L 13 AL 190/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 4019/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 190/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei den Kosten für Studienassistenz im Rahmen eines dualen Studiums handelt es sich um besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. (bzw. § 127 Abs. 2 SGB III n.F. [ab 01.04.2012] i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. [ab 01.01. 2018]), für welche die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zur Leistung verpflichtet ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 2. November 2010 bis 31. Oktober 2013 für den Betroffenen übernommenen Kosten in Höhe von 47.250 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagten hat die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird endgültig auf 47.250 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für die Gewährung von Leistungen der Studien- und Arbeitsassistenz während eines dualen Studiums.

Die Klägerin gewährte seit 1. September 2010 für den am 27. Mai 1991 geborenen Herrn U. (Betroffener), der an einer progressiven Muskeldystrophie mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 leidet und aufgrund der Schwere der Erkrankung einen Assistenzbedarf von 24 Stunden täglich hat, Leistungen der Schwerbehindertenassistenz bzw. Arbeitsassistenz nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zum 1. Oktober 2010 nahm der Betroffene ein dreijähriges duales Studium zum Bachelor of Science in der Fachrichtung Angewandte Informatik (mit Studium im Rahmen der Berufsakademie) auf und schloss einen entsprechenden Ausbildungsvertrag mit der Firma I. Deutschland Management & Business Support GmbH (vgl. Ausbildungsvertrag vom 21. Oktober 2009). Nachdem eine Verlängerung des Studiums um einen Monat erfolgte, beendete der Betroffene das Studium am 31. Oktober 2013 erfolgreich und ist seit 1. November 2013 bei I. versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 informierte die Klägerin die Beklagte über den Beginn des Studiums und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe ihrer Aufwendungen für die Dauer der Leistungsgewährung geltend. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 mit, es könnten nur die Zeiten der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden (Ausbildungsassistenz) und erstattete dementsprechend in der Folge die Leistungen der Arbeitsassistenz für den praktischen Teil des Studiums für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2013. Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, einem weiteren Erstattungsanspruch könne nicht entsprochen werden. Die Kostenträger- und Zahlungspflicht seitens der Beklagten als zuständigem Rehabilitationsträger sei gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die Arbeitsassistenz vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 erfüllt. Die Kostenerstattung ab dem 1. Oktober 2013 sei beim zuständigen Integrationsamt geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 und 14. Februar 2014 beantragte die Klägerin beim Beigeladenen die Erstattung der Kosten für die Zeit ab 1. Oktober 2013. Diese Beigeladene anerkannte mit Schreiben vom 26. März 2014 den Erstattungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 dem Grunde nach und sicherte mit Bescheid vom 19. Mai 2014 die Erstattung der Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz für die Monate November und Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 1.782 EUR zu. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 erklärte sich der Beigeladenen darüber hinaus bereit, der Klägerin die Kosten für die Monate Januar und Februar 2014 zu erstatten. Der Monat Oktober 2013 sei mit der Beklagten abzurechnen.

Mit Schreiben vom 25. August 2014 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten die geltend gemachte Kostenerstattung für Studienassistenz (bzw. im Oktober 2013 Arbeitsassistenz) – aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11), wonach neben der Erstattung der Arbeitsassistenz für den praktischen Teil des Studiums ein Anspruch auf Erstattung von Studienassistenz für den theoretischen Teil bestehe – für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2013 auf 47.250 EUR (2. November 2010 bis 17. Dezember 2010: 4.590 EUR, 3. Januar 2011 bis 4. Februar 2011: 3.240 EUR, 25. April 2011 bis 24. Juni 2011: 5.535 EUR, 5. September 2011 bis 25. November 2011: 7.830 EUR, 20. Februar 2012 bis 11. Mai 2012: 7.695 EUR, 3. September 2012 bis 23. November 2012: 7.830 EUR, 18. Februar 2013 bis 10. Mai 2013: 7560 EUR, Oktober 2013: 2.970 EUR). Es handele sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 33 Abs. 8 SGB IX, sondern um eine Assistenz bei betrieblicher, schulischer und überbetrieblicher Ausbildung im Sinne des § 33 Abs. 3 SGB IX. Da U.A. sein Studium um den Monat Oktober 2013 habe verlängern müssen, sei die Arbeitsassistenz für diesen Monat ebenfalls von der Beklagten zu erbringen. Eine zeitliche Befristung auf drei Jahre sei hierfür nicht vorgesehen. Die Beklagte lehnte die Erstattung der geltend gemachten Kosten mit Schreiben vom 14. November 2014 ab. § 33 Abs. 3 SGB IX finde hier keine Anwendung, da es sich nicht um einen vorübergehenden Assistenzbedarf handele, sondern es gelte § 33 Abs. 8 SGB IX, da es sich um Kosten im Zusammenhang mit einer dauerhaften Arbeitsassistenz handele. Somit ergebe sich ein Gesamtanspruch von drei Jahren, welcher am 30. September 2013 geendet habe. Der Erstattungsanspruch über die Kosten der Arbeitsassistenz für den theoretischen Teil des Studiums sei ebenfalls abzulehnen. Nach der Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2013 (B 11 AL 8/12 R) und des BVerwG vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11) seien im Rahmen der sonstigen Hilfen nach § 33 SGB IX Kosten für Kommunikationshilfen für den Berufsschulunterricht zu übernehmen. Bei der hier vorliegenden Arbeitsassistenz handele es sich nicht um eine Kommunikationshilfe.

Am 19. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Zeitraum 2. November 2010 bis 30. September 2013 bezögen sich lediglich auf den schulischen Teil der Ausbildung, da die Beklagte die Aufwendungen für den praktischen Teil bereits erstattet habe. Die Aufwendungen für Oktober 2013 in Höhe von 2.970 EUR beinhalteten lediglich den praktischen Teil der Ausbildung; der theoretische Teil sei bereits beendet gewesen. Sie habe als unzuständiger Leistungsträger einen Anspruch gemäß § 33 SGB IX in Höhe der Klageforderung. Sie sei gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich für die Leistungsgewährung zuständig gewesen, weil der Betroffene während seines dualen Studienganges über das Studentenwerk Mannheim in ihrem Bereich gewohnt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich nicht um Leistungen nach § 33 Abs. 8 SGB IX, sondern um eine Assistenz bei betrieblicher, schulischer und überbetrieblicher Ausbildung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX. Danach umfassten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinsichtlich der beruflichen Ausbildung auch die schulischen Leistungen, sofern diese – wie hier entsprechend der beigefügten Übersicht - zeitlich nicht überwögen. Die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX seien zeitlich nicht begrenzt, so dass auch die Aufwendungen der praktischen Ausbildung für Oktober 2013 von der Beklagten zu erstatten seien. Die Beklagte verkenne die Regelbeispieltechnik des § 33 Abs. 3 SGB IX. Selbst wenn der Lebenssachverhalt nicht mit dem vom BVerwG entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sein sollte, ergebe sich jedenfalls ein Anspruch aus § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX als unbenannter Fall der Vorschrift, da ein mit § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX wesensidentischer Fall vorliege. Auch aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art 3 GG) sei nicht vorstellbar, dass jemand mit Behinderung – wie im vorliegenden Lebenssachverhalt – schlechter gestellt werde als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall. Zumindest sei § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX verfassungskonform auszulegen. Der Gesetzgeber habe die Auszubildenden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, mit den Teilnehmern an einem dualen Studiengang gleichgestellt (§ 25 Abs.1 Satz 2 SGB III) und damit deutlich gemacht, dass ein Ausschluss von Menschen mit Behinderung im dualen Studium von der Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX nicht verfassungskonform wäre. Auch seien die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erforderlichen Hilfen bei Studien- wie Arbeitsassistenz wesensidentisch. Der Betroffene könne Tätigkeiten, die visuell, akustisch oder durch Sprache erledigt werden könnten, eigenständig durchführen und mit minimalster Fingerbewegung die PC-Mouse oder den Joystick seines Rollstuhls selbstständig bedienen. Die Vorbereitung und Nachbereitung hierfür sowie alle weiteren Tätigkeiten müssten stellvertretend von einem Assistenten ausgeführt werden. Aufgrund der Schwere der krankheitsbedingten Einschränkungen und der daraus resultierenden Höhe des Unterstützungsumfangs benötige der Betroffene permanent eine Person an seiner Seite.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BVerwG vom 10. Januar 2013 (5 C 24/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort die Gewährung einer Kommunikationshilfe (Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung in Gebärdensprache) für die Berufsschule, mithin der Assistenzbedarf für eine duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) streitig gewesen sei. Vorliegend handele es sich aber nicht um eine duale Berufsausbildung, sondern um ein duales Studium, so dass die Ausführungen des BVerwG auf diesen Fall (theoretischer Teil des Studiums) schon nicht anwendbar seien. Auf das Überwiegen bzw. Nichtüberwiegen des theoretischen Teils des Studiums komme es deshalb nicht an. Die Kosten für die Arbeitsassistenz für Oktober 2013 seien nicht zu erbringen, da nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB III (gemeint SGB IX) die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 nur für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht werde. Es sei nicht relevant, dass alle Teilnehmer an dualen Studiengängen ab dem 1. Januar 2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt seien, weil der Betroffene sein Studium bereits am 1. Oktober 2010 begonnen habe, so dass nur die zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltende Rechtsgrundlage, nämlich § 33 Abs. 8 SGB IX maßgebend sei.

Die Beigeladene hat vorgebracht, es handele sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, die nicht der dreijährigen Befristung des § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX unterliege. Die Rechtsprechung des BVerwG vom 10. Januar 2014 – 5 C 24/11 (gemeint 10. Januar 2013) sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Der Betroffene habe aufgrund seiner körperlichen Schwerstbehinderung im Bereich der Studienassistenz Hilfestellungen bedurft, aufgrund derer er in der Lage gewesen sei, am Unterricht teilzunehmen, was der Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit und damit seiner beruflichen Rehabilitation gedient habe. Es spiele keine Rolle, ob die erforderliche Hilfe im Bereich der Kommunikation (wie im Urteil des BVerwG) oder in der Unterstützung wie im vorliegenden Fall bestehe, weil sie den gleichen Zweck verfolge. Im Ausbildungsvertrag vom 21. Oktober 2009 werde explizit von Ausbildungszeit und Ausbildungsstätte gesprochen. Auch wenn der Betroffene sich an einer Hochschule immatrikuliert habe, seien sozialversicherungsrechtlich ab dem 1. Januar 2012 alle Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, so dass sich eine Gleichbehandlung von Auszubildenden und dual Studierenden begründen lasse. Im genannten Urteil des BVerwG gehe es auch konkret um die Zeit des theoretischen Unterrichts, in der eine Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX subsumiert werde. Da keine Befristung auf drei Jahre nach § 33 Abs. 7 Satz 2 SGB IX (wohl gemeint: § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX) eingreife, müsse sich der Erstattungsanspruch für den Monat Oktober 2012, der noch zur Ausbildung zähle, gegen die Beklagte richten.

Das SG hat am 7. Juli 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 hat das SG den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg beigeladen.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Voraussetzungen des § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe nicht als unzuständiger Leistungsträger die streitgegenständlichen Leistungen erbracht. Sie sei gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII zuständiger Leistungsträger gewesen. Der Betroffene gehöre zu dem von § 53 Abs. 1 SGB XII erfassten Personenkreis. Seine progressive Muskeldystrophie mit deren gesundheitlichen Folgen sei eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und er sei aufgrund seiner Erkrankung in seinen körperlichen Funktionen beeinträchtigt und infolgedessen in der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII insbesondere Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Eingliederungshilfeverordnung sei vor allem die Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule von der Eingliederungshilfe umfasst. Eine Leistungsgewährung der Beklagten sei nicht vorrangig. Zwar seien die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig zu gewähren. Jedoch falle die Gewährung von Arbeitsassistenz für den theoretischen Teil des dualen Studiums des Betroffenen, also die Studienassistenz, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, weil es nicht von § 33 SGB IX umfasst sei. Nach § 33 Abs. 4 SGB IX seien solche berufliche Ausbildungen gemeint, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatliche anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt würden und für die ein dafür vorgeschriebener Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Der Betroffene habe keine Ausbildung im o.g. Sinne, sondern ein duales Studium zum Bachelor of Science für Angewandte Informatik absolviert, welches von der beruflichen Ausbildung zu unterscheiden sei. Darüber hinaus betreffe § 33 Abs. 4 SGB IX nur die berufliche Ausbildung als solche und hierzu zählten nur Leistungen die selbst Teil der Ausbildung seien. Als integrierter Teil des dualen Studiums sei der Einsatz von Arbeitsassistenz nicht zu verstehen, da dieser dem Betroffenen lediglich im Zusammenhang mit seinem Studium gewährt werde. Auch eine Subsumtion unter § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX scheide aus. Die dort genannten sonstigen Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten, würden in Abs. 8 der Vorschrift beispielshaft konkretisiert. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX umfassten die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 6 auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Bei der vorliegenden Inanspruchnahme eines Arbeitsassistenten für den theoretischen Teil des dualen Studiums sei es aber nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes gegangen, sondern um die Ermöglichung der Teilnahme am theoretischen Teil des Studiums. Der erfolgreiche Abschluss dieses Studiums sei lediglich Voraussetzung für die Erlangung des Arbeitsplatzes und ziele selbst nicht auf dessen Vermittlung. Der streitgegenständliche Einsatz des Arbeitsassistenten während des theoretischen Teils des Studiums sei auch nicht als ein in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX anzusehen. Zwar seien die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge nicht abschließend. Jedoch stünden die sonstigen Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit behinderter Menschen. Diese Regelung habe – wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz – die Funktion eines Auffangtatbestandes; sie wiederhole und konkretisiere in ihrem zweiten Teil lediglich das in Abs. 1 der Vorschrift bereits ausgedrückte Regelungsziel. Ihr Ziel sei mithin, die berufliche Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft umfassend zu fördern. Den aufgezählten Regelbeispielen der Ziffern 1 bis 5 in § 33 Abs. 3 SGB IX sei gemeinsam, dass sie von "Grundausbildung", "individueller betrieblicher Qualifizierung", "beruflicher Anpassung und Weiterbildung" und "beruflicher Ausbildung" sprächen und damit einen klaren Zusammenhang zu einer betrieblichen Ausbildung aufwiesen. Der vorliegende Fall des dualen Studiums sei insoweit – jedenfalls hinsichtlich des hier noch streitgegenständlichen theoretischen Teils – nicht mit den benannten Regelbeispielen vergleichbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, weil sich diese Norm nur auf die Versicherungspflicht beziehe und keine Auswirkung auf die generelle Vergleichbarkeit der genannten Gruppen habe. Aufgrund der Ausführungen zum Regelungsumfang des § 33 SGB IX komme auch ein Erstattungsanspruch für Oktober 2013 nicht in Betracht. Der Hilfsantrag der Klägerin greife nicht durch, weil die Ämter für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsämter) insbesondere begleitende Hilfen im Arbeitsleben erbrächten und die Zuständigkeit der Beigeladenen damit erst ab der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab November 2013 gegeben sei und das vorhergehende duale Studium nicht umfasse. Es verbleibe insoweit bei der Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 54 SGB XII.

Gegen das ihr am 14. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Januar 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG verkenne bei der Auslegung des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX den Willen des Gesetzgebers, der in den – beigefügten - Gesetzesmaterialien offenbar werde und wonach sich die rechtliche Bedeutung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht mit der Versicherungspflicht erschöpfe. Für die Beklagte sei das SGB III das maßgebliche Leistungsgesetz. Durch die Rechtsänderung des § 25 SGB III würden die dual Studierenden und Arbeitenden zu Beschäftigten gemacht und damit zu Leistungsberechtigten für Anspruchsgrundlagen, welche die Beschäftigteneigenschaft voraussetzten. § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX sei durch § 7 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 25 SGB III dahingehend auszulegen, dass auch das duale Studium und damit die im vorliegenden Fall streitige Studien- und Arbeitsassistenz von der Anspruchsgrundlage, die auf "betriebliche Ausbildung" laute, erfasst sei. Im Übrigen verorte das Bundessozialgericht (BSG) selbst den Anspruch auf Kommunikationsassistenz in dieser Anspruchsgrundlage als unbenannte "sonstige Hilfe" des § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Nr. 8 SGB IX (Az: B 11 AL 8/12 R). Diese Auslegung sei auch verfassungsrechtlich zwingend, wie auch die Gesetzesmaterialen zu § 25 SGB III zeigten. Danach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Lebenssachverhalte der zur betrieblichen Ausbildung Beschäftigten und der dual Studierenden und Arbeitenden wesentlich gleich seien. Die Annahme, dass die Gleichstellung der dual Studierenden/Arbeitenden nur für Menschen ohne Behinderung außerhalb des SGB IX erfolgen solle und daher keine Ergänzung im SGB IX erfolgt sei, wäre ungeheuerlich und ein direkter und evidenter Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Auch die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG führe zum Ergebnis der Gleichstellung auf dem Gebiet der Arbeitsförderung, weil nicht denkbar sei, dass die Beschäftigung in betrieblicher Ausbildung eine höhere und damit bessere Förderung ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit erhalte als die dual Studierenden/Arbeitenden, nachdem der Gesetzgeber in § 25 SGB III die Gleichstellung auf dem Gebiet der Arbeitsförderung normiert habe. Es sei auch unrichtig, dass § 25 SGB III im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch das Spiegelbild des leistungsrechtlichen Anspruchs des Kunden sei, welcher in Form der Verpflichtungsklage geltend zu machen gewesen wäre. Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es sei daher nicht rechtserheblich, dass die aus Verfassungsgründen ohnehin bei der Rechtsanwendung vorzunehmende Gleichstellung durch den Gesetzgeber erst ab dem 1. Januar 2012 erfolgt sei. Die Ausführungen des Beigeladenen bestätigten ihren Hauptantrag vollständig. Die Begründetheit des Hilfsantrags ergäbe sich nur dann, wenn die von der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung zu § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. zuträfe. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe, weil sie kein gleichgeordneter Träger zu den Sozialhilfeträgern sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Zeit vom 2. November 2010 bis 30. September 2013 für den Betroffenen übernommenen Kosten in Höhe von 44.280 EUR zu erstatten sowie die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, die von der Klägerin für Oktober 2013 übernommenen Kosten in Höhe von 2.970 EUR zu erstatten und den geltend gemachten Anspruch gemäß § 108 SGB X zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Aus der gesetzgeberischen Klarstellung des § 25 SGB III zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern am dualen Studium könne nicht gefolgert werden, dass ein duales Studium in allen rechtlichen Bereichen einer betrieblichen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sei, weil dies den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen zuwider laufen würde, wonach der Beklagten zwar in der Regel die Förderung der betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung obliege, nicht aber der schulischen Ausbildungen oder eines Studiums. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehalten, duale Studiengänge in allen Bereichen, z.B. im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben, einer betrieblichen Ausbildung gleichzustellen. Hätte er eine Gleichstellung erwirken wollen, wäre es ein Einfaches gewesen, dieses spätestens mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 klarzustellen. Die bestehenden Regelungen führten auch nicht zum Nachteil behinderter Menschen, weil die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe auch im vorliegenden Fall erbracht worden seien und es allein darum gehe, welcher Rehabilitationsträger die Leistungen zur Teilhabe zu erbringen habe. Selbst wenn die Klägerin in der Hauptsache obsiegen sollte, sei der Antrag auf Verzinsung der geltend gemachten Kosten abzulehnen, weil es der ständigen Rechtsprechung des BSG entspreche, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Prozesszinsen nicht zu entrichten seien, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und einer planwidrigen Regelungslücke fehle. § 108 Abs. 2 SGB X, wonach ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen sei, scheide als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleichgeordneter Träger und damit auch im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe untereinander aus. Hierzu hat die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 23/07 R Bezug genommen.

Die Beigeladene hat vorgebracht, ein Anspruch ihr gegenüber auf Kostenerstattung für den Monat Oktober 2013 bestehe nicht. Die Beklagte sei auch für den Monat Oktober 2013 zuständig, weil die in § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX a.F. genannte dreijährige Befristung nicht einschlägig sei. Da die Studierenden praxisintegrierter dualer Studiengänge den Beschäftigten zur Berufsausübung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV vom 22. Dezember 2011 gleichgestellt worden seien, könne der vorliegende Sachverhalt unter § 33 Abs. 3 Nr. 4 oder Nr. 6 SGB IX a.F. subsumiert werden. Folge das Gericht nicht der Subsumtion unter berufliche Ausbildung, so könne – entsprechend des Urteils des BVerwG vom 10. Januar 2013 – 5 C 24/11 – der Sachverhalt als Fall des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX gewertet werden. Jedenfalls finde kein Rückgriff auf die in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. genannten Beispiele statt.

Die Berichterstatterin des Senats hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 21. August 2019 erörtert und im Nachgang einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Beteiligten haben daraufhin weiter an ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten festgehalten.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs geltend macht, ist die Klage unbegründet.

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass – wie hier - die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgeres selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangigen Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs auf dieser Grundlage ist also das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Sozialleistungsträger (BVerwG, Urteil vom 02. März 2006 – 5 C 15/05BVerwGE 125, 95-100 Rdnr. 7). Zwischen den Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind, und den Leistungen, welche der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger schuldet, muss dabei Gleichartigkeit bestehen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistungen demselben Zweck dienen, soll doch die Vorschrift die Erbringung zweckidentischer Leistungen vermeiden (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB X, 2. Auflage 2017, § 104 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin war als für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständiger Leistungsträger nur nachrangig neben der Beklagten zur Leistung verpflichtet.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung vom 19. Juni 2001 sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Betroffene, der an einer progressiven Muskeldystrophie mit entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX.

Der Anspruch richtet sich nach § 54 SGB XII und umfasst nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Eingliederungshilfeverordnung insbesondere Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Im Fall des Klägers waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den genannten Vorschriften erfüllt. Denn es bestand nach den vorliegenden Unterlagen die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe durch die Hilfe im Zusammenhang mit dem dualen Studium erfüllt werden kann, was im Übrigen von den Beteiligten nicht bestritten wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit, wobei die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig zu gewähren sind.

Es besteht eine vorrangige Leistungspflicht der Beklagten. Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Nr. 2 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die von der Klägerin erbrachten Eingliederungsleistungen. Es handelt sich dabei um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) bzw. ab 1. April 2012 §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2, i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Für die im vorliegenden Fall streitige, vom Betroffenen benötigte Studienassistenz (für den theoretischen Teil des dualen Studiums) richtet sich die Kostenübernahme nach § 109 Abs. 2 SGB III a.F. bzw. § 127 Abs. 2 (in der Fassung bis 31. Dezember 2017) i.V.m. § 33 SGB IX (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung).

Gemäß § 109 Abs. 1 a.F. bzw. § 127 Abs. 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX und beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. § 109 Abs. 2 a.F. bzw. 127 Abs. 2 SGB III regelt, dass die Teilnahmekosten nach Absatz 1 Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen können.

Die Übernahme der Kosten der Studienassistenz für den theoretischen Teil des dualen Studiums ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX. Zwar unterfällt die Leistung weder § 33 Abs. 3 Nr. 4 noch § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX. Es handelt sich jedoch um eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach Absatz 3 Nr. 4 der Vorschrift umfassen die Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Die Leistungen zur beruflichen Ausbildung (Nr. 4) zielen auf das erstmalige Erlangen einer abgeschlossenen Berufsausbildung (vgl. Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 33 Rn. 25 mit Hinweis auf § 101 Abs. 2 SGB III a.F). Unabhängig davon, ob der theoretische Teil eines dualen Studiums grundsätzlich von § 33 Abs. 3 Nr. 4 erfasst wird, weil es sich um keine Berufsausbildung (im Sinne des Bundesbildungsgesetzes [BBiG]) handelte, ergibt sich der Anspruch auf Kostenübernahme für die Studienassistenz schon deshalb nicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX, weil diese Vorschrift nur die berufliche Ausbildung als solche betrifft. Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Ausbildung sind (BSGE 100, 1 = SozR 4—3250 § 33 Nr. 1). Als integrierter Bestandteil des dualen Studiums ist der Einsatz von Arbeitsassistenten aber nicht zu verstehen. Das BSG hat im Fall eines Gebärdensprachdolmetschers entschieden, dass dieser lediglich als Sprachmittler des Auszubildenden fungiere (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013 – B 11 AL 8/12 R mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 C 24/11 – juris Rn. 12, 13). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar, weil die Arbeitsassistenten den Betroffenen lediglich während des Studiums durch spezielle Hilfeleistungen unterstützt und ihn damit in die Lage versetzt haben, die im Rahmen des Studiums geforderten Leistungen zu erbringen. Auch § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX beschreibt den Anspruch auf die streitige Leistung nicht direkt. Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch sonstige Hilfen zur Förderung, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten; diese Hilfen werden in Abs. 8 der Vorschrift beispielhaft konkretisiert. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX umfassen die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 6 auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Bei dem hier vorliegenden Einsatz von Arbeitsassistenten ging es aber nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Ermöglichung der Teilnahme des Betroffenen am theoretischen Teil des dualen Studiums. Der erfolgreiche Abschluss des dualen Studiums ist lediglich Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes und zielt selbst nicht auf dessen Vermittlung; dies lässt schon die Differenzierung zwischen der beruflichen Ausbildung i.S. des Abs. 3 Nr. 4 und dem Arbeitsplatz i.S. des Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes erkennen (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 17 = Behindertenrecht 2013, 84, 85). Die Kostenübernahme für die Studienassistenten ist jedoch ein in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben i.S. des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX. Denn die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 S. 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend. Dies folgt aus der Wortwahl in § 33 Abs. 3 SGB IX, wonach "insbesondere" die unter 1. bis 6. angesprochenen Aufwendungen und Hilfen von dem Begriff der Teilhabe am Arbeitsleben umfasst werden (vgl. nur Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 33 Rn. 16; Geschäftsanweisung der BA zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX, Stand 30. 4. 2012, Nr. 33. 3.1). Diese Angaben werden durch Abs. 8 S. 1 der Vorschrift lediglich konkretisiert; denn dort heißt es, dass Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 bis 6 "auch" die nun näher in Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Maßnahmen und Leistungen umfassen. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX umfassen die Leistungen sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Die vom Betroffenen während des dualen Studiums benötigten Assistenzleistungen waren die Voraussetzung dafür, dass er das Studium erfolgreich abschließen und anschließend eine entsprechende - angemessene und geeignete - berufliche Tätigkeit ausüben konnte und dienten somit der Förderung seiner Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.

Entgegen der Auffassung des SG wird die Anwendung des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX nicht auf die Fälle einer betrieblichen Ausbildung begrenzt, sondern kann auch duale Studiengänge inklusive der hier streitgegenständlichen theoretischen Phasen umfassen. Auch wenn in § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 von "Grundausbildung", "individueller betrieblicher Qualifizierung", "beruflicher Anpassung und Weiterbildung" und "beruflicher Ausbildung" die Rede ist, was einen Zusammenhang zu einer betrieblichen Ausbildung aufweist, ist der Formulierung in Nr. 6 eine solche Eingrenzung auf berufliche Ausbildungen gerade nicht zu entnehmen, sondern es handelt sich um eine offene Formulierung, die Raum für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen in den von den o.g. Beispielen nicht erfassten Fällen lässt. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Nr. 6 für die Kostenübernahme eines Gebärdendolmetschers während der Teilnahme am ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht einer dualen Berufsausbildung erfüllt sind und eine vorrangige Leistungsverpflichtung der Beklagten besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, a.a.O.). Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einem dualen Studium - einschließlich der theoretischen Studienphasen - anders zu beurteilen sein sollte. Das BSG hat in seiner o.g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass Leistungen im Berufsschulbereich nicht bereits deshalb aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgenommen sind, weil § 60 SGB III a.F. eine berufliche Ausbildung nur dann als förderungsfähig ansehe, wenn sie in einem – etwa nach dem Berufsbildungsgesetz – anerkannten Ausbildungsberuf erfolge, von "schulischer Ausbildung" dort also nicht die Rede sei und u.a. dargelegt, die betriebliche Ausbildung werde nicht deshalb zu einer von § 60 Abs. 1 SGB III a.F. nicht erfassten schulischen Ausbildung, weil sie im Rahmen des berufsordnungsgemäßen Verlaufs Teile mit Berufsschulunterricht enthalte und darüber hinaus handele es sich bei der Eingliederung des Betroffenen nicht um die allgemeine Förderung der Berufsausbildung nach dem Fünften Abschnitt des SGB III a.F., sondern – wie hier - um eine Förderung der Teilhabe eines behinderten Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des SGB III a.F. und gemäß § 99 SGB III a.F. richteten sich die allgemeinen und besonderen Leistungen nur nach den Vorschriften des (u.a.) Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt sei, jedoch ergebe sich Abweichendes im Leistungsrahmen aus § 103 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr.6 und Abs. 8 SGB IX. Bereits daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall, dass die Förderung auch des theoretischen Teils eines dualen Studiums nach den – von der allgemeinen Förderung abweichenden – Grundsätzen der Förderung der Teilhabe eines behinderten Menschen möglich ist. Das BSG hat darüber hinaus in einem Rechtsstreit, in dem die Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher und studentische Mitschreibkräfte im Rahmen eines Studiums mit angestrebtem Bachelorabschluss streitig war, die notwendige Beiladung der Beklagten für erforderlich gehalten, weil deren vorrangige Leistungsverpflichtung für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R m.w.N.). Eine notwendige Beiladung der Beklagten wäre indes nicht erforderlich gewesen, wenn die Zuständigkeit der Beklagten – wie von ihr angenommen – für Eingliederungsleistungen im Rahmen eines Studiums von vornherein nicht in Betracht kommen würde. Auch die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleichstehen, stützt diese Auffassung. Zwar hat diese Regelung nach der Gesetzesbegründung den Zweck, alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, also sowohl der Praxisphasen als auch der Studienphasen sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BSG vom 1. Dezember 2009 ( B 12 R 4/08 R – juris) erfolgt, wonach die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind und die Teilnehmer an diesen Studiengängen in diesen Zeiten nicht sozialversicherungspflichtig sind, während die damaligen Spitzenverbände der Sozialversicherung bis zum Zeitpunkt des Urteils die Auffassung vertreten hatten, dass diese Studierenden als Beschäftigte galten und diente der Klarstellung und der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs.17/6764, S. 19). Auch wenn diese Regelung nur die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung aller dualen Studiengänge zum Inhalt hatte, was für die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Frage unerheblich ist, lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber duale Studiengänge und duale Berufsausbildungen grundsätzlich als vergleichbar ansieht und deshalb gleich behandeln wollte. Hierfür spricht auch die weitere Gesetzesbegründung, wonach die Gleichbehandlung mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten der Tatsache Rechnung trage, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber sei und auch eine Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe (vgl. BT-Drs. 17/6764/, S. 19). Diese Vergleichbarkeit von dualen Studiengängen und (dualen) Berufsausbildungen bestand bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB III, die lediglich zur Klarstellung des gesetzgeberischen Willens aufgrund der Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 (B 12 R 4/08 R, a.a.O.) erforderlich war. Der Senat hat demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade im Zusammenhang mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, welche weitergehende Leistungen als nach den allgemeinen Vorschriften zur Berufsausbildungsförderung vorsehen, die dualen Studiengänge teilweise (bezüglich der theoretischen Teile) von der Förderung ausgenommen sein sollten. Im Übrigen dürfte es nicht möglich sein, die berufspraktischen Phasen und die Studienphasen eines dualen Studiums als abtrennbare und gesonderte Rechtsverhältnisse zu betrachten, wie schon das BSG im Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dargelegt hat. Denn für die Eingliederung in das Arbeitsleben ist der erfolgreiche Abschluss des dualen Studiums insgesamt – mit ineinandergreifenden Praxis- und Studienphasen – erforderlich, so dass es auch nicht angebracht wäre, die hierfür erforderlichen Assistenzleistungen getrennt zu beurteilen. Damit sind die im Streit stehenden Leistungen für Arbeits- bzw. Studienassistenz während des dualen Studiums insgesamt unter § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX zu fassen.

Der Anspruch beinhaltet auch die für den Monat Oktober 2013 gewährten Leistungen. Insbesondere ist der Anspruch nicht auf drei Jahre begrenzt, weil es sich - wie bereits dargelegt - nicht um eine Leistung nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX, sondern nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX handelt.

Die Klägerin hat auch die nach § 111 Satz 1 SGB X einschlägige Zwölf-Monats-Frist gewahrt und der Erstattungsanspruch ist durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt gemäß § 113 SGB X, was im Übrigen von der Beklagten auch nicht behauptet wurde.

Der Erstattungsanspruch besteht schließlich in voller Höhe (47.250 EUR). Die Klägerin hat die aufgewendeten Kosten für die Studien- bzw. Arbeitsassistenz während des dualen Studiums in der Zeit von 2. November 2010 bis 31. Oktober 2013 nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden.

Da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag voll obsiegt, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht. Auf Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine Prozesszinsen zu entrichten, weil es an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt und mangels planwidriger Regelungslücke auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB nicht erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016 – L 20 SO 476/12, Rn. 89 ff. m.w.N. – juris). Auch ein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 108 Abs. 2 SGB X besteht im Verhältnis gleichgeordneter Träger – wie hier – nicht, § 44 Abs. 1 SGB I sieht eine Verzinsung lediglich bei Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander und auf Erstattungsansprüche nicht entsprechend angewandt werden und ein entsprechender Zinsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts, insbesondere nicht aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016, a.a.O. m.w.N.).

Aus diesen Gründen war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 2. November 2010 bis 31. Oktober 2013 für den Betroffenen übernommenen Kosten in Höhe von 47.250 EUR zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V. m. §§ 154, 161 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen obsiegt hat und dem Beigeladenen weder Kosten auferlegt werden konnten, noch ihm aus Billigkeit zu erstatten waren, weil er keine Anträge gestellt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1, § 52 Absatz 2, § 47 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Vielmehr ergeben sich aus den bereits dargestellten Entscheidungen des BSG ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch in Fallgestaltungen wie der hier vorliegenden eine Leistungsverpflichtung der Beklagten in Betracht kommt. Insbesondere hat das BSG – wie bereits dargelegt – in Bezug auf die im dortigen Verfahren streitgegenständliche Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher und studentische Mitschreibkräfte im Rahmen eines Studiums mit angestrebtem Bachelorabschluss die notwendige Beiladung der Beklagten für erforderlich gehalten, weil deren vorrangige Leistungsverpflichtung für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R m.w.N.). Eine notwendige Beiladung der Beklagten wäre indes nicht erforderlich gewesen, wenn die Zuständigkeit der Beklagten nach Auffassung des BSG für Eingliederungsleistungen im Rahmen eines Studiums nicht in Betracht kommen würde.
Rechtskraft
Aus
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