gegen die Antragsgegnerin erhoben. Der "Widerspruch vom 08.03.2004" wurde in diesem Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt, nicht jedoch im zeitlich und logisch vorgelagerten Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht und der bestehenden Beitragsrückstände.

Würde man den Antrag des Antragstellers - entgegen seinem eindeutigen Wortlaut - dahingehend auslegen, dass er eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG parallel zu der in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt, so wäre dieser Antrag unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.

Die Klage auf rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht hat nach der im Eilverfahren notwendig summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird entsprechend § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.08.2004 verwiesen.

Im übrigen ist aufgrund des fehlenden Vortrages des Antragstellers und der fehlenden Glaubhaftmachung nicht erkennbar, inwiefern ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung rechtliche Nachteile drohen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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