S 13 AS 1415/17 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 1415/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 664/17 B BER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. Juli 2017 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kraftfahrzeugreparaturkosten in Höhe von 1.100,- EUR sowie die Kosten für eine Vorstellung beim Technischen Überwachungsverein (TÜV).

Der am ... 1981 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für den Zeitraum Februar bis Juli 2017 in Höhe von 673,84 EUR (Regelbedarf 409,- EUR, Mehrbedarf Warmwassererzeugung 9,41 EUR und Kosten der Unterkunft 255,43 EUR) sowie für den Zeitraum Juli 2017 bis Januar 2018 585,84 EUR (Regelbedarf 409,- EUR, Mehrbedarf Warmwassererzeugung 9,41 EUR und Kosten der Unterkunft 167,43 EUR), vgl. Bescheid vom 5. Januar 2017.

Am 23. Mai 2017 beantragte der Antragsteller die Übernahme der voraussichtlichen Kraftfahrzeugreparaturkosten in Höhe von 1.100,- EUR. Er gab an, sein Pkw Opel Astra, Baujahr 1998, sei Ende April defekt gegangen. In einer Vertragswerkstatt seien für die Reparatur 1.800,- EUR bis 1.900,- EUR veranschlagt worden. Ein befreundeter Kfz-Mechaniker würde die Reparatur kostenlos übernehmen. Er benötige lediglich die Ersatzteile. Zudem sei im Mai 2017 die Vorstellung bei dem TÜV vorgesehen. Er sei auf das Auto angewiesen. Er habe Angstzustände (soziale Phobie u.a.), so dass ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Durch die zudem bestehende Allergie (Urtikaria) könne er auch nicht Fahrrad fahren, da sobald die Körpertemperatur ansteige Symptome wie Juckreiz, Kopfschmerzen, Unwohlsein und Ausschlag entstünden. Dem Amtsarzt seien seine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt. Im Mai 2017 habe er eine Therapie gegen die Angstzustände in der B.-Klinik beginnen wollen, da dort ein Therapieplatz frei geworden sei. Dies habe sich leider auf unbestimmte Zeit verschoben, da er keine Möglichkeit habe, dorthin zu gelangen. Das Auto sei die einzige Möglichkeit für ihn, zur B.-Klinik in W. zu gelangen. Er fügte eine handschriftliche Auflistung der benötigten Ersatzteile nebst deren Preise bei.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Autos ab. Eine darlehensweise Übernahme der Kosten könne nicht gewährt werden, da keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Autos gegeben sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner von seinem nach § 24 Abs. 1 SGB II eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 12. Juni 2017 Widerspruch mit der Begründung, es sei mit dem Antragsgegner/der Bundesagentur für Arbeit festgelegt worden, dass der Antragsteller eine Therapie in der Klinik B. W. aufnehme. Er sei im Alltag erheblich eingeschränkt, da er ohne Hilfe Dritter Termine nicht wahrnehmen und nicht einkaufen könne. Öffentliche Verkehrsmittel könne er aufgrund seiner Erkrankung nicht nutzen.

Am 19. Juni 2017 beantragte der Antragsteller nochmals die Gewährung eines Darlehens zur Reparatur des Autos in Höhe von 1.100,- EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bezüglich der Kostenübernahme zur Reparatur des Autos als unbegründet zurück. Eine darlehensweise Kostenübernahme nach § 24 SGB II sei ausgeschlossen, da der Gesetzgeber die Kosten für ein Kraftfahrzeug als nicht existenznotwendig ansehe und nicht in den Regelbedarf einbezogen habe. Ermessen sei insoweit nicht auszuüben.

Gegen den am 28. Juni 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage (Az. S 13 AS 1373/17).

Am 19. Juli 2017 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Dessau-Roßlau gewandt und die darlehensweise Übernahme der Kosten für die Autoreparatur und die Kosten für die Vorstellung bei dem TÜV begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung trägt er vor: Er befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Der Antragsgegner habe ihm aufgegeben, sich in psychologische Beratung/Betreuung der Klinik B. in W. zu begeben. Er verfüge über einen Pkw, dieser sei jedoch defekt. Eine Reparatur sei bisher nicht möglich gewesen, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Er sei dringend und zwingend auf die Nutzung des Pkw angewiesen, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne. In ähnlich gelagerten Sachverhalten habe der Antragsgegner anderen Antragstellern ein Darlehen gewährt. Insoweit läge eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vor. Er hat eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Nervenheilkunde Dipl.-Med. H. vom 27. Juli 2017 beigefügt. Dipl.-Med. H. hat mitgeteilt, dass sich der Antragsteller vom 15. Dezember 2010 bis zum 6. März 2017 in ihrer Behandlung befand und unter einer phobischen Störung mit Krankheitswert leide und deswegen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könne. Die Kosten der Reparatur seien im Regelbedarf umfasst, so dass die Voraussetzungen des § 24 SGB II vorlägen. Zudem bestünde ein Anspruch auf darlehensweise Übernahme nach § 16 f SGB II, da die Leistung zur Eingliederung erforderlich sei.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege des einstweiligen Rechtschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, ihm das beantragte Darlehen auf Übernahme der Kosten für die Autoreparatur/TÜV zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 Bezug. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Es bestünde kein materieller Leistungsanspruch. Die Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II lägen nicht vor. Die Aufwendungen für den Erwerb und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges zählten nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen, so dass für Kraftfahrzeugreparaturkosten kein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II gewährt werden könne. Aus der Berücksichtigung eines angemessenen Kraftfahrzeuges als Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II folge nichts anderes. Unabhängig hiervon handele es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juni 2010, Az. B 4 AS 63/09 R). Soweit in ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Darlehen gewährt worden sei, begründe dies keinen Anordnungsanspruch. Es bestünde kein Anspruch auf rechtswidriges Verwaltungshandeln. Zudem sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass es dem Antragsteller unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Es bestünde die Frage, worin die phobische Störung bestehe. Zudem sei es dem Antragsteller zuzumuten, die von ihm zu erledigenden Wege mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu bestreiten. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Erwerb des Materials zur Reparatur des Fahrzeugs nicht auch als Ratenkauf möglich wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG gehöre die Reparatur eines Fahrzeugs nicht zur Regelleistung, so dass die Gewährung eines Darlehens ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsgegner hat zu Recht den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Autoreparatur abgelehnt.

Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung zur Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Offen kann bleiben, ob hier überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, da der Antragsteller selbst mitgeteilt hat, dass die beabsichtigte Therapie in der B.-Klinik auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. Den Anordnungsanspruch für die Übernahme der Kosten der Reparaturmaßnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Reparaturkosten des Kraftfahrzeuges sowie der Kosten für den TÜV lassen sich aus den Vorschriften des SGB II nicht ableiten.

Es handelt sich um keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei einem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Sonderbedarf besteht. Bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Bedarf Kraftfahrzeugreparaturkosten, Kosten des TÜV handelt es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Ein laufender Bedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass er regelmäßig und in kürzeren Abständen entsteht, und sich nicht in einem Geschehen erschöpft (Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2012, Az. L 19 AS 1998/11 B - juris). Die Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug fallen nicht regelmäßig, sondern nach Bedarf an. Die Kosten für den TÜV fallen in einem Abstand von über einem Jahr an, so dass es sich nicht um einen kürzeren Abstand handelt und somit die Annahme eines regelmäßigen Bedarfs ausscheidet.

Der Antragsteller kann die begehrten Aufwendungen für die Reparatur des Pkw und die Kosten des TÜV nicht in Gestalt eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II beanspruchen. Soweit danach im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt den Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der (bisher nicht durch einen Kostenvoranschlag glaubhaft gemachte) Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang ach Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Mit Urteil vom 01. Juni 2010 hat das BSG (Az. B 4 AS 63/09 R - juris) ausgeführt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Erhaltung eines Kraftfahrzeuges nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen zu rechnen sind. Die Kosten für ein Kraftfahrzeug sind nicht existenznotwendig und nicht in die Regelleistung einzubeziehen. Dies ist auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09 - juris).

Aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, folgt kein anderes Ergebnis. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss geschlussfolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (ausdrücklich BSG, a.a.O.). Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Kostenübernahme ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit dem Katalog des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Ein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten/Übernahme der Kosten für den TÜV nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II besteht nicht. Nach diesen Vorschriften können zur beruflichen Wiedereingliederung oder zur Aufnahme einer sozialpflichtigen Beschäftigung Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sind. Nach § 3 Abs.1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Wiedereingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden sollen, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Nach Satz 4 des § 3 Abs. 1 SGB II sind bei der Leistungserbringung Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Im Rahmen des Eilverfahrens ist keine Feststellung zu treffen, ob der Antragsteller zum Kreise der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 SGB II gehört, da die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen nicht erfüllt sind. Erforderlichkeit im Sinne der Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II erfordert, dass ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az. B 4 AS 63/09 R - juris). Erforderlichkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben, da bisher der Antragsteller nicht vorgetragen hat, tatsächlich einen Therapieplatz in Aussicht zu haben. Darüber hinaus führt allein die Wahrnehmung einer Therapie nicht zu einer konkreten und realistischen Möglichkeit unmittelbar beruflich wieder eingegliedert zu werden. Allein die Instandsetzung des Pkw zur Wahrnehmung der kassenärztlichen Versorgung begründet keine Ermessensschrumpfung auf Null im Rahmen des § 16 SGB II. Darüber hinaus ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II unter Beachtung der Zielvorgabe Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen, dass die Übernahme der Fahrtkosten für die konkreten Fahrten zur Therapie gegebenenfalls günstiger ist. Auch der Einwand des Antragstellers, eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung scheide aus, da diese nur die Kosten bei einer andauernden Dialyse, Strahlentherapie oder Chemotherapie übernehmen würden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Krankentransportrichtlinie ist insoweit nicht abschließend.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die vorstehenden Gründe wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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