L 5 EG 9/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 6 EG 10/15 und S 6 EG 12/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 9/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. November 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Der 1973 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und mit der 1976 geborenen US-amerikanischen Staatsbürgerin C. A. verheiratet. Beide sind die Eltern der in den USA am 2014 geborenen D. A. und der 2016 geborenen E. A. Die Ehefrau des Klägers ist bei der US-Armee beschäftigt.

Der Kläger war in der BRD bei der F. AG als Postbeamter tätig und seit dem 1. September 2011 mit seinem Wohnsitz in der G-Straße in G-Stadt gemeldet. Um mit seiner schwangeren Ehefrau im Juni 2014 in die USA reisen zu können, gewährte ihm sein Dienstherr mit Schreiben vom 23. April 2014 Sonderurlaub ohne Besoldung aus persönlichen Gründen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2014 sowie mit Schreiben vom 28. September 2014 Elternzeit für den Zeitraum vom 29. August 2014 bis 29. August 2015. Der Kläger gab die Wohnung in G-Stadt auf und brachte seinen Hausstand bei einer Freundin, H. H., in der H-Straße in H-Stadt unter. Seit dem 13. Juni 2014 ist der Kläger nicht in die BRD zurückgekehrt.

Nach der Geburt seiner Tochter D. A. beantragte der Kläger per E-Mail vom 29. September 2014 bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld. Im Anhang der E-Mail befand sich u.a. der formularmäßige Antrag auf Gewährung von Elterngeld als PDF-Dokument. Hieraus ergab sich, dass der Kläger Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat seiner Tochter beantragte. Vor deren Geburt habe er den Beruf eines Postbeamten ausgeübt. Seit Juni 2014 befinde er sich im Ausland und stehe in einem inländischen Dienstverhältnis. Es bestehe eine Pflichtversicherung in der deutschen Postbeamtenkrankenversicherung. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 die Übersendung des Antragsformulars im Original, die vollständig ausgefüllte Erklärung zum Einkommen sowie entsprechende Belege bei dem Kläger an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 übermittelte der Kläger die Kopien der Bezügemitteilungen der F. AG von Mai 2013 bis Juni 2014 sowie die Schreiben vom 23. April 2014 und 28. September 2014. Auf die erneute Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2014, das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben sowie eine Meldebescheinigung für sich und seine Tochter vorzulegen, teilte der Kläger per E-Mail vom 10. November 2014 mit, dass er weiterhin in G-Stadt gemeldet sei. Im Übrigen seien weder er noch seine Familienmitglieder verpflichtet, sich melderechtlich erfassen zu lassen. Hierzu legte er eine Kopie seines STATUS OF FORCES AGREEMENT (SOFA) IDENTIFICATION vom 30. September 2016 vor, wonach er Mitglied eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Vereinigten Staaten von Amerika und zur unbeschränkten Ein- und Ausreise in bzw. aus Deutschland berechtigt sei.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Elterngeld für seine Tochter D. A. ab. Der Anspruch hänge unter anderem davon ab, dass das Kind und der Berechtigte in einem gemeinsamen Haushalt lebten und das Kind von dem Antragsteller selbst betreut und erzogen werde. Ein Nachweis, dass der Kläger und seine Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebten und er sie erziehe und betreue, sei nicht erbracht worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. Januar 2015 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass er als ein "NATO-Mitglied" nicht verpflichtet sei, sich in Deutschland zu registrieren bzw. abzumelden. Dies resultiere aus dem Abkommen zwischen den Regierungen der BRD und den USA. Ferner habe er einen Nachweis seines Dienstherrn erbracht, dass er sich derzeit in Elternzeit befinde.

Auf die an die Adresse in H-Stadt gerichtete schriftliche Aufforderung des Beklagten, Nachweise vorzulegen, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter D. A. vorliegt und er sich nur vorübergehend in den USA aufhält, teilte der Kläger am 16. März 2015 telefonisch mit, dass er die Wohnung in G-Stadt aufgegeben und seinen Hausstand komplett unter der Anschrift in H-Stadt untergebracht habe. Die dortige Mieterin sei H. H. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland werde er zunächst dort einziehen. Ein entsprechender Mietvertrag für H-Stadt existiere nicht. Zum Ende der Elternzeit werde er in jedem Fall zurück nach Deutschland kommen. Ergänzend übermittelte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 10. März 2015, mit welcher sie bestätigte, dass er und seine Tochter D. A. sich vorübergehend in einer häuslichen Gemeinschaft in A-Straße, A-Stadt (Haus der Schwiegereltern) aufhielten. H. H. führte in dem am 23. März 2015 verfassten Schreiben an den Beklagten aus, dass der Kläger und seine Ehefrau ihren Hausstand vorübergehend in ihrer Wohnung hätten, da sie sich vorübergehend in den USA bei den Schwiegereltern aufhielten. Auch verwalte sie in deren Abwesenheit die Briefeingänge.

Mit an die Adresse in H-Stadt adressiertem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe durch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau glaubhaft gemacht, dass eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind bestehe. Auch sei durch die Bestätigung des Dienstherrn die Elternzeit vom 29. August 2014 bis 29. August 2015 nachgewiesen und damit nachvollziehbar, dass der Kläger seine Tochter selbst betreue und erziehe. Allerdings verfüge der Kläger über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die alleinige Behauptung, dass Möbel in der Wohnung einer Bekannten untergebracht worden seien, beweise nicht, dass der Kläger dort eine Wohnung unter Umständen innehabe, welche darauf schließen ließen, dass er diese Wohnung beibehalten und nutzen werde. Voraussetzung einer Wohnung im vorgenannten Sinne erfüllten nur Räumlichkeiten, die als ständiges Heim für eine dreiköpfige Familie geeignet seien und jederzeit zur Benutzung zur Verfügung ständen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erfordere darüber hinaus eine regelmäßige Anwesenheit. Auch dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Es setze voraus, dass der Betreffende sich überhaupt an dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aufhalte und hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse habe. Der Kläger könne erneut einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld stellen, sobald er mit seiner Tochter D. A. in Deutschland lebe.

Ausweislich des handschriftlichen Abgangsvermerkes auf dem Widerspruchsbescheid wurde dieser am 31. März 2015 bei der Post aufgegeben. Auf die Nachfrage des Klägers zum Verfahrensstand am 16. April 2015 wurde eine Zweitausfertigung des Widerspruchsbescheides am 20. April 2015 erneut an die Adresse in H-Stadt versandt.

Im Anhang der am 22. April 2015 an den Beklagten gerichteten E-Mail erhob der Kläger Klage gegen die Ablehnung des begehrten Elterngeldes. Die ausgedruckte E-Mail leitete der Beklagte an das Sozialgericht Wiesbaden weiter, wo sie am 12. Mai 2015 einging. Ebenfalls am 12. Mai 2015 ging die handschriftlich unterschriebene Klageschrift vom 20. April 2015 bei dem Beklagten ein, welcher sie ebenfalls an das Sozialgericht Wiesbaden weiterleitete, wo sie am 18. Mai 2015 einging.

Zur Klagebegründung führte der Kläger aus, dass er einen Wohnsitz in Deutschland (H Stadt) und eine Tätigkeit in Deutschland (Postbeamter) habe. Darüber hinaus habe er nachgewiesen, dass er mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebe und sie erziehe. Da er den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 zunächst nicht erhalten habe, habe er eine Zweitausfertigung angefordert.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 genehmigte die F. AG dem Kläger während seiner zwischenzeitlich verlängerten Elternzeit vom 1. August 2015 bis 28. August 2017 die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei dem Generalkonsulat A-Stadt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26. August 2015 zwischen der BRD, vertreten durch das Auswärtige Amt, vertreten durch den ständigen Vertreter, Herrn J. J., in A-Stadt und dem Kläger wurde letztgenannter zunächst für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 als Teilzeitkraft (Pförtner und Bote mit Fahrertätigkeit) eingestellt. Mit Schreiben vom 18. April 2017 gewährte die F. AG dem Kläger weitere Elternzeit für den Zeitraum vom 29. August 2017 bis 13. Mai 2019. Dementsprechend wurde der Arbeitsvertrag des Klägers mit Änderungsvertrag vom 21. August 2017 für die Zeit vom 1. September 2017 bis 13. Mai 2019 verlängert. Hieraus schlussfolgerte der Kläger für sich, dass es unerheblich sei, dass er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG. Er sei ein deutscher Staatsangehöriger, der vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sei.

Mit Urteil vom 1. November 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zwar sei die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden, allerdings sei sie unbegründet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG seien nicht erfüllt. Der Kläger halte sich seit Juni 2014 in den USA auf, weshalb er seinen gewöhnlichen Aufenthalt - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig sei - nicht in Deutschland habe. Allerdings habe er auch keinen Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger trage vor, dass er bereits bei Geburt seiner Tochter geplant habe, nach Deutschland zurückzukehren. Bei der Prüfung des Wohnsitzes seien jedoch die objektiven Verhältnisse entscheidend. Der Kläger habe die von ihm zuletzt bewohnte Wohnung in G Stadt bei seiner Ausreise in die USA aufgegeben und seinen Hausstand in der Wohnung einer Freundin in H-Stadt untergebracht. Über eine eigene Wohnung, die für ihn und seine Familie jederzeit bereitstehe, verfüge er nicht. Das Unterkommen in der Wohnung einer Bekannten für eine Übergangszeit sei nicht ausreichend, um einen Wohnsitz des Klägers im Inland zu begründen. Bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die USA sei demnach ein möglicherweise tatsächlich vorhandener Rückkehrwille nicht an objektiven Gegebenheiten erkennbar gewesen. Auch greife die Anspruchserweiterung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG für den Kläger nicht. Zwar besitze er die deutsche Staatsangehörigkeit, sei aber nicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Im Übrigen stünde einem solchen Anspruch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG i.d.F. bis 31. Dezember 2014 entgegen.

Gegen das am 13. November 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Da er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, sei er Anspruchsberechtigter nach dem BEEG. Dies folge aus seinem derzeit ruhenden Dienstverhältnis mit der F. AG, woraus sich ein außerordentlich hoher und bedeutsamer Stellenwert insbesondere aufgrund des auf Lebenszeit bestehenden Beamtenverhältnisses ergebe. Auch sei er dauerhaft und unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Demgegenüber sei die Aufgabe des Wohnsitzes in H-Stadt nur vorübergehend erfolgt. Nach Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses mit dem Generalkonsulat beabsichtige er, mit seiner Familie nach Deutschland zurückzukehren. Er halte sich demzufolge lediglich vorübergehend im Ausland auf. Bei ihm liege ein sogenannter Doppelwohnsitz im In- und Ausland vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. November 2018 sowie den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat seiner Tochter D. A. zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu verweist er auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. Der Kläger verfüge weder über einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Selbst wenn er nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bei dem Deutschen Generalkonsulat A-Stadt anspruchsberechtigt sein sollte, wäre der früheste Anspruchsbeginn der 29. September 2015. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, erübrige sich jedoch, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG i.d.F. bis 31. Dezember 2014 (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG) dann nicht erfüllt werden könnten.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist allerdings unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. November 2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage vom 12. Mai 2015 ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG erhoben worden, wie in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt wird. Vor Klageerhebung wurde das Widerspruchsverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG durchgeführt und mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides nach § 85 Abs. 2 SGG ordnungsgemäß beendet. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 ist rechtmäßig, sodass der Kläger hierdurch nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für seine am 29. August 2014 geborene Tochter D. A.

Der Anspruch des Klägers richtet sich allein nach dem mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingeführten BEEG (Gesetz vom 5. Dezember 2006, BGBl. I, 2748). Insbesondere das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der BRD und den USA über Soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom 7. Januar 1976, BGBl. II 1976, 1358, i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986, BGBl. II 1988, 82 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995, BGBl. II 1996, 301) enthält keine Bestimmungen zum Elterngeld oder anderen Familienleistungen, welche einer Anwendung des BEEG entgegenstehen würden. In Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist zum sachlichen Geltungsbereich geregelt, dass sich das Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung für Landwirte bezieht. Eine Analogie auf das Elterngeld nach dem BEEG verbietet sich, da es sich um völlig anders geartete Leistungen handelt. Die in Art. 2 Abs. 1 des Abkommens aufgezählten Leistungen sind mit einer Beitragsleistung verknüpft. Das Elterngeld stellt dagegen eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates ohne finanzielle Gegenleistung dar. Dies steht einer Übertragung des Abkommens auf das BEEG zwingend entgegen (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Juli 2012, Az. L 11 EG 2929/10, vom 9. Juli 2013, Az. L 11 EG 4734/11 und vom 14. Mai 2019, Az. L 11 EG 4476/18 - alle veröffentlicht in juris).

Der grundsätzlichen Anwendung des BEEG auf den Kläger steht auch nicht der Umstand entgegen, dass er mit einem NATO-Truppenmitglied verheiratet ist. Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat) vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1190) und das Zusatzabkommen hierzu (NATOTrStatZAbk) vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961, 1218), die in der BRD aufgrund des Gesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. II 1961, 1183) sowie der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des NATOTrStat vom 16. Juni 1963 (BGBl. II 1963, 745) am 1. Juli 1963 in Kraft getreten sind, sind zwischenstaatliches Recht im Sinne des § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I). Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auf den Kläger anwendbar. Er ist Angehöriger im Sinne der Vorschrift, denn er ist der Ehemann eines US-amerikanischen Mitglieds einer Truppe der NATO-Streitkräfte. Als Ehemann erfüllt er zweifelsohne die Voraussetzungen des Angehörigenbegriffs nach Art. I Abs. 1c NATOTrStat. Seine Ehefrau ist Angehörige der US-Armee, die Truppe im Sinne des Art. I Abs. 1a NATOTrStat ist. Überdies gehört das BEEG mit dem darin geregelten Anspruch auf Elterngeld zu den im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk enthält somit eine Kollisionsregel, die festlegt, dass deutsches Sozialrecht ausnahmsweise auf die dem internen Bereich der ausländischen Streitkräfte zugeordneten Personen nicht anzuwenden ist, wenn und solange sie sich im Bundesgebiet aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben (vgl. BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 Seite 13 f.). Welcher Art und welchen Umfangs demgegenüber die ein Eingreifen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk ausschließenden und damit die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts begründenden Rechtsbeziehungen zur Rechtsordnung der BRD sein müssen, kann sich nur nach dem (streitigen) Anspruch auf eine Sozialleistung bestimmen. Hierbei ist ausreichend, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, dass außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl. dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5). Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld hiernach anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben. Dies ist mit der Tätigkeit des Klägers bei der F. AG bis zum 30. Juni 2014 der Fall (so auch: BSG, Urteil vom 30. September 2010, Az. B 10 EG 11/09 R, BSGE 107, 10 = SozR 4-6180 Art. 13 Nr. 1). Der Anwendungsausschluss greift somit nicht für den Kläger.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG zu erfüllen,

1. nach § 4 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.

Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG auch für mit der nach Satz 1 der Vorschrift berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.

Das Elterngeld ist schriftlich nach § 7 Abs. 1 BEEG zu beantragen. Nach Satz 2 der Vorschrift wird es rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Anspruchsberechtigte können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld beziehen. Ein Elternteil kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld für seine am 29. August 2014 geborene Tochter D. A. im beantragten Bezugszeitraum vom 29. August 2014 bis 28. Oktober 2015 nicht erfüllt. Der Kläger verfügte in dieser Zeit weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG).

Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs. 3 SGB I heranzuziehen. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 i.V.m. § 68 Nr. 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw. der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs. Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (Schlegel in jurisPK-SGB I, § 30 Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2019, Az. L 11 EG 4204/18).

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (Hess. LSG, Urteil vom 27. November 2013, Az. L 6 EG 4/11, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2013, Az. L 11 EG 4650/12, juris). Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I vorliegen, ist im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezieht in die Beantwortung der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, auch ein prognostisches Element mit ein. Dies gilt auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes, den jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, Az. B 10 EG 6/08 R = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10). Dies setzt zwar nicht unbedingt eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung voraus. Die (wie vom Kläger erfolgt) bloße Benennung einer Anschrift zum Zweck der postalischen Erreichbarkeit genügt den an die Dauerhaftigkeit zu stellenden Anforderungen jedoch nicht (z.B. VG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2011, Az. 3 K 2136/09, juris).

Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw. ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ist nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich (vgl. zum Wohnsitzbegriff des § 8 Abgabenordnung (AO): BFH, Urteil vom 23. November 2000, Az. VI R 107/99 in BFHE 193, 558 = DStZ 2001, 243 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36; BFH, Urteil vom 20. November 2008, Az. III R 53/05 in FamRZ 2009, 602; BFH, Urteil vom 5. Januar 2012, Az. III B 42/11 in BFH/NV 2012, 978 und BFH, Urteil vom 17. Mai 2013, Az. III B 121/12 in BFH/NV 2013, 1381). Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 BEEG mit der Formulierung "einen Wohnsitz" (nicht: "seinen Wohnsitz"). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes also nicht entgegen. Bei einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes annehmen zu können (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 22. Januar 2013, Az. L 11 EG 3335/12 und vom 18. Dezember 2013, Az. L 11 EG 4650/12; BSG, Urteil vom 28. Mai 1997, Az. 14/10 RKg 14/94 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kläger seit dem 13. Juni 2014 keinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I mehr hat. Er hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in den USA auf. Seine Wohnung in G-Stadt hat er vor der Ausreise in die USA aufgegeben und seinen Hausstand in der Wohnung der 81-jährigen H. H. in H-Stadt untergebracht. Über eine eigene Wohnung in Deutschland, die dem Kläger und seiner Familie jederzeit bereitsteht, verfügt er nicht. Die Möglichkeit des vorübergehenden Unterkommens bei seiner Bekannten ist zu einer Wohnsitzbegründung in diesem Sinne nicht ausreichend. Eine dauerhafte Rückkehr in diese Wohnung ist nicht möglich. Diese Vorgehensweise war auch von Anfang an so beabsichtigt. Dass der Aufenthalt in den USA mittlerweile tatsächlich erheblich länger als ursprünglich geplant (zunächst bis zum Ende der erstmalig gewährten Elternzeit am 29. August 2015) andauert, ändert an dieser Einschätzung nichts, da bereits der ursprünglich geplante Aufenthalt länger als ein Jahr betrug. Ausführungen zu einem behaupteten Doppelwohnsitz erübrigen sich bei dieser Sachlage. Darüber hinaus hat der Kläger offensichtlich auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich seit nunmehr 5 ½ Jahren in A-Stadt (Texas). Dort lebt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern. Durch dieses Zusammenleben mit seiner Familie und der Arbeitsaufnahme in Texas hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt.

Weiterhin sind auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG im beantragten Bezugszeitraum durch den Kläger erfüllt. Keiner der abschließend genannten Ausnahmetatbestände ist vorliegend einschlägig.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG befreit von dem Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, wenn der Anspruchsberechtigte unter anderem im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist. Voraussetzung ist, dass sich der Betroffene auf Weisung seines Dienstherrn vom Inland in das Ausland begibt, um dort für diesen tätig zu werden. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Er ist ausschließlich aus privaten Gründen am 13. Juni 2014 ausgereist, um die Geburt seiner Tochter in den USA zu ermöglichen. Sein Dienstherr (F. AG) hat hierzu keine Weisung im Sinne einer Abordnung oder Versetzung erteilt. Vielmehr wurde dem Kläger von diesem lediglich Sonderurlaub ohne Besoldung aus persönlichen Gründen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2014 sowie Elternzeit zunächst für den Zeitraum vom 29. August 2014 bis 29. August 2015 gewährt. Dies gilt auch für die Aufnahme der Beschäftigung bei dem Generalkonsulat A-Stadt zum 1. September 2015. Diese erfolgte gleichfalls nicht auf Weisung der F. AG und steht mit der dortigen Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang. Das vom Dienstherrn erteilte Einverständnis zu der Arbeitsaufnahme während der gewährten Elternzeit stellt keine im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG erforderliche Weisung dar.

Da der Kläger weder Entwicklungshelfer noch Missionar ist, findet auch die weitere Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BEEG keine Anwendung auf ihn.

Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG. Dieser Ausnahmetatbestand bezieht sich auf zwei Personengruppen. In der ersten Alternative werden die bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätigen Personen genannt. Diese müssen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besitzen. Weiterhin müssen sie bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation arbeiten. Eine zwischenstaatliche Einrichtung ist ein Rechtsträger des Völkerrechts, an dem mehrere Staaten in der Weise beteiligt sind, dass sie Hoheitsrechte auf die zwischenstaatliche Einrichtung übertragen. Die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung können gegenüber den beteiligten Staaten und ihren Bürgern unmittelbar hoheitlich tätig werden (vgl. nur Seidl-Hohenverldern/Loibl, Das Recht der internationalen Organisationen, 7.&8201;Auflage 2000, 1&8201;ff.). Bei einer überstaatlichen Einrichtung findet eine Verlagerung rechtlicher Zuständigkeiten von der nationalstaatlichen auf eine höherstehende Ebene statt, die auch als überstaatliche (supranationale) Organisation bezeichnet wird. Insbesondere soll diese erste Alternative in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG für Beamte gelten, die nach den Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (GMBl. 2005 Seite&8201;1074&8201;ff.) entsandt worden sind. Welche konkreten Institutionen unter dem Begriff der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen zu verstehen sind, kann beispielhaft dem anliegenden Verzeichnis zu den Entsenderichtlinien entnommen werden, das aber nicht abschließend ist (GMBl. 2005 Seite&8201;1076&8201;ff.). Das Generalkonsulat in A-Stadt (Texas) fällt nicht in diesen Anwendungsbereich. Ein Generalkonsulat ist eine konsularische Auslandsvertretung eines souveränen Staates, die eigenständig (unabhängig von der Konsularabteilung der Botschaft) organisiert ist (§ 3 Abs. 1 Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)). Es erfüllt seine Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Gemeinsam mit den anderen Auslandsvertretungen koordiniert es in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in seinem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der BRD (§ 3 Abs. 2 GAD). Ihm fehlt es hiernach an dem nötigen zwischen- oder überstaatlichen Charakter. Bei dem Generalkonsulat handelt es sich um eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet. Folglich ist auch keine andere Botschaft oder (General-)Konsulat in dem Verzeichnis der Entsenderichtlinie benannt.

Die zweite Alternative in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG bezieht sich auf die nach § 123a BRRG vorübergehend für eine Auslandstätigkeit zugewiesenen Beamten. Allerdings liegt auch eine solche Zuweisung durch den maßgebenden Dienstherrn des Klägers (F. AG) nicht vor. Der Dienstherr hat lediglich der Teilzeittätigkeit des Klägers bei dem Generalkonsulat in A-Stadt während der genehmigten Elternzeit zugestimmt; dies stellt keine Zuweisung dar. Aus dem gleichem Grund kommt auch eine Anwendung von § 29 BBG nicht in Betracht.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt sodann noch festzustellen, dass auch aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. August 2015 selbst keine andere Beurteilung folgt. Der Kläger ist von dem Generalkonsulat auf dem lokalen Arbeitsmarkt in Texas/USA als sog. Ortskraft nach den dort maßgebenden gesetzlichen Vorgaben angeworben und eingestellt worden. Weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG noch die des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG werden hierdurch erfüllt. Über einen besonderen konsularischen Status verfügt der Kläger nicht.

Im Ergebnis erfüllt der Kläger keine der raumbezogenen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld. Weder verfügt er über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, noch kommt eine der Ersetzungsvarianten des § 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG in Betracht. Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG scheidet aus, da es sich um abschließend aufgezählte und mithin restriktiv anzuwendende Ausnahmetatbestände handelt. Darüber hinaus führt der Beklagte zutreffend aus, dass die Aufnahme der Beschäftigung zum 1. September 2015 im Hinblick auf die beantragte Bezugsdauer vom 29. August 2014 bis 28. Oktober 2015 das weitere Erfordernis einer zweimonatigen Mindestbezugsdauer nicht erfüllen würde, wie es in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG geregelt ist.

Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) keine Bindungswirkung für die Gewährung von Elterngeld nach dem BEEG für den Kläger hat. Hierzu fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Darüber hinaus kommt es für die Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG nicht zwingend auf die vorliegend streitentscheidende Frage nach einem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an, da der Kläger unstreitig unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Inland ist.

Dieses Ergebnis unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Grundgesetz (GG) ist nicht ersichtlich. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Diese Regelung verbietet dem Gesetzgeber auch auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit die willkürlich ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Allerdings ist nicht jede Differenzierung verboten. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade auch im Bereich des Sozialrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rtsp. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az. 1 BvL 50/79 = BVerfGE 55, 72; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, Az. 1 BvL 10/00 = BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Das Bundesverfassungsgericht legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, Az. 1 BvL 38/92 = BVerfGE 88, 87, 96 f.). Insbesondere die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis oder - wie vorliegend - an die Abordnung, Versetzung und Kommandierung im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis als Voraussetzung für Elterngeld bei einem Auslandsaufenthalt ist sachgerecht. Fallgestaltungen, in welchen sich der Beamte im Interesse seines Dienstherrn vorübergehend ins Ausland begibt, unterscheiden sich evident von der des Klägers, welcher ausschließlich aus privaten Gründen ausreiste. Eine entsprechende Differenzierung ist nur sachgerecht. Soweit der Kläger gegenüber Anspruchsberechtigten, die ihr Kind im Inland erziehen, ungleich behandelt und schlechter gestellt wird, rechtfertigt sich dies sodann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise für den Leistungsexport an einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland anknüpfen durfte (Hess. LSG, Urteil vom 27. November 2013, Az. L 6 EG 4/11 sowie Urteil vom 24. Oktober 2011, Az. L 6 EG 16/08).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bezieht hierbei auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne ein (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013, Az. 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 =BVerfGE 133, 59). Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, Az. 1 BvL 51/86 u.a. = BVerfGE 87, 1, 35 f.). Regelmäßig und auch vorliegend erwachsen dabei aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche der Betroffenen auf staatliche Leistungen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1975,Az. 1 BvR 332/72 = BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1992, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015; Az. L 11 EG 559/14).

Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996, Az. 1 BvR 609/90 u.a., BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5).

Im Ergebnis hat der Kläger somit unter keinem rechtlichen Aspekt Anspruch auf Gewährung von Elterngeld gegen den Beklagten. Seine Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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