L 4 AY 14/19 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 AY 6/19 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 AY 14/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – und vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – verfassungskonform auszulegen. Die dortige Einzelfallregelung zur Berücksichtigung besonderer Umstände muss jeden Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG - nicht nur des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - außerhalb der nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgesenkten Leistungen erfassen. Die Sanktion besteht mithin darin, dass der Antragsteller von dem pauschalierten Leistungsmodell des § 2 AsylbLG und der §§ 3, 3a AsylbLG auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor zu 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 2019 wie folgt abgeändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Zeitraum vom 18. November 2019 bis 29. Februar 2020 in folgender Höhe zu gewähren:
November 2019 (anteilig): 337, 56 EUR
Dezember 2019: 843,89 EUR
Januar 2019: 848,93 EUR
Februar 2019: 848,93 EUR

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die am 4. Januar 2018 erhobene Beschwerde des Antragsgegners,

den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen,

ist zulässig und teilweise begründet.

Zwar ist der Antrag des Antragstellers nach sachgerechter Auslegung zulässig. Der Antrag hätte vom Sozialgericht als Kombination eines Antrages nach § 86b Abs. 1 und § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt werden müssen. Denn mit der Neukonzeption der Leistungsabsenkung (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und § 14 AsylbLG i.d.F. des Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl I 2016, 1939) sollten die Leistungsabsenkungen weitestgehend an das Sanktionskonzept des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angeglichen werden (Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 222). Demnach sind die Verfügungssätze der Feststellung der Pflichtverletzung und der Einschränkung des Leistungsanspruchs einerseits und der Verfügung der leistungsrechtlichen Umsetzung andererseits (entweder durch Änderungsbescheid oder einen Neubewilligungsbescheid in abgesenkter Höhe) zu unterscheiden. Da der Widerspruch gegen die Feststellung der Einschränkung des Leistungsanspruchs keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG), wäre der Senat ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert, mit der Leistungen in einer die festgestellte Einschränkung übersteigenden Höhe gewährt werden. Umgekehrt ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend, da es in dieser Konstellation keine Leistungsbewilligung in beanspruchter Höhe gibt, die wiederaufleben könnte (vgl. Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 222 am Ende). Statthaft ist daher allein eine Kombination beider Anträge (vgl. auch Sonnhoff/Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 31b Rn. 28 (Stand: 10.12.2019); im Erg. Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III, Vor § 39 SGB II Rn. 28 (Stand: 56 EL)).

Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist aufgrund der Bezugnahme auf die Widerspruchseinlegung am 2. Dezember 2019 und der insgesamt auf die Abwehr der Leistungsabsenkung und die Durchsetzung des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gerichteten Begründung einer solchen Auslegung zugänglich.

Der Antrag des Antragstellers ist jedoch auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens nur in geringerem Umfang als vom Sozialgericht angenommen begründet, was zum teilweisen Erfolg der Beschwerde führt.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2019 war nach summarischer Prüfung anzuordnen, da der Bescheid die dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau absenkt.

Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 Abs. 1 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also namentlich der Rechtmäßigkeit beziehungsweise der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, kommt dabei, soweit sie sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilen lässt, erhebliche Bedeutung zu (vgl. zu dem im Einzelnen umstrittenen Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Hessisches LSG, Beschluss vom 26. März 2007 – L 9 AS 387/07 ER – sowie Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12 ff.). So hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres zu erfolgen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig (und die Klage zulässig) ist, während sie ausscheidet, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig (oder die Klage offensichtlich unzulässig) ist. Insbesondere wenn die Erfolgsaussichten offen sind, hat eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden, in deren Rahmen namentlich die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind, sofern sie durch die Entscheidung berührt werden. Schließlich ist die der gesetzlichen Anordnung des regelmäßigen Sofortvollzugs zu entnehmende Wertung zu beachten.

Diese Anforderungen sind sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 , juris, Rn. 10 m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird.

Jedenfalls dann, wenn eine "eingehende" oder "abschließende" Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist und eine vollständige Sachverhaltsaufklärung des Gerichts mit einer Beweisaufnahme am Maßstab des Hauptsachverfahren allein deshalb nicht gelingt, weil Tatsachen, die in der Sphäre der beweisbelasteten Person liegen, mangels Mitwirkung unaufgeklärt bleiben, sind die Erfolgsaussichten nicht in der Weise "offen", dass verfassungsrechtlich eine Folgenabwägung geboten wäre (vgl. BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvL 20/10 - juris, Rn. 2). Vielmehr verbleibt es bei der einfachgesetzlich vorgesehenen Prüfung am Maßstab der Erfolgsaussichten, wobei der Bedeutung von Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG beim Beweismaßstab Rechnung zu tragen ist.

a) Gemessen an diesem Maßstab begegnet der Bescheid vom 25. Oktober 2019 (Bl. 3 ff. d.A.) keinen formellen Bedenken.

Offen bleiben kann, ob der am 30. August 2019 im Rahmen der Belehrung zu den Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners erfolgte Hinweis, dass die Leistungen nach dem AsylbLG auf das Unerlässliche zu kürzen seien, sollte er die dort gesetzte Frist zur Mitwirkung nicht einhalten, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) genügt (vgl. zu den Anforderungen Senatsbeschluss vom 6. Januar 2014 – L 4 AY 19/13 B ER). Denn zum einen führt die Widerspruchseinlegung und das hiesige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dazu, dass die Belange des Antragstellers umfassend in die Widerspruchsentscheidung einfließen werden, so dass wegen der Heilungsmöglichkeit § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG am Maßstab der Erfolgsaussichten der Hauptsache eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit nicht darauf gestützt werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. ). Zum anderen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich ist, wie ein etwaiger Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache zu Lasten des Antragstellers beeinflusst haben soll (§ 46 HVwVfG).

b) Die Feststellung der Einschränkung des Leistungsanspruchs ist auch bei einer am Gewicht der möglicherweise betroffenen Grundrechte ausgerichteten summarischen Prüfung dem Grunde nach rechtmäßig, nur hinsichtlich der Leistungshöhe ist sie verfassungskonform zu korrigieren.

Im konkreten Fall sperrt § 2 AsylbLG auf der Grundlage des im Lauf des Beschwerdeverfahrens weiter substantiierten Vortrags des Antragsgegners die Anwendung von § 1a AsylbLG nicht (dazu aa). Die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung sind gegeben (dazu bb). Die Leistungshöhe ist allerdings auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – verfassungskonform auszulegen (dazu cc).

aa) § 1a Abs. 3 AsylbLG ist anwendbar. Dabei kann der Senat die Streitfrage offen lassen, ob § 2 AsylbLG stets die Anwendung des § 1a AsylbLG sperrt, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind (zum Streitstand ausf. Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG Rn. 152 (Stand: 1. Februar 2020)). Denn vorliegend scheitert ein Anspruch des Antragsstellers auf Leistungen in Höhe von § 2 AsylbLG daran, dass der Senat auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt ist, dass der Antragsteller die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat (§ 2 Abs. 1 a.E. AsylbLG in der bis 20. August 2019 geltenden Fassung, vgl. § 15 AsylbLG).

Der Begriff des Rechtsmissbrauchs enthält eine objektive - den Missbrauchstatbestand - und eine subjektive Komponente - das Verschulden - (zum Folgenden ausf: BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 32 ff.). Diesem Tatbestandsmerkmal des § 2 AsylbLG liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat.

In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 33). Dabei genügt angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), führt zum Ausschluss von Analog-Leistungen. Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes (BT-Drucks 15/420, S 121) als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an, es sei denn, sie wären ihrerseits eine Reaktion auf oder eine vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates. Nicht hinreichend ist die bloße Ausnutzung einer Verfahrensposition durch Nichtausreise. So liegt nicht in dem Nichtausreisen des Ausländers trotz (formaler) Ausreisepflicht (Duldung) ein Rechtsmissbrauch, sondern unter Umständen in den Gründen, die hierzu geführt haben. Der Aufenthaltsstatus (Duldung) ist für die Beantwortung der Frage, ob der Ausländer seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, unerheblich. Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden.

Der objektive Missbrauchstatbestand ist nach summarischer Prüfung erfüllt. Für den Senat steht insoweit auf der Basis des Beteiligtenvortrags im Beschwerdeverfahren – mit Bindungswirkung nur für das vorliegende Eilverfahren – folgender Sachverhalt fest:

Der Antragsteller ist US-amerikanischer Staatsangehöriger und hält sich – von einer Unterbrechung im Jahr 1994 abgesehen – seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Bescheid der Ausländerbehörde vom 17. Januar 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Nationalpass bis zum 31. Januar 2019 vorzulegen. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Ausländerbehörde zudem den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 19. April 2019 sowie unter Androhung der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Weder ist der Antragsteller bislang jener Aufforderung noch der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen. Die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes blieb erfolglos. Per E-Mail vom 29. April 2019 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er seinen Pass seit Monaten suche. Er bewahre seinen Pass immer entweder in einer seiner Jacken oder im Rucksack auf, könne diesen aber nicht finden. Er könne keinen neuen Pass beantragen, da dies Kosten im Umfang von 200 EUR verursachte. Am 1. Juli 2019 wurde der Antragsteller durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners telefonisch aufgefordert, einen neuen Reisepass zu beantragen; die Kostenübernahme könne beim Sozialleistungsträger beantragt werden. Am 14. August 2019 wurde er telefonisch darauf hingewiesen, dass er weiterhin zur Passbeschaffung verpflichtet sei und auf die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung und die Rückkehrberatung hingewiesen. Ein Termin bei der Rückkehrberatung hat er nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel bis heute nicht wahrgenommen. Am 30. August 2019 erklärte der Antragsteller anlässlich der Duldungserteilung bei der Ausländerbehörde, dass sich sein Reisepass entweder in der Jacke oder im Rucksack befinde, beides befinde sich in der Wohnung. Aber der Reisepass sei wahrscheinlich herausgefallen. Wenn er einmal richtig suche, finde er ihn bestimmt. Am 29. Oktober 2019 teilte der Antragsteller gegenüber einer Mitarbeiterin der zentralen Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Kassel mit, dass der Pass weiterhin in seiner Wohnung sei, er den Pass aber erst gründlich suchen müsse. Am 10. Dezember 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er seinen Pass nicht finde. Mit Schreiben vom 30. August 2019, 27. November 2019 wurde er konkret über die aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht belehrt, an der Ausstellung eines Reisedokuments mitzuwirken. In einem Telefonat mit der Mitarbeiterin der zentralen Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Kassel wurde er am 10. Dezember 2019 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Kosten für einen neuen Reisepass übernommen werden könnten.

Gegenüber einer Mitarbeiterin des Rechtsamtes des Antragsgegners äußerte sich der Antragsteller in einer E-Mail vom 19. Dezember 2019 ausführlich zu seinem bisherigen Leben in der Bundespolitik Deutschland und zu seiner Freude an Hunden. In den letzten Jahren habe er immer so genannte Problemhunde aufgenommen. Mit seinem Schlaf kriege er es nicht hin, aber der Hund werde von ihm dreimal am Tag rausgeführt, auch wenn es ihm schlecht gehe und auch bei -20 °C, dafür sei der Antragsteller geboren.

In E-Mails an Mitarbeiter des Antragsgegners vom 12. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 verwies er auf seine Einschlafprobleme und die damit verbundene Schwächung. Zuletzt schrieb er, er bitte um einen neuen Termin und wenn er an dem Tag nicht zufällig erst um 9:00 Uhr einschlafe, dann schaffe er es um 15:00 Uhr. Gegenüber dem Senat erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2020 – eingegangen am 28. Januar 2020 – (Bl. 125 d.A.), die Untersuchungsstelle der Rentenkasse könne bestätigen, dass der Antragsteller im Dezember 2017 noch 80 kg gewogen habe, sein Hausarzt könne bestätigen, dass er jetzt 73,5 kg wiege, er habe sich am 23. Januar 2020 wiegen lassen.

Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel lehnte das amerikanische Generalkonsulat die Ausstellung eines Passersatzdokuments bislang ab. Die sei nur möglich, wenn sich der Betroffene in Haft befindet, ansonsten müsse er persönlich im Konsulat vorsprechen und einen US-Reisepass beantragen.

Der Antragsteller ist zur Zeit nicht in Besitz einer Duldung. Um den Jahreswechsel ließ er Termine zur Duldungserteilung verstreichen; die letzte Duldung endete nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners aufgrund der auflösenden Bedingung der Durchführung des Petitionsverfahrens vor dem Hessischen Landtag.

Nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Angabe einer Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums Kassel habe der Antragsteller ihr gegenüber wörtlich erklärt, dass er alles tue, um seinen Aufenthalt in Deutschland hinauszuzögern.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – 934 XIV 515/20 – gegen den Antragsteller Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 9. Mai 2020 angeordnet. Zuvor war eine Abschiebung am Widerstand des Antragstellers gescheitert.

Anders als das Sozialgericht kann der Senat auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens hierin ein sozialwidriges Verhalten erkennen. An der Rechtspflicht zur Vorlage des Reisedokuments bzw. zur Beantragung eines Reisedokuments nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestehen keine Zweifel (siehe auch unten unter 1.b)bb). Angesichts der wiederholten Aufforderung zur Passvorlage über ein Jahr hinweg und der wiederholt stereotypen Hinweise auf den Rucksack und die Jacke hält der Senat die Unauffindbarkeit des Passes für eine Schutzbehauptung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im April 2019 mitteilte, er habe kein Geld für die Passbeschaffung, woraufhin er mehrfach auf die Möglichkeit der Kostenübernahme hingewiesen wurde. Auch danach hielt er an der Ausrede fest, da sie ihm offenbar mehr Zeit zu verschaffen schien, als einen neuen Pass zu beantragen. Auf die Angebote zur Beantragung der Passbeschaffungskosten und zur Rückkehrberatung ging er konsequent nicht ein. Obwohl zwischenzeitlich seine Duldung abgelaufen ist, vermied er im Dezember 2019 und Januar 2020 die Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Der Sozialwidrigkeit steht auch nicht der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller ambulante Arztbesuche bis zuletzt am 23. Januar 2020 sehr wohl wahrnehmen konnte, wie er im am 28. Januar 2020 eingegangenen Schreiben angegeben hat (Bl. 125 d.A.) und er noch im Dezember auf die ausgedehnten Hundespaziergänge hinwiest, kann seine Gewichtsabnahme von 80 kg auf 73,5 kg, die er zuletzt dem Gericht gegenüber angab, keine Entschuldigung darstellen. Soweit er zuvor angab, von 40 kg auf 33 kg abgenommen zu haben, erachtet der Senat diese Angabe angesichts der anderen Schilderungen als unglaubhaft. Zudem ist der Antragsteller aufgrund der Vollziehbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gegenwärtig hinreichend versorgt. In der Gesamtschau bestätigt sich daher das unwidersprochen gebliebenen Zitat, dass er alles tue, um seinen Aufenthalt in Deutschland hinauszuzögern. Seine Kommunikation mit den Behörden stellt sich nicht lediglich als Ausnutzen einer Rechtsposition, sondern als gezieltes Taktieren zur Vermeidung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung dar. Damit stellt sich die Nichtvorlage des Passes in Verbindung mit der Weigerung, einen neuen Pass zu beantragen als gleichwertig sozialwidrig wie eine Vernichtung des Passes dar.

Ein Rechtsmissbrauch im oben genannten Sinn kann weiterhin nur vorliegen, wenn der Ausländer sich hierüber auch bewusst ist; ein bloß fahrlässiges Verhalten für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt nicht. Vielmehr setzt der Vorwurf sowohl Vorsatz bezüglich der tatsächlichen Umstände als auch der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts voraus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 39).

Angesichts der vielfältigen Belehrungen über die Mitwirkungspflichten hat der Senat keinen Zweifel am vorsätzlichen Handeln.

Zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung. Allerdings reicht grundsätzlich eine typisierende, also generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes aus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn.42), es ist also kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich. Dies bedeutet, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das - typisierend - der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, ausreichend ist, um die kausale Verbindung zu bejahen.

Vor dem Hintergrund der o.g. zitierten Angaben des US-amerikanischen Generalkonsulats hat der Senat auch keine Zweifel, dass die Nichtvorlage des Passes in Verbindung mit der Weigerung, einen neuen Pass zu beantragen, generell-abstrakt kausal für die Verlängerung des Aufenthalts ist.

bb) Der Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG in der hier anzuwendenden, seit 1. September 2019 geltenden Fassung ist erfüllt. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

Der Antragsteller unterfällt dem erfassten Personenkreis. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2019 ist angesichts der erfolglosen Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz nach wie vor vollziehbar.

Der Vollzug ist auch aus vom Antragsteller selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Für das Vertretenmüssen ist hinreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 85 (Stand: 1. Februar 2020) m.w.N.); umgekehrt muss sich ein Betroffener Mitursachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre nicht zurechnen lassen; das Fehlverhalten muss also monokausal sein (vgl. zu einer älteren Gesetzesfassung BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 – B 7 AY 1/17 R –, juris Rn. 27).

Zunächst handelt es sich sowohl bei der Passvorlage als auch bei der Passbeschaffung um Mitwirkungspflichten des Antragstellers. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten nicht vollzogen werden, da dieser nicht daran mitgewirkt hat, einen Pass, Passersatz oder ein sonstiges Rückreisedokument vorzulegen oder ersatzweise zu beschaffen. Nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG – über dessen Inhalt der Antragsteller wiederholt belehrt worden ist (s.o.) – ist ein Ausländer dazu verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen und an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Der Mitwirkungspflicht wird unter anderem dadurch entsprochen, dass eine Mitwirkung an der Feststellung der Identität erfolgt oder die für die Beschaffung von Heimreisedokumenten nötigen Erklärungen abgegeben werden (vgl. § 49 Abs. 2 AufenthG).

Andere Ursachen sind nicht erkennbar; aus der vom Antragsgegner erwähnten Korrespondenz mit dem US-amerikanischen Konsulat ergibt sich nicht, dass die Passerteilung an anderen Umständen scheitern könnte. Zweifel an der Reisefähigkeit des Antragstellers bestehen aufgrund der zuletzt gemachten Angaben nicht. Der Antragsteller trägt andere Umstände, die seiner Ausreise entgegenstehen, auch nicht vor. Die Ausreise bzw. Abschiebung scheiterte bislang nach den glaubhaften Auskünften des Regierungspräsidiums Kassel und den nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers allein an der fehlenden Passvorlage. Inwieweit die US-amerikanischen Behörden sich erst in den letzten Tagen im Hinblick auf ein fehlendes Originaldokument mit der zuständigen Ausländerbehörde kooperationsbereiter gezeigt haben als zuvor, wofür der Abschiebungsversuch spricht, bedarf aufgrund der Befristung der einstweiligen Anordnung keiner weiteren Aufklärung (vgl. noch die Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel vom 31. Januar 2020; Bl. 127 ff. d.A.).

Eine Korrektur dieses Zwischenergebnisses auf Tatbestandsseite ist am Maßstab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – verfassungsrechtlich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geboten. Dabei geht der Senat davon aus, dass die dortigen Anforderungen an die verfassungsgemäße Normierung von Mitwirkungspflichten, die mit einer Leistungsabsenkung bzw. Anspruchseinschränkung verknüpft werden können (Rn. 123-128) weder ausschließlichen Charakter haben noch vollständig sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der genannten Entscheidung nur mit Mitwirkungspflichten zu beschäftigen, die einen engen Bezug zum Nachranggrundsatz und zum Bedarfsdeckungsgrundsatz haben. § 1a Abs. 3 AsylbLG hat einen anderen Zweck. Die Vorschrift zielt auf die Vermeidung von Rechtsmissbrauch. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 (371 Rn. 39)), trägt in noch zu bestimmenden Grenzen aber auch die Rechtsmissbrauchsvermeidung. Dieses legitime Regelungsziel wird allerdings dadurch begrenzt, dass das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene verlangt, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG a.a.O., Rn. 120; vgl. auch BVerfGE 132, 134 (173 Rn. 95)). Im Bereich der Migration muss sich der Gesetzgeber zudem bewusst sein, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zukommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes "aufhält" (BVerfGE 132, 134 (159 Rn. 63)) oder in Deutschland "lebt" (BVerfGE 40,121 (133)). Solange der deutsche Staat Personen auf seinem Territorium aufnimmt, beherbergt oder auch nur duldet, sind sie auch leistungsberechtigt (Kirchhof, NZS 2015, 1 (4)); die Statusunabhängigkeit des Menschenwürdeschutzes manifestiert sich daher auch in der Unabhängigkeit vom Aufenthaltsstatus (Schreiber, SR 2018, 181 (182 f.)). Wegen dieser vom Grundrecht gerade intendierten Schutzrichtung darf der Gesetzgeber also weder Leistungen allein wegen der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts kürzen oder vorenthalten noch aus vermeintlich generalpräventiven oder repressiven Gründen, um Migration einzuschränken. Dies begrenzt die Legitimität einer Rechtsmissbrauchsabwehr im Falle der Sanktionierung einer fehlenden Mitwirkung nach Auffassung des Senats auf Fälle, in denen der Staat den Aufenthalt – untechnisch – gerade nicht "duldet", den Aufenthalt aber allein aus Gründen der Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung durch die betreffende Person nicht beenden kann. In diesem Rahmen bewegt sich der hiesige Anwendungsfall des § 1a Abs. 3 AsylbLG.

cc) (1) Allerdings bedarf die Rechtsfolge des § 1a Abs. 3 AsylbLG, die sich nach der Neufassung nunmehr einheitlich aus § 1a Abs. 1 AsylbLG ergibt, der verfassungskonformen Auslegung. Soweit § 1a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG im Regelfall die Anspruchshöhe auf die Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege begrenzt ist und nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen weitere Leistungen vorsieht, wäre eine Auslegung verfassungswidrig, die als Regelfall eine Unterdeckung des Existenzminimums insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe bewirkt, da sie nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine solche Unterdeckung genügt (a). Jedoch ist die Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wegen der dem Wortlaut nach bedarfsbezogenen Rechtsfolge dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers geboten ist (b).

(a) Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 132 ff., sind zwar gesetzlich vorgesehene Unterdeckungen des zur Existenzsicherung Benötigten nicht von vornherein ausgeschlossen. Es gelten jedoch strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Denn die Minderung existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten steht in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zur Existenzsicherungspflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 1 GG. Bedürftige erhalten in der Zeit der geminderten Leistungen tatsächlich nicht, was sie zur Existenzsicherung benötigen, ohne selbst unmittelbar zur Existenzsicherung in der Lage zu sein. Der Gesetzgeber enthält vor, was er nach dem Grundrecht zu gewährleisten hat; er suspendiert, was Bedürftigen grundrechtlich gesichert zusteht, und belastet damit außerordentlich (BVerfG a.a.O. Rn. 132). Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 1 GG enger beschränkt als bei anderen Grundrechten. So muss der Gesetzgeber der Wahl und Ausgestaltung seines Konzepts eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung zugrunde legen; soweit er sich auf Prognosen über tatsächliche Entwicklungen und insbesondere über die Wirkungen seiner Regelung stützt, müssen diese hinreichend verlässlich sein (vgl. BVerfGE 88, 203 (262)). Je länger eine Minderungsregel in Kraft ist und der Gesetzgeber damit in der Lage, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zur Wirkung der Durchsetzungsmaßnahmen zu stützen. Umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es dann, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Anspruchseinschränkungen zu belegen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –Rn.134), etwa in Gestalt von differenzierten Daten und/oder Studien, ob und in welchem Maße Anspruchseinschränkungen überhaupt bewirken, dass die Betroffenen ihren Mitwirkungspflichten nachkommen (vgl. die Prüfung in BVerfG a.a.O. Rn. 167 und 169).

Diesen Anforderungen genügt der Erkenntnisstand zu § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG derzeit nicht (im Erg. wie hier auch am Maßstab der Prozesskostenhilfebewilligung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – L 8 AY 36/19 B ER).

Auf eine schriftliche Anfrage der Bundestagsabgeordneten C. zu den oben genannten Anforderungen aus Rn. 134, über welche tragfähigen Erkenntnisse genau die Bundesregierung verfügt, um die in unterschiedlicher Form seit 1998 bestehende Sanktionsregelung des § 1a AsylbLG hinsichtlich ihrer Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit gemessen am legitimen Ziel zu begründen, antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin Griese am 18. Dezember 2019 (BT-Drs. 19/16190, S. 53):

"Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) liegt die verfassungsrechtliche Prüfung der Leistungsminderungen nach § 31 a in Verbindung mit §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zugrunde. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl die betroffenen Personengruppen als auch der Zweck des SGB II von denen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) maßgeblich unterscheiden. Die Bundesregierung prüft, ob sich in Bezug auf die Regelungen des AsylbLG Handlungsbedarf ergeben könnte.

Im Hinblick auf die Frage nach Erkenntnissen zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionsregelung des § 1a AsylbLG ist zu berücksichtigen, dass das AsylbLG von den Ländern ausgeführt wird. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor."

Ausweislich BT-Drs. 16/9018, S. 5 wurden jedenfalls bis in das Jahr 2008 hinein die Ausgaben, die auf das abgesenkte Niveau nach § 1a AsylbLG fielen, statistisch nicht gesondert erfasst. Weder im Gesetzentwurf der Novellierung aus dem Jahr 2015, mit dem die Vorgaben aus BVerfGE 132, 134 umgesetzt werden sollten (BT-Drs. 18/2592) noch in den Entwürfen bis zu den letzten Änderungen mit Wirkung vom 21. August 2019 und 1. September 2019 (BT-Drs. 19/10047, BT-Drs. 19/10052) finden sich Hinweise auf entsprechende empirische Erkenntnisse. Im Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG werden zwar verfassungsrechtliche Überlegungen zur Ableitung der Bedarfssätze nach §§ 3, 3a AsylbLG aus den Vorgaben des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes angestellt (BT-Drs. 19/10052, S. 12 ff., 13 ff.), nicht aber im Rahmen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG.

Zudem liegen dem Senat auch keine allgemeinen sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse vor, ob die Sanktionierung der verweigerten Mitwirkung geeignet ist, eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine Leistungsabsenkung in der Weise mittelbar zu unterbinden, dass in Folge der Mitwirkung der Aufenthalt beendet wird. Dies setzte voraus, dass die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG ein bestimmender Faktor bei der Ein- oder Ausreiseentscheidung ist. Dies ist sicher nicht verallgemeinerbar, wie auch der Fall des Antragstellers zeigt. Soweit in den Wirtschaftswissenschaften eine "welfare magnet"-These vertreten wird, wonach dem Sozialleistungsniveau eines Staates ein ganz wesentlicher oder bestimmender Migrationsanreiz zukommen soll (Borjas, Journal of Labour Economics Vol. 17 (1999), 607), fehlen in der Forschung bislang allerdings belastbare empirische Belege (aus jüngerer Zeit: Ponce, Social Forces Vol. 98 (2019), 245; im Kontext der EU-Binnenmigration: DG Employment, Social Affairs and Inclusion, A fact finding analysis on the impact on the Member States social security systems of the entitlements of non-active intra-EU migrants to special non-contributory cash benefits and healthcare granted on the basis of residence, 14. Oktober 2013).

(b) Scheitert mithin die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer bedarfsunabhängigen Leistungsabsenkung, so müsste die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 AsylbLG den Anforderungen an bedarfsbezogene Differenzierungen aus BVerfGE 132, 134 und BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, genügen.

Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren; eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfGE 132, 134 (164 Rn. 73)). Lassen sich tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und will der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, muss er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten; dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen (BVerfGE 132, 134 (164 f. Rn. 75)).

Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (172 Rn. 94); 137, 34 (72 Rn. 75); 142, 353 (370 Rn. 37)). Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (161 Rn. 67)), trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 142, 353 (371 Rn. 38) m.w.N.). Leistungsminderungen lassen sich insbesondere nicht unter Verweis darauf rechtfertigen, entzogen würden lediglich Leistungen für soziale Teilhabe und es verbleibe ein "Kernbereich". Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 –, juris Rn. 157). Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 –, juris Rn. 119).

Diesen Anforderungen ist im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung von § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG Rechnung zu tragen. Die dortige Einzelfallregelung zur Berücksichtigung besonderer Umstände muss nach Auffassung des Senats jeden Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG – nicht nur des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG – außerhalb der nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgesenkten Leistungen erfassen. Die Sanktion besteht mithin darin, dass der Antragsteller von dem pauschalierten Leistungsmodell des § 2 AsylbLG und der §§ 3, 3a AsylbLG auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann. Der nach dem Wortlaut bestehende vollständige Ausschluss von Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG aus der Härtefallregelung im Sinne einer Nichtdeckung der Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums wurde bereits vor dem Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – als verfassungswidrig kritisiert (Brings/Oehl, ZAR 2016, 22; Kanalan, ZfSH/SGB 2018, 247; jüngst zusf. Mülder, SGb 2020, 30 (31 und 34)) bzw. die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung gesehen (zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – Rn. 35; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2019 – L 4 AY 7/19 B ER – juris Rn. 39; wohl auch Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 54). Die o.g. Präzisierung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Gleichrangigkeit von physischer und soziokultureller Existenz auch bei der Normierung von Leistungsabsenkungen bestätigt die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung.

Eine verfassungskonforme Auslegung im o.g. Sinne ist möglich. Aus den eingangs dieses Gliederungsabschnittes genannten Anforderungen kann nicht gefolgert werden, dass dem Gesetzgeber nur deshalb die Abkehr von Pauschalierungsmodell verwehrt wäre, weil er keine hinreichenden Kenntnisse über gruppenbezogene spezifische Minderbedarfe hat. Der Gesetzgeber ist nicht von vornherein auf ein bestimmtes Modell der Ausgestaltung von Ansprüchen und Ausnahme- oder Härtefallregelungen festgelegt (ähnl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 1 BvL 4/16 –, juris Rn. 18 f.). Verfassungskonformität kann mithin durch eine erweiternde Auslegung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hergestellt werden, ohne dass bereits das gesamte Regelungskonzept des § 1a AsylbLG verfassungswidrig wäre.

(2) Eine entsprechende Bedarfssituation beim Antragsteller steht aber nur teilweise zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. In diesem Eilverfahren ist nicht weiter zu konkretisieren, welche Darlegungserfordernisse hierfür im Einzelfall bestehen. Diese sind jedenfalls dann nicht hoch, wenn sich Bedarfe in der Situation der betroffenen Person aufdrängen und teilweise auch unterstellt werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung. Insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Anspruchseinschränkung zu einer Verhaltensänderung führt, sind bei einer auch nur mittelfristig bevorstehenden Ausreise für die Organisation der Ausreise Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung zu unterstellen.

Demnach sind zu den vom Antragsgegner zuerkannten abgesenkten Leistungen nach § 1a AsylbLG, Haushaltsstrom, Unterkunft und Heizung sowie Krankenversicherung i.H.v. 770, 64 EUR noch die Regelbedarfsanteile für Verkehr und Nachrichtenübermittlungen (Abt. EVS 7 und 8) hinzuzurechnen (2019: 35,33 EUR und 37,92 EUR; 2020: 36 EUR und 38,63 EUR; vgl. Schwabe, ZfF 2019, 1 und ZfF 2020, 1). Bei der Berechnung der Leistungen nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner von 183 EUR monatlich für das Jahr 2019 und 186 EUR monatlich für das Jahr 2020 aus.

2. Da die oben unter 1.b) cc) genannten Anforderungen zur Leistungshöhe noch der Umsetzung bedürfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und teilweise begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs wird auf die obigen Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2019 vorenthaltenen Leistungen.

Der Senat hat wegen der Anordnung der Abschiebungshaft die einstweilige Anordnung auf das Ende des laufenden Monats befristet, da der Vollzug der Abschiebungshaft Auswirkungen auf den Bedarf des Antragstellers hat, der vom Antragsgegner zu ermitteln ist. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Verrechnung mit bereits erbrachten Leistungen), aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller bislang in einer eigenen Wohnung wohnte sowie wegen fehlender Gründe, die durchschlagend für eine Sachleistungsgewährung sprechen, hat der Senat trotz der gesetzgeberischen Wertung des § 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG eine Pflicht zur Geldleistung ausgesprochen.

Die Kostenentscheidung resultiert aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

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Berichtigungsbeschluss:

Der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 wird wie folgt berichtigt: In den letzten beiden Zeilen des zweiten Absatzes des Tenors werden "Januar 2019" durch "Januar 2020" und "Februar 2019" durch "Februar 2020" ersetzt.
 

Gründe

Die Berichtigung von Amts wegen beruht auf § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung. Die Angabe der falschen Jahreszahl (2019 statt 2020) beim Ausspruch zur einstweiligen Anordnung ist eine hiernach zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit. Die Unrichtigkeit ist offenbar, d.h. sie liegt auf der Hand, wie sich aus den Gründen des Beschlusses, insbesondere dem dortigen streitgegenständlichen Zeitraum ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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